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    21.08.2025

    D&O: Keine Beweislastumkehr im Direktprozess


    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob im Direktprozess gegen Versicherer die gesetzliche Verschuldensvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sie gilt auch im Direktprozess. Der D&O-Versicherer muss daher beweisen, dass die Geschäftsleitung bei Zahlungen nach Insolvenzreife kein Verschulden trifft. 

    Gerne nehmen Insolvenzverwalter statt der Geschäftsleitung die D&O-Versicherer direkt in Anspruch. Hierzu treten die in Haftung genommenen Geschäftsleiter ihre Ansprüche aus der D&O-Versicherung an den Insolvenzverwalter ab. Die Gründe hierfür sind simpel und nachvollziehbar: Die haftenden Geschäftsleiter verfügen oft nicht über ausreichendes Privatvermögen, um die Haftungsansprüche zu befriedigen. Eine Klage gegen diese ist wirtschaftlich nicht zielführend. Durch die Abtretung der Ansprüche ist hingegen eine direkte Klage gegen den solventen D&O-Versicherer möglich. 

    Jahrelange Rechtstreitigkeiten können verkürzt werden, indem man den Haftungs- und Deckungsrechtstreit in einem sogenannten Direktprozess bündelt. Dass eine solche Abtretung von D&O-Ansprüchen – auch bei einem Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen – zulässig ist und kein kollusives Zusammenwirken darstellt, hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 51/14). Welche Folgen eine solche Bündelung von Haftungs- und Deckungsansprüchen in einem Direktprozess auf die Darlegungs- und Beweislast hat, ist hingegen höchstrichterlich nicht geklärt. Mit dieser interessanten Fragestellung befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 3 U 113/22).

    Verschuldungsvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz

    Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz (AktG). Dies steht dem allgemeinen Grundsatz entgegen, wonach eigentlich jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm trägt. Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG regelt insoweit eine Verschuldensvermutung zulasten der Vorstandsmitglieder. 

    Aufgrund dieser Vermutung haben Vorstände (und nicht die Gesellschaft) darzulegen und zu beweisen, dass sie rechtmäßig gehandelt haben und sie eben kein Verschulden trifft. Die darin liegende Abkehr von der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe: Das Vorstandsmitglied kann die Umstände seines Verhaltens und die Gesichtspunkte, die für eine pflichtgemäße Amtsführung sprechen, besser überblicken als die Gesellschaft, die insoweit regelmäßig in Beweisnot geriete. Außerdem können Ermessensentscheidungen des Vorstands nur dann überprüft werden, wenn die Vorstandsmitglieder darlegen, welche Überlegungen für sie ausschlaggebend waren. 

    Teleologische Reduktion bei fehlender Sachnähe?

    In der Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass die Verschuldensvermutung in Direktprozessen gegen Versicherer aufgrund einer teleologischen Reduktion der Norm keine Anwendung findet. Dies wird damit begründet, dass Versicherer – anders als das Vorstandsmitglied – keine eigene Sachnähe besitzen und sich folglich gegen den Pflichtverletzungsvorwurf nur unter Mithilfe des Vorstandsmitgliedes verteidigen können. 

    Die Versicherer müssen sich dabei auf die Kooperationsbereitschaft sowie die Aussagen der Vorstände verlassen, die sich selbst häufig Interessenkollisionen gegenübersehen. In einem Direktprozess fehle es zudem an einem strukturellen Informationsungleichgewicht, das eine Verschuldungsvermutung zugunsten der Gesellschaft rechtfertigt.

    Direktprozess: Keine Rechtfertigung für Umkehr der Beweislast

    Das OLG Frankfurt lehnt eine teleologische Reduktion ab. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch im Direktprozess gegen einen D&O-Versicherer die gesetzliche Vermutung des Verschuldens der Vorstände. Der D&O-Versicherer (und nicht der Insolvenzverwalter) muss das Fehlen eines Verschuldens darlegen und beweisen. Diese Vermutung greift insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverstößen wie Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Aus der Interessenlage ergibt sich kein Anlass für eine Beweislastverschiebung zugunsten des Versicherers. Im Gegenteil: Die gesetzlich ausdrücklich zugelassene Abtretung gemäß Paragraf 108 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht nach Auffassung des OLG Frankfurt gegen eine solche Einschränkung. 

    Darüber hinaus verfügte der Versicherer im Direktprozess über weitreichendere Einflussmöglichkeiten bei der Klärung der Haftungsfrage als bei einer vorgelagerten Klage gegen die Versicherten, deren Ergebnis sie im anschließenden Deckungsprozess binden würde. Das dem Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG zugrunde liegende Argument der Sachnähe der Vorstandsmitglieder wird zudem durch das gesetzliche Informationsrecht des Versicherers (Paragraf 31 Absatz 2 VVG) sowie durch vertragliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Vorstände gestützt.

    Künftig noch mehr Direktprozesse gegen D&O-Versicherer?

    Die Unsicherheit bei der Darlegungs- und Beweislast hält Insolvenzverwalter oftmals von Abtretungslösungen ab. Zu groß ist die Befürchtung, dass man im Rahmen eines Direktprozesses womöglich gegenüber dem Versicherer ausführlich darlegen und beweisen muss, weshalb der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat. Angesichts dieser Prozessrisiken erschien es für Insolvenzverwalter bislang sicherer und komfortabler, die Darlegungs- und Beweislast in einem Haftungsrechtsstreit zunächst dem Vorstandsmitglied aufzubürden. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Befürchtung der Insolvenzverwalter bleibt oder ob diese nun künftig mehr Direktprozesse gegen Versicherer wagen.

    Dr. Florian Weichselgärtner

    Dieser Beitrag ist erstmals am 21. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum Originalbeitrag.

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