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    18.04.2023

    Reform des Schiedsverfahrensrechts: Erste Eckpunkte


    „Das deutsche Recht ist bereits heute schiedsfreundlich, aber Gutes kann immer noch besser werden.“ Mit diesen Worten kommentiert Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann die ersten Eckpunkte zur Modifizierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts. Diese Eckpunkte [Eckpunkte_Schiedsverfahrensrecht.pdf (bmj.de)] beinhalten einige Neuerungen, welche sowohl den Schiedsstandort Deutschland als auch den Gerichtsstandort Deutschland für staatliche Verfahren attraktiver und wettbewerbsfähiger machen sollen:

     

    • Durch den formfreien Abschluss von Schiedsvereinbarungen im Wirtschaftsverkehr sollen mögliche Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die entstehen, wenn Schiedsvereinbarungen mündlich oder in elektronischer Form geschlossen werden. Für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sind keine Änderungen angedacht.
    • In Mehrparteienschiedsverfahren sollen Mechanismen zur Bestellung von Schiedsrichtern eingeführt werden, die ein klares und rechtssicheres Vorgehen garantieren sollen, insbesondere wenn sich mehrere Parteien auf einer Verfahrensseite uneinig sind.
    • Die bereits heute gelebte Praxis, Schiedsverhandlungen als Videokonferenz durchzuführen, soll gesetzlich verankert werden.
    • Darüber hinaus soll es mit Zustimmung der Parteien sogar möglich werden, Schiedssprüche zu veröffentlichen. Dadurch könnten Schiedssprüche zur Rechtsfortbildung beitragen. Die Transparenz würde erhöht.
    • Während es bisher nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO nur möglich, war positive Zuständigkeitsentscheidungen von Schiedsgerichten aufheben zu lassen, soll dies zukünftig auch für negative möglich sein.
    • Eine weitere Erleichterung soll es für englischsprachige Schiedsverfahren und Dokumente in englischer Sprache geben. Diese sollen zukünftig für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren geführt werden, nicht mehr übersetzt werden müssen. Dies reduziert die Dauer und den Aufwand für Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren deutlich. Dies soll auch die unterstützende Beweisaufnahme durch staatliche Gerichte nach § 1050 ZPO betreffen.
    • Soweit die Länder Commercial Courts eingerichtet haben, sollen diese für Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen zuständig sein. (Siehe zu Commercial Courts bereits der Blogbeitrag vom 7. Februar 2023: Globalisierung von Gerichtsverfahren durch sog. Commercial Courts | Advant Beiten (advant-beiten.com))

     

    Neben diesen Vorhaben sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden, die sowohl die Beschleunigung von Verfahren als auch die Vollziehung von Entscheidungen beschleunigen sollen. Insbesondere schiedsgerichtliche Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sollen einfacher vollzogen werden können. Dies sogar dann, wenn der Schiedsort im Ausland liegt.

     

    Das Bundesministerium für Justiz gibt zudem einen Ausblick darauf, an welchen weiteren Vorhaben in nächster Zeit gearbeitet wird. Die entsprechenden Schlagwörter sind dabei Eilschiedsrichter, Sondervoten, die Konzentration von Zuständigkeiten über Ländergrenzen hinaus und die Zuordnung von unterstützenden Handlungen der staatlichen Gerichte zu den Oberlandesgerichten.

     

    Nachdem die letzte Reform des Schiedsverfahrensrechts inzwischen 25 Jahre zurückliegt, ist das Vorhaben ohne Weiteres zu unterstützen. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, welche Vorschläge des BMJ es in den Referentenentwurf schaffen werden. Wie die Erfahrung mit der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit lehrt, dürfte die vorgeschlagene opt-in Regelung für die Veröffentlichung von Schiedssprüchen kaum das erhoffte Ziel erreichen. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

     

    Dr. Ralf Hafner

    Tobias Pörnbacher

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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