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    10.04.2026

    Haftung für Verbindlichkeiten einer oHG – Haftung der Gesellschafter und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung


    Das OLG Dresden bejaht in seiner Entscheidung vom 18. September 2025 (12 U 178/25) die Haftung der Gesellschafter einer oHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ferner bejaht es im konkreten Fall den Übergang der Forderung auf Seiten des ursprünglich Berechtigten auf die Klägerin im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz. In dem Fall ging es um die Zahlung von sog. Werbebeiträgen und Nebenkostennachforderungen für gemietete Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum.

    Zum Sachverhalt

    Die Klägerin macht Forderungen aus Werbebeiträgen und Nebenkostennachforderungen für gemietete Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum geltend. Beklagte sind sowohl die oHG als Vertragspartnerin sowie deren beide persönlich haftende Gesellschafter. Die Klägerin war nicht ursprünglich Inhaberin der streitigen Ansprüche, sondern macht diese als Rechtsnachfolgerin geltend, da sie die Ansprüche im Wege der Ausgliederung eines Teilbetriebs nach dem Umwandlungsgesetz erworben habe. Die Beklagten sind anderer Ansicht; sie halten eine Ausgliederung der Ansprüche bzw. der zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse ohne Zustimmung des Mieters für unzulässig und führen an, dass aufgrund des gewählten Ausgliederungsstichtages zeitlich davor liegende Forderungen nicht umfasst sein könnten. Außerdem sind einige tatsächliche Angaben und die konkrete Forderungsberechnung streitig.

    Mithaftung der persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten der oHG

    Zunächst haftet die oHG haftet selbst als rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten. Daneben haften, so führt es das OLG Dresden in seiner Entscheidung aus, die persönlich haftenden Gesellschafter gemäß § 126 Satz 1 HGB. Die akzessorische Haftung führe mangels Gleichstufigkeit nicht zu einer Gesamtschuld; es bestehe aber eine Haftung "wie Gesamtschuldner".

    Übergang der Forderungen im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz

    Die ursprüngliche Anspruchsinhaberin hat einen Teilbetrieb im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG auf die Klägerin ausgegliedert. Das OLG Dresden hat im Wege der Auslegung bejaht, dass die streitgegenständlichen Forderungen zu dem ausgegliederten Teilbetrieb gehörten. Es genüge, wenn ein bestimmter Gegenstand im Wege der Auslegung des Ausgliederungsvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung dem Geschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmensteil zuzurechnen sei, welcher ausgegliedert werde. Hier wurde der auszugliedernde Teil des Vermögens dahingehend definiert, dass er die Vermarktung der Flächen der Geschäfts- und Einkaufszentren gegenüber potenziellen Mietern ebenso wie das Objektmanagement umfasse.

    Umwandlungsstichtag steht dem Übergang von Forderungen nicht entgegen, die vor diesem Stichtag fällig wurden

    Das OLG Dresden hält ferner fest, dass der Ausgliederungsstichtag – hier der 1. Januar 2021 – nicht bewirke, dass nur solche Forderungen im Wege der Ausgliederung auf die Klägerin übergehen, die nach diesem Stichtag fällig wurden. Es gelte vielmehr eine partielle – d.h. auf den Ausgliederungsgegenstand bezogene – Gesamtrechtsnachfolge, mit der eine zeitliche Beschränkung der Forderungen des übergehenden Vermögensteils nicht verbunden sei. Bei dem Ausgliederungsstichtag handele es sich um einen Stichtag, der den Wechsel und die Abgrenzung der Rechnungslegung im Innenverhältnis der am Ausgliederungsvertrag beteiligten Parteien betreffe.

    Zustimmung des Mieters nicht erforderlich

    Nach der Entscheidung des OLG Dresden ist auch eine Zustimmung des Mieters für den Übergang der Forderungen auf Vermieterseite nicht erforderlich. Einen Rechtssatz dahin, dass ein Vermögensübergang nach dem Umwandlungsrecht bei einem Mietvertrag auf Vermieterseite nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen könne, nimmt das Gericht nicht an. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis um ein Mietverhältnis handele, betont das OLG Dresden, die angeführte Vorschrift des § 540 BGB (keine Überlassung des Mietsache an Dritte ohne Erlaubnis des Vermieters) betreffe einen Wechsel auf Mieterseite (Schutz des Vermieters). Im vorliegenden Fall dagegen handelt es sich um einen Vertragspartnerwechsel auf Vermieterseite. Hier bestehe hinreichender Schutz des Mieters nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.

    Die weiteren Fragen einer Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage sowie der Umlagefähigkeit von Nebenkosten u.a. sollen an dieser Stelle unter dem gesellschaftsrechtlichen Fokus dieser Entscheidungsanmerkung nicht weiter diskutiert werden.

    Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis

    Der Entscheidung des OLG Dresden ist unter den hier diskutierten Themen zuzustimmen.

    Das Gericht stellt zunächst klar, dass die persönlich haftenden Gesellschafter einer oHG für deren Verbindlichkeiten wie Gesamtschuldner mithaften, also nicht lediglich subsidiär. Sie können also ohne Weiteres primär vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.

    Ebenso ist der Entscheidung dahingehend beizupflichten, dass der Übergang von Vermögensgegenständen über die Auslegung des Ausgliederungsvertrages zu ermitteln ist. Die Aussage des OLG Dresden hierzu ist für die Praxis hilfreich. Es ist – gerade bei der Ausgliederung großer Vermögensgesamtheiten wie Unternehmen – nahezu unmöglich, alle Vertragsverhältnisse und Forderungen in jedem einzelnen Detail zu benennen. Umso wichtiger ist es, den auszugliedernden Vermögensteil treffend und umfassend in einem "Obersatz" festzulegen. Dies kann und muss dann weiter untergliedert und im Einzelnen beschrieben werden, z.B. durch Benennung von Vertragsverhältnissen und deren näherer Typisierung. Es empfiehlt sich in jedem Fall, diese in einer Anlage aufzuführen. Da sich das auszugliedernde Vermögen aber zwischen Ausgliederungsstichtag, Vertragsabschluss und Handelsregistereintragung der Ausgliederung weiterentwickelt, sollte eine solche Liste explizit als nicht abschließend deklariert sein. Auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist hier nicht näher einzugehen, da es um Vertragsverhältnisse und daraus resultierende Forderungen geht.

    Ebenfalls zuzustimmen ist dem OLG Dresden dahingehend, dass der Ausgliederungsstichtag keine zeitliche Begrenzung der Forderungen enthält, da der Ausgliederungsstichtag (Spaltungsstichtag) nach § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG lediglich den Zeitpunkt bestimmt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten. 

    Auch der Aussage, dass der Übergang der streitgegenständlichen Forderungen keiner Zustimmung des Mieters bedarf, ist zuzustimmen. Dies würde ansonsten die vom Umwandlungsgesetz angeordnete partielle Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG unterlaufen. Der Gesetzgeber hat die Gesamtrechtsnachfolge im Übrigen bereits in der Vergangenheit explizit gestärkt: Nach § 132 UmwG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes blieben allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 UmwG unberührt; dies stand also der Gesamtrechtsnachfolge ein Stück weit entgegen. Diese Vorschrift, die seinerzeit für einige Unsicherheit sorgte, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2007 aufgehoben.

    (Urteil des OLG Dresden vom 18. September 2025, 12 U 178/25)

    Dr. Winfried Richardt

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