„Mit Beschluss vom 30.09.2010 hat der BGH bestätigt, dass auch Dritte als Beklagte in einen laufenden Prozess gezogen werden können, und zwar im Wege der isolierten Drittwiderklage. Dennoch wird diese immer noch als „grundsätzlich unzulässig“ angesehen. Gut zehn Jahre später, am 25.11.2020, hat der BGH erneut die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage bestätigt, allerdings wiederum nur für Leasingkonstellationen. Die isolierte Drittwiderklage spielt jedoch nicht nur in Zessionsfällen und im Leasinggeschäft eine wichtige Rolle, sondern sollte auch in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig in Betracht gezogen werden. Dabei sind die Vor- und Nachteile gegenüber einer Prozessverbindung nach § 147 ZPO abzuwägen, die nicht immer klar sind, wenn der Dritte seinen allgemeinen Gerichtsstand ohnehin am Prozessgericht hat.“
Den kompletten Beitrag von Herrn Roland Startz im DisputeResolution Magazin können Sie hier nachlesen.