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    05.08.2019

    Haftung eines Gesellschafters wegen Verschmelzung einer insolventen mit einer vormals solventen GmbH


    Entscheidung des BGH v. 6. November 2018, Az. II ZR 199/17

     

    Mit Urteil vom 6. November 2018 (II ZR 199/17) nimmt der BGH Stellung zur Anwendbarkeit der Existenzvernichtungs- sowie Differenzhaftung eines Gesellschafters wegen Verschmelzung einer insolventen mit einer vormals solventen GmbH im Wege der Aufnahme durch Kapitalerhöhung.

     

    Sachverhalt

     

    Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der überschuldeten und zahlungsunfähigen A-GmbH. Zugleich hielt der Beklagte die Mehrheitsanteile an der bis dahin solventen B-GmbH. Ein halbes Jahr nachdem die A-GmbH als übertragende Gesellschaft mit der B-GmbH einen Verschmelzungsvertrag geschlossen hatte, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter der B-GmbH und zugleich Kläger im hiesigen Rechtsstreit verlangt von dem Beklagten aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Verschmelzungsstichtages Schadensersatz. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte unter den Gesichtspunkten der Existenzvernichtungshaftung als auch der Differenzhaftung in Anspruch zu nehmen sei.

     

    Entscheidungsgründe

     

    1. Keine Haftung nach den Grundsätzen der Differenzhaftung

     

    In einem obiter dictum verneint der Senat - anknüpfend an seine Rechtsprechung zur Verschmelzung von Aktiengesellschaften mit Kapitalerhöhung - die Anwendbarkeit der Grundsätze der Differenzhaftung auf die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers.

     

    Der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft sei nur dann Adressat einer Differenzhaftung gem. § 55 UmwG i.V.m. §§ 9, 56 Abs. 2 GmbHG, wenn der Wert der vom ihm versprochenen Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreiche und dieser zugleich auf Grund einer Kapitaldeckungszusage für den Wert des übertragenden Rechtsträgers einzustehen habe.

     

    Soweit im Schrifttum die Anwendbarkeit der Differenzhaftung mit der Begründung, dass das Umwandlungsgesetz diese nicht ausdrücklich ausschließe, bejaht wird, tritt der BGH dem entgegen. Hauptargument des Senats ist, dass die Gesellschafter im Falle der GmbH-Verschmelzung üblicherweise die für eine Haftung erforderliche Kapitaldeckungszusage nicht abgeben. Eine solche lasse sich ebenso wenig aus dem Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 UmwG) oder aus dem Verschmelzungsbeschluss nach § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG ableiten.

     

    2. Existenzvernichtungshaftung

     

    Unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat einen Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung gem. § 826 BGB angenommen und damit zugleich den Anwendungsbereich der Existenzvernichtungshaftung erweitert.

     

    Ein existenzvernichtender Eingriff liege vor, "wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird. Dabei müssen die Gesellschafter mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln."

     

    Insbesondere stellt der Senat klar, dass unter dem Begriff des Vermögensentzugs nicht nur wie bislang der Zugriff auf das Aktivvermögen zu verstehen sei, sondern auch in der Erhöhung der Verbindlichkeiten gesehen werden kann. Im Ergebnis mache es für den Gläubiger keinen Unterschied, ob die Haftungsmasse der Gesellschaft durch eine Mehrung von Schulden oder durch Entzug des Aktivvermögens verkürzt werde.

     

    Darüber hinaus sieht der Senat den Tatbestand der Sittenwidrigkeit als erfüllt an. Bislang wurde die Sittenwidrigkeit nur angenommen, wenn der Vermögensentzug zum Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten führte. Nach Ansicht des BGH genüge es nunmehr auch, wenn das Vermögen unter Missachtung des Prinzips der Vermögenstrennung und der Kapitalbindung verlagert und hierdurch die Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft herbeigeführt werde.

     

    Dem stehe nicht entgegen, dass es durch die Verschmelzung weder bei den Gesellschaftern noch bei Dritten zu einer Vermögensvermehrung gekommen ist. Zwar stellt der Senat in diesem Zusammenhang klar, dass eine bloße Schädigung des Gesellschaftsvermögens nicht ausreiche, allerdings habe der Beklagte vorliegend die Verschmelzung als Gestaltungsmittel eingesetzt, um das Insolvenzverfahren zu umgehen.

     

    Der Senat betont zugleich, dass grundsätzlich die Durchführung einer (sanierenden) Verschmelzung in der Krise nicht ausgeschlossen sei. Der Fortbestand des übernehmenden Rechtsträgers dürfe dabei jedoch nicht in Frage gestellt werden.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Um dem Risiko der erweiterten Existenzvernichtungshaftung entgegenzutreten, hat die Praxis, insbesondere Berater und Notare, konsequenterweise eine strengere Prüfung der bestehenden Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft sowie dem damit einhergehenden Insolvenzrisiko der übernehmenden Gesellschaft vorzunehmen.

     

    Fragen dazu beantwortet Ihnen Oliver Köster gerne.

     

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