„In der Regel haftet ein Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung auf vollen Schadensersatz nur gegenüber sogenannten Neugläubigern, also Gläubigern, die ein Geschäft mit der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen haben. Sogenannte Altgläubiger, die ein Geschäft mit der Gesellschaft bereits vor Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen haben, können dagegen bei einem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht nur den sogenannten Quotenschaden ersetzt verlangen, welcher in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht. Die Darlegung und der Nachweis eines solchen Quotenschadens gestalten sich in der Praxis häufig sehr schwierig, weshalb Altgläubiger aus wirtschaftlichen Überlegungen meist auf eine Geltendmachung von dahingehenden Schadenersatzansprüchen verzichten. Dies könnte sich nun ändern. Ein neues Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.09.2020 – 6 U 109/19) macht Altgläubigern nun zumindest bei bestimmten Schadenspositionen Hoffnung und zeigt auf der anderen Seite erhöhte Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei Insolvenzkonstellationen auf.“
Den kompletten Beitrag können Sie im DisputeResolution Magazin, Ausgabe 04/2020, nachlesen.