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    26.03.2020

    Auswirkungen der Corona-Krise auf die Baubranche - Auch jetzt kommt es auf den „Einzelfall“ an


    Bauunternehmen mögen in der aktuellen Krise annehmen, sie könnten sich - wenn ein Bauprojekt durch die Folgen der Corona-Krise gestört wird - automatisch auf höhere Gewalt berufen, ihre Leistungen einstellen oder einschränken und Bauzeitverlängerungen verlangen.

     

    Aber: Sich auf höhere Gewalt zu berufen, ist nicht einfach.

     

    Beispiel: Eine Baufirma hat gewisse Krankheitsfälle, z. B. die winterliche Influenza, einzukalkulieren.

     

    Höhere Gewalt des durch die Corona-Krise verursachten Ausfalls von Arbeitnehmern ist nur dann anzunehmen, wenn dieser das übliche Maß an Ausfällen übersteigt, vereinzelte Infizierungen mit dem Corona-Virus sind daher wohl nicht ausreichend.

     

    Andere Einschätzungen gelten bei weitgehenden Quarantäne-Maßnahmen, weitreichenden Ausgangssperren oder gar Betriebsschließungen.

     

    Vorsorgliche Rückreise von Arbeitern in die Heimatländer aus Angst vor Infektionen oder Grenzschließungen sind nochmals anders zu bewerten, sie gelten eher nicht als Folgen höherer Gewalt.

     

    Vor allem wird eine Betrachtung unter Aspekten der Corona-Krise schwierig, wenn eine Baufirma schon vor März 2020, also vor den Maßnahmen der Bundesregierung, in Verzug gewesen ist und die höhere Gewalt nicht ursächlich oder nur mit ursächlich ist.

     

    Eine Einzelfallbetrachtung ist daher unvermeidbar.

     

    Klaus Beine

    (Rechtsanwalt)

     

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