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    15.02.2022

    Newsletter Russland: Offenlegung der Begünstigten bis zum 28. März 2022, Februar 2022


    Dieses Informationsschreiben richtet sich an ausländische Unternehmen, die auf dem russischen Markt tätig sind und über eine russische Steuernummer verfügen (sog. Identifikationsnummer des Steuerzahlers, kurz: INN).

    Offenlegungspflicht

     

    Seit 2022 gilt in Russland für ausländische Unternehmen, die in Russland steuerlich angemeldet sind, die Verpflichtung, der Steuerbehörde am Ort ihrer Anmeldung Folgendes mitzuteilen1:

    • Angaben zu ihren direkten (unmittelbaren) Gesellschaftern sowie
    • Angaben zu indirekten Gesellschaftern, deren Beteiligung mehr als 5 % beträgt

    Die Mitteilung ist spätestens am 28. März 2022 für den Gesellschafterstand zum 31. Dezember 2021 vorzulegen. Danach sind die Informationen jährlich, ebenfalls bis zum 28. März, für den Stand zum 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. Eine Änderung der Gesellschafter eines Unternehmens, die im Laufe des Vorjahres stattgefunden hat, muss nicht mitgeteilt werden2.

    Diese Regel gilt sowohl für normale Unternehmen als auch für ausländische Strukturen, die keine juristische Person sind. Dies betrifft etwa ausländische Personengesellschaften, Partnerschaften und sonstige Vereinigungen.

    Ausländische Organisationen, die in Russland nur steuerlich angemeldet sind, um Leistungen in elektronischer Form zu erbringen, müssen die genannten Angaben nicht offenlegen.

    Direkte und indirekte Gesellschafter (Begünstigte)

    Die neue Vorschrift wirft einige Auslegungsfragen auf.

    Nach Ansicht des Finanzministeriums und des Föderalen Steuerdienstes sind sämtliche direkten Gesellschafter eines ausländischen Unternehmens offenzulegen.

    Indirekte Gesellschafter sind bis zu folgender Ebene offenzulegen:

    • einer natürlichen Person, wenn sie eine indirekte Beteiligung von mehr als 5 % hält, und
    • zu einer Publikumsgesellschaft, wenn sie eine indirekte Beteiligung von mehr als 5 % hält.

    Eine Offenlegung der Angaben über die Ebene der Publikumsgesellschaft hinaus erfolgt nicht. Dies ergibt sich auch aus dem Formular für die Offenlegung.

    Mitteilungsformular

    Der Föderale Steuerdienst hat ein Formular zur Mitteilung erlassen3. Die Mitteilung hat in elektronischer Form über die Kommunikationskanäle der Steuerbehörde zu erfolgen.

    Die Mitteilung ist bei der Steuerinspektion am Anmeldungsort des ausländischen Unternehmens einzureichen, d. h. bei der Steuerbehörde der Repräsentanz, Zweigniederlassung, Baustelle oder anderen Abteilung des ausländischen Unternehmens in Russland, am Ort einer Immobilie oder eines Bankkontos. Ist ein ausländisches Unternehmen bei mehreren Steuerinspektionen angemeldet, kann es die Mitteilung wahlweise bei einer dieser Inspektionen einreichen.

    Die Mitteilung ist vom Geschäftsführer oder Vertreter des ausländischen Unternehmens zu unterzeichnen. Sofern die Vollmacht des Leiters einer Repräsentanz, Zweigniederlassung, Baustelle oder anderen Abteilung des ausländischen Unternehmens in Russland die Befugnis umfasst, Angaben gegenüber der Steuerbehörde zu machen (was üblich ist), unterzeichnet dieser die Mitteilung mit seiner elektronischen Signatur, ohne hierfür zusätzliche Befugnisse zu benötigen.

    Die Angaben können auch durch einen Dritten auf Grundlage einer speziell zu diesem Zweck erteilten Vollmacht eingereicht werden.

    Was bedeutet die Neuerung für ausländische Unternehmen?

    Da die Frist zur Einreichung der Angaben in einigen Wochen abläuft, sollte unverzüglich damit begonnen werden, die Angaben über die (direkten und indirekten) Gesellschafter des ausländischen Unternehmens zusammenzustellen.

    Wie kann ADVANT Beiten helfen?

    Wir erklären Ihnen und den Verantwortlichen außerhalb Russlands gern, welche Angaben zu welchen Unternehmen einer Gruppe der Steuerbehörde vorzulegen sind. Bei Bedarf unterstützen wir Sie beim Ausfüllen des Formulars. Die Nichtoffenlegung oder verspätete Offenlegung der Begünstigten wird mit einer Geldbuße von RUB 50.000 (ca. EUR 600) verhängt4.

    Mit freundlichen Grüßen

    Anna Lesova

    1Art. 23 Pkt. 3.2 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation (Pkt. 3.2 in der Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 100-FS vom 20. April 2021)
    2Vgl. Schreiben des Föderalen Steuerdienstes Russlands Nr. ШЮ-4-13/13705@ vom 28. September 2021.
    3Anweisung des Föderalen Steuerdienstes Russlands Nr. ЕД-7-13/1046@ vom 01.12.2021.
    4Art. 129.1 Pkt. 2.1 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation.

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