Am 01. April 2020 ist das Gesetz Nr. 98-FG in Kraft getreten, das die Besonderheiten der Mietzinsentrichtung für Immobilien im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie festlegt.
Im Falle der Einführung des Regimes einer erhöhten Alarmbereitschaft oder des Notstands auf dem Gebiet eines Subjektes der Russischen Föderation ist der Vermieter auf Anfrage des Mieters, der in einer der vom Coronavirus am meisten betroffenen Wirtschaftsbranchen tätig ist (z. B. Gaststättenwesen, Hotelindustrie), verpflichtet, eine Zusatzvereinbarung über die Mietzinsstundung für 2020 für Immobilien (ausgenommen Wohnimmobilien) zu den folgenden Bedingungen zu schließen.
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