Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23
Briefwahlunterlagen dürfen nicht ungeprüft an alle im Homeoffice tätigen Arbeitnehmer versandt werden. Der Wahlvorstand muss vielmehr prüfen, ob die Arbeitnehmer im Wahlzeitraum nicht im Betrieb anwesend sein werden. In diesem Fall hat die Stimmabgabe vor Ort zu erfolgen. Andernfalls ist die Betriebsratswahl anfechtbar.
Bei einem großen Automobilhersteller wurde im Frühjahr 2022 in Wolfsburg turnusgemäß der Betriebsrat gewählt. Die Vorbereitung der Wahl fand zu einer Zeit statt als überall Covid-19-bedingte Einschränkungen galten – so auch im Werk des Arbeitgebers. Die Beschäftigten des Verwaltungsbereichs waren zur weitreichenden Arbeit im Homeoffice angewiesen. Ausgenommen von dieser Einschränkung waren jene Mitarbeiter, deren Präsenztätigkeit zwingend erforderlich war. Der Wahlvorstand versandte daraufhin an ca. 26.000 Arbeitnehmer der Verwaltung Briefwahlunterlagen.
Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer waren mit der Wahl nicht einverstanden und fochten die Wahl an. Ihr Argument: Die Versendung der Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer der Verwaltung im Homeoffice verstoße gegen die Wahlordnung für den Betriebsrat.
Nachdem das Landesarbeitsgericht keinen Anfechtungsgrund gesehen hatte, erzielten die Arbeitnehmer beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zumindest einen Teilerfolg. Deutschlands höchstes Arbeitsgericht hob die bisherige Entscheidung auf. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand § 24 Abs. 2 Nr. 1 Wahlordnung („Erste Wahlordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes“). Demnach erhalten Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (= insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
In Homeoffice tätige Arbeitnehmer dürfen also grundsätzlich die Briefwahlunterlagen nach Hause geschickt bekommen. Aber: Die Teilnahme an der Briefwahl ist nur für jene Homeoffice-Arbeitnehmer eröffnet, bei denen feststeht, dass sie auch im Wahlzeitraum im Homeoffice arbeiten werden. Diejenigen Mitarbeiter, die im Wahlzeitraum ihre Tätigkeit wegen Unabkömmlichkeit im Betrieb verrichten, hätten keine Briefwahlunterlagen erhalten dürfen.
Das Verfahren über die Anfechtung der Betriebsratswahl ist noch nicht endgültig entschieden. Das BAG hat den Fall zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort wird man nun ermitteln, ob der Wahlvorstand bei Versand der Briefwahlunterlagen wusste, dass ein Teil der Empfänger im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb – also in Präsenz – verrichten werden. Sollte das der Fall gewesen sein, hat die Anfechtung der Betriebsratswahl endgültig Erfolg.
Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal, dass Betriebsratswahlen sehr hohen formalen Anforderungen unterliegen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Betriebsratswahl gemäß § 19 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anfechtbar oder sogar nichtig.
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ein ganz besonders eklatanter Verstoß gegen fundamentale Wahlgrundsätze vorliegen. Nichtigkeit wird etwa bei der Terrorisierung der Belegschaft im Rahmen des Wahlverfahrens, der Wahl eines Betriebsrates durch Nicht-Arbeitnehmer oder der Bildung eines Betriebsrates durch Zuruf angenommen. Häufiger verbreitet sind hingegen – immer noch ernsthafte, aber etwas weniger gravierende – Fehler bei der Betriebsratswahl, die zu deren Anfechtung führen können. Die Anfechtung knüpft an folgende Voraussetzungen an:
Betriebsratswahlen sind in ihrer Organisation aufwändig und äußerst formalisiert. Bereits kleinere Fehler können zur Anfechtung der Wahl führen. Dies zu vermeiden, liegt in der Regel auch im Interesse des Arbeitgebers. Denn allein der Streit über die Anfechtbarkeit der Wahl schafft eine unsichere Schwebelage im Betrieb schafft. Die Arbeitsweise ist oftmals gehemmt, wichtige Entscheidungen kommen nicht voran. Zudem trägt der Arbeitgeber die Wahlkosten. Dies gilt – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber an dem Fehler bei der angefochtenen Wahl mitgewirkt hat – auch für die Wiederholungswahl. Um wirksame Wahlanfechtungen zu vermeiden, sollten Ihr Betriebsrat und dessen Wahlvorstand, dem die Durchführung der Wahl obliegt, gut vorbereitet sein. Stellen Sie ihm deshalb notwendige Schulungen und – wenn nötig – auch Berater zur Verfügung. Sicher, auch diese Kosten zahlt der Arbeitgeber. Im Vergleich zu einer vollständigen Neuwahl des Betriebsrats oder einer langwierigen Blockade sind diese Kosten jedoch für Unternehmen die bessere Investition.