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    02.04.2020

    Wohnungseigentumsgesetz zur Amtszeit von WEG-Verwaltern


    Bundestag und Bundesrat haben das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" beschlossen. Aufgrund der derzeitigen Beschränkung der Versammlungsfreiheit wurden neben den Erleichterungen u. a. im Gesellschaftsrecht zur Durchführung von Hauptversammlungen sowie von Gesellschafterversammlungen auch vorübergehende Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht beschlossen.

     

    Der Gesetzgeber reagiert darauf, dass wegen der Corona-Pandemie vielerorts keine Eigentümerversammlungen stattfinden können und hat vorerst die geltenden Vorschriften im Wohnungseigentumsgesetz zur Amtszeit von WEG-Verwaltern und zum Aufstellen und Beschließen eines Wirtschaftsplans außer Kraft gesetzt.

     

    Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt nun bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Ferner gilt, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

     

    Die Sonderregelungen zur Amtsdauer des WEG-Verwalters und zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

     

    Anja Fischer

     

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