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    02.02.2023

    Keine Haftung für fremde Betten – BGH äußert sich zur Affiliate-Haftung


    Was ist passiert?

     

    Der Betreiber der Webseite „schlafbook.de“ stellt dort redaktionell aufbereitete Beiträge rund um die Themen „Gesunder Schlaf“ und „Matratzen“ bereit. In einem Beitrag zu den „besten Matratzen 2019“ findet der Leser eine kurze Beschreibung und ein Bild der jeweiligen Matratze sowie einen Link „Jetzt bei Amazon kaufen“. Hierüber landet der Leser direkt bei der ausgewählten Matratze im Amazon-Marktplatz. Der Webseiten-Betreiber nimmt dabei am Affiliate-Partnerprogramm von Amazon teil, so dass er bei jedem Matratzenkauf über den Link eine Provision erhält.

     

    Im vom Gericht entschiedenen Fall führte der Amazon-Link bei dem Siegerprodukt des Matratzen-Rankings allerdings nicht zu der dort genannten Matratze, sondern zu einem Konkurrenzprodukt.

     

    Irreführende Werbung?

     

    Der Hersteller sah in dem Verhalten des Webseiten-Betreiber eine irreführende Werbung, damit vermeintlich neutralen Rankings und Testergebnissen eine Objektivität vorspiegelt würde, obwohl Schlafbook die Leser letztlich nur dazu animieren möchte, Matratzen über die Links zu erwerben, um so über das Affiliate-Programm Einnahmen zu erzielen.

     

    Der Matratzen-Hersteller verlangte dementsprechend eine Unterlassungserklärung – jedoch nicht vom Schlafbook-Betreiber, sondern vom Unternehmen Amazon, dem das Verhalten der Werbepartner gemäß § 8 Absatz 2 UWG zurechenbar sei. Diese Vorschrift regelt die wettbewerbsrechtliche Haftung des Inhabers eines Unternehmens für seine Mitarbeiter und Beauftragten.

     

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

     

    Auch wenn entsprechend der Entscheidungen der Vorinstanzen von einer irreführende Werbung wegen Täuschung über den kommerziellen Charakter des Matratzen-Rankings auf Schlafbook auszugehen ist, so verneint der Bundesgerichtshof jedoch eine Haftung von Amazon, da der Betreiber von Schlafbook kein Beauftragter im Sinne des § 8 Absatz 2 UWG ist.

     

    In der Begründung verweisen die Richter darauf, dass ein Unternehmensinhaber, der Beauftragte in seinen Geschäftsbetrieb integriert, diesen Geschäftsbetrieb hierdurch erweitert, was ihm zugutekommt und daher auch eine wettbewerbsrechtliche Haftung rechtfertigt. Außerdem kann er in diesem Auftragsverhältnis in gewisser Weise über den Ablauf des Geschäftsbetriebs verfügen und beherrscht so diesen Risikobereich.

     

    Nach Einschätzung des Gerichts fehlt es beim Affiliate-Programm von Amazon aber gerade an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs und Beherrschung des Risikobereichs.

     

    Schlafbook erstellt eigene redaktionell gestaltete Beiträge, deren Inhalt der Website-Betreiber nach eigenem Ermessen bestimmt. Dass er als Werbung Affiliate-Links in den Beiträgen einbettet, ist nur ein Teil seiner Dienstleistung. Dabei ist er völlig frei und kann den Affiliate-Link inhaltlich in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestalten. Der Link wird nur gesetzt, um hierüber für sich Provisionen zu generieren. Der Website-Betreiber kann zudem Affiliate-Links zu verschiedenen Anbietern setzen. Ein solch eigener Geschäftsbetrieb des Affiliates stellt aber keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon dar.

     

    Außerdem kann Amazon auch den Risikobereich von Schlafbook nicht ausreichend beherrschen. Durch die Teilnahme am Affiliate-Programm verpflichtet Schlafbook sich gegenüber Amazon nicht zur Erfüllung eines Auftrags oder der Erbringung bestimmter Leistungen. Stattdessen handelt der Teilnehmer im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts sowie allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. In diesem Falle ist eine Haftung von Amazon für Wettbewerbsverstöße des Affiliates daher nicht geboten.

     

    Fazit

     

    Mit diesem Urteil sorgt der Bundesgerichtshof für Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, wann Anbieter eines Affiliate-Programms für das Verhalten der Teilnehmer haften.

     

    Beim Affiliate-Programm von Amazon war es entscheidend, dass Amazon den Teilnehmern keine inhaltlichen Vorgaben gegeben hat und der Teilnehmer so die Affiliate-Links nach eigenem Ermessen in seine Website integriert hat. Fehlt es an dieser Freiheit, so kommt eine Haftung des Anbieters eines Affiliate-Programms für dessen Werbepartner nach § 8 Absatz 2 UWG durchaus in Betracht. Daher wird auch in der Zukunft für Betreiber eines Affiliate-Programms die konkrete Ausgestaltung des Programms zur Vermeidung von Haftungsrisiken von zentraler Bedeutung sein.

     

    Mathias Zimmer-Goertz

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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