Das Recht am eigenen Bild gehört zu den persönlichen immateriellen Rechten einer Person. Dieses Recht steht ihr ab dem Zeitpunkt der Geburt zu; es ist unveräußerlich.
In welchen Fällen kann sich die Frage nach dem Recht einer Person am eigenen Bild bei der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens stellen?
Am häufigsten tauchen solche Fragen in Arbeitsrechtsverhältnissen eines Unternehmens zu seinen Mitarbeitern auf. Oftmals werden Bilder der Mitarbeiter auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht, mitunter verwendet das Unternehmen Bilder seiner Mitarbeiter auch zu Werbe- und Marketingzwecken (z.B. in Werbefilmen, Messepräsentationen u.ä.).
Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass die stillschweigende Verwendung von Bildern der Mitarbeiter deren vorherige schriftliche Einwilligung erfordert, Es gibt allerdings auch Situationen, in denen diese Zustimmung nicht benötigt wird, etwa wenn das Bild einer Person zufällig auf einem Foto oder in einer Videoaufzeichnung zu sehen ist und nicht das Hauptmotiv darstellt (z.;B. bei der Panoramaaufnahme eines Saals mit den Teilnehmern einer Konferenz).
In diesem Artikel werden wir detailliert auf das Verfahren zur Einholung und die Form der Zustimmung einer Person zur Verwendung ihres Bildes eingehen. Wir werden die wichtigsten Fälle beschreiben, bei denen keine Zustimmung erforderlich ist, und praktische Empfehlungen für optimale Rechtsverhältnisse zu natürlichen Personen geben, deren Bilder ein Unternehmen verwenden will.
Nach Art. 152.1 Pkt. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) sind die Veröffentlichung und weitere Verwendung des Bildes einer Person (u.a. Fotos sowie Videoaufzeichnungen oder Werke der darstellenden Kunst, in denen sie abgebildet ist) grundsätzlich nur mit Zustimmung dieser Person zulässig.
Unter der Veröffentlichung des Bildes einer Person ist dabei eine Handlung zu verstehen, die dieses Bild erstmals allgemein zugänglich macht. Dies kann die Publikation, öffentliche Zurschaustellung, Veröffentlichung im Internet u.ä. sein.
Als weitere Verwendung des Bildes einer Person gelten Handlungen, die bereits nach der Veröffentlichung erfolgen. Die allgemeine Zugänglichkeit eines Bildes an sich berechtigt Dritte nicht, das Bild frei zu verwenden. Auch in diesem Fall ist zwingend die Zustimmung der betreffenden Person einzuholen.
Das Gesetz regelt nicht, wie die Zustimmung einer Person zur Verwendung ihres Bildes einzuholen ist und welchen Inhalt sie haben muss.
Das Oberste Gericht betont, dass die Zustimmung aus juristischer Sicht ein Rechtsgeschäft ist, auf das sämtliche allgemeinen Bestimmungen des ZGB über Rechtsgeschäfte Anwendung finden (Pkt. 46 der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der RF Nr. 25 vom 23.06.2015).
Die Zustimmung kann also in schriftlicher oder mündlicher Form sowie durch Handlungen erteilt werden, die den Willen der Person zur weiteren Verwendung ihres Bildes klar zum Ausdruck bringen (konkludente Handlungen).
Wurde die Zustimmung mündlich oder konkludent erteilt, so umfasst sie die Verwendung des Bildes in dem Umfang und zu den Zwecken, die sich aus der Situation der Erteilung ergeben.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hierüber ist die Beweislast wie folgt verteilt: Die Tatsache, dass der Beklagte das Bild einer Person veröffentlicht und/oder verwendet hat, ist von dieser Person (Kläger) zu beweisen, während der Beklagte zu beweisen hat, dass die Veröffentlichung und Verwendung des Bildes der Person rechtmäßig waren (d.h. dass die o.g. Zustimmung eingeholt wurde bzw. nicht erforderlich war).
Die Zustimmung einer Person zur Veröffentlichung und weiteren Verwendung ihres Bildes kann Bedingungen enthalten, die das Verfahren und Grenzen der Veröffentlichung und weiteren Verwendung ihres Bildes festlegen. Dies können insbesondere Bedingungen sein über eine Frist, für die die Zustimmung erteilt wird, sowie über die Art und Weise, in der das Bild der Person verwendet wird.
Die erteilte Zustimmung einer Person zur Verwendung ihres Bildes kann jederzeit widerrufen werden.
Der Widerruf erfolgt außergerichtlich. Nur im Falle einer Verletzung (Weigerung zur Umsetzung) ist das Recht der Person durch eine Klage zu schützen. Verlangt die betroffene Person, ohne ihre Zustimmung widerrufen zu haben, bei Gericht, eine Untersagung der Verwendung ihres Bildes und begründet dies mit der Unrechtmäßigkeit dieser Verwendung, wird diese Forderung nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Zustimmung angesehen.
Ein Widerruf der Zustimmung ist nur dann möglich, wenn der Gesetzgeber für die Verwendung des Bildes der Person die Einholung einer Zustimmung voraussetzt. Die Zustimmung kann mithin nicht widerrufen werden, wenn sie gar nicht erst erforderlich war (siehe dazu Ziffer 4 dieses Artikels).
Der Umstand, dass die Zustimmung in diesen Fällen nicht widerrufen werden kann, schließt jedoch nicht aus, dass die betreffende Person ihre Rechte auf andere zivilrechtlich vorgesehene Weise schützt.
Wird die Zustimmung zur Verwendung des Bildes einer Person widerrufen, kann die, zur Verwendung des Bildes berechtigte Person Schadensersatz für die ihr durch diesen Widerruf entstandenen Nachteile verlangen.
Wird das Bild einer Person ohne deren Zustimmung verwendet, ist sie berechtigt, die Unterbindung der unrechtmäßigen Verwendung ihres Bildes auf jede rechtmäßige Weise zu verlangen. Dies kann etwa durch Beschlagnahme und Vernichtung der materiellen Träger ihres Bildes (Zeitungen, Zeitschriften, sonstige Druckerzeugnisse) oder durch Löschung des Bildes von den entsprechenden Internetseiten erfolgen.
Zudem ist eine Person, deren Recht am eigenen Bild verletzt wurde, stets berechtigt, vom Verletzer den Ausgleich der verursachten Nachteile (realer Schaden und entgangener Gewinn) zu verlangen.
Ist der Person durch Handlungen, die ihr gehörende immaterielle Güter (insbesondere die Rechte am eigenen Bild der Person) verletzen, ein moralischer Schaden (physisches oder seelisches Leiden) zugefügt worden, kann ein Gericht den Verletzer verpflichten, diesen moralischen Schaden in Geld zu ersetzen. Den genaue Umfang des zu ersetzenden moralische Schadens bestimmt das Gericht in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts.
Führt die unrechtmäßige Verwendung des Bildes einer Person ohne deren Zustimmung zur gesetzwidrigen Erhebung oder (u.a. öffentlichen) Verbreitung von Angaben über das Privatleben der Person, die deren persönliches Geheimnis oder Familiengeheimnis bilden, kann diese Verwendung strafrechtlich gemäß Art. 137 Ziff. 1 Strafgesetzbuch geahndet werden; die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug.
In bestimmten Fällen ist keine Zustimmung einer Person zur Verwendung ihres Bildes erforderlich:
Diese Ausnahmen werden nachstehend im Einzelnen betrachtet.
4.1 Verwendung des Bildes im staatlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesse
Erste Ausnahme ist die Verwendung des Bildes im staatlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesse.
Abhängig von den jeweiligen Interessen gibt es eine Reihe von Voraussetzungen für diese Ausnahme.
4.1.1 Vorliegen eines staatlichen Interesses
Eine Zustimmung zur Veröffentlichung und Verwendung des Bildes einer Person ist nicht notwendig, wenn diese zum Schutz der Rechtsordnung und der Staatssicherheit erforderlich sind.
Als Beispiele hierfür nennt das Oberste Gericht insbesondere die Fahndung nach Personen, u.a. nach Vermissten oder Beteiligten bzw. Augenzeugen von Straftaten (Pkt. 44 der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der RF Nr. 25 vom 23.06.2015).
Beispielsweise erklärte das Gericht die Publikation des Fotos einer Person ohne deren Zustimmung im Internet-Portal eines Massenmediums im Zusammenhang mit dem Bericht über ein Gerichtsurteil gegen diese Person für zulässig. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Veröffentlichung und Verwendung des Bildes u.a. dem Schutz der Rechtsordnung diente und das Ziel verfolgte, über die Tätigkeit der Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden zu berichten (Entscheidung des Frunsenskij Bezirksgerichts der Stadt Saratow vom 6. März 2017 in der Sache Nr. 2-373/17).
4.1.2 Vorliegen eines gesellschaftlichen Interesses
Als gesellschaftliches Interesse gilt nach Ansicht des Obersten Gerichts nicht jedes von einem Publikum geäußerte Interesse, sondern etwa das Bedürfnis der Gesellschaft nach der Aufdeckung und Offenlegung einer Bedrohung für den demokratischen Rechtsstaat, die Zivilgesellschaft, die öffentliche Sicherheit oder die Umwelt (Pkt. 25 der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der RF Nr. 16 "Über die praktische Anwendung des Gesetzes der Russischen Föderation "Über die Massenmedien" durch die Gerichte" vom 15.06.2010).
Dabei ist die Mitteilung von Fakten (selbst äußerst streitigen), die sich positiv auf die Erörterung von Fragen z. B. der Aufgabenerfüllung durch Amtsträgern und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in der Gesellschaft auswirken können, von der Mitteilung von Einzelheiten zum Privatleben einer keine öffentliche Tätigkeit ausübenden Person abzugrenzen.
Während die Medien im ersten Fall ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung zur Information der Bürger über Fragen von gesellschaftlichem Interesse nachkommen, erfüllen sie im zweiten Fall keine solche Funktion.
4.1.3 Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Die Veröffentlichung und Verwendung des Bildes einer Person ist zulässig, wenn ein öffentliches Interesse an dieser Person gegeben ist.
Als "öffentlich" gilt das Interesse an einer Person unter folgenden Voraussetzungen:
Zustimmungspflichtig sind die Veröffentlichung und Verwendung des Bildes einer Person allerdings, wenn sie einzig und allein die Befriedigung der Neugierde am Privatleben der Person oder die Erzielung von Gewinn zum Ziel haben.
4.2 Das Bild wurde an einem öffentlichen Ort aufgenommen und ist nicht das Hauptmotiv der Aufnahme
4.2.1 An öffentlichen Orten aufgenommene Bilder
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn das Bild einer Person bei einer Aufnahme an frei zugänglichen Orten, u.a. bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Zusammenkünften, Konferenzen, Konzerten, Präsentationen, Sportwettkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen) entstanden ist, außer wenn dieses Bild der Person das Hauptobjekt der Verwendung ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die (auch simultane) Foto- oder Video-Aufzeichnung einer Gerichtsverhandlung nur mit Erlaubnis des Gerichts zulässig ist. Eine zusätzliche Zustimmung der Teilnehmer an der Gerichtsverhandlung zur Verwendung dieser Aufzeichnung ist dabei nicht erforderlich.
Zu dieser Ausnahme erläutert das Oberste Gericht , dass insbesondere das Bild einer Person auf einem Foto, das an einem öffentlichen Ort aufgenommen wurde, nicht das Hauptobjekt der Verwendung darstellt, wenn die Aufnahme insgesamt Informationen zu der öffentliche Veranstaltung vermittelt, auf der sie entstanden ist (Pkt. 25 der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der RF Nr. 25 vom 23.06.2015).
Gerichte sehen das Bild einer Person beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen nicht als Hauptobjekt einer Aufnahme an:
4.2.2 Gemeinschaftsaufnahmen
Besondere Bedeutung als Ausnahme haben Gemeinschaftsaufnahmen. Hierbei wirken die abgebildeten Personen beim Prozess der Aufnahme aktiv mit – sie posieren, anders als z.B. bei der Videoaufzeichnung einer Gerichtsverhandlung.
Diese Handlungen (das Posieren) gelten als konkludente Zustimmung zur Aufnahme.
Wenn die auf einer Gemeinschaftsaufnahme abgebildeten Personen offensichtlich ihre Zustimmung zur Aufnahme erteilt und dabei die Veröffentlichung und Verwendung des Fotos nicht verboten haben, darf eine dieser Personen das Bild in der Regel veröffentlichen und verwenden, ohne von den anderen auf dem Foto abgebildeten Personen zusätzlich die Zustimmung hierzu einzuholen.
Dabei darf das Bild aber keine Informationen über das Privatleben dieser Personen enthalten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, das ein Foto sehr persönliche oder sogar intime "Informationen" über eine Person und deren Familie enthalten kann. Das Abbild einer Person ist eines der grundlegenden Merkmale ihrer Persönlichkeit, da es einzigartige Charakteristika der Person preisgibt und sie von anderen unterscheidet (Ziffer 85 des EGMR-Urteils vom 10.11.2015 in der Sache "Couderc and Hachette Filipacchi Associes v. Frankreich" (Beschwerde Nr. 40454/07)).
Bei der Entscheidung darüber, ob die Publikation eines Fotos einen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Achtung seiner Privatsphäre darstellt, berücksichtigt der Europäische Gerichtshof die Art und Weise, wie eine Information oder ein Foto entstanden sind (Ziffer 86 des EGMR-Urteils vom 10.11.2015 in der Sache "Couderc and Hachette Filipacchi Associes v. Frankreich" (Beschwerde Nr. 40454/07)).
In diesem Zusammenhang weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass Fotos, die in der "Sensations-"Presse oder in "romantischen" Zeitschriften veröffentlicht werden, die lediglich die Neugier der Gesellschaft an Details des engen Privatlebens einer Person befriedigen, häufig unter ständigen Belästigungen erlangt wurden, die bei der betroffenen Person ein sehr starkes Gefühl des Eindringens in ihre Privatsphäre oder sogar der Verfolgung hervorrufen können (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache "Société Prisma Presse v. France" vom 1.Juli 2003, Beschwerden Nr. 66910/01 und 71612/01 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Hachette Filipacchi Associes v. France" (ICI PARIS)" vom 23. Juli 2009, Beschwerde Nr. 12268/03, Ziffer 40 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Von Hannover v. Deutschland (Nr. 1)", Ziffer 59, Beschwerde Nr. 59320/00, vom 24.6.2004).
Ein anderer Faktor bei der Bewertung durch den Europäischen Gerichtshof ist der Zweck, zu dem ein Foto verwendet wurde und in der Folge verwendet werden kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Reklos and Davourlis v. Greece" vom 15. Januar 2009, Beschwerde Nr. 1234/05, Ziffer 42, und Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Hachette Filipacchi Associes v. France" (ICI PARIS)", Ziffer 52).
Diese Überlegungen sind jedoch nicht abschließend. Abhängig vom jeweiligen Sachverhalt können andere Kriterien berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof betont die Wichtigkeit der Einschätzung, wie ernst der Eingriff in das Privatleben und die Folgen der Publikation eines Fotos für die betroffene Person sind (Ziffer 85 des Urteils des EGMR vom 10.11.2015 in der Sache "Couderc and Hachette Filipacchi Associes v. Frankreich" (Beschwerde Nr. 40454/07); Verordnung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Gurgenidse v. Georgien", Ziffer 41, Urteil vom 17.10.2006, Beschwerde Nr. 71678/01).
4.3 Die Person ließ sich gegen Honorar ablichten
Keine Zustimmung der betroffenen Person zur Veröffentlichung und Verwendung ihres Bildes ist ferner erforderlich, wenn sie sich gegen Honorar ablichten ließ.
Wie die Praxis zeigt, behandeln die Gerichte diese Frage sehr formal.
So wurde beispielsweise in einem Fall zwischen einem Model und einem Fotostudio ein Vertrag abgeschlossen, wonach dem Model für die Teilnahme an einem Fotoshooting eine zuvor vereinbarte Summe von RUB 3.000 gezahlt wurde. Die dabei entstandenen Fotos wurden auf Werbeständen, Webseiten und Bannern zur Arbeit in Restaurants abgedruckt. Das Model hatte dem Fotostudio keine Zustimmung zu dieser Verwendung seines Bildes erteilt. Es verwies außerdem auf einen moralischen Schaden, da es an der Schauspielfakultät der Schtschepkin-Theaterhochschule (Institut) beim Staatlichen akademischen Malyj Theater studierte und seine in ganz Moskau verbreiteten Bilder zu Diskussionen und Unzufriedenheit der Administration dieser Hochschule führten. Die Teilnahme an einem Werbeshooting sowie die vom Studio gewählte Darstellung als Bedienung stellten nach Ansicht des Modells eine ernste Bedrohung für seine Berufstätigkeit als Theater- und Filmschauspielerin dar.
Das Gericht teilte die Ansicht des Models nicht, sondern wies darauf hin, dass das Model für sein Posieren eine entsprechende Vergütung erhalten habe, sodass seine Zustimmung zur Veröffentlichung und Verwendung des Bildes nicht erforderlich gewesen sei.
5. Eine Person veröffentlicht ihr Bild selbst
Die Veröffentlichung des Bildes einer Person, u.a. im Internet, durch die Person selbst, und die allgemeine Zugänglichkeit dieses Bildes berechtigen andere Personen nicht per se, dieses Bild frei zu verwenden, ohne die Zustimmung der abgebildeten Person einzuholen.
Allerdings können die Umstände, unter denen eine Person ihr Bild im Internet veröffentlicht hat, darauf hindeuten, dass sie ihre Zustimmung zur weiteren Verwendung dieses Bildes erteilt hat, z. B. wenn dies in den Nutzungsbedingungen der Webseite vorgesehen ist, auf der das Bild veröffentlicht wurde.
Nach Abschnitt 3 Pkt. 3 Abs. 1 der Nutzungsbedingungen von Facebook "Deine Verpflichtungen gegenüber Facebook und unserer Gemeinschaft" (https://www.facebook.com/legal/terms) erlaubt der Nutzer, wenn er ein Foto auf Facebook teilt, z.B. den Dienstleistern, die den Dienst und andere von ihm genutzte Facebook-Produkte unterstützen, dieses Foto abzuspeichern, zu kopieren und mit anderen zu teilen (gemäß den Einstellungen des Nutzers). Die Gültigkeit dieser Erlaubnis endet, wenn der Nutzer die entsprechenden Inhalte aus Facebook löscht.
Das soziale Netzwerk VKontakte stellt besondere Anforderungen an die Veröffentlichung von Werbung, in der Bilder natürlicher Personen verwendet werden. Nach Pkt. 4.6 der Regeln für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen in VKontakte ist die Verwendung von Bildern natürlicher Personen in einer Werbeanzeige nur gestattet, wenn Dokumente vorliegen, welche die Zustimmung der Person bestätigen.
In der Anleitung zu diesem Punkt wird dabei präzisiert (https://vk.com/faq10046), dass:
In den letzten beiden Fällen wird offensichtlich vorausgesetzt, dass die Zustimmung Dritter mündlich oder konkludent erteilt wurde.
VKontakte hat ein Muster eines Garantieschreibens veröffentlicht (https://vk.com/doc-20126787_598528437), das im Namen des Auftraggebers der Reklame einzureichen ist.
Obwohl in diesem Muster angegeben ist, dass der Auftraggeber der Reklame sämtliche Risiken und die mit der Verwendung des Bildes und/oder des Namens jeder einzelnen natürlichen Person in der Reklame verbundene rechtliche Haftung allein übernimmt, schmälert dies nicht das Recht eines Dritten, dessen Bild ohne seine Zustimmung verwendet wurde, sowohl vom Auftraggeber der Reklame als auch vom Werbeträger selbst die Löschung dieses Bildes sowie die Unterlassung seiner weiteren Verbreitung zu verlangen.
6. Empfehlungen für Unternehmen
Da Unternehmen ohnehin durch bestimmte vertragliche Verpflichtungen mit ihren Arbeitnehmern verbunden sind, empfiehlt es sich, die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Verwendung seines Bildes direkt in den entsprechenden Vertrag aufzunehmen. Alternativ kommt eine einfache schriftliche Zustimmung in Frage, die der Arbeitnehmer als separates Dokument unterzeichnet.