Das deutsche Handelsvertreterrecht beruht auf einer EU-Richtline. Gleiches gilt …
Nach Vertragsende darf der Handelsvertreter nahtlos für einen Wettbewerber tätig werden. Wenn der Unternehmer das nicht will, kann er mit dem Handelsvertreter ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Das ist aber nur in Grenzen zulässig. Und kostet Geld. Näheres erfahren Sie in Folge 28 unseres Podcasts.