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    07.04.2021

    Neue Anforderungen an Share-for-Share Angebote nach dem WpÜG


    Im Rahmen von Übernahmeangeboten können nur solche Aktien als Gegenleistung angeboten werden, die hinreichend liquide sind (§ 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG). Nach einer völlig überraschenden Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 11.01.2021 – Az. WpÜG 1/20) sind dies jedenfalls solche Aktien, die die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 der EU-Finanzinstrumente-Aufzeichnungspflicht-VO erfüllen. Danach gilt eine Aktie, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, als liquide, wenn sie täglich gehandelt wird und der Streubesitz nicht weniger als EUR 500 Mio. (Anzahl Free Float Aktien x Börsenpreis) beträgt und entweder (i) die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit dieser Aktie nicht unter 500 liegt oder (ii) der durchschnittliche Tagesumsatz in dieser Aktie nicht unter EUR 2 Mio. liegt.

     

    Das Gericht sieht diese Voraussetzungen ausdrücklich nicht als starre Grenze an. Unterhalb der Grenzwerte müssten die Aktien des Bieters aber jedenfalls die Gewähr dafür bieten, dass ein Aktionär diese mit ähnlicher Wahrscheinlichkeit jederzeit und ohne weiteres Risiko an der Börse veräußern könne. Das Anbieten eigener Aktien wird daher nur noch für wenige große Aktiengesellschaften eine Alternative zur Barabfindung darstellen.

     

    Joel F. Schaaf

     

    Rainer Süßmann

     

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