Ihre
Suche

    13.10.2025

    Kein Ausgleichsanspruch für Vertragshändler? Neues zur (Un-)Wirksamkeit von Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln in Distributionsverträgen


    Das deutsche Recht sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass der Vertragshändler bei Beendigung des Distributionsvertrages einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat (eine Norm, die eigentlich für Handelsvertreter gilt). Die Rechtsordnungen der meisten Staaten innerhalb und außerhalb der EU kennen dagegen keinen solchen Anspruch für Vertragshändler. Ausländische Hersteller, die Vertragshändler in Deutschland einsetzen, werden in der Regel ihr eigenes Recht vereinbaren wollen, schon weil es ihnen bekannt ist und weil sie ein Interesse daran haben, mit allen Vertragshändlern weltweit gleichartige Verträge zu schließen. Die Aussicht, bei Anwendung deutschen Rechts eines Tages ggf. einen Ausgleich zahlen zu müssen, wird die Vereinbarung einer anderen (nicht-deutschen) Rechtsordnung noch zusätzlich attraktiver erscheinen lassen. 

    Aber ist das eigentlich uneingeschränkt möglich? Anlass zum Zweifel daran kann die „Ingmar“-Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend auch der deutschen Gerichte bieten. In der Ingmar-Entscheidung des EuGH vom 9.11.2000 (Az.: Rs. C-381/98, bestätigt durch die „Unamar“-Entscheidung vom 17.10.213, Az.: C-184/12) hatte dieser entschieden, dass es sich beim Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters um international zwingendes Recht handele (sog. Eingriffsnorm). Dieser zwingende Anspruch dürfe nicht durch abweichende Gerichtsstands- oder Rechtswahlregelungen umgangen werden. In a nutshell: Sieht der Handelsvertretervertrag vor, dass ein nicht-europäisches Recht anzuwenden und ein nicht-europäisches Gericht zuständig ist, kann der Handelsvertreter dies, wenn zu erwarten ist, dass ihm daher kein Ausgleichsanspruch zugesprochen wird, unter Umständen ignorieren und dennoch in der EU klagen und sich auf europäisches Recht berufen. 

    Ob diese Ingmar-Rechtsprechung auch für Vertragshändler gilt, ist in der juristischen Fachliteratur umstritten. Ich meine (und andere meinen es auch): sie ist es nicht (Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 27 Rn. 32). Und so hat es nun auch das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss gesehen (Hinweisbeschluss vom 01.7.025, Az.: 2 U 37/22). Es ist wohl die erste veröffentlichte gerichtliche Äußerung zu dieser Frage. Im konkreten Fall ging es zwar um einen Dienstleistungsvertreter (also einen Handelsvertreter, der für ein drittes Unternehmen Dienstleistungsverträge vermittelt), nicht um einen Vertragshändler. Aber der Beschluss gilt ohne Abstriche auch für Vertragshändler – diese werden auch ausdrücklich erwähnt. Das Gericht argumentierte, dass zwar zu unterstellen sei, dass das nach dem Vertrag anzuwendende Recht von Delaware keinen Ausgleichsanspruch kenne. Die Ingmar-Rechtsprechung sei aber dennoch nicht anzuwenden, da das Vertragsverhältnis der Parteien inhaltlich nicht von der EU-Handelsvertreterrechtlinie erfasst werde. Denn Geschäftsgegenstand sei u.a. die Vermittlung von Dienstleistungen gewesen. Die EU-Richtlinie beschränke sich auf den Warenvertrieb. Sie könne nicht entsprechend auf Dienstleistungsvertreter oder Vertragshändler angewendet werden. Denn insofern gebe es in der EU ohnehin keine einheitlichen Regelungen: In manchen EU-Staaten haben Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch, in anderen nicht. Daher sei insoweit ein niedrigeres Schutzniveau europarechtlich zulässig. Entsprechend dürfe ein ausländischer Hersteller mit dem europäischen Vertragshändler oder Dienstleistungsvertreter vereinbaren, dass ein nicht-europäisches Gericht zuständig und ein nicht-europäisches Recht anwendbar sei. Freilich ist das letzte Wort damit noch nicht gesprochen, bis der EuGH Gelegenheit hatte, sich zu der Frage zu äußern. 

    Oliver Korte

    Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter. 

    Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
    Mit Inkrafttreten des handelspolitischen Teils des EU-Mercosur-Abkommens zum…
    Weiterlesen
    Chinas neue Gegensanktionsregeln: Wachsende Risiken für global tätige Unternehmen
    Chinas neue Gegensanktionsregeln (Verordnungen Nr. 834 & 835) verschärfen den…
    Weiterlesen
    5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #34 - Ausgleichsanspruch bei Teilbeendigung?
    Auch die Teilbeendigung des Handelsvertretervertrags kann einen…
    Weiterlesen
    Haftung für Verbindlichkeiten einer oHG – Haftung der Gesellschafter und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung
    Das OLG Dresden bejaht in seiner Entscheidung vom 18. September 2025 (12 U…
    Weiterlesen
    Wichtiger Etappensieg im Maskenstreit: BGH lässt Urteile zugunsten von Lieferanten bestehen
    München, 9. April 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten…
    Weiterlesen
    5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #33 - Branchenspecial: Reiseindustrie
    Reise storniert, Provision weg? Eine Frage, die aktuell viele Handelsvertreter…
    Weiterlesen
    UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder Verkäuferfreundlich?
    Das UN-Kaufrecht wird von Unternehmen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen…
    Weiterlesen
    5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge # 32 - Vor der Kündigung erst abmahnen – muss das sein?
    In Folge 32 unseres Podcasts geht es darum, ob der Handelsvertretervertrag erst…
    Weiterlesen
    Beendigung des Influencer-Vertrags: Welche Ansprüche Influencer und Unternehmer im Blick haben sollten
    Influencer-Marketing ist für Unternehmen in Deutschland und der Welt ein…
    Weiterlesen