Im Blickpunkt: BGH-Urteil vom 12.03.2020 – IX ZR 125/17
„Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft handeln dann nicht pflichtwidrig (und haften daher auch nicht), wenn sie bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das ergibt sich aus der sogenannten Business Judgement Rule, die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG seit geraumer Zeit in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung kodifiziert ist. Ob eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung und der damit bewusst geschaffene „Haftungsfreiraum“ auch für einen Insolvenzverwalter gelten, wenn er in der Insolvenz der Gesellschaft unternehmerische Entscheidungen zu treffen hat, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat nun mit Urteil vom 12.03.2020 (IX ZR 125/17) klargestellt, dass die Business Judgement Rule auf unternehmerische Entscheidungen eines Insolvenzverwalters weder im Wege einer Analogie zu § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG noch anderweitig Anwendung findet. Gleichzeitig hat der BGH allerdings bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen grundsätzlich ein weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum zusteht.“
Den gesamten Beitrag aus der „DisputeResolution“ vom 23. September 2020 können Sie im Download-Bereich durchlesen und herunterladen.