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    23.09.2024

    Bauhandwerkersicherung beim gekündigten Bauvertrag ohne Abgrenzung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen


    BGH, Urteil v. 18. Januar 2024 - VII ZR 34/23

    Sachverhalt

    Das Urteil des VII. Zivilsenats befasste sich mit der Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB. Die Parteien hatten einen Generalübernehmervertrag für den schlüsselfertigen Bau eines Gesundheitscampus zu einem Pauschalfestpreis abgeschlossen. Nach einer Teilzahlung durch die Beklagte forderte die Klägerin unter Fristsetzung eine Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB. Da diese nicht geleistet wurde, kündigte die Klägerin den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Die Beklagte reagierte mit einer eigenen Kündigung und argumentierte, die Klägerin habe die Kündigungsmöglichkeit missbräuchlich eingesetzt.

    Entscheidung

    Der BGH bestätigt, dass ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 650f Abs. 1 S. 1 BGB auch nach Kündigung des Bauvertrags besteht, da dieser Anspruch bereits mit Abschluss des Bauvertrags entstanden ist. Der Sicherungsanspruch bleibt also unabhängig von der Beendigung des Bauvertrages weiterhin gültig, solange die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht vollständig gezahlt wurde.

    Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss der Unternehmer, die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegen. Die Höhe der zu sichernden Forderung nach einer Kündigung richtet sich nach der vereinbarten Vergütung, wobei der Unternehmer sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss (§ 650f Abs. 5 BGB). Grundsätzlich ist zur schlüssigen Darlegung der Forderung eine Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen erforderlich.

    Der Unternehmer kann jedoch auf eine Abgrenzung verzichten, wenn er insgesamt, also auch für die erbrachten Leistungen, nur 5 Prozent der vertraglich vereinbarten Leistung geltend macht. Denn dann greift die Vermutung des § 650f Abs. 5 S. 3 BGB für die gesamte Leistung. 

    Dabei ist nach dem BGH aber zu beachten, dass für die erbrachten Leistungen Umsatzsteuer anfällt, für die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht. Die Sicherheit darf daher insgesamt nur bezogen auf die Nettovergütung verlangt werden, da die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer ohne genaue Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht bestimmbar ist.

    Auswirkungen für die Praxis

    Der BGH hat die Auswirkungen einer Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB dargestellt und die Grundlage zur Berechnung der Sicherheitshöhe definiert.

    Durch die Entscheidung wird ein Weg aufgezeigt, wie die Berechnung der ausstehenden Vergütung zum Zwecke der Durchsetzung einer Sicherheit vereinfacht werden kann. Es ist nicht notwendig, zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen. Stattdessen kann pauschal die gesetzliche Vermutung von 5 Prozent des Gesamtvertragswerts herangezogen werden. Die Bemessungsgrundlage für den Mindestanspruch kann dabei gemäß § 650f Abs. 5 S. 3 BGB nur die Nettovergütung des Unternehmers sein.

    Thomas Herten