Das Vergabeverfahren begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Bietern mit gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten i. S. d. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. Für den Auftraggeber sind diese Rücksichtnahmepflichten durch die Bestimmungen des Vergaberechts konkretisiert. Bei Verstößen gegen derartige Bestimmungen kann sich der Auftraggeber mithin schadensersatzpflichtig machen. Die Schadensersatzpflicht kann unter bestimmten Umständen auch über den Ersatz des reinen Vertrauensschadens hinausgehen und das positive Interesse, also den aufgrund des Vergaberechtsverstoßes entgangenen Gewinn, erfassen. Dies gilt sowohl für das oberschwellige EU-Vergaberecht als auch für das unterschwellige Haushaltsvergaberecht.
Mit der Frage, ob die fehlende Bekanntmachung eines Eignungskriteriums, konkret einer vorausgesetzten Personalausstattung, einen Verstoß gegen Rücksichtnahmepflichten im Rahmen eines Vergabeverfahrens darstellt, musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in der vorliegenden Entscheidung befassen (Urteil vom 6. Oktober 2020 – XIII ZR 21/19).
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