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    18.06.2019

    Keine entsprechende Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH


    Die Entscheidung

     

    Mit Urteil vom 8. Januar 2019 (Az. II ZR 364/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass § 179a AktG grundsätzlich nicht entsprechend auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anzuwenden ist. Die Norm fordert, dass ein Vertrag, in dem sich eine Aktiengesellschaft dazu verpflichtet, ihr ganzes bzw. wesentliches Gesellschaftsvermögen zu übertragen, eines zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung bedarf. Nach dem BGH-Urteil kommt grundsätzlich eine analoge Anwendung von § 179a AktG nicht in Betracht, jedoch müsse im Einzelfall immer auch geprüft werden, ob es sich um ein besonderes bedeutsames Geschäft im Sinne von § 49 Abs. 2 GmbHG handle mit der Folge, dass aus diesem Grund ein Gesellschafterbeschluss erforderlich sein könne.

     

    Der Sachverhalt

     

    Zwei Gesellschafter einer GmbH hatten sich zur Auflösung der Gesellschaft entschieden. Obwohl sein Mitgesellschafter am Kauf des Betriebsgrundstücks der Gesellschaft interessiert war, veräußerte der andere Gesellschafter als alleinvertretungsberechtigter Liquidator das Grundstück an den Beklagten, für den eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Es ist streitig, ob für den Verkauf des Grundstücks ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen ist.

     

    In erster Instanz vertrat das Landgericht die Auffassung, dass der Grundstückskaufvertrag ohne Zustimmung nach § 179a AktG analog unwirksam sei und gab konsequenterweise der Klage des Mitgesellschafters auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung statt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH hatte nun über den Fall zu entscheiden.

     

    Hintergrund

     

    Im Aktienrecht ist der § 179a AktG-Beschluss Wirksamkeitsvoraussetzung für den über die Übertragung des ganzen Vermögens einer Aktiengesellschaft geschlossenen schuldrechtlichen Vertrag. Hätte also der Vorstand einer Aktiengesellschaft den Vertrag über das Betriebsgrundstück als wohl wesentliches Vermögen der Aktiengesellschaft wie im vorliegenden Fall geschlossen, läge schon kein wirksamer Vertrag mit Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung vor.

     

    Das Schrifttum hat die entsprechende Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH bisher überwiegend bejaht. Dies beruht u.a. darauf, dass die Gesellschafter einer GmbH genauso schutzbedürftig seien, wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft und, dass in § 179a AktG ein allgemeines Prinzip aus dem Verbandsrecht niedergeschrieben sei. Die Mindermeinung versteht § 179a AktG als Ausnahme und ist der Auffassung, dass die Gesellschafter einer GmbH weniger schutzbedürftig seien als Aktionäre.

     

    Der BGH hat nun die analoge Anwendung des § 179a AktG mit dem Argument der Mindermeinung, dass die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter einer GmbH auf die Geschäftsführung größer seien als die von Aktionären, verneint. Da eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers mit Außenwirkung eine systemfremde Änderung darstelle, sei eine solche nur in Fällen gerechtfertigt, in denen es den Rechtsverkehr zu schützen gilt. Die Interessenabwägung durch den BGH fällt angesichts der weitreichenden Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte der GmbH-Gesellschafter dementsprechend zu deren Lasten aus.

     

    Praxishinweis

     

    Die GmbH-Gesellschafter werden durch das Urteil des BGH nicht vollkommen schutzlos gestellt, genießen aber keinen so weitreichenden Schutz wie Aktionäre. Durch die übergeordnete Geschäftsführungskompetenz, die im GmbHG an mehreren Stellen Ausdruck findet (vgl. § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG) üben sie entsprechend Kontrolle über den Geschäftsführer aus. So ist es u.a. Pflicht des Geschäftsführers vor weitreichenden Entscheidungen die Gesellschafterversammlung einzuberufen und ggf. einen Beschluss gem. § 49 Abs. 2 GmbHG herbeizuführen. Dies hat den Vorteil, dass Minderheitsgesellschafter solche Beschlüsse gerichtlich überprüfen lassen können.

     

    Der BGH hat jedoch auch auf einen besonderen Unterschied zwischen § 179a AktG und § 49 Abs. 2 GmbHG hingewiesen. Während das Nichtvorliegen eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 179a AktG automatisch zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes führt, kann das Nichtvorliegen eines Gesellschafterbeschlusses dem Vertragspartner nur über den Rechtsgrundsatzes des Missbrauchs der Vertretungsmacht entgegengehalten werden. Dies bedeutet, dass der Vertragspartner aus dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft keine Ansprüche oder Einwendungen geltend machen kann, wenn er den Vertrag in dem Wissen geschlossen hat, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht überschreitet oder sich dem Dritten hätte aufdrängen müssen, dass der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter hätte einholen müssen. Insbesondere in Bezug auf die Veräußerung des ganzen Unternehmens könne den Vertragspartner eine Erkundigungspflicht treffen. Insofern gilt es in solchen Konstellationen zur Vermeidung aufwendiger Rückabwicklungen sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die (erforderliche Mehrheit der) Gesellschafter mit dem Geschäft einverstanden sind.

     

    Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils ist erfreulich, dass mangels analoger Anwendung von § 179a AktG eine ebenfalls entsprechende notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses entfällt. Nichtsdestotrotz bleibt es im Einzelfall zu prüfen, ob eine notarielle Beurkundung ggf. aus anderen Gründen erforderlich sein kann.

     

    Fragen dazu beantwortet Ihnen Oliver Köster gerne.

     

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