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    08.11.2023

    Klarheiten schaffen durch UmRUG? Nicht in jeden Fall…


    Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) wurde dem Umwandlungsgesetz ein weiteres Buch beigefügt. Durch die Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen im sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes sollen grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb der EU rechtssicher und praktikabler gestaltet werden. In weiten Teilen ist dies sicherlich gelungen. Allerdings besteht zumindest hinsichtlich einer neu eingeführten Voraussetzung für die Anmeldung einer grenzüberschreitenden Umwandlung Unsicherheit. Gemeint ist die Pflicht zur Mitteilung über das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand.

     

    Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft muss dem Registergericht nach § 315 Abs. 4 Nr. 3 UmwG bei der Anmeldung der Umwandlung mitteilen, ob und welche Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand bestehen.

     

    Einerseits ist der Begriff "Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand" nicht definiert. Insofern besteht Unsicherheit darüber, wie dieser auszulegen ist.

     

    Aus Gründen der Rechtssicherheit wird man ihn weit auslegen müssen. Neben Steuern und steuerlichen Nebenleistungen müssen auch jegliche Abgaben, Kosten, Gebühren und sonstige Entgelte, die einem Rechtsträger des öffentlichen Rechts geschuldet werden, darunter gefasst werden. Es empfiehlt sich daher, im Rahmen der Mitteilung auf die Definition einer gesetzlichen Vorschrift wie z.B. aus dem HGB zu verweisen und hier im Einzelnen die Lage zum Abgabezeitpunkt darzustellen.

     

    Ebenso ist andererseits nicht eindeutig, auf welchen konkreten Zeitpunkt für die Feststellung der Höhe der Verbindlichkeiten abzustellen ist. Dies führt bei Steuern beispielsweise dazu, dass bei jeder Steuerart einzeln geprüft werden muss, ob im fraglichen Zeitpunkt ein Steueranspruch entstanden ist und in welcher Höhe.

     

    Nach einem logischen Schluss müsste der Zeitpunkt der Abgabe der Handelsregisteranmeldung der entscheidende Zeitpunkt sein. Dies stünde auch im Einklang mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, die sich auch auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung bezieht. Die Unsicherheit könnte sinnvoll dadurch behoben werden, indem das Datum der Prüfung in der Erklärung angegeben/offengelegt wird, wenn er nicht wesentlich von dem eigentlichen Abgabezeitpunkt abweicht.

     

    Folglich ist in jedem Fall eine Konkretisierung des Verständnisses der Regelung zu empfehlen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Strafbewehrung falscher Angaben bei der Handelsregisteranmeldung.

     

    Angelika Kapfer

    Simone Schmatz

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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