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    11.10.2023

    Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz tritt in Kraft


    Heute ist das sogenannte "Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz" (VRUG) in Kraft getreten [BGBl. 2023 I Nr. 272 vom 12.10.2023]. Kernstück ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Verbände können von jetzt an Abhilfeklagen erheben. Wir berichteten bereits über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in unserem Blog. Das Gesetz bringt einige Neuerungen für Verbraucher mit sich. Von diesen haben wir in unserem Blogbeitrag im Juli berichtet [Die neue Verbandsklage – Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz im Bundestag verabschiedet | Advant Beiten (advant-beiten.com)].

     

    Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

     

    • Qualifizierte Verbraucherverbände können mit einer Abhilfeklage im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen ein Unternehmen geltend machen.
    • Auch qualifizierte Einrichtungen aus den EU-Mitgliedsstaaten dürfen bei deutschen Gerichten grenzüberschreitende Abhilfeklagen erheben.
    • Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro können sich wie Verbraucher einer Verbandklage anschließen.
    • Für die Erhebung der Abhilfeklage genügt die potenzielle Betroffenheit von mindestens 50 Verbrauchern. Diese müssen ihre Ansprüche in einem Register anmelden. Verbraucherverbände können mit der Abhilfeklage direkt auf Erfüllung der Ansprüche von Verbrauchern klagen.
    • Das Gericht kann weiterhin einen kollektiven Gesamtbetrag für alle geltend gemachten Ansprüche feststellen. Im Rahmen eines Umsetzungsverfahrens erfüllt ein gerichtlich bestellter Sachwalter hieraus die Ansprüche der betroffenen Verbraucher.

     

    Die neue Verbandsklage kann in den kommenden Jahren die Gerichte maßgeblich entlasten. Zudem können Verbraucher dadurch ihre Ansprüche leichter durchsetzen. Ob Verbände und Verbraucher die Verbandsklage als neue Rechtsschutzmöglichkeit annehmen werden, wird sich im Laufe der nächsten Jahre zeigen. Die Entlastung der Gerichte ist grundsätzlich zu befürworten.

     

    Dr. Ralf Hafner

    Tobias Pörnbacher

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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