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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 15 Aug 2026 06:31:52 +0200</pubDate>
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                        <pubDate>Fri, 08 May 2026 13:43:02 +0200</pubDate>
                        <title>VIR juristischer Newsletter #2 – powered by ADVANT Beiten</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im aktuellen „VIR juristischen Newsletter“ informiert der Verband Internet Reisevertrieb (VIR) gemeinsam mit ADVANT Beiten über aktuelle rechtliche Entwicklungen mit Relevanz für die Reisebranche und Unternehmen. Die Inhalte und Fachbeiträge der zweiten Ausgabe wurden von den Expertinnen und Experten von ADVANT Beiten erstellt und greifen praxisrelevante Themen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen auf.</p><p><a href="https://archive.newsletter2go.com/?n2g=9sdab1lz-c09tc0nb-947" target="_new" class="decorated-link" rel="noreferrer noopener">Zum vollständigen Newsletter des VIR</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Nov 2025 22:02:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Berliner Standort mit Neuzugang Dominik Moser im Bereich Corporate/M&amp;A</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 3. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Corporate/M&amp;A weiter aus und gewinnt Dr. Dominik Moser von&nbsp;<br>Lupp + Partner. Dominik Moser verstärkt den Berliner Standort ab sofort als Equity Partner.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Dominik Moser&nbsp;</strong>ist spezialisiert auf nationale und internationale Unternehmenstransaktionen, insbesondere in den Bereichen M&amp;A, Private Equity, Joint Ventures und Venture Capital mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Branchen IT, Technologie, Biotechnologie und Pharmazie. Darüber hinaus verfügt er über umfassende &nbsp;Erfahrung im Bereich von Search-Funds-Transaktionen. Außerdem berät Dominik Moser regelmäßig zu allgemeinem Gesellschaftsrecht (insbesondere GmbH- und Aktienrecht), Corporate Governance, Compliance sowie nationalen und internationalen Transformationsprozessen. Neben seiner juristischen Ausbildung in Deutschland, Spanien, England (Oxford) und Singapur hat er auch einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre.</p><p class="text-justify">"Der Bereich Corporate/M&amp;A, insbesondere mit dem Schwerpunkt Private Equity, ist ein zentraler Wachstumsbereich für unsere Kanzlei. Mit Dominik Moser gewinnen wir nicht nur einen herausragenden Juristen, sondern auch eine starke Unternehmerpersönlichkeit. Seine fundierte Branchenkenntnis und sein strategischer Weitblick ergänzen unsere Partnerschaft hervorragend,“ sagt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p class="text-justify">Erst Anfang September hatte ADVANT Beiten ihre Visibilität auf dem europäischen Markt und ihre Beratungstätigkeit für grenzüberschreitende Transaktionen ausgebaut und mit Sebastian Diehl einen neuen Standort in London eröffnet. Der Zugang von Dominik Moser ist ein weiterer Schritt in der konsequenten Umsetzung der Wachstumsstrategie von ADVANT Beiten, nämlich gezielt in zukunftsorientierte Beratungsfelder zu investieren und die Partnerschaft durch ausgewiesene Marktpersönlichkeiten zu stärken.</p><p>Dominik Moser zu seinem Wechsel: "Ich freue mich darauf, den Bereich M&amp;A, vor allem mit Fokus auf Private Equity und Search-Funds-Transaktionen, weiter auszubauen und gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen das internationale Beratungsangebot von ADVANT Beiten zu vertiefen. Das exzellente fachliche Umfeld und die breite Expertise bieten aus meiner Sicht für diese Ziele eine ideale Ausgangsposition."</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong></p><p class="text-justify">Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Apr 2025 21:09:58 +0200</pubDate>
                        <title>USA führen hohe Zölle auf Importe ein – Europa und Automobilsektor besonders betroffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/usa-fuehren-hohe-zoelle-auf-importe-ein-europa-und-automobilsektor-besonders-betroffen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 2. April 2025 beschloss der Präsident der Vereinigten Staaten, Mindestzölle auf Einfuhren aus allen Ländern in Höhe von 10 % für alle Länder zu erheben, wobei höhere Zölle auf Einfuhren aus Ländern erhoben werden, die er als „unfair“ gegenüber den USA betrachtet. Diese allgemeinen Zölle treten am 5. April 2025 um Mitternacht (Eastern Standard Time) in Kraft. Der amerikanische Präsident erhebt außerdem angeblich „reziproke“ Zölle in Höhe von 20 % auf alle Produkte, die aus der Europäischen Union auf amerikanisches Territorium gelangen, wobei auf Aluminium und Stahl Zölle in Höhe von 25 % erhoben werden. Die gegenseitigen Zölle werden am Mittwoch, den 3. April 2025, um Mitternacht in Kraft treten.</p><p>Diese Zölle betreffen alle Sektoren, aber einer der am stärksten betroffenen Sektoren in Europa ist der Automobilsektor, insbesondere in Deutschland: Autos werden nun mit 25 % besteuert. Die am stärksten betroffenen Sektoren in Frankreich sind die Luftfahrt mit einem Exportvolumen von 7,9 Milliarden Euro im Jahr 2023, Arzneimittel mit 4,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und Alkohol (insbesondere Wein) mit 3,9 Milliarden.</p><p>Darüber hinaus werden differenzierte und höhere Zollsätze für Waren aus den französischen Überseegebieten gelten: Auf Guadeloupe, Mayotte, Guyane und Martinique wird zusätzlich zu den 20 %, die für das übrige Frankreich gelten, eine Steuer von 10 % erhoben, während auf Réunion eine Gesamtsteuer von 37 % erhoben wird. Auf Produkte aus Saint-Pierre-et-Miquelon werden Zölle in Höhe von 50 % und auf Produkte aus Französisch-Polynesien in Höhe von 10 % erhoben, da diese Inseln von Trump nicht als Teil der EU betrachtet wurden.</p><p>Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte, sie sei bereit zu verhandeln, aber auch zur Konfrontation, wenn es nötig sei, um die Interessen und Werte der EU durchzusetzen. Sie sagte, die Kommission arbeite an Gegenmaßnahmen. Mehrere europäische Staatsoberhäupter arbeiten ebenfalls an Maßnahmen, die verabschiedet werden sollen.&nbsp;</p><p>Das Team von ADVANT für internationalen Handel und nationale Sicherheit steht europäischen Unternehmen mit fundierter Expertise zur Seite – insbesondere bei Fragen rund um die neuen Zölle.<br>Unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen – von der Stahl-, Chemie- und Kautschukindustrie über den Bergbau bis hin zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen.</p><p>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Christian Hipp<br>Dr. Dietmar Reich<br>Gábor Báthory</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Jan 2025 13:01:05 +0100</pubDate>
                        <title>Goodbye OS-Plattform: Was (nicht mehr) zu tun ist</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/goodbye-os-plattform-was-nicht-mehr-zu-tun-ist</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vor gut einem Jahr hat die Europäische Kommission eine Reform zur alternativen Streitbeilegung in Aussicht gestellt (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schritt-vorwaerts-eu-erneuert-verfahren-zur-alternativen-streitbeilegung" target="_blank">wir berichteten</a>). Für Unternehmer besonders erfreulich: Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) sollte eingestellt werden. Diese wurde 2016 in Betrieb genommen und ging mit einer Hinweispflicht für Online-Händler einher. In der Folge wurden viele abgemahnt. Nun wird die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 eingestellt.</p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Die OS-Plattform geht auf die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) 524/2013, nachfolgend: „OS-Verordnung“) zurück und zielte darauf ab, Verbrauchern Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Weg zur Beilegung von Streitigkeiten im Online-Handel zu bieten. Online-Händler und Online-Marktplätze wurden verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform auf ihrer Website und bei E-Mail-Kommunikation in die E-Mail aufzunehmen. Jedenfalls zuletzt wurde die OS-Plattform aber kaum mehr benutzt. Einem Bericht zur Überprüfung der Praxis der alternativen Streitbeilegung zufolge wurden nur 2 % der Verbraucherbeschwerden, d. h. nur etwa 200 Fälle pro Jahr in der gesamten EU, an eine Stelle für die außergerichtliche Streitbeilegung weitergeleitet. Die OS-Plattform wird daher als überholt betrachtet, da sich die digitalen Märkte seit ihrer Einführung stark verändert haben. Zudem haben sich inzwischen weitere alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten auf digitalen Marktplätzen etabliert.</p><p>Aus diesem Grund wird die OS-Verordnung durch Verordnung (EU) 2024/3228 mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben.</p><h3><span>Wie geht es weiter?</span></h3><p>Bis zum 20. März 2025 ist die Einreichung von Beschwerden über die OS-Plattform noch möglich. Danach wird diese Funktion eingestellt. Spätestens ab dem 20. Juli 2025 sollen alle Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf der OS-Plattform gelöscht werden. Mit Außerkrafttreten der OS-Verordnung entfällt ab 20. Juli 2025 auch die Hinweispflicht auf die OS-Plattform für Online-Händler. Entsprechende Hinweise im Impressum oder in AGB müssen daher angepasst werden.&nbsp;</p><p>Online-Händler, die wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht zur OS-Plattform eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben, sollten diese anpassen lassen oder unter Umständen zum Stichtag kündigen. Denn auch wenn die Verpflichtung kraft Gesetzes nicht mehr besteht, bleibt die Unterlassungsverpflichtung aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als abstraktes Schuldverhältnis grundsätzlich bestehen.</p><h3><span>Reform der alternativen Streitbeilegung steht noch aus</span></h3><p>Neben der OS-Verordnung gibt es auch noch die Richtlinie über die alternative Streitbeilegung von Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU, nachfolgend: „ADR-Richtlinie“), die ebenfalls allgemeine Informationspflichten für Unternehmer vorgibt. Auch zu dieser liegt ein Reformvorschlag der EU-Kommission vor. Danach soll diese Richtlinie nun auch nicht-vertragliche und vorvertragliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten mit Händlern außerhalb der EU umfassen.</p><h3><span>Einschätzung</span></h3><p>Die OS-Plattform wurde einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen. Wie sich gezeigt hat: Zu Recht. Mit ihrer Abschaltung entfällt eine von vielen Pflichtinformationen im Online-Handel. Um Konfusion zu vermeiden, muss der Hinweis auf die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 entfernt werden. Ab diesem Datum ist er obsolet.&nbsp;</p><p>Außergerichtliche Streitbeilegung wird für Verbraucher gleichwohl zunehmend an Bedeutung gewinnen. Im Bereich der Plattformregulierung legt der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) im Falle von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Online-Plattformen einen Fokus auf außergerichtliche Streitbeilegung. Es bleibt daher abzuwarten, ob in Zukunft nicht eher mehr als weniger zu informieren sein wird.</p><p>Daniel Trunk</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Dec 2024 10:19:12 +0100</pubDate>
                        <title>Neu: Die Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden (,,Zwangsarbeits-VO&#039;&#039;)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neu-die-verordnung-ueber-das-verbot-von-produkten-die-in-zwangsarbeit-hergestellt-wurden-zwangsarbeits-vo</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 19.11.2024 hat nach dem Europäischen Parlament auch der Rat der Europäischen Union die künftige Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt angenommen, die in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verbietet.<sup>1</sup> Voraussichtlich ab etwa Ende 2027 gilt für diese Produkte ein generelles Verbot für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union. Als Zwangsarbeit im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat sowie die Kinderarbeit.&nbsp;</p><p>Für die Wirtschaftsakteure sollen mit der Zwangsarbeits-VO explizit keine zusätzlichen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten geschaffen werden, die nicht schon im Unionsrecht oder nationalen Recht vorgesehen sind. Vielmehr soll die Zwangsarbeits-VO ergänzend neben die bis Mitte 2026 in nationales Recht umzusetzende Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD bzw. CS3D) und die hierdurch spätestens ab Mitte 2027 einzuführenden menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für bestimmte (große) EU- und Nicht-EU-Unternehmen (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag vom 18. März 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext" target="_blank">EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext | ADVANT Beiten</a>) bzw. neben das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, vgl. dazu den Kommentar zum LkSG von Depping/Walden) treten. Im Gegensatz zu den genannten "Sorgfaltspflichtengesetzen" enthält die Zwangsarbeits-VO ein <i>generelles Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt sind&nbsp;</i>(vgl. bereits unseren Blog-Beitrag vom 14.03.2024&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch" target="_blank">EU Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?) | ADVANT Beiten</a>). Um den bei einem Verstoß gegen das Verbot drohenden Sanktionen zuvorzukommen, besteht für die betroffenen Unternehmen jedenfalls ein wirtschaftlicher Anreiz, nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die von ihnen vertriebenen Produkte nicht in Zwangsarbeit hergestellt sind.&nbsp;&nbsp;</p><h3><strong>1. Regelungen für Wirtschaftsakteure, die Kommission und die Mitgliedstaaten&nbsp;</strong></h3><p>Das Verbot richtet sich an Wirtschaftsakteure. Das ist <i><u>jede</u></i> natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt, und zwar unabhängig von Sitz, Unternehmensgröße, Branche o.ä. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden oder die Kommission kontrollieren zukünftig, ob die Wirtschaftsakteure die Pflichten aus der Verordnung – also das Nicht-Inverkehrbringen, das Nicht-Bereitstellen und das Nicht-Ausführen von entsprechenden Produkten – erfüllen.&nbsp;</p><p>Für die Zusammenarbeit und Kommunikation der Behörden und der Kommission koordiniert die Kommission die Arbeit auf dem Unionsnetzwerk. Die Kommission stellt eine Website, das zentrale Portal gegen Zwangsarbeit, zur Verfügung. Auf dieser sollen insbesondere hilfreiche Informationen veröffentlicht werden. Hierzu zählen z.B. von der Kommission noch zu erstellende Leitlinien (u.a. mit Blick auf Sorgfaltspflichten bzgl. Zwangsarbeit), eine noch aufzubauende Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko und Mitteilungen im Zusammenhang mit Überprüfungen und Verboten. Die Überwachungsbehörden sollen diese z.B. zur Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit den Untersuchungen nutzen.&nbsp;</p><h3><strong>2. Behördliche Untersuchungen&nbsp;</strong></h3><p>Wirtschaftsakteure müssen sich künftig auf Vor- und Hauptuntersuchungen und örtliche Überprüfungen seitens der zuständigen Überwachungsbehörden einstellen. Im Rahmen der Voruntersuchung müssen sie der zuständigen Überwachungsbehörde kurzfristig Unterlagen zu ihren Maßnahmen übermitteln, mittels derer sie das Zwangsarbeitsrisiko in ihren eigenen Geschäftsabläufen und ihrer Lieferkette ermitteln, verhindern, minimieren oder auch beenden. Bei einem begründeten Verdacht leitet die Behörde eine Hauptuntersuchung ein, die mit vertieften Überprüfungen einhergeht. Bei den Untersuchungen sollen die Behörden einen risikobasierten Ansatz anwenden. Dabei legen sie Informationen aus verschiedenen Quellen zugrunde und ziehen folgende Kriterien heran:</p><ul><li>das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit ein Grund zur Sorge sein könnte;</li><li>die Menge der Produkte, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden;</li><li>der Anteil des Teils des Produkts, bei dem der Verdacht besteht, dass er in Zwangsarbeit hergestellt wurde, am Endprodukt.</li></ul><p>Die federführend zuständige Behörde kann unterschiedlich darauf reagieren, wenn sie feststellt, dass das geprüfte Produkt mit Zwangsarbeit hergestellt wurde. Je nach Produkt und Art der Verletzung kann sie z.B. das Inverkehrbringen bzw. das Bereitstellen des Produkts verbieten oder den Wirtschaftsakteur auffordern nachzuweisen, dass die Zwangsarbeit in der Lieferkette innerhalb einer bestimmten Frist beseitigt wurde. Ebenso können Geldstrafen verhängt werden.</p><p>Federführend zuständig ist die Kommission, wenn die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU stattfindet. Findet die Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates statt, so ist die dortige Behörde federführend zuständig. Sie können mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten und um Auskunft bitten.</p><h3><strong>3. Herausforderungen für Wirtschaftsakteure</strong></h3><p>Sämtliche Wirtschaftsakteure sollten sich (auch) mit Blick auf die EU-Zwangsarbeits-VO und die künftig bei Verstößen gegen das darin geregelte Zwangsarbeitsverbot drohenden Sanktionen (neben Geldstrafen insbesondere das Verbot, die betreffenden Produkte weiter zu vertreiben) kritisch mit der Lieferkette ihrer Produkte auseinandersetzen. Hierfür können sie auch auf die Hilfsmittel, die die Kommission bereitstellt, zurückgreifen. Unternehmen sollten zukünftig ihre Lieferkette überwachen und dies dokumentieren, um sich auf Untersuchungen vorzubereiten. Sie müssen ihre daraus gewonnenen Erkenntnisse innerhalb weniger Arbeitstage zur Verfügung stellen können, um den die Voruntersuchung begründenden Verdacht der jeweiligen Behörde möglichst entkräften zu können. Insbesondere Unternehmen, für die das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt, können hierzu auf ihre schon etablierten Risikomanagement-Maßnahmen zurückgreifen und diese entsprechend ergänzen.&nbsp;</p><h3><strong>4. Ausblick</strong></h3><p>Die Zwangsarbeits-VO soll den Behörden im Unionsrecht neue Eingriffsmöglichkeiten, wie die Zurückhaltung der Produkte, eröffnen und damit einen weiteren Schritt zur Bekämpfung der Zwangsarbeit gehen. Nach Unterzeichnung der Verordnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Zwangsarbeits-VO am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Inkrafttreten, also voraussichtlich Ende 2027.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Dr. André Depping</p><p><i><sup>1 &nbsp;Siehe die </sup></i><a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/11/19/products-made-with-forced-labour-council-adopts-ban/?utm_source=brevo&amp;utm_campaign=AUTOMATED%20-%20Alert%20-%20Newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_id=3318" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>Pressemitteilung des Rates</sup></i></a><i><sup> sowie die </sup></i><a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-67-2024-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>deutsche Fassung</sup></i></a><i><sup>.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 27 Nov 2024 14:20:02 +0100</pubDate>
                        <title>Währungskursverluste aus konzerninternen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen nicht immer abziehbar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/waehrungskursverluste-aus-konzerninternen-lieferungs-und-leistungsbeziehungen-nicht-immer-abziehbar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 24 4.2024 hat der BFH entschieden, dass Währungskursverluste an Konzerngesellschaften steuerlich unter bestimmten Umständen nicht geltend gemacht werden können. In dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es um Währungskursverluste aus Forderungen, die die deutsche Muttergesellschaft ursprünglich aus Lieferung und Leistung gegen ihre brasilianische Tochtergesellschaft hatte. Die Forderungen bestanden dabei in brasilianischen Real. In der Bilanz der deutschen Muttergesellschaft waren diese Forderungen nach den allg. Bilanzierungsgrundsätzen mit EUR ausgewiesen. Um Liquiditätssituation der Tochtergesellschaft nicht zu gefährden, wurden diese Forderungen auch bei Fälligkeit (nach 90 Tagen) nicht eingetrieben, sondern weitere 90 Tage stehen gelassen.&nbsp;</p><p>Der BFH hat darin die Umwandlung der Forderung aus Lieferung und Leistung in ein darlehensähnliches Schuldverhältnis i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG gesehen. Sofern eine Forderung stehen gelassen wird, um die Liquidität des Schuldners zu verbessern und wird deshalb nach Fälligkeit die Forderung nicht eingetrieben, sondern weitere&nbsp; 90 Tagen stehengelassen, führt dies nach Auffassung des BFH dazu, dass das Schuldverhältnis als darlehensähnlich anzusehen ist. Der BFH stützte sich dabei u.a. auf die Rechtsprechung des BGH, nach der eine Forderung zivilrechtlich jedenfalls dann als Darlehen anzusehen ist, wenn sie mehr als 90 Tage nach Fälligkeit weiterhin gestundet wird. Allerdings sind für die Beurteilung, ob die Forderung als darlehensähnlich anzusehen ist, immer die Umstände des Einzelfalls zu werten.&nbsp;</p><p>Für Währungskursverluste aus darlehensähnlichen Forderungen besteht gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ein Abzugsverbot. Damit sind derartige Währungskursverluste außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Die Regelung gilt allerdings nur bei Forderungen unter verbundenen Personen. In Zeiten von starken Währungskursschwankungen ist damit darauf zu achten, dass etwaige Forderungen und Verbindlichkeiten konzernintern zeitnah ausgeglichen werden.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Nov 2024 09:20:18 +0100</pubDate>
                        <title>Streit um Baden-Württemberg Pavillon auf der Weltausstellung in Dubai: ADVANT Beiten vertritt Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe erfolgreich gegen Land Baden-Württemberg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/streit-um-baden-wuerttemberg-pavillon-auf-der-weltausstellung-in-dubai-advant-beiten-vertritt-freiburg-wirtschaft-touristik-und-messe-erfolgreich-gegen-land-baden-wuerttemberg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 11. November 2024 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH &amp; Co. KG (FWTM) erfolgreich in einem in Politik und Presse viel beachteten Rechtsstreit um die Finanzierung des baden-württembergischen Pavillons auf der Expo 2020 in Dubai gegen das Land Baden-Württemberg vertreten. Das Landgericht Stuttgart lehnte die Schadensersatzklage des Landes mit Urteil vom 17. September 2024 ab und urteilte zugunsten der beteiligten Projektpartner. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.</p><p>Hintergrund: Baden-Württemberg war als einzige Region im Kreise von mehr als 190 Nationen mit einem eigenen Pavillon auf der Weltausstellung („Expo“) in Dubai vertreten und konnte sich in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 einem internationalen Publikum von mehr als 24 Millionen Besuchern präsentieren.</p><p class="text-justify">Obwohl dies vom Land als „<i>eine herausragende Gelegenheit und ein Meilenstein in der globalen Präsenz</i>“ von Baden-Württemberg erkannt wurde, kam es nach Abschluss der Expo zu einem Streit über die Kostentragung für das mit rund EUR 15 Mio. veranschlagte Projekt, der letztendlich in das vom Landgericht Stuttgart entschiedene Klageverfahren mündete. Beklagte des Verfahrens waren die Ingenieurkammer Baden-Württemberg, die Fraunhofer Gesellschaft und die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe (FWTM), die über eine Projektgesellschaft das Projekt mit Sponsorengeldern verwirklichen wollten. Das Land wollte das Vorhaben zunächst nur politisch begleiten und sich lediglich mit EUR 2,8 Mio. für die Ausstellung beteiligen. Da jedoch zu wenige Sponsoren gefunden wurden, finanzierte das Land weitgehend auch die Kosten für den Pavillon-Bau.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Land Baden-Württemberg wollte in dem Verfahren gerichtlich feststellen lassen, dass die Partner des Projekts verpflichtet seien, ihm sämtliche Kosten zu ersetzen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts entstanden waren und noch entstehen würden.</p><p>Das Landgericht Stuttgart entschied, dass keine Grundlage für die Haftung der drei Beklagten vorlag.</p><p>Der Rechtsstreit war mehrfach Thema der lokalen wie überörtlichen Presse und beschäftigte auch einen Untersuchungsausschuss des Landtages: <a href="https://www.landtag-bw.de/home/der-landtag/gremien/fruhere-ausschusse-16-wp/untersuchungsausschusse-16-wp/untersuchungsausschuss-baden-wur.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a></p><p><strong>Berater Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH &amp; Co. KG:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Gerhard Manz, Dr. Barbara Mayer, Dr. Christian Osbahr (alle Gesellschaftsrecht/Prozessführung, Freiburg).</p><p>Das Land Band-Württemberg wurde von CMS vertreten, weitere beteiligte Kanzleien auf Beklagtenseite waren Legasus (Ingenieurkammer) und Oppenländer (Fraunhofer). &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Gerhard Manz<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsanspruch hemmt Verjährung des Haftungsanspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-abtretung-von-freistellungsanspruch-hemmt-verjaehrung-des-haftungsanspruchs</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der durch einen Großbrand verursachte Schaden in einer Bäckerei wurde nur zum Teil von der Feuerversicherung übernommen. Der Betreiber der Bäckerei nahm daraufhin für den Restschaden ihren Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung in Anspruch. Der Geschäftsführer trat seinen Freistellungsanspruch gegenüber der D&amp;O-Versicherung an den Betreiber der Bäckerei ab. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig hat in seinem <span>Urteil vom 26.02.2024 (Az. 16 U 93/23) entschieden: </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Durch eine Abtretung des Freistellungsanspruchs aus der D&amp;O-Versicherung wird konkludent eine "Waffenstillstandsvereinbarung" (sog. "pactum de non petendo") zwischen der versicherten Person und der Versicherungsnehmerin geschlossen. Darüber hinaus bewirkt die Abtretung eine Verjährung der zugrundeliegenden Haftungsansprüche.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Verjährungshemmung neben Waffenstillstand (pactum de non petendo)</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig hat zunächst festgestellt, dass mit der Abtretung des Freistellungsanspruchs eines GmbH-Geschäftsführers aus der D&amp;O-Versicherung wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zugleich ein sog. "pactum de non petendo" geschlossen worden ist. Danach ist das geschädigte Unternehmen verpflichtet, solange nicht gegen den Geschäftsführer vorzugehen, wie die Möglichkeit besteht, von dem Versicherer in dem (infolge der Abtretung einheitlichen) Haftungs- und Deckungsprozess Ersatz des Schadens zu erhalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Ansicht des OLG Schleswig ergibt sich hieraus, dass ein Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer während dieser Zeit unzulässig ist und dementsprechend – durch konkludente Vereinbarung - auch die Verjährung des Haftungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer für die Dauer der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Versicherer gehemmt sein muss.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>D&amp;O Versicherung: Haftungs- und Deckungsrechtsstreit</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine D&amp;O-Versicherung schließt in der Regel ein Unternehmen für seine Leitungsorgane ab. Ansprüche aus dieser D&amp;O-Versicherung stehen dann nur diesen Leitungsorganen als versicherte Personen, nicht aber dem Unternehmen als Versicherungsnehmerin zu. Die Versicherungsnehmerin bzw. das geschädigte Unternehmen kann daher im Schadensfall nicht einfach den D&amp;O-Versicherer unmittelbar auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen. Vielmehr muss es die Ansprüche zunächst gegenüber der versicherten Person geltend machen und im Falle des Bestreitens in einem Haftungsprozess gerichtlich durchsetzen. Wird die versicherte Person in einem Haftungsprozess verurteilt, muss die Einstandspflicht des D&amp;O-Versicherers noch in einem anschließenden Deckungsrechtsstreit geklärt werden. Dies bedeutet in der Regel einen hohen Zeit- und Kostenaufwand für sämtliche Beteiligte. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Praxisüblich: Direktprozess </strong></span></span></span></p><p><span><span><span>In der Praxis wird daher der Haftungs- und Deckungsrechtstreit häufig in einem Prozess gebündelt. Dafür tritt die versicherte Person (also das in Anspruch genommene Leitungsorgan) seinen Freistellungsanspruch aus der D&amp;O-Versicherung an die Versicherungsnehmerin (also das geschädigte Unternehmen) ab. Mit der Abtretung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Im Folgenden kann die Versicherungsnehmerin den Haftungs- und Deckungsanspruch in einem einzigen Direktprozess gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend machen. Diesen Grundstein für die Abtretung des Feststellungsanspruchs legte der BGH schon im Jahre 2016 (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 304/13; BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 51/14). Einige Folgefragen aber blieben lange Zeit ungeklärt. Nachdem das OLG Köln mit Urteil vom 21.11.2023 (Az. 9 U 206/22) erst kürzlich Fragen zur Beweislast beantwortete, entschied nun das OLG Schleswig welche weiteren Rechtsfolgen eine Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen haben kann. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Zugrundeliegender Fall am OLG Schleswig</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Vor dem OLG Schleswig wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin betreibt eine Bäckerei. Als die Bäckerei im August 2018 bei einem Brand beschädigt wurde, übernahm der Versicherer lediglich 38,5% des Schadens. Die Klägerin warf ihrem Geschäftsführer vor, er habe nicht für eine ausreichende Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung sowie Feuerversicherung gesorgt. Sie nahm den Geschäftsführer für den Restschaden in Anspruch. Im Januar 2020 trat der Geschäftsführer seine Freistellungsansprüche gegen den D&amp;O-Versicherer an die Klägerin ab und die Klägerin machte ihren Schaden hiernach unmittelbar gegenüber dem D&amp;O-Versicherer im Rahmen eines Direktprozesses geltend. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Fazit </span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig leistet mit seinem Urteil einen wichtigen Beitrag in der Diskussion um die zahlreichen rechtlichen Problemstellungen, die durch die Abtretung von Freistellungsansprüchen aus einer D&amp;O-Versicherung entstehen können. Hinsichtlich der Frage der Verjährung bestätigt das OLG Schleswig die in der Literatur verbreitete Auffassung und sorgt so für etwas mehr Rechtssicherheit. </span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 28 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zum Umgang mit Produkthaftungsrisiken in M&amp;A-Transaktionen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zum-umgang-mit-produkthaftungsrisiken-ma-transaktionen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Welche Risiken drohen mit der Produkthaftungsrichtlinie?</h3><h4>1.1 Produkthaftungsrichtlinienentwurf</h4><p>Am 28. September 2022 wurde der Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie vorgestellt (Produkthaftungs-RL). Diese sieht strengere Regelungen für Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister, Einzelhändler und Betreiber von Online-Marktplätzen im europäischen Wirtschaftsraum vor. Eine tiefergehende Einführung finden sie im <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/gefahr-erkannt-gefahr-gebannt-zum-umgang-mit-dem-risiko-der-produkthaftung-und-dessen" target="_blank">Beitrag</a> von André Depping und Katharina Pöhls.</p><h4>1.2 Erweiterter Anwendungsbereich</h4><p>Die neue Richtlinie sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs in persönlicher und sachlicher Hinsicht vor und zieht die Daumenschrauben für Unternehmer merkbar fester an.</p><p>Gemäß der derzeitigen Richtlinie können nur Hersteller, Quasi-Hersteller und Importeure im europäischen Wirtschaftsraum ohne Verschulden für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden. Der neue Entwurf erweitert den Kreis der potenziellen Beklagten zusätzlich auf Bevollmächtigte des Herstellers, Fulfillment-Dienstleister sowie Einzelhändler und unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf Betreiber von Online-Marktplätzen. Unternehmen, die ein Produkt wesentlich verändern, sollen ebenfalls haften, wenn das veränderte Produkt fehlerhaft ist und einen Schaden verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall erneut.</p><p>Auch der sachliche Anwendungsbereich wurde erweitert und umfasst nun auch Software und digitale Produktionsdateien wie beispielsweise Daten für 3D-Drucker. Dabei werden nicht nur Endprodukte erfasst, sondern auch Produkte, die in ein anderes Produkt integriert sind (bspw. Navigationssysteme).</p><h4>1.3 Fehlerhaftigkeit und digitale Komponenten</h4><p>Zudem sollen Produkte als fehlerhaft gelten, wenn diese nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit entsprechen. Deshalb sollen künftig die Anforderungen des Produktsicherheitsrechts stärker berücksichtigt werden, um die Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu bestimmen. Verstärkt in den Fokus gerät der Aspekt der Cybersicherheit mit entsprechenden Folgen etwaiger Software-Updates.</p><h4>1.4 Anknüpfungszeitpunkt</h4><p>Der Entwurf sieht auch gleichzeitig einen veränderten Anknüpfungszeitpunkt für die Produkthaftung vor. Künftig ist nicht mehr das Inverkehrbringen allein wesentlich, sondern die Möglichkeit der Kontrolle des in Verkehr gebrachten Produkts. Somit entsteht insbesondere eine Verzahnung mit entsprechenden Überwachungs- und Instandhaltungspflichten. Auf diese muss im M&amp;A-Prozess besondere Rücksicht im Rahmen der Due-Diligence Acht genommen werden.</p><h4>1.5 Beweiserleichterungen und Offenlegungen</h4><p>Zudem wurden auch die Beweiserleichterungen erweitert, um Geschädigten in Form von Vermutungsregelungen zu helfen, wenn eine offensichtliche Fehlfunktion des Produkts bei normalem Gebrauch vorliegt. Des Weiteren wird eine Offenlegungspflicht von Beweismitteln eingeführt, welche der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs benötigt, wie beispielsweise Konstruktionsunterlagen oder die Dokumentation der Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte.</p><h4>1.6 Ausweitung des ersatzfähigen Schadens</h4><p>Ein weiterer wichtiger Aspekt des Entwurfs ist die Ausweitung des ersatzfähigen Schadens auf Verlust und Verfälschung von Daten sowie die Streichung von Selbsterhalt- und Haftungshöchstgrenzen. Haftungsausschlüsse bei digitalen Produkten sollen eingeschränkt werden, insbesondere wenn ein Fehler beim Inverkehrbringen später durch Softwareupdates behoben werden könnte.</p><h3>2. Welche Absicherungsinstrumente gibt es?</h3><p>Die Produkthaftung kann aufgrund der Höhe der zu ersetzenden Schäden und der Auswirkungen auf die Reputation des Unternehmens eine bedeutende Rolle spielen, insbesondere in der Automobil- und Genuss- und Lebensmittelindustrie. Das Risiko ist dabei äußerst branchenspezifisch, produkt- und standortabhängig.</p><p>Nicht zu unterschätzen dürfte ebenso der durch die Produkthaftungs-RL zunehmend in den Blick geratene digitale Sektor sein. Im Folgenden werden verschiedene Möglichkeiten dargestellt, die eine Absicherung von etwaigen produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen bei einer M&amp;A-Transaktion bieten.</p><h4>2.1 Regelungen im Kaufvertrag (Share Purchase Agreement)</h4><p>Im Unternehmenskaufvertrag sind die Gewährleistungen bzw. Garantien (im folgenden nur Gewährleistungen) des Verkäufers (Representations &amp; Warranties) zentrale Bestandteile und damit auch häufig Mittelpunkt von Verhandlungen. Dabei sind die Interessensgrundsätze im Wesentlichen klar: Während der Verkäufer ein Interesse an möglichst wenigen Gewährleistungen hat, hat der Käufer auf der anderen Seite ein Interesse daran, für möglichst viele Umstände eine Gewährleistung des Verkäufers zu erlangen, sodass sich der Käufer hinsichtlich nicht offengelegter Risiken an den Verkäufer wenden kann.</p><p>Da Produkthaftungsrisiken ein großes Risiko für Unternehmen – abhängig von der jeweiligen Branche – darstellen können, werden regelmäßig bezüglich produkthaftungsrechtlicher Ansprüche Gewährleistungen aufseiten des Verkäufers im Vertrag übernommen. Dabei schützen Gewährleistungen grundsätzlich vor unbekannten Risiken, wohingegen spezifische Freistellungen (Specific Indemnities) bekannte Risiken verteilen. Soweit jedoch der Verkäufer dem Käufer gewährleistungsrelevante Umstände vor Vertragsabschluss offenlegt (Disclosure), wird die Gewährleistung des Verkäufers meist ausgeschlossen.</p><p>Eine weitreichende Produkthaftungsgewährleistung, welche beinhaltet, dass das Risiko für alle bis zum letzten Vollzugstag hergestellten und vertriebenen Produkte wirtschaftlich beim Verkäufer verbleibt, wäre für den Käufer eine gute Möglichkeit, um sich gegen solche produkthaftungsrechtlichen Risiken abzusichern.</p><p>Daneben sind allerdings auch Varianten denkbar, in denen der Verkäufer lediglich versichert, dass neben bekannten und offengelegten Produkthaftungsfällen, keine weiteren bestehen. Dabei würde jedoch das Risiko „schlafender“ Produkthaftungsansprüche auf den Käufer übergehen. Dies ist dann eine Variante einer eingeschränkten Produkthaftungsgewährleistung.</p><p>Sofern eine Produkthaftungsgewährleistung verhandelt wird, ist es ratsam für die Produkthaftungsfälle eine längere Verjährung vorzusehen, da Produkthaftungsfälle aller Regel nach mit einer Verzögerung auftreten.</p><p>Zu berücksichtigen ist ebenso der Faktor, ob das Zielunternehmen Rückstellungen für entsprechende Produkthaftungsfälle gebildet hat. Die Summe der Rückstellungen hat dann nicht nur Einfluss auf den Kaufpreis, sondern kann auch bei entsprechender Höhe dazu führen, dass eine Gewährleistung für Produkthaftungsfälle nicht übernommen wird.</p><p>Sofern es um spezifische Freistellungen (Specific Indemnities) geht, stellt sich die Frage, inwieweit auch Produkthaftungsansprüche davon umfasst sind. Bei spezifischen Freistellungen wird der Käufer grundsätzlich nur dort freigestellt, wo den Parteien etwaige Risiken des Zielunternehmens bekannt sind, jedoch Unsicherheiten bezüglich der Entstehung von Ansprüchen sowie Unsicherheiten bezüglich der Höhe der Ansprüche bestehen. Regelmäßig wird der Käufer dabei vom Verkäufer bezüglich etwaiger Steueransprüche freigestellt und ebenso besteht eine Freistellung häufig für Umweltschäden. Dagegen finden sich selten – bis so gut wie nie – Freistellungen bezüglich etwaiger Produkthaftung.</p><p>Schließlich kann die Due-Diligence Prüfung eines Zielunternehmens dabei helfen, bestehende oder drohende Produkthaftungsrisiken zu identifizieren. Die Ergebnisse der Prüfung bilden dabei Grundlage für die Produkthaftungsgewährleistungen und / oder Freistellungen im Unternehmenskaufvertrag. Während die technische Prüfung der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte nicht immer den Umfang einer möglichen Produkthaftung prognostizieren lässt, können die Produkthaftungsrisiken mittels rechtlicher Prüfung der Kundenverträge besser eingeschätzt werden (Legal Due Diligence). Dabei identifiziert der Prüfer in erster Linie die Verträge mit den wichtigsten Kunden und analysiert die relevanten Vertragsklauseln. Im Einzelnen sind folgende Aspekte von besonderer Bedeutung:</p><ul><li>Ist das geschuldete Produkt oder die geschuldete Leistung ausreichend konkret beschrieben, um die Unsicherheiten bei der Feststellung der mangelhaften Vertragserfüllung zu vermeiden?</li><li>Sehen Kundenverträge eine Haftungsbeschränkungen vor?</li><li>Sind die eventuell vorhandenen Haftungsbegrenzungsklauseln wirksam vereinbart und würden sie im Streitfall einer gerichtlichen Prüfung standhalten? </li><li>Hat das Zielunternehmen verschuldensunabhängige Produktgarantien übernommen und wenn ja, für welchen Zeitraum?</li><li>Sind Fälle von Serienschäden im Vertrag bedacht?</li><li>Ein besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung von AGB des Zielunternehmens gelegt, da ihre Wirksamkeit besonders strengen Gesetzesanforderungen unterliegt. Schließt das Zielunternehmen eine Vielzahl von Verbraucherverträgen ab, sind die Hürden für die Wirksamkeit der Haftungsausschlüsse in den AGB besonders hoch.</li><li>Im Hinblick auf die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Produkthaftungs-RL wird ebenfalls zu prüfen sein, ob signifikante nachteilige Differenzen zwischen den durch das Zielunternehmen getragenen Haftungsrisiken und seinen möglichen Regressansprüchen vorliegen.</li></ul><p></p><h4>2.2 Haftungsminimierung druch Asset Deal</h4><p>Lässt die erfolgte Due-Diligence Prüfung erhebliche produkthaftungsrechtliche Risiken bei dem Zielunternehmen feststellen, könnte die Auswahl des sog. Asset Deals als alternative Form der Unternehmensübertragung in Betracht kommen. In diesem Fall werden nicht die Geschäftsanteile, sondern Vermögensgegenstände des Zielunternehmens übertragen (z.B. das Eigentum an den unbeweglichen und beweglichen Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens). Der Übergang der vertraglichen Beziehungen erfolgt dabei nicht automatisch. Gerade das kann im Falle von drohenden, schwerwiegenden produkthaftungsrechtlichen Risiken für den Käufer vom Vorteil sein.</p><h4>2.3 Produkthaftpflichtversicherung</h4><p>Falls keine Gewährleistung vom Verkäufer gewährt sein sollte, kann sich der Käufer durch die Übernahme der Produkthaftpflichtversicherung des Zielunternehmens oder den Abschluss einer neuen Produkthaftpflichtversicherung ausreichend absichern.</p><p>Zur Minimierung von Produkthaftungsansprüchen können Unternehmen entsprechende Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenpolicen abschließen. Gegenstand des Produkthaftpflicht-Modells ist die Gewährung von Versicherungsschutz für Schäden, welche insbesondere durch von dem Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse entstanden sind. Neben produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz werden auch Schäden aus der deliktischen Produzentenhaftung übernommen.</p><p>Die Produkthaftpflichtversicherung ist eine Ergänzung der Betriebshaftpflichtversicherung und existiert als Modell bereits seit 1970. Diese Versicherung wurde stetig den Gegebenheiten des Markts angepasst (1987, 2000, 2002 und 2008). Diese Anpassungen waren bedingt durch die Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf die Produkthaftung und die Schuldrechtsmodernisierung. Eine mögliche Anpassung der Produkthaftpflichtversicherung an die neue Produkthaftungs-RL bleibt jedoch abzuwarten.</p><p>Die Produkthaftpflichtversicherung baut auf der Betriebshaftpflichtversicherung (§ 102 VVG) auf und umfasst Personen- und Sachschäden sowie sogenannte „unechte Vermögensschäden". Das Produkthaftpflicht-Modell ist dabei nur ein gesonderter Versicherungsbaustein, weshalb für versicherungsrechtliche Fragen auch auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zurückgegriffen werden muss. Dies bedeutet, dass neben den besonderen Regelungen zum Anwendungsbereich ebenso die besonderen Regelungen zu Ausschlüssen in den AHB zu berücksichtigen sind, welche sich auf die Produkthaftpflichtversicherung auswirken können.</p><p>Es ist ratsam möglichst detailliert in der Versicherungspolice die vom Versicherungsschutz umfassten Produktions- und Tätigkeitsprogramme des Versicherungsnehmers festzuhalten. Dies hilft sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer, als dass dieser weiß, welche Produktionsrisiken er übernimmt. Hierbei ist dennoch darauf zu achten, dass die detaillierte Beschreibung für etwaige Entwicklungen der betrieblichen Aktivität des Versicherungsnehmers genügend Raum lässt.</p><p>Wichtig ist es im Zusammenhang der Gewährleistungen mit dem Versicherungsschutz zu bemerken, dass das Interesse des Käufers an ausreichenden Versicherungsschutz der Zielgesellschaft nicht durch eine bestehende Gewährleistung geschmälert wird. Allerdings ist zu beachten, dass die Gewährleistung aus dem Kaufvertrag zum bestehenden Versicherungsschutz subsidiär ist.</p><p>In der Regel wird erwartet, dass der Verkäufer für den Bestand der Versicherungspolicen, die in der Due Diligence offengelegt wurden, Gewähr leistet. Daher ist es üblich, dass die einzelnen Policen im Detail in einer Anlage zum Unternehmenskaufvertrag aufgeführt werden. Zudem sollte der Verkäufer auch zusichern, dass die Policen branchenüblichen Schutz bieten, die Beiträge bezahlt wurden und keine (nicht eingehaltenen) Obliegenheitsvoraussetzungen vorliegen, welche den Versicherungsschutz gefährden können oder sonstige Voraussetzungen gegeben sind, welche den Versicherungsschutz entfallen lassen könnten.</p><p>Zu beachten ist dabei, dass bei Konzernstrukturen die Zielgesellschaft regelmäßig nicht selbst versichert ist, sondern eine Police für mehrere Gesellschaften des Konzerns existiert (Umbrella Insurance Policy). Wenn dies der Fall sein sollte, sollte der Käufer ein genaues Augenmerk darauflegen, ob der Konzernversicherungsschutz (vorbehaltlich kurzer Übergangsräume) mit dem Closing endet und für entsprechende Anschlussversicherungen Sorge tragen.</p><h4>2.4 W&amp;I Versicherungen</h4><p><strong>2.4.1 Was sind W&amp;I-Versicherungen?</strong></p><p>Unter Umständen können auch W&amp;I-Versicherungen (Warranty and Idemnity) bei produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen in M&amp;A-Transaktionen Abhilfe leisten. Diese Versicherung bietet den Transaktionsteilnehmern Deckung für unbekannte, in der Vergangenheit begründete Risiken des Zielunternehmens.</p><p>Bei einer M&amp;A-Transaktion gibt der Verkäufer bestimmte Gewährleistungen bezüglich des verkauften Unternehmens ab. Diese Gewährleistungen geben dem Käufer Informationen über den Zustand des Unternehmens und mögliche Haftungsrisiken. Zur Sicherung beider Parteien und der Beschleunigung des M&amp;A-Prozesses, kann es unter Umständen sinnvoll sein eine W&amp;I-Versicherung abzuschließen. Der Käufer profitiert vom zusätzlichen Schutz samt eines liquiden Anspruchsgegners, während der Verkäufer möglicherweise einen höheren Verkaufspreis für sein Unternehmen erzielt und jedenfalls keine eigene Haftung übernimmt.</p><p>Die W&amp;I-Versicherungspolicen werden in der Regel an die jeweilige Transaktion angepasst und die Prämien richten sich nach der Größe und Komplexität des Deals. Mittlerweile haben sich sog. Käuferversicherungen durchgesetzt.</p><p>Grundsätzlich ist es für den Käufer wichtig, dass für die wesentlichen Risiken eine Gewährleistung übernommen wird. Da jedoch W&amp;I-Versicherungen nach einer Stichtagsbilanz arbeiten, sind zukunftsbezogene Gewährleistungen (bspw. bestimmte Umsatzziele) ausgenommen. Zudem ist standardmäßig die Haftung bei Käuferkenntnis, offengelegten Umständen, Strafen und Bußgelder, Pensionsverpflichtungen, Umweltschäden und steuerlichen Punkten ausgeschlossen. In der Praxis sind bei den meisten W&amp;I-Versicherungen (unter Berücksichtigung der Branchen- und Produktspezifika) zudem auch Produkthaftungsschäden „deal-specific“ ausgeschlossen.</p><p>Besonders ist dabei auf die Definition der „Produkthaftung“ im Rahmen der Versicherung zu achten. Häufig werden Versicherungen einen möglichst großen Definitionsraum betreffend des Produkthaftungsfalls angeben, um ihre Haftung dort auszuschließen. Eine solche dynamische Definition würde ohne weiteres auch den Produkt- bzw. Produkthaftungsbegriff der neuen Richtlinie der Versicherungspolice zugrunde legen. Dies kann für den Versicherungsnehmer, sofern er nicht wachsam ist, mitunter Nachteile verschaffen.</p><p><strong>2.4.2. W&amp;I-Versicherungen und Produkthaftung</strong></p><p>Wie ausgeführt wird die Produkthaftung häufig aus den W&amp;I-Versicherungen ausgeschlossen. Dies liegt an der Natur der W&amp;I-Versicherungen im Zusammenhang mit häufig fehlender oder nicht ausreichender technischer Due-Diligence Prüfung des Käufers. Ein strategischer Investor wird entsprechend seines Interesses eine solche Prüfung vornehmen, um anhand der gewonnenen Ergebnisse mit dem Versicherer eine passende und angepasste W&amp;I-Versicherungspolice abzuschließen.</p><p>Nichtsdestotrotz können W&amp;I-Versicherungen eine gute Zusatzmöglichkeit zur Absicherung von produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen bieten. Eine Möglichkeit besteht beispielsweise darin, im Rahmen der W&amp;I-Versicherung eine „Top up-Deckung“ zu installieren. Dabei sattelt die „Top up-Deckung“ auf einen bestehenden Versicherungsschutz aus der Produkthaftpflichtversicherung auf und erhöht die Deckungssumme der zugrundeliegenden Versicherung, falls die Garantieverletzung gleichzeitig auch einen Versicherungsfall für die Produkthaftpflichtversicherung darstellt und der Schaden die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung übersteigt. Die übersteigende Summe wird dann von der W&amp;I-Versicherung übernommen.</p><p><strong>2.4.3 Litigation Buyout Versicherung</strong></p><p>Eine weitere Möglichkeit, Produkthaftungsrisiken im Rahmen einer M&amp;A-Transaktion abzusichern, ist die sog. Litigation Buyout Versicherung. Die Litigation Buyout Versicherung erlaubt den Parteien, Risiken aus drohenden oder laufenden Rechtsstreitigkeiten zu verteilen. Die Risiken können sich auf den Ausgang des Rechtsstreits oder die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes, auf bekannte Rechtsstreitigkeiten oder auf ein "Paket" möglicher Rechtsstreitigkeiten oder Forderungen beziehen. Abgesichert werden können auch die Kosten des Rechtsstreits und anwaltlicher Beratung. Möglich ist zudem eine sog. Berufungsabsicherung (appeal hedges), die es dem versicherten Käufer erlaubt, die Vorteile eines günstigen Urteils gegen eine mögliche Aufhebung in der Berufung abzusichern, wenn zum Zeitpunkt des Deals erst die Entscheidung in der ersten Instanz ergangen ist.</p><h3>3. Fazit</h3><p>Die Risiken einer produkthaftungsrechtlichen Inanspruchnahme werden mit der Umsetzung der neuen Produkthaftungs-RL merklich steigen. Um sich im Rahmen eines M&amp;A-Prozesses abzusichern bieten sich jedoch verschiedene Möglichkeiten an. Neben einer sorgfältigen technischen und rechtlichen Due-Diligence, welche die Grundlage der Transaktion bei einem risikobehafteten Zielunternehmen darstellen sollte, gibt es auch die Möglichkeiten der Gewährleistung oder Produkthaftpflichtversicherung. Auch eine W&amp;I-Versicherung kann im Rahmen einer „Top up-Deckung“ oder „Litigation Buyout Versicherung“ eine sinnvolle Ergänzung zur Absicherungsgarnitur darstellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-prokopyeva" target="_blank">Olga Prokopyeva</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Buch: Innovative Rechtsberatung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buch-innovative-rechtsberatung</link>
                        <description>Buch: Innovative Rechtsberatung</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„In Zeiten zunehmender Regulierung und politischer Volalität ist der Markt für Rechtsberatungsdienstleistungen in Bewegung. Treiber des Wandels sind Faktoren wie steigende Rechtsrisiken für Unternehmen, Kostendruck und die dynamische Entwicklung der digital economy. Wie können sich mittelständische Wirtschaftssozietäten in diesen unruhigen Zeiten resilient für die Zukunft aufstellen? Welche Rechtsgebiete und Industrien sind dabei besonders zukunftsträchtig?&nbsp;</em></p><p><em>Anette Schunder-Hartung hat in Zusammenarbeit mit führenden mittelgroßen Wirtschaftskanzleien 20 Rechtsgebiete und Branchen identifiziert, die nachhaltiges Wachstum versprechen und auf die es schon heute besonders ankommt. In vier Fragen und Antworten stellen sie dar, welche strategischen Weichenstellungen wichtig sind, welche Skills künftig gefragt sein werden und was aus Sicht der unternehmensinternen Rechtsberatung Inhouse-Jurist:innen von Wirtschaftskanzleien erwarten. Das Buch richtet sich an Jurist:innen insbesondere in mittelständischen Wirtschaftskanzleien, Notariaten und Prüfungsgesellschaften, die mit strategischen Fragestellungen befasst sind.“</em></p><p>Unsere Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a> haben in diesem Werk die Kapitel der Rechtsgebiete Immobilien- und Baurecht sowie Freizeit und Tourismus beigetragen.</p><p>Das gesamte Buch finden Sie <a href="https://shop.haufe.de/prod/innovative-rechtsberatung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gefahr erkannt, Gefahr gebannt – zum Umgang mit dem Risiko der Produkthaftung und dessen Verschärfung durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie </title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zentrale Vorschrift des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ist § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Danach muss der Hersteller eines fehlerhaften Produktes Schadensersatz leisten, wenn durch das fehlerhafte Produkt ein Mensch getötet oder verletzt wird oder wenn dieses Produkt eine andere privat verwendete Sache beschädigt. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, bei der es keine Rolle spielt, ob der Hersteller den Produktfehler verschuldet hat oder nicht. Die Möglichkeiten sich zu entlasten sind dabei sehr gering. Der Hersteller kann sich nur von der strengen Haftung befreien, wenn er die im Gesetz vorgesehenen Entlastungsgründe beweisen kann.</p><p>Bereits heute stellt die Produkthaftung als Gefährdungshaftung ein erhebliches Risiko für Unternehmen dar. Die Europäische Kommission hat am 28.09.2022 einen Entwurf für eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht, die die Risiken für Unternehmen noch erheblich verschärfen könnte. Die neue EU-Richtlinie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass immer mehr digitale Produkte vertrieben werden. Dadurch wird der Anwendungsbereich in mehrfacher Hinsicht erweitert. Unter anderem stellt die Richtlinie klar, dass Software als „Produkt“ im Sinne des europäischen Produkthaftungsrechts gelten soll. Dies war bisher umstritten. Auch der personelle Anwendungsbereich der Produkthaftung soll erweitert werden. Zukünftig sehen sich daher auch Unternehmen mit Produkthaftungsrisiken konfrontiert, für die Produkthaftung bislang noch kein Thema war. Verschärft wird das Risiko zudem durch den Wegfall von Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalten.</p><p>Umso wichtiger ist es, drohende Risiken zu identifizieren und sich bestmöglich dagegen abzusichern. Eine Absicherung muss dabei auf mehreren Ebenen erfolgen: Bereits bei der Vertragsgestaltung sollten entsprechende Vorgaben, Kontrollrechte und Haftungsverteilungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist eine sorgfältige Konstruktion, nebst dokumentierter Überwachung der Produktion und der Produkte unerlässlich. Vor allem aber sollten Unternehmen sich ausreichend versichern und vor allem ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und falls erforderlich anpassen.</p><h3>Wer ist Hersteller im Sinne des ProdHaftG?</h3><p>Um das eigene Risiko einschätzen zu können, ist es zunächst wichtig zu wissen, wer eigentlich Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist. Denn der Herstellerbegriff des ProdHaftG geht weiter als man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vermuten würde. Hersteller ist nicht nur der eigentliche Produzent der Ware, sondern auch der Hersteller eines Teilprodukts, das in ein anderes Produkt eingebaut wird. Zukünftig soll sogar ein Unternehmen, das ein Produkt im Sinne des Produktsicherheitsrechts „wesentlich verändert“, wie ein Hersteller haften.</p><p>Auch der europäische Importeur der Ware haftet wie ein Hersteller, ebenso derjenige, der nur sein Logo oder seine eigene Marke am Produkt des Herstellers anbringt (sog. Quasi-Hersteller). Quasi-Hersteller sollten diesen Aspekt unbedingt bei der Entscheidung berücksichtigen, ob sie ein Fremdprodukt wirklich als eigene Marke oder mit eigener Kennzeichnung wollen.</p><p>Hersteller, Importeure und Quasi-Hersteller sollten bei der Vertragsgestaltung mit den Unternehmen, von denen sie die (Teil)Produkte beziehen, darauf achten, das Haftungsrisiko sowie die Qualitätssicherungspflichten angemessen zu verteilen. Soweit die Kostenübernahme im Haftungsfall vereinbart wird, sollte vom Zulieferer auch der Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangt werden.</p><p>Sind für den denselben Schaden mehrere zum Schadensersatz verpflichtet, z.B. Hersteller und Importeur, dann haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann wählen, wem gegenüber er seinen Schaden geltend macht. Der Geschädigte wird sich in der Regel denjenigen aussuchen, der wirtschaftlich dazu am ehesten in der Lage ist. Derjenige, der vom Geschädigten in Anspruch genommen wurde, kann wiederum vom anderen Ersatz verlangen. Bei internationalen Lieferketten kann es für den Importeur schwierig werden, seine Ansprüche gegen einen ausländischen Hersteller durchzusetzen.</p><p>Selbst der Händler kann zur Haftung herangezogen werden, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder wenn der Händler nicht innerhalb eines Monats den Hersteller bzw. den Herstellerlieferanten benennen kann. Um im Ernstfall diese Angaben machen zu können, sollte der Händler stets eine Liste mit den entsprechenden Daten zu Herstellern und ggf. Importeuren führen. Vor allem aber sollte er keine Produkte vertreiben, deren Hersteller unbekannt sind.</p><p>Neben dem Hersteller, dem Quasi-Hersteller und dem Einführer sollen künftig auch der Bevollmächtigte des Herstellers im Sinne des Produktsicherheitsrechts und der Fulfillment-Dienstleister wie Hersteller für Produktfehler haften. Damit müssten sich auch Wirtschaftsakteure auf massive Produkthaftungsrisiken einstellen, die bisher weder unmittelbar noch mittelbar mit einer solchen Haftung konfrontiert waren. Ob das produktsicherheitsrechtlich etablierte Modell des Bevollmächtigten in dieser Form noch eine Zukunft hat, wenn diese Regelung tatsächlich kommen sollte, bleibt abzuwarten.</p><h3>Produktbegriff</h3><p>Produkt ist jede bewegliche Sache, die auf den Markt gebracht wird. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich sind allerdings Arzneimittel. Werden bewegliche Sachen, wie z.B. Baumaterialen in ein Gebäude eingebaut, so behalten sie gleichwohl ihre Produkteigenschaft.</p><p>Die zunehmende Digitalisierung hat auch Einfluss auf das Produkthaftungsrecht. Zukünftig soll die europäische Produkthaftung nicht mehr nur für bewegliche Sachen, sondern ausdrücklich auch für digitale Produktionsdateien und für Software gelten. Unter den Begriff Software fallen auch Systeme künstlicher Intelligenz (KI-Systeme). Dadurch wird der Anwendungsbereich des Produkthaftungsrechts durch die EU-Richtlinie erheblich erweitert.</p><h3>Wann ist ein Produkt „fehlerhaft“?</h3><p>Ein Produkt ist „fehlerhaft“ im Sinne des ProdHaftG, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die durchschnittliche Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten dürfen. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern, wobei allerdings neue Aspekte wie etwa Anforderungen an die Cybersicherheit des Produkts hinzutreten werden. Anders als beim Mangelbegriff des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts kommt es für die „Fehlerhaftigkeit“ im Produkthaftungsrecht ausschließlich auf den Aspekt der Sicherheit an.</p><p>Der rechtlich gebotene Sicherheitsstandard für ein Produkt ist dabei abhängig von der Größe der Gefahr, also der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sowie von der Höhe des erwarteten Schadens, vom Rang des betroffenen Rechtsguts und von der Intensität der Beeinträchtigung.</p><p>Eignet sich das Produkt für verschiedene Nutzergruppen, hat sich der Sicherheitsstandard stets an der schwächsten Nutzergruppe zu orientieren. Auch der Preis des Produktes kann sich auf die Erwartung an die Sicherheit auswirken. Eine gewisse Basissicherheit muss allerdings auch bei billigen Produkten eingehalten werden.</p><p>Sicher muss das Produkt bei einem Gebrauch sein, mit dem billigerweise gerechnet werden kann: Das ist zum einen der bestimmungsgemäße Gebrauch, zum anderen aber auch der vorhersehbare oder übliche Fehlgebrauch. Zum Beispiel ist bei Kinderspielzeug vorhersehbar, dass Kinder dieses auch in den Mund nehmen. Hersteller sollten im Rahmen ihrer Produktbeobachtungspflicht auch aufmerksam für einen Fehlgebrauch ihrer Produkte bleiben, der sich in der Praxis einschleift. Für einen missbräuchlichen Gebrauch, der unter den betreffenden Umständen als unvernünftig gelten muss, haftet der Hersteller regelmäßig jedoch nicht.</p><p>Ob ein Produkt einen Fehler im Sinne des ProdHaftG aufweist oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden und wird häufig erst durch Sachverständigengutachten in der Bestandsaufnahme durch den Versicherer oder in Gerichtsverfahren geklärt. In vielen Fällen kommt dabei ein selbständiges Beweisverfahren in Betracht.</p><p>Generell werden folgende Fehlerkategorien unterschieden:</p><ul><li>Fabrikationsfehler:<br>Das Produkt weicht von den Standardvorgaben der Produktserie ab. Bei Vorliegen eines Fabrikationsfehlers haftet der Hersteller fast immer. Er haftet auch für sog. Ausreißer, für die es eventuell wegen einer aufwendigen Qualitätskontrolle nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit gibt. Allenfalls eine sorgfältig dokumentierte vollständige Kontrolle aller ausgelieferten Produkte kann im Einzelfall ausreichen, um das Vorliegen eines Fabrikationsfehlers beim Inverkehrbringen zu widerlegen.</li><li>Konstruktionsfehler:<br>Bei Konstruktionsfehlern kommt es darauf an, ob es im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts eine alternative Konstruktionsmöglichkeit gab, die den Schadenseintritt verhindert hätte. Bei der Konstruktion sollten also die allgemein anerkannten Regeln der Technik ermittelt, beachtet und dokumentiert werden. Gegebenenfalls ist auch bei späteren Serien eine Veränderung der Konstruktion zu prüfen, um das erkannte Produktrisiko zu begrenzen oder neuen Technikstandards Rechnung zu tragen. Grundsätzlich darf dabei eine Kosten/Nutzen-Abwägung vorgenommen werden.</li><li>Instruktionsfehler:<br>Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Verbraucher nicht oder unzureichend über die Art und Weise der Verwendung und die hiermit verbundenen Gefahren aufgeklärt wird. Das setzt zunächst eine Analyse der Gefährdungspotenziale eines Produkts voraus. Hersteller sollten daher deutliche, verständliche und zutreffende Gebrauchsanweisungen geben. Bei Bedarf kann die Aufnahme von Warnhinweisen auf dem Produkt, sogenannte Piktogramme, erforderlich sein. Auch die Verpackung eines Produkts ist sorgfältig zu planen, da schon sie Anlass zu einem Fehlgebrauch geben und damit eine Haftung auslösen kann. Ähnliches gilt für die Bewerbung des Produkts.<br><br>Bei nachträglich erkannten schwerwiegenden Gefahren des Produkts besteht auch nachträglich die Pflicht Nutzer vor den Produktgefahren auf einem geeigneten Weg zu warnen.<br><br>Der Hersteller ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, Warnhinweise zu geben, wenn das Produkt offensichtlich bzw. allgemein bekannt gefährlich ist, wie das zum Beispiel bei Alkohol, Tabak oder Süßigkeiten (bezüglich Diabetesrisiko) der Fall ist, soweit dies nicht in speziellen Gesetzen vorgegeben ist. Andere Tendenzen im US-amerikanischen Rechtssystem haben die europäischen Haftungssysteme bislang wenig beeinflusst.</li></ul><h3>Beurteilungszeitpunkt</h3><p>Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Erwartungen an die Sicherheit eingehalten sind oder nicht, ist bislang der Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Ein einmal fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt wird also nicht nachträglich fehlerhaft. Allerdings können neue Sicherheitsstandards zusätzliche Aufklärungs- und Rückrufpflichten begründen.</p><p>Zukünftig soll das Inverkehrbringen nicht mehr der allein maßgebliche Anknüpfungspunkt sein. Eine Haftung soll auch dann noch entstehen können, wenn der Hersteller sein Produkt nach dem Inverkehrbringen weiter kontrollieren kann (z.B. durch Softwareupdates).</p><h3>Beweiserleichterungen für Geschädigten</h3><p>Grundsätzlich muss der Geschädigte den Produktfehler, Schaden und Ursachenzusammenhang beweisen. Ihm kommen jedoch Beweiserleichterungen zugute: Zum Beispiel gilt der Beweis des ersten Anscheins, wonach typische Geschehensabläufe unter Einbeziehung der Lebenserfahrung als wahr unterstellt werden.<br>Zukünftig sollen die Beweiserleichterungen für Geschädigte erweitert werden. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler einerseits und Schaden andererseits wird zugunsten des Geschädigten künftig vermutet, wenn der Schaden durch "offensichtliche Fehlfunktion des Produkts bei normalem Gebrauch“ entstanden ist. Zudem sollen Unternehmen künftig gezwungen werden, in ihrem Besitz befindliche Beweismittel (z.B. Konstruktionsunterlagen, dokumentierte Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung), die der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche braucht, herauszugeben. Soweit sie dem nicht (vollständig) nachkommen, können sie schon aus diesem Grund einen Prozess verlieren, weil die Fehlerhaftigkeit des Produkts dann gesetzlich vermutet wird. Eine solche „disclosure of documents“ nach anglo-amerikanischem Vorbild wäre im deutschen Zivilprozess neu.</p><h3>Entlastungsbeweis</h3><ul><li>Der Hersteller muss alle Umstände beweisen, die seine Haftung ausschließen können. Das ProdHaftG sieht verschiedene Konstellationen vor, bei denen der Hersteller trotz Vorliegen eines Fehlers nicht haftet, wenn er diese beweisen kann: Das Produkt wurde nicht zum Vertrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung und auch nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben.</li><li>Hersteller, Importeur oder Quasi-Hersteller haben das Produkt nicht willentlich in den Verkehr gebracht haben, sondern ein unbefugter Dritter.</li><li>Das Produkt ist nur deshalb fehlerhaft, weil sich die Regeln zum Stand der Technik – in nicht absehbarer Weise - geändert haben, nachdem es auf den Markt gebracht wurde.</li><li>Der Fehler war nach dem Stand der Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen noch nicht zu erkennen.</li><li>Das Produkt ist nur deshalb fehlerhaft, weil es entsprechend zwingender gesetzlicher Vorschriften produziert wurde.</li><li>Hat ein Zulieferer ein fehlerfreies Teilprodukt geliefert und ist der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstanden, haftet der Zulieferer des Teilproduktes nicht für den Schaden.</li></ul><p></p><p>Diese ohnehin praktisch sehr engen Haftungsausschlüsse zugunsten von Unternehmen sollen zukünftig weiter eingeschränkt werden. Fehlende Erkennbarkeit des Produktfehlers bei Inverkehrbringen soll den Hersteller beispielsweise künftig nicht mehr entlasten, wenn der Fehler durch ein Sicherheits-Softwareupdate hätte behoben werden können. Hier wird sich nicht nur die Tech-Industrie überlegen müssen, ob sie es sich leisten kann, Sicherheitsupdates für ältere Produkte nach wenigen Jahren einzustellen.</p><h3>Haftungsumfang und Versicherung</h3><p>Die Haftungssummen, die auf Unternehmen im Produkthaftungsfall zukommen können, können schnell zweistellige Millionenbeträge erreichen. Wenn ein Produkt mehrere Personenschäden verursacht, beträgt die Haftungshöchstsumme insgesamt 85 Millionen Euro. Bei Sachschäden gibt es keine Obergrenze. Der Geschädigte hat insoweit aber den Schaden bis zu 500 Euro selbst zu tragen. Die neue EU-Richtlinie sieht eine solche Möglichkeit von Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalten für die nationalen Gesetzgeber allerdings nicht mehr vor.</p><p>Die Ersatzpflicht kann im Voraus auch vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Lediglich nach Eintritt des Schadensfalls kann mit dem Geschädigten ein Verzicht oder eine Beschränkung der Ersatzpflicht vereinbart werden.</p><p>Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren drei Jahre nach der möglichen Kenntnis des Geschädigten vom Schaden, dem Fehler des Produkts und der Person des Ersatzpflichtigen. Der Anspruch erlischt endgültig zehn Jahre nach Inverkehrbringen des schadenauslösenden fehlerhaften Produkts, wenn bis dahin keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet wurden.</p><p>Insgesamt zeigt sich also, dass trotz aller Vorsichtmaßnahmen Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht besonders bei gefahrgeneigten Produkten ein andauerndes hohes und zum Teil existenzbedrohendes Risiko für Unternehmen bergen können, das zukünftig noch höher wird. Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vertragsgestaltung Risiken bestmöglich abzusichern. Darüber hinaus ist es unerlässlich, sowohl die Produktion als auch die verkauften Produkte engmaschig zu überwachen und vor allem sämtliche Überwachungsmaßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Doch auch mit den besten Präventionsmaßnahmen lässt sich ein Produkthaftungsfall nicht immer vermeiden. Für diesen Fall ist es wichtig, sich gegen dieses Risiko hinreichend zu versichern. Jedes Unternehmen, das als möglicher Haftender in Betracht kommt, sollte daher regelmäßig prüfen, ob die Deckungssumme und der Gegenstand seiner Produkt- oder Betriebshaftpflichtversicherung dem bestehenden Haftungsrisiko noch gerecht werden. Sobald das Unternehmen von einem möglichen Haftungsfall Kenntnis erlangt, sollten die Versicherung bzw. der betreuende Versicherungsmakler informiert und die weiteren Schritte abgestimmt werden. Auch die frühzeitige rechtliche Beratung, deren Kosten die Versicherungen oft nach Abstimmung tragen, ist sinnvoll und verhindert, dass Fehler im Umgang mit dem Schadensfall begangen werden, die später kaum noch korrigierbar sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>IT-Panne legt den Flugverkehr lahm. Wer haftet?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/it-panne-legt-den-flugverkehr-lahm-wer-haftet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Ein klassischer Fall aus juristischen Prüfungen spielt derzeit in Frankfurt: Bei Bahnarbeiten wird ein Glasfaserkabel eines Telekom-Dienstleisters durchtrennt. Dies führt zu einem Ausfall der IT-Systeme der Lufthansa, so dass Flüge nicht durchgeführt werden können, ankommende Flüge umgeleitet werden und Passagiere Anschlussflüge verpassen. Voraussichtlich wird es Tage dauern, bis Flugzeuge, Crews und Passagier da sind, wo sie eigentlich hinwollten und sollten. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Die typische Juristenfrage ist jetzt: wer kann von wem was verlangen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Fangen wir bei den Passagieren an: eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO (EU-VO 261/04) wird es erst einmal nicht geben. Die Absagen und Ausfälle der Flüge, ebenso wie Verspätungen, sind derzeit durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht. Eine finanzielle Entschädigung fällt daher aus. Den Ticketpreis rückerstatten muss die Lufthansa indessen. Unterstützungsleistungen (das sind z.B. Übernachtungen, Essen und Telefonate) muss die betroffene Airline allerdings anbieten: die Verpflichtung hierzu besteht auch wenn die Ursache ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand ist. Sobald allerdings wieder der Flugverkehr aufgenommen wird, können auch Entschädigungsansprüche bestehen; denn dann wählt eine Airline bewusst aus, welche Flüge sie durchführt und welche nicht. Daher ist es eben nicht mehr ein völlig fremder Dritter, der die Ursache setzt, sondern die Airline. Ab wann das gilt, ist natürlich umstritten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, kann sich der Passagier freuen und der Reisveranstalter darf sich ärgern: Ansprüche des Reisenden auf Minderung des Reisepreises, Umbuchungen, Aufwendungsersatz und auch ein kostenfreier Rücktritt (abhängig von zum Beispiel Verspätung und Reisedauer) sind möglich. Ausgeschlossen sind nur Schadensersatzansprüche, da diese nicht bestehen, wenn ein Dritter ohne Verbindung zum Reiseveranstalter den Schaden verursacht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hat der Passagier Aufwendungen gemacht, die er nun nicht mehr nutzen kann (zum Beispiel ein nicht erstattungsfähiges Hotelzimmer gebucht), dann kann er keine Ansprüche gegen die Airline oder den Veranstalter stellen - diese haben ja keine Vertragspflicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Passagier sieht sich also der gleichen Frage wie Airline oder Veranstalter ausgesetzt. Kann man dann das Tiefbauunternehmen oder den Baggerfahrer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen? Die kurze Antwort ist: Nein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wo es keinen Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigtem gibt, da kann nur das Deliktsrecht helfen. Normen, die letztlich besagen, dass die Verletzung von Rechten, die einen Schaden auslösen unter bestimmten Voraussetzungen den Schädiger zum Schadensersatz verpflichten. Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist es, dass ein „absolutes“ Recht verletzt wird – also ein Recht, dass gegenüber jedermann gilt. Ein solches Recht ist das Eigentum – dies muss jeder andere respektieren. Nur: das Kabel gehörte weder einer Airline, noch dem Veranstalter noch dem Passagier. Neben dem Eigentum (und Rechten wie Gesundheit, Freiheit, Leben) haben die Gerichte aber auch weitere „absolute Rechte“ aufgezeigt: so etwa das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wer also den Gewerbebetrieb schädigt, muss den Schaden ersetzen. Nur, ganz so einfach ist es nicht. Schon 1958 entschied nämlich der Bundesgerichtshof, dass ein durchtrenntes Kabel (damals gab es keine Glasfaser, es war ein Stromkabel) nicht ausreichen, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Der Eingriff muss nämlich betriebsbezogen sein, d.h. <span><span><span>es müssen Eingriffe sein, die sich gegen den <em><span>betrieblichen Organismus</span></em> oder die <em><span>unternehmerische Entscheidungsfreiheit</span></em> richten. Das heißt, so ärgerlich die Kabeldurchtrennung ist, Ansprüche bestehen nicht, wenn es denn nicht gerade darum ging, den Flugbetrieb lahm zu legen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Und was ist mit dem Telekom-Dienstleister? Wenn dem Telekom-Dienstleister das Kabel gehörte, also Eigentum des Telekom-Dienstleisters war, dann ist der Materialwert zu erstatten und auch der Schaden, wenn der Telekom-Dienstleister wegen der Störungen weniger Einnahmen hatte. Denn jetzt ist es eben eine Verletzung des Eigentums, die zum Schadensersatz verpflichtet. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Offen bliebt dann nur noch die Frage, ob es Verträge zwischen Airline und Telekom(-Dienstleister) und/oder zwischen Telekom(-Dienstleister) und IT-Dienstleister der Airline gibt und ob diese Klauseln enthalten, die einen Anspruch begründen.</span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank"><span><span><span><span><span>Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</span></span></span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
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                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 11 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH hat entschieden: Pandemiebedingte Einschränkungen als Reisemangel bei Pauschalreisen anerkannt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-hat-entschieden-pandemiebedingte-einschraenkungen-als-reisemangel-bei-pauschalreisen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Europäische Gerichtshof hat am 12.1.2023 die Haftung des Reiseveranstalters erheblich erweitert. Auf den ersten Blick geht es in der Entscheidung EuGH C 396/21 nur um einen typischen Corona Fall: der Reisende war im März 2020 nach Gran Canaria geflogen. Am 2. Tag seines Aufenthaltes verhängte Spanien eine Ausgangssperre. Strände durften nicht mehr aufgesucht, Hotelzimmer nur noch zum Essen verlassen werden, Pool und Liegen waren gesperrt.</p><p>Zurück in Deutschland verlangte der Kunde eine Preisminderung von 70% des Reisepreises. Der Reisveranstalter sah dies anders; das LG München I legte den Streit dem EuGH vor. Dieser entschied jetzt im Sinne des Reisenden: weder die staatliche Veranlassung der Maßnahmen noch der Umstand, dass es zu gleichen Maßnahmen in Deutschland gekommen ist, stehen dem Anspruch auf Minderung entgegen. Entscheidend sei allein, ob das Leistungsversprechen des Reiseveranstalters eingehalten worden sei. Diese Leistungen seien nicht nur diejenigen, die ausdrücklich im Pauschalreisevertrag vereinbart worden seien, sondern auch diejenigen, die damit zusammenhängen und die sich aus dem Ziel des Vertrages ergäben.</p><p>Dieses Leistungsversprechen zu bestimmen und den Wert der nicht oder nicht vertragsgerecht erbrachten Leistungen festzustellen, ist jetzt Aufgabe des LG München I – dorthin wurde der Fall zur Entscheidung zurückverwiesen.</p><h3>Allgemeines Lebensrisiko</h3><p>Über diesen Fall hinaus enthält das Urteil jedoch eine weitere klare Absage an den oft bemühten Begriff des „allgemeinen Lebensrisikos“ als haftungsbegrenzender Umstand. Um dies einzuordnen lohnt ein kurzer Blick auf die Systematik der reiserechtlichen Mängelhaftung: Ansprüche des Reisenden (soweit es nicht um Schadensersatz geht) sind unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters. Auch wenn weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz wegen des Mangels vorliegen, haftet der Veranstalter und muss sich so eine Minderung des Reisepreises auch für Umstände außerhalb seiner Verantwortung gefallen lassen. Dies gilt auch bei den inzwischen hinreichend bekannten „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“. Um die Haftung allerdings nicht uferlos werden zu lassen, behalf man sich der Begrenzung, dass ein Mangel nicht vorliege, wenn eine Beeinträchtigung lediglich eine Konkretisierung des allgemeinen Lebensrisikos sei. Der Sturz auf einer feuchten Stufe einer gereinigten Treppe, ein Überfall, schlechtes Wetter… all dies sei allgemeines Lebensrisiko und verpflichte den Veranstalter nicht zu einer Minderung, so deutsche Gerichte nahezu einstimmig. Gestritten wurde dann allenfalls über die Frage, ob es wirklich ein allgemeines Lebensrisiko war, oder das Risiko durch den Veranstalter oder seine Leute erhöht wurde.</p><p>Hierzu sagt der EuGH nun: der Begriff des allgemeinen Lebensrisikos spielt keine Rolle bei der Frage, ob eine Minderung zuerkannt werden muss. Es gibt nach dem EuGH letztlich nur eine Begrenzung: eine Minderung gibt es nicht, wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.</p><h3>Bedeutung für Reiseveranstalter</h3><p>Diese Absage an das allgemeine Lebensrisiko wird dazu führen, dass sich Veranstalter sehr genau überlegen müssen, wie sie den Leistungsumfang definieren; denn immerhin sagt der EuGH, der Veranstalter müsse nicht Mängel bei Leistungen ausgleichen, zu denen er sich nicht verpflichtet hat. Eine genauere Beschreibung und eine klare Abgrenzung, was Inhalt des Vertrages ist, wird also wohl erforderlich werden. Ob es allerdings sinnvoll ist, z.B. darauf hinzuweisen, dass die Sicherheit des Urlaubers vor Ort vor Überfällen nicht zum Leistungsinhalt der Pauschalreise gehört, ist eine ganz andere Frage.</p><p>Zum anderen wird sich wohl erst durch weitere Urteile des EuGH klären, ob der Gast einen Anspruch auf Minderung haben soll, wenn (so geschehen in einem bekannten Fall) ein Ziegenbock durch eine Mauerlücke auf das Hotelgrundstück gerät und einen Gast angreift (hierzu hatte das LG Frankfurt (2/21 O 60/99) entschieden, der Ziegenbock sei allgemeines Lebensrisiko und eine Mauerlücke kein Mangel). Hier bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Begriff der „mit dem Pauschalreisevertrag zusammenhängenden und sich aus dem Ziel des Vertrages ergebenden Leistungen“ so einschränkend auslegt, dass er zu einer Begrenzung der ohnehin sehr weiten Haftung des Veranstalters führt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Hans-Josef Vogel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was Recht ist, wenn&#039;s schief läuft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-recht-ist-wenns-schief-laeuft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Schon Corona hat neue rechtliche Aspekte ins Spiel gebracht. Dann kamen die Tausenden annullierten Flüge und Probleme mit Koffern, die nicht befördert werden. Welche Rechte haben die Kunden? Wie können die Reisebüros helfen, welche Aufgaben haben sie und welche nicht? Rechtsanwalt Hans-Josef Vogel von Advant Beiten gibt Orientierung.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a>, welcher am 27. September 2022 von fvw TravelTalk veröffentlicht wurde, in der PDF im Downloadbereich.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Glenrock International beim Verkauf zweier Lebensmitteleinzelhandelsmärkte in Mülheim an der Ruhr und Nürnberg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-glenrock-international-beim-verkauf-zweier</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 16. August 2022</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Immobilieninvestor Glenrock International Limited beim Verkauf von zwei Lebensmitteleinzelhandelsmärkten in Mülheim an der Ruhr und Nürnberg an die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH rechtlich und steuerlich umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die beiden Verkäufe erfolgten im Wege von Asset Deals.</p><p>Beide Objekte befinden sich in zentralen Lagen und sind langfristig an den deutschen Lebensmitteleinzelhändler REWE vermietet.</p><p>Glenrock International Limited ist ein auf der britischen Kanalinsel Guernsey ansässiges Immobilieninvestmentunternehmen, das sich auf Immobilieninvestitionen in Europa konzentriert. Glenrock investiert seit 2014 in Gewerbe-, Industrie- und Einzelhandelsimmobilien in Europa und arbeitet dabei mit Institutionen, vermögenden Privatpersonen und Family Offices zusammen.</p><p>Volker Szpak berät das deutsche Immobilienportfolio von Glenrock International seit 2014 rechtlich und steuerlich und hat bereits 2015 beim Kauf der beiden Lebensmittelmärkte umfassend beraten.</p><p><strong>Berater Glenrock International:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank">Volker Szpak</a> (Corporate / M&amp;A und Steuern).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Volker Szpak<br>Rechtsanwalt und Steuerberater<br>ADVANT Beiten<br>+49 69 756095-471<br><a href="mailto:Volker.Szpak@advant-beiten.com">Volker.Szpak@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urlaub 2022 - Was ist trotz Corona wieder möglich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-2022-was-ist-trotz-corona-wieder-moeglich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Deutschland ist urlaubsreif! Nach zwei unsicheren Urlaubsjahren wegen Corona möchte doch bestimmt jeder wieder richtig verreisen. Ans Meer, ins Warme, mit viel Sonne und schönem Sandstrand. Aber einfach so, sorgenfrei drauflos buchen? Es gibt so viel zu beachten!“</p><p><em>In einem WDR Reisen Interview erläutert unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a>, was es diese Urlaubssaison zu beachten gilt und gibt ab Minute 5.50 hilfreiche Tipps für eine sicherere Reiseplanung. Das vollständige Video finden Sie unter diesem <a href="https://www.youtube.com/watch?v=kudU012ZT_M" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 24 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem LG Bonn in Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-gegen-die-bundesrepublik</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 25. Januar 2022 – ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Die 20. Zivilkammer des LG Bonn hat am Mittwoch, 19. Januar, die Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Rückabwicklung der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 abgewiesen und der Widerklage der beklagten Lieferantin auf Zahlung des ausstehenden Restkaufpreises nebst Verzugszinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten vollumfänglich stattgegeben (Urteil des LG Bonn in der Sache Bundesrepublik Deutschland ./. Lieferantin – 20 O 191/20).&nbsp;</p><p>Die 20. Zivilkammer des LG Bonn hat sich in dem Urteil dem Argument der Beklagten angeschlossen, dass ein Rücktritt vom Vertrag nicht ohne vorherige Fristsetzung erfolgen durfte.</p><p>Die beklagte Lieferantin hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung in der Corona Pandemie teilgenommen und 2 Mio. Masken geliefert. Nach der Auffassung der 20. Zivilkammer des LG Bonn steht der Beklagten für sämtliche Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis zu. Dabei ist es nach Ansicht der Kammer irrelevant, ob die Schutzmasken mangelhaft seien, da der Beklagten ein Recht auf Nacherfüllung zustehe. Eine solche Frist zur Nacherfüllung habe die Klägerin jedoch nicht der Beklagten gesetzt, sodass sie in der Folge auch nicht von dem Kaufvertrag über die Schutzausrüstung zurücktreten konnte. Darüber hinaus habe sich die Klägerin auch nicht auf ein Fixgeschäft berufen können. Im Gegenzug steht der Beklagten nach der Auffassung der 20. Zivilkammer des LG Bonn der Anspruch auf den noch ausstehenden Teil des Kaufpreises zu, der im Wege der Widerklage durch die Beklagte geltend gemacht wurde.</p><p>Das klare Urteil des LG Bonn dürfte auch die Position der weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren stärken, deren Klagen noch beim Landgericht Bonn anhängig sind. ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Lieferantin:&nbsp;</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Juliane Schöttler (Frankfurt), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Alexander Braun (München), (alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 89 35065-1303<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:Moritz.Kopp@advant-beiten.com">Moritz.Kopp@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
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