Ihre
Suche

    26.06.2019

    Mögliches Haustürwiderrufsrecht bei Werkverträgen


    Der BGH hatte sich in der Entscheidung vom 30. August 2018 (VII ZR 243/17) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob beim Abschluss eines Werkvertrages das Haustürwiderrufsrecht gilt.

     

    Der Kläger wollte in diesem Fall einen Personenlift an seinem Wohnhaus anbringen lassen. Nach telefonischer Anfrage besuchte ihn ein Mitarbeiter des Beklagten und besprach mit ihm die Installation des Liftes zum Preis von EUR 40.600. Es wurde vereinbart, dass die Beklagte den Lift nach Bauaufmaß und im einzelnen spezifizierter Bestellung zu liefern und zu montieren habe. Die Beklagte erstellte daraufhin Konstruktionszeichnungen, die sie dem Kläger zur Verfügung stellte. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die Montage der Anlagen ein komplexer Vorgang sei. Die einzelnen Teile des Lifts seien an die jeweilige Einbausituation angepasste Maßanfertigungen.

     

    Der Kläger widerrief einige Wochen nach Auftragserteilung den Vertrag und forderte die Rückzahlung einer bereits geleisteten Anzahlung.

     

    Die Klage hatte Erfolg, da der Widerspruch wirksam war. Es handelte sich um ein „Haustürgeschäft“, da der Vertrag in der Wohnung des Auftraggebers geschlossen wurde. Der BGH hatte sich jedoch damit zu befassen, ob der konkrete Vertrag ausnahmsweise aus dem Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ausgenommen war.

     

    Gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 a. F. BGB ist das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die zweite Alternative eng auszulegen. Die erheblichen Umbaumaßnahmen müssen dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sein, sodass diese Voraussetzung nicht vorlag. Denn hier war lediglich ein Anbau eines Liftes beauftragt.

     

    Es handelte sich nach der Entscheidung des BGH aber auch nicht um einen Vertrag zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung ein individueller Ausfall oder eine Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs.2 Nr. 1 BGB). Hierunter fallen nach Auffassung des BGH allerdings lediglich Kaufverträge und Werklieferungsverträge, jedoch nicht „Werke“, die individuell im Wege eines Werkvertrages/Bauvertrages hergestellt werden. Die Individualität hat der BGH hier eindeutig anhand der Vertragsunterlagen feststellen können.

     

    Schwerpunkt des Vertrages war hier nicht ein Warenumsatz, sondern die Planung des Lifts und die funktionstaugliche Einpassung entsprechend der Planung an die Außenfassade des Wohnhauses des Klägers.

     

    Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass der Vertrag zunächst vom Auftraggeber gekündigt wurde. Das Widerrufsrecht kann auch noch nach erfolgter Kündigung ausgesprochen werden.

     

    Praxistipp

     

    Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, welche Art von Leistungen der Auftragnehmer erbringt. Gegebenenfalls sind Widerrufsrechte einzuräumen. Falls das Widerrufsrecht besteht, sollte eine Belehrung des Kunden stattfinden, da andernfalls das Widerrufrecht noch zwölf Monate lang ausgeübt werden kann.

     

    Der in der Entscheidung relevante § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht in dieser Form nicht mehr. Das Widerrufsrecht ist nunmehr für den Fall eines Verbraucherbauvertrages im Sinne des § 650i BGB ausgeschlossen. Auch hier werden sich indes ähnliche Abgrenzungsschwierigkeiten stellen.

     

    Fragen dazu beantwortet Ihnen Thomas Herten gerne.

     

    Frühjahrsgutachten 2025: Herausforderungen und Perspektiven für die Immobilienwirtschaft
    Das vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) initiierte Frühjahrsgutachten ist s…
    Weiterlesen
    Real Estate Düsseldorf: ADVANT Beiten gewinnt vierköpfiges Team mit Partner Dr. Philipp Pröbsting von PWC Legal
    Düsseldorf, 19. Dezember 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Bei…
    Weiterlesen
    Textform ersetzt Schriftform in Gewerberaummietverträgen – Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz
    Einleitung Im Rahmen unseres Newsletters vom Februar 2024 informierten wir Sie …
    Weiterlesen
    Haftung des Untermieters bei verzögerter Rückgabe – Vermieter erhält die volle Miete für die Gesamtfläche als Schadensersatz
    Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.09.2024, Az.: 4 U 31/…
    Weiterlesen
    Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
    Den ausführlichen Beitrag, der im NWB Verlag erschienen ist (NWB 2024, Seite 330…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Amphenol bei Übernahme der Luetze-Gruppe
    Berlin, 16. Oktober 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten h…
    Weiterlesen
    Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2024/25
    München, 09. Oktober 2024 – Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen & Untern…
    Weiterlesen
    Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet
    München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in D…
    Weiterlesen
    Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) muss überarbeitet werden
    Ladeinfrastruktur in Deutschland Aktuell beziffert die Bundesnetzagentur die La…
    Weiterlesen