Aktuell erhalten zahlreiche Unternehmen der Rohr- und Kanalreinigung Forderungsschreiben der Sozialkasse des Baugewerbes. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom Mai 2026 (10 AZR 147/25 - Das Bundesarbeitsgericht). Danach ist die Rohrreinigung eine baugewerbliche Tätigkeit im Sinne des VTV.
Das bedeutet jedoch nicht, dass künftig alle Betriebe der Branche SOKA-pflichtig sind. Das BAG hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich um eine sogenannte Sowohl-als-auch-Tätigkeit handelt: In einem SHK-geprägten Betrieb löst sie keine Pflicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren aus.
Ein weiterer Ansatz: Die Mitgliedschaft in der örtlichen tarifschließenden Innung kann in vielen Fällen zu führen, dass eine Pflicht zur Teilnahme SOKA-Pflicht zumindest für die Zukunft nicht besteht – denn SHK-Unternehmen in der Innung sind vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Unser Rat: Zahlen Sie nicht vorschnell und lassen Sie Grund und Höhe jeder Forderung stattdessen prüfen. Wolf Reuter und Marie Louise Freifrau von Hammerstein prüfen Ihren Fall individuell und entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie. Sprechen Sie uns an.