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    09.09.2025

    AGG: Arbeitgeber müssen Agentur für Arbeit Vermittlungsauftrag erteilen


    Bundesarbeitsgericht vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24

    Sollen freie Stellen besetzt werden, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Hierzu nehmen Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt bekräftigt, dass diese Verpflichtung die ausdrückliche Erteilung eines sogenannten „Vermittlungsauftrags“ gegenüber der Arbeitsagentur umfasst. Die bloße Meldung der freien Stelle reicht – auch bei privaten Arbeitgebern – nicht aus.

    Sachverhalt

    Ein Dienstleistungsunternehmen aus dem Bereich IT-Sicherheit schrieb im Internet die Stelle des „Scrum Master / Agile Coach“ aus. Der Arbeitgeber wurde schnell fündig und besetzte die Stelle mit einem passenden Kandidaten. Keine Berücksichtigung fand hingegen die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen. Wie sich im Verfahren herausstellte, hatte die für das Auswahlverfahren zuständige Führungskraft die Entscheidung über die Einstellung bereits abschließend getroffen als ihr die Unterlagen des schwerbehinderten Kandidaten vorgelegt wurden.

    Nach Erhalt der Absage verklagte der unterlegene schwerbehinderte Bewerber das Unternehmen auf Zahlung einer Entschädigung. Er behauptete, er sei wegen seiner Behinderung (darüber hatte er in den Bewerbungsunterlagen informiert) nicht ausgewählt worden. Um den Zusammenhang zwischen Behinderung und Stellenabsage zu belegen, berief sich der abgelehnte Bewerber darauf, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Stellenausschreibung keine hinreichende Verbindung mit der Arbeitsagentur aufgenommen hatte, um zu prüfen, ob die Stelle auch mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte. 

    Die Entscheidung 

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Entschädigungsklage des schwerbehinderten Bewerbers rechtskräftig ab. Der Bewerber unterlag jedoch nur, weil der Arbeitgeber darlegen und beweisen konnte, dass er zum Zeitpunkt des Eingang der Bewerbung bei der zuständigen Führungskraft bereits endgültig über die Stellenbesetzung entschieden hatte. Somit war ausgeschlossen, dass die Schwerbehinderung ursächlich für die Absage war.

    Trotz des für das beklagte Unternehmen günstigen Ausgangs des Verfahren stellt die Entscheidung Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor weitere Herausforderungen. Das BAG hob in der Urteilsbegründung die Verpflichtung für Unternehmen zur frühzeitigen Verbindungsaufnahme des Arbeitgebers mit der Arbeitsagentur nach § 164 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hervor. Demnach müssen – auch private (!) – Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Hierzu haben die Unternehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst soll den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vorschlagen. 

    Die Verpflichtung zur frühzeitigen Verbindungsaufnahme mit der Arbeitsagentur umfasst die ausdrückliche Erteilung eines Vermittlungsauftrags gegenüber der bei der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Stelle auf einem von der Bundesagentur dafür vorgesehenen Kommunikationsweg. Sie beinhaltet die Angabe der für eine Vermittlung erforderlichen Daten. Erst dadurch wird nach Ansicht des BAG die in § 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX vorgesehene Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht und dem Gesetzeszweck entsprochen.

    Konsequenzen für die Praxis

    Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht „wegen“ ihre Behinderung eine Stellenabsage erhalten oder anderweitig benachteiligt werden. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Wird dagegen Verstoßen riskieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.

    Bei der Geltendmachung der Ansprüche kommt den Bewerbern die Beweiserleichterung nach § 22 AGG entgegen. Demnach müssen Arbeitnehmer nicht den sog. Vollbeweis für den Zusammenhang („wegen“) zwischen Schwerbehinderung und Absage erbringen. Es genügt vielmehr, dass die Bewerber im ersten Schritt Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt ist. 

    Mit der aktuellen Entscheidung hat das BAG noch einmal konkretisiert, dass das Ausbleiben eines Vermittlungsauftrags an die Agentur für Arbeit bei der Stellensuche ein Indiz für die Benachteiligung „wegen“ der Schwerbehinderung darstellt. Als weitere Indizien, die auf eine Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen schließen lassen sind, gelten beispielsweise:

    • Die Schwerbehindertenvertretung (sofern existent) wird vom Arbeitgeber entgegen § 164 Abs. 1 Satz 4 und § 178 Abs. 2 SGB IX nicht über den Eingang der Bewerbung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unterrichtet.
    • Begründungen der Absage mit Bezügen zur Behinderung, wie z.B. die Ablehnung der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen mit Sprechstörung wegen „großer Kommunikationsprobleme“.
    • Die Kündigung eines Schwerbehinderten ohne die nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes und die Nichtgewährung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen können die Vermutungswirkung des § 22 AGG ebenfalls auslösen.
    • Achtung: Die unterbliebene Einladung von schwerbehinderten Bewerbern zum Vorstellungsgespräch kann sich hingegen nur für öffentliche Arbeitgeber negativ auswirken. Wegen der ausdrücklichen Beschränkung des Wortlauts auf öffentliche Arbeitgeber gilt diese Verpflichtung nach § 165 Satz 3 SGB IX weiterhin nicht für private Unternehmen. 

    Legt der abgelehnte Bewerber gegenüber dem Arbeitsgericht entsprechende Indizien dar, ist es Aufgabe des beklagten Unternehmens, den Gegenbeweis anzutreten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Absage nicht „wegen“ der Schwerbehinderung erfolgte. 

    Im oben beschriebenen Fall ist dies dem Arbeitgeber gelungen, weil er nachweisen konnte, dass über die Bewerbung bereits zu einem Zeitpunkt entschieden war, als die zuständige Führungskraft noch gar keine Kenntnis vom schwerbehinderten Bewerber hatte. So einfach wird es jedoch nur selten sein. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das Widerlegen der einmal eingetretenen Vermutung der Diskriminierung. Deshalb sind Arbeitgeber gut beraten, Bewerberinnen und Bewerbern überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung im Zusammenhang mit den AGG-Merkmalen (neben der Schwerbehinderung ebenso z.B. Geschlecht, ethnische Herkunft) zu liefern.

    Praxistipp 

    Die aktuelle Entscheidung des BAG lässt Arbeitgebern keine andere Wahl. Bei Stellenausschreibungen sind die Beteiligungsrechte der Arbeitsagentur unbedingt einzuhalten. Dazu gehört insbesondere die Erteilung eines ausdrücklichen Vermittlungsauftrags, wenn die Stelle extern ausgeschrieben wird, weil sich kein interner Bewerber findet. Arbeitgeber sollten sich hierzu mit ihren Ansprechpartnern bei der Arbeitsagentur absprechen, um den richtigen Weg einzuhalten. Das bloße Einstellen der Stelle auf der Internetplattform der Arbeitsagentur reicht nicht aus. Der Vermittlungsauftrag muss so konkret erteilt werden, dass die Arbeitsagentur ihrer Vermittlungsaufgabe für schwerbehinderte Arbeitslose nachkommen kann. 

    Michael Riedel