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    19.01.2023

    Eckpunkte des geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetzes - Aktienkultur in Deutschland verbessern


    Um den Herausforderungen der Zukunft wie Klimawandel, Digitalisierung und Energiekrise gewachsen zu sein, bedarf es in Deutschland enormer Investitionen. Um vor allem private Investitionen zu fördern, soll das Gesetz die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandortes steigern. Der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital, insbesondere durch Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU soll erleichtert werden. Geplant ist zugleich die Stärkung der Nachfrage von kapitalmarktbasierten Anlagemöglichkeiten. Zur Erreichung dieser Ziele soll das Zukunftsmodernisierungsgesetz folgende Eckpunkte umfassen:

     

    Zugang zum Kapitalmarkt und Kapitalerhöhung erleichtern

     

    Insbesondere Start-ups und Wachstumsunternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt und Maßnahmen zur Kapitalerhöhung erleichtert werden, um Deutschland als Standort für diese Unternehmen attraktiv zu machen. Profitieren sollen gleichermaßen KMUs, also Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

     

    Geplant sind Erleichterungen der Zulassungsvoraussetzungen zur Börse und bei den Zulassungsfolgepflichten. So soll etwa das Mindestkapital für einen Börsengang (im regulierten Markt) von derzeit 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro herabgesetzt werden.

     

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Börsengänge von Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) – also Akquisitionszweckgesellschaften die damit kein operatives Geschäft betreiben - und damit einhergehende Regelungen zu „naked warrants“ (auf Aktien bezogene Optionsrechte) sollen verbessert werden. Ihr „Special Purpose“ ist, mithilfe des durch Börsengang gesammelten Vermögens eine andere, nicht börsennotierte Gesellschaft zu erwerben und deren Anteile in die SPAC zu verschmelzen. Diese Art des Zugangs zum Kapitalmarkt bietet eine interessante Finanzierungsalternative insbesondere für Start-ups bzw. Late-Stage-Start-ups.

     

    Beabsichtigt ist die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien (dual class shares). Bisher gilt der Grundsatz „one share one vote“, jede Aktie gewährt eine Stimme. Mehrstimmrechtsaktien sind zurzeit nach § 12 Abs. 2 AktG explizit unzulässig. Die Einführung von Mehrstimmrechten soll den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern, indem das mögliche Hindernis des Kontrollverlustes beseitigt wird. Bisher sahen sich Gründer dem Risiko ausgesetzt, durch den Gang an den Kapitalmarkt einen Kontrollverlust im eigenen Unternehmen zu erleiden. Wurden Aktien emittiert, so gingen auch Stimmrechte verloren.

     

    Kapitalerhöhungen sollen erleichtert werden, indem die Vorgaben zum Ausgabebetrag sowie zum Bezugsrechtsausschluss in den Blick genommen werden. Bisher dürfen Aktien nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelnen Stückaktien entfallenden Betrag des Grundkapitals ausgegeben werden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist bisher neben der Einhaltung formeller Voraussetzung nur möglich, wenn der Ausschluss im Gesellschaftsinteresse liegt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss ist bisher zulässig, wenn eine Barkapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

     

    Start-ups scheitern oftmals bereits in der Anfangsphase, weil notwendiges Kapital fehlt. Das Förderprogramm INVEST-Zuschuss hat junge innovative Unternehmen unterstützt, besseren Zugang zu Wagniskapital zu erhalten. Dafür erhielten private Investoren (sog. Business Angel) für das Eingehen risikobehafteter Beteiligungen eine staatliche Zuwendung. Die Förderrichtlinie lief allerdings zum 31. Dezember 2022 aus. Geplant war, die neue Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2023 zu verabschieden. Dies ist nicht gelungen.

     

    Digitalisierung: Aktien auf der Blockchain

     

    Um die Digitalisierung weiter voranzutreiben ist ein Ziel des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, Aktien auf Grundlage der Blockchain-Technologie zu emittieren. Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) gilt bisher nicht für Aktien. Aktien werden daher meist im Wege der Girosammelverwahrung bei der Clearstream Banking AG hinterlegt. Nun wird geprüft, inwiefern das eWpG auf Aktien ausgeweitet werden soll. Gleichzeitig soll die Übertragbarkeit von Kryptowerten verbessert werden.

     

    Zusätzlich soll die Kommunikation mit der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) erleichtert werden, indem Digitalisierungshemmnisse abgebaut werden. Schriftformerfordernisse sollen gestrichen und die Kommunikation auf digitale Mittel umgestellt werden. Auch die englischsprachige Kommunikation mit der BaFin soll verbessert werden, um Deutschland als Wirtschaftsstandort für internationale Unternehmen attraktiver zu machen.

     

    Nachfrage stärken: Aktie als Kapitalanlage attraktiver machen

     

    Zur Mitarbeiterbindung kann eine Beteiligung am Unternehmen gewährt werden. Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen soll von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden. Zudem soll die Besteuerung des geldwerten Vorteils durch eine Unternehmensbeteiligung attraktiver gestaltet sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen erhöht werden.

     

    Fazit

     

    Mehr Investitionen in Aktien, so das erklärte Ziel der Bundesregierung. Wie auch die Überlegungen einer Aktienrücklage in der Altersvorsorge soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz die Aktienkultur in Deutschland verbessern. Der noch ausstehende Gesetzesentwurf wird zeigen, ob das geplante Gesetz hierfür geeignete Anreize schafft. Nach Wunsch der Bundesregierung soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz noch in der ersten Hälfte der Legislaturperiode in Kraft treten.

     

    Peter Wimber

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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