Mit großen Erwartungen richtete sich der Blick von Bauherren, Architekten und Ingenieuren sowie deren Beratern am 14. Mai 2020 nach Karlsruhe: beim Bundesgerichtshof (BGH) fand eine mündliche Verhandlung statt, die auf die höchstrichterliche Entscheidung einer höchst umstrittenen Rechtsfrage aus dem Bereich des Architektenrechtes erwarten ließ. Diese Erwartungen wurden leider (noch) nicht erfüllt, da der BGH selbst zunächst keine Entscheidung treffen wird, sondern den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege eines sog. Vorabentscheidungsverfahrens um die Klärung weiterer Rechtsfragen bittet.
Hierbei geht es um folgendes: Gemäß § 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) richtet sich das Honorar des Architekten nach der bei Auftragserteilung getroffenen schriftlichen Vereinbarung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze. Die festgesetzten Mindestsätze können gemäß § 7 Abs. 3 HOAI nur in Ausnahmefällen unterschritten werden, ansonsten bestand Anspruch auf den Mindestsatz. Vor dem Hintergrund dieser zwingenden preisrechtlichen Regelungen entsprach es jahrzehntelanger Rechtspraxis, dass bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars unterhalb der Mindestsätze der Architekt das nach der HOAI ermittelte Mindesthonorar für seine Leistung verlangen konnte, soweit keine Ausnahmeregelung griff.
So verhielt es sich auch in dem nunmehr vom BGH zu entscheidenden Fall. Dort hatten die Beteiligten im Jahr 2016 einen Ingenieurvertrag geschlossen. Es wurde ein Pauschalhonorar i. H. v. EUR 55.000,25 vereinbart. Nach Kündigung des Ingenieurvertrages rechnete der Ingenieur im Juli 2017 seine erbrachten Leistungen auf Grundlage der Mindestsätze ab und machte eine offene Restforderung i. H. v. EUR 102.934,59 geltend. Das heißt, trotz Kündigung des Vertrages überstieg die Honorarforderung des Ingenieurs das vereinbarte Pauschalhonorar um nahezu das Doppelte.
Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindestsätze unionsrechtswidrig sind, da sie gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. g) und Abs. 3 Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Gestützt wurde dies in erster Linie darauf, dass durch die Mindestsätze, die auch für Anbieter aus dem Ausland verbindlich seien, der freie Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt werde.
Entscheidend für die weitere Behandlung der in Deutschland anhängigen Honorarklagen war in der Folge die Frage, ob aus dieser festgestellten Unionsrechtswidrigkeit folgt, dass die Mindestpreise auch in den zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen zwischen den Vertragsparteien (insbesondere zwischen Privatpersonen) nicht mehr durchgesetzt werden können oder ob sich aus der Unionsrechtswidrigkeit allein der „Auftrag“ an den deutschen Gesetzgeber ergibt, die Regelung der HOAI unionsrechtkonform anzupassen. Diese Frage wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Insbesondere die sich stellende europarechtliche Frage der unmittelbaren Wirkung der Entscheidung des EuGH und der entsprechenden Regelung in der Dienstleistungsrichtlinie auf ein Rechtsverhältnis zwischen Privatpersonen wurde jeweils unter Berufung auf EuGH-Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
In dem nun vom BGH zu entscheidenden Verfahren hatte das OLG Hamm etwa dem Kläger Recht gegeben. Die in dem Ingenieurvertrag getroffene Pauschalpreisvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen Mindestpreischarakter der HOAI unwirksam. Das Urteil des EuGH, das in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangen ist, ändere nichts an der Anwendbarkeit der Bestimmungen der HOAI, da das Urteil nur den Mitgliedsstaat binde, für den einzelnen Unionsbürger jedoch keine Rechtswirkung entfalte. Auch der europäischen Dienstleistungsrichtlinie komme insoweit keine unmittelbare Wirkung zu. Diese Auffassung vertraten unter anderem auch das OLG Düsseldorf sowie das OLG München.
Andere Oberlandesgerichte wie z. B. das OLG Schleswig und das OLG Celle beurteilten die Rechtsfrage gänzlich anders. Zusammengefasst stellten sich diese Oberlandesgerichte auf den Standpunkt, dass aufgrund der Vorrangigkeit des Europarechts eine Anwendung des Mindestpreises der HOAI ausscheide.
Der BGH verkündete in dem nunmehr veröffentlichten Beschluss, dass er in der Sache zunächst nicht selbst entscheiden werde, sondern dem EuGH die streiterheblichen Fragen zur Entscheidung vorlegt.
Kernfrage des BGH dabei ist es, ob aus dem Unionsrecht, konkret aus der Dienstleistungsrichtlinie, im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen eine unmittelbare Wirkung in der Weise folgt, dass die der Richtlinie entgegenstehende nationale Regelung in § 7 HOAI nicht mehr anzuwenden ist.
Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneint – also der EuGH die Anwendung der Mindestsatzregelung zwischen Privatpersonen weiter zulässt – bittet der BGH um die Feststellung, ob in den nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts liegt. Für den Fall, dass der EuGH diese Frage bejaht, bittet das Gericht um Klärung, ob aus einem solchen Verstoß die Nichtanwendbarkeit der Mindestsätze in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen folgt. Diese Vorlagefrage beruht darauf, dass der EuGH in seiner vielbeachteten Entscheidung vom 4. Juli 2019 (C-377/17) die Frage, ob auch ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit als Grundfreiheit gem. Art. 49 AEUV, ausdrücklich offen gelassen hat. Ein solcher Verstoß hätte jedoch voraussichtlich unmittelbare Auswirkungen auf die anhängigen Verfahren, da sich ein Unionsbürger gegenüber den Gerichten der Mitgliedsstaaten auf eine Verletzung der Grundfreiheiten (anders als auf die Bestimmung einer Richtlinie) direkt berufen kann. Auch diese Frage wurde dem EuGH zur Sicherheit vorgelegt.
Der BGH sieht sich zu dieser Vorlage an den EuGH gezwungen: Er neigt dazu, nicht von einer unmittelbaren Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie auszugehen, und kann daher selbst die Vorgaben der HOAI nicht unanwendbar lassen. Auch die von vielen Gerichten bemühte richtlinienkonforme Auslegung hilft nach Auffassung des BGH nicht weiter, da diese ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm findet. Dieser verbietet nach Ansicht des BGH vorliegend eine Auslegung der Regelungen der HOAI dahingehend, dass sie hinsichtlich der Mindestsatzanforderung nicht anzuwenden wären.
Da der EuGH in seiner bisherigen Entscheidung die Frage eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit ausdrücklich offen gelassen hat, benötigt der BGH zu dieser (Europa-)Rechtsfrage die Entscheidung des EuGH. Auf diese Frage kommt es im Streitfall auch an, wenn die unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie verneint wird.
Es ist davon auszugehen, dass sich das Vorabentscheidungsverfahren durchaus ein bis anderthalb Jahre hinziehen kann. Bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahren, möglicherweise auch erst bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem BGH, herrscht daher weiterhin keine Klarheit in dieser wichtigen Rechtsfrage. Es ist damit zu rechnen, dass bereits anhängige Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt werden.
Beteiligte, die mit ihrer Klage aus Kostengründen warten wollten, bis Rechtsklarheit herrscht, werden sich gezwungen sehen, zu prüfen, ob ein weiteres Zuwarten im Hinblick auf die Verjährung etwaiger Ansprüche überhaupt noch möglich ist. Gegebenenfalls bietet sich hier der Abschluss von Verjährungsverzichtsvereinbarungen an oder die fristwahrende Klageerhebung mit entsprechender Bitte um Aussetzung bis zur Entscheidung.
Interessant ist allerdings, dass der BGH sich inhaltlich bereits ebenfalls positioniert hat und die unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie ablehnt. Für den Fall, dass der EuGH meint, nicht über die Auswirkungen der Richtlinie auf das nationale Recht entscheiden zu müssen bzw. die bisher ergangene Rechtsprechung für ausreichend hält, steht also zu erwarten, dass der BGH die Berufung auf den Mindestsatz weiterhin für zulässig hält. Dies mag für die Entscheidung für eine Klage auf bisher noch nicht geltend gemachte Ansprüche auch vor der abschließenden Klärung relevant sein.