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    10.05.2023

    Erster Cannabis-Gesetzesentwurf im Umlauf – konkrete Anhaltspunkte für Social Clubs


    Gesundheitsminister Lauterbach hat – wie angekündigt – den ersten Entwurf eines "Cannabisabgabegesetzes" vorgelegt. Dieser ist innerhalb der Regierung bisher nicht abgestimmt und wird derzeit im Kreise der Ministerien diskutiert. Entsprechend ist der Gesetzesentwurf noch nicht veröffentlicht worden und kann sich auch inhaltlich noch ändern. Gleichwohl wird aus dem aktuellen Stand deutlich , in welche Richtung sich die Legalisierung von Cannabis in Deutschland entwickelt.

     

    Der Gesetzesentwurf regelt zunächst nur die erste Säule des gemäß dem Eckpunktepapier geplanten Zwei-Säulen-Modells (siehe hierzu unseren Blogbeitrag vom 13. April 2023) und beschränkt sich somit insbesondere auf Bestimmungen zum Jugendschutz, zum Eigenanbau und zu den geplanten nicht-gewinnorientierten Vereinigungen. Zielsetzung ist es, zum verbesserten Kinder- und Jugendschutz sowie zum verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken und den Schwarzmarkt einzudämmen.

     

    Neben dem Jugendschutz sind die nicht-gewinnorientierten Vereinigungen zentrales Thema des Gesetzesentwurfs. Die sogenannten Anbauvereinigungen dürfen danach maximal 500 Mitglieder haben und eine Mitgliedschaft in mehr als einer Anbauvereinigung soll untersagt werden. Zunächst ist vorgesehen, dass ausschließlich die Anbauvereinigungen berechtigt sind, Cannabis zum nicht-medizinischen Eigenkonsum abzugeben und dies auch nur an die eigenen Mitglieder und zum Selbstkostenpreis. Die Abgabe und der Anbau werden dabei unter strenge Regelungen gestellt. Neben der Erlaubnispflichtigkeit für den gemeinschaftlichen Anbau und Abgabe soll eine Einschränkung dadurch erfolgen, dass der Erwerb für Dritte, der Versand und der Fernabsatz von Cannabis sowie der Internethandel für die Anbauvereinigungen verboten werden. Selbst die Art der Verpackung des an die Mitglieder abzugebenden Cannabis (neutrale Verpackung oder unverpackt) und die Angaben auf dem Beipackzettel sollen vorgeschrieben werden.

     

    Da aber mit der zweiten Säule auch Modellregionen für den legalen Verkauf von Cannabis geplant sind, dürften sich mittelfristig noch Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Insofern bleibt die finale Gesetzesvorlage abzuwarten, genau wie eine Vorlage für die Umsetzung der zweiten Säule. Der Weg für die Einfuhr von Cannabis und somit für einen Handel wird aber bereits im vorliegenden Gesetzesentwurf geebnet, in dem schon mit der ersten Säule die Einfuhr von Cannabissamen zum Zwecke des Anbaus im Rahmen der Anbauvereinigungen und des Eigenanbaus erlaubt werden soll.

     

    Die Finanzierung der Anbauvereinigungen soll nach aktuellem Stand nur über die Mitgliedsbeiträge erfolgen. Konkrete Bestimmungen zu der genauen Ausgestaltung der Mitgliedschaft, Beitragsbemessung, Kündigungsmöglichkeiten, Kontrolle etc. sind dem Entwurf bisher nur im Ansatz zu entnehmen. Hier entsteht womöglich Spielraum für Gründungen solcher Anbauvereinigungen und für Investitionen in ebendiese.

     

    Neben den Regelungen zu den Anbauvereinigungen und dem Eigenanbau sieht der Gesetzesentwurf auch umfangreiche Bestimmungen für Cannabis zu medizinischen Zwecken vor. Danach darf eine Abgabe von medizinischem Cannabis zu nur durch Apotheken erfolgen. Im Gegensatz zu dem Cannabis für nicht medizinische Zwecke soll die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken zumindest erlaubnisfähig sein. Insofern sind für Cannabis zu medizinischen Zwecken die Möglichkeiten für eine Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr eröffnet. Für die Erlaubniserteilung wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig sein. Ebenso soll die Kontrolle des Anbaus und der grenzüberschreitende Verkehr von Cannabis zu medizinischen Zwecken dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterliegen.

     

    Aus dem Gesetzesentwurf ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber dem Jugendschutz und der Suchtprävention große Bedeutung zumisst. Entsprechend werden den Anbauvereinigungen auch umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten auferlegt. Insbesondere sollen die Anbauvereinigungen jährlich umfassende Angaben darüber an die zuständige Behörde übermitteln, welche Mengen an Cannabis und Vermehrungsmaterial im vorangegangenen Kalenderjahr von der Anbauvereinigung erzeugt, abgegeben und vernichtet wurden. Weiterhin sollen den zuständigen Behörden umfangreiche Befugnisse zur Überwachung der Anbauvereinigungen erteilt werden.

     

    Wie die obigen Ausführungen zeigen, sieht der bisherige Gesetzesentwurf strenge Regelungen für die geplanten Anbauvereinigungen und insgesamt für den legalen Anbau und die Abgabe von Cannabis vor. Insofern ist die Gründung einer entsprechenden Vereinigung im Detail gut zu planen und vorzubereiten, um die hohen rechtlichen Hürden des Cannabisgesetzes nehmen zu können. Dabei und beim grenzüberschreitenden Handel mit Samen sowie dem Handel mit medizinischen Cannabis bedarf es einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den umfangreichen rechtlichen Rahmenbedingungen, die das Cannabisgesetz vorgeben wird.

     

    Inwieweit der Gesetzesentwurf sich im Rahmen der internen Abstimmung mit den anderen Ministerien und nach Anhörung der mit dem Thema zu befassenden Verbänden noch ändern wird, bleibt abzuwarten. Wir bleiben nah am Geschehen und halten Sie auch weiterhin informiert.

     

    Dr. Silke Dulle

    Moritz Kopp

    Robert Schmid

     

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