Handelsvertreter haben auch für Kunden, die sie nicht neu geworben, aber wesentlich erweitert haben, einen Ausgleichsanspruch. Nach einer Faustformel sollen dabei nur solche Kunden zu berücksichtigen sein, bei denen der Umsatz mindestens verdoppelt wurde. Aber stimmt das wirklich? In Folge 25 klären wir darüber auf.