Als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem März 2012 hat der Gesetzgeber neue Tatbestände zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen geschaffen. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass Korruptionsrisiken insbesondere auf die bei bestimmten Heilberufsgruppen konzentrierten Entscheidungsbefugnisse zurückgehen. Mit den §§ 299a, 299b und 300 StGB hat der Bundestag in seiner 164. Sitzung am 14. April 2016 Straftatbestände zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen sowie die besonders schweren Fälle dieser Arten der Korruption neu eingeführt.
Für alle Beteiligten des Gesundheitswesens bedeutet dies, dass sie bestehende Kooperationen und Verträge, ebenso wie ihre Verhaltensweisen im Geschäftsverkehr vor dem Hintergrund der neuen rechtlichen Situation prüfen müssen. Es ist zu untersuchen, ob die Ausgestaltung einer, grundsätzlich gewünschten, Kooperation von Leistungserbringern im Gesundheitswesen sich auch nach Einführung dieser Tatbestände als rechtlich zulässig erweist.
Wir wollen mit Ihnen diese neuen rechtlichen Rahmenbedingungen aus strafrechtlicher, medizinrechtlicher und auch arbeitsrechtlicher Sicht beleuchten und freuen uns auf einen regen Austausch mit Ihnen.
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