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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <language>en-gb</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 15 Aug 2026 10:03:44 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Sat, 15 Aug 2026 10:03:44 +0200</lastBuildDate>
            
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                    <item>
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                        <pubDate>Tue, 30 Jun 2026 10:47:35 +0200</pubDate>
                        <title>Anfechtung von D&amp;O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anfechtung-von-do-policen-urteil-beanstandet-marktuebliche-severability-klauseln</link>
                        <description>Das Urteil des OLG Köln vom 10.02.2026 zur Anfechtung eines D&amp;O-Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung stellt die Branche vor große Herausforderungen. Marktübliche Klauseln sollen unwirksam sein, was zwangsläufig zu Rechtsunsicherheiten führt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Können arglistig täuschende Vorstände einer Bank den Versicherungsschutz für alle Organmitglieder zum Einsturz bringen? Diese brisante Frage musste das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 49/25) im Fall der Greensill Bank AG klären, nachdem Bankvorstände bei Abschluss einer D&amp;O-Exzedenten-Versicherung schwerwiegende Beanstandungen des Prüfungsverbands verschwiegen hatten. Das Gericht fällte ein Urteil mit Sprengkraft für die gesamte D&amp;O-Branche: Trotz marktüblicher Severability-Klauseln und Rechtsfolgenlösungen erklärte es den Versicherungsvertrag für vollständig unwirksam. Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit wiege schwerer als das Schutzbedürfnis gutgläubiger Organmitglieder – eine Entscheidung, die etablierte Vertragsstrukturen grundlegend in Frage stellt.</p><h3><span>Urteil mit Sprengkraft: D&amp;O-Versicherung und arglistige Täuschung&nbsp;</span></h3><p>Der Insolvenzverwalter einer Bank klagte gegen einen Versicherer auf Feststellung des Fortbestehens eines D&amp;O-Exzedenten-Versicherungsvertrags.&nbsp;</p><p>Vor Vertragsabschluss hatten die drei Vorstandsmitglieder der Bank ein "Warranty Statement" unterzeichnet. Darin erklärten sie, dass ihnen keine schadensträchtigen Sachverhalte bekannt sind. Zur gleichen Zeit allerdings führte der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsverband deutscher Banken e.V. eine turnusmäßige Prüfung durch und stellte dabei fest, dass die Geschäftsleitung ein nicht vertretbares Konzentrationsrisiko eingegangen war. Zudem habe die Geschäftsleitung im Rahmen der Prüfung unvollständige beziehungsweise unrichtige Aussagen gemacht.</p><p>Als diese Umstände nachträglich bekannt wurden, hat der Versicherer den D&amp;O-Exzedenten-Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Vertrag enthielt qualifizierte Severability-Klauseln nach Ziffer 10.10 VUA 2018, die einen Anfechtungsverzicht nur gegenüber gutgläubigen Personen vorsahen. Zusätzlich war eine Rechtsfolgenlösung nach Ziffer 10.11 VUA 2018 vereinbart, die bei Unwirksamkeit des Anfechtungsverzichts greifen sollte. Diese Klauseln sind seit der "HEROS II"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 21.09.2011, Az. IV ZR 38/09) marktüblich. Sie wurden aufgrund des Drucks der Versicherungsnehmer in die Versicherungsverträge aufgenommen. Durch diese Klauseln sollte nach Verkündung der "HEROS II"-Entscheidung sichergestellt werden, dass redliche versicherte Personen zumindest für Pflichtverletzungen, die nicht in Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen, ihren Versicherungsschutz behalten. So die Hoffnung bis zu der aktuellen OLG-Entscheidung.&nbsp;</p><h3><span>Arglistige Täuschung: Vorstände verschwiegen Risiken</span></h3><p>Das Oberlandesgericht Köln hielt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für wirksam. Die Vorstandsmitglieder hätten, die im Warranty Statement gestellte Frage nach bekannten schadensträchtigen Sachverhalten zu Unrecht mit "Nein" beantwortet. Ihnen seien die schwerwiegenden Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbands bekannt gewesen. Diese Risiken seien objektiv geeignet gewesen, Schadensersatzansprüche gegen die Vorstände auszulösen.&nbsp;</p><p>Die Täuschung sei arglistig erfolgt, da die Vorstandsmitglieder bewusst oder billigend in Kauf genommen hätten, dass ihre Antwort den Entscheidungswillen der Versicherung negativ beeinflussen könnte.</p><h3><span>Gericht erklärt Severability-Klausel und Rechtsfolgenlösung für unwirksam</span></h3><p>Das Urteil birgt erheblichen Sprengstoff für die D&amp;O-Versicherung, da das Gericht in diesem Zusammenhang sowohl die qualifizierte Severability-Klausel (Ziffer 10.10 VUA 2018) als auch die Rechtsfolgenlösung (Ziffer 10.11 VUA 2018) für unwirksam erklärte. Bei konsequenter Anwendung der HEROS-II-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen nach Auffassung des OLG Köln beide Klauseln im Ergebnis dazu, dass der arglistig täuschende Versicherungsnehmer in den Genuss des Schutzes der Rechtsordnung käme. Die arglistig täuschenden Personen kämen deshalb "indirekt" in den Genuss des Versicherungsschutzes, weil der von ihnen begehrte Versicherungsschutz der gutgläubigen Organmitglieder auf diese Weise bestehen bliebe und ihnen sogar gegebenenfalls noch Regressmöglichkeiten zustehen könnten. Der arglistig Täuschende könnte letztlich mittelbar über Innenhaftungsansprüche weiterhin wirtschaftlich von der eigenen arglistigen Täuschung profitieren, obwohl er selbst vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre. Der D&amp;O-Vertrag sei als Einheit anzusehen. Eine Trennung zwischen Unwirksamkeit gegenüber dem täuschenden Versicherungsnehmer und Wirksamkeit gegenüber gutgläubigen Personen widerspreche dem Schutzzweck des § 123 BGB.</p><p>Das OLG Köln entschied im Ergebnis, dass die Severability-Klausel unwirksam und der Versicherungsvertrag deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 123 BGB insgesamt anfechtbar ist. Infolge der Anfechtung sei der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig gewesen. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz. Der Versicherer müsse lediglich die gezahlten Prämien zurückerstatten.</p><h3><span>Rechtsunsicherheit bei Anfechtung von D&amp;O-Policen – Klärung durch BGH ausstehend</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Köln stellt die gesamte D&amp;O-Versicherungsbranche vor eine Herausforderung. Sollte der IV. Zivilsenat des BGH die Unwirksamkeit der Severability-Klauseln und Rechtsfolgenlösungen bestätigen, so wären die seit mehr als einem Jahrzehnt etablierten Vertragsstrukturen überarbeitungsbedürftig. Das OLG Köln folgte der HEROS-II-Rechtsprechung des BGH und stellte den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit über das Schutzbedürfnis gutgläubiger Organmitglieder. Die Entscheidung des OLG Köln steht in der Kritik und wird größtenteils als falsch angesehen. Die zugelassene Revision bietet dem BGH die Möglichkeit zur abschließenden Klärung. Bis dahin herrscht für Versicherer, Versicherungsnehmer und redliche versicherte Personen bei der Anfechtung von D&amp;O-Policen Rechtsunsicherheit, inwieweit Versicherungsschutz besteht. Dieses Risiko lässt sich aus Sicht von Organmitgliedern nicht durch den zusätzlichen Abschluss individueller D&amp;O-Policen beseitigen, da diese im Hinblick auf die hohen Versicherungssummen der Unternehmens-D&amp;O-Policen allenfalls eine Ergänzung – zur Absicherung der Abwehrkosten – darstellen. Die gesamte Versicherungsbranche dürfte daher mit Spannung auf die Entscheidung des BGH warten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 08:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-germany-2027-70-anwaeltinnen-und-anwaelte-von-advant-beiten-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut hervorragend vertreten: Insgesamt wurden 70 Anwältinnen und Anwälte der Sozietät in 21 Rechtsgebieten ausgezeichnet. Die Empfehlungen erstrecken sich über alle deutschen Standorte der Kanzlei und unterstreichen deren breite fachliche Aufstellung sowie die hohe Anerkennung ihrer Beratung im Markt.</p><p class="text-justify">Von den ausgezeichneten Anwältinnen und Anwälten wurden 60 in der Kategorie "Best Lawyers" und weitere 10 in der Kategorie "Ones to Watch" berücksichtigt. Mehrere Anwältinnen und Anwälte wurden darüber hinaus in mehreren Rechtsgebieten empfohlen, sodass die Gesamtzahl der Auszeichnungen die Zahl der ausgezeichneten Personen deutlich übersteigt.</p><p class="text-justify">Die Ergebnisse werden in Deutschland exklusiv in Kooperation zwischen Best Lawyers und dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Rankings zählen zu den renommiertesten Anerkennungen im Anwaltsmarkt und basieren auf einem umfassenden Peer-Review-Verfahren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bewerten dabei die fachliche Expertise ihrer Kolleginnen und Kollegen innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete. Die Aufnahme in die Rankings erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser unabhängigen Empfehlungen.</p><p class="text-justify">Die diesjährigen Ergebnisse bestätigen die starke Marktposition von ADVANT Beiten in einer Vielzahl wirtschaftsrechtlicher Beratungsfelder. Zugleich verdeutlichen sie die erfolgreiche Entwicklung der nächsten Anwaltsgeneration innerhalb der Kanzlei, deren fachliche Leistungen in der Kategorie "Ones to Watch" besondere Anerkennung gefunden haben.</p><p class="text-justify">Die Auszeichnungen spiegeln die Expertise von ADVANT Beiten in einem breiten Spektrum wirtschaftsrechtlicher Expertise wider und bestätigen den Anspruch der Kanzlei, Mandantinnen und Mandanten bei komplexen nationalen und internationalen Fragestellungen auf höchstem Niveau zu beraten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 12:04:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vergesellschaftungsgesetz Berlin: Risiken und Perspektiven für Unternehmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergesellschaftungsgesetz-berlin-risiken-und-perspektiven-fuer-unternehmen</link>
                        <description>Das Vergesellschaftungsgesetz der Initiative &quot;Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen&quot; könnte den Wohnungsmarkt destabilisieren, Investitionen stoppen und Mieten erhöhen. Rechtliche Unsicherheiten und wirtschaftliche Risiken bedrohen die Stabilität des Immobiliensektors und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Diskussion um die Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen hat sich zu einem der kontroversesten Themen der politischen und wirtschaftlichen Landschaft im Bundesland Berlin entwickelt. Während Befürworter darin eine Lösung zur Linderung der Wohnungsnot sehen, warnen Kritiker vor erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, die sich nicht auf das Bundesland Berlin beschränken, sondern zugleich eine negative Strahlkraft auf die gesamte Bundesrepublik entfalten könnten. Besonders Unternehmen und Investoren stehen vor der Frage, ob und wie sie sich auf die potenziellen Auswirkungen vorbereiten können.&nbsp;</p><p>Welche rechtlichen Grenzen gibt es? Welche wirtschaftlichen Folgen sind zu erwarten? Und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, um Risiken zu minimieren? Dieser Beitrag beleuchtet die aktuellen Entwicklungen und bietet praktische Ansätze für Unternehmen, die sich in diesem komplexen Umfeld zukünftig behaupten müssen.</p><h3><span>Hintergrund: Berliner Enteignungsdebatte</span></h3><p>Ausgangspunkt für die Diskussion um die Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen war der Volksentscheid der Initiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ im Jahr 2021, bei dem eine Mehrheit von 57,6 % der Berlinger Bevölkerung für die Enteignung großer Immobilienunternehmen stimmte. Dies führte zu einer intensiven Auseinandersetzung über die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines solchen Vorhabens. Die Expertenkommission des damaligen rot-grün-roten Senats erklärte Vergesellschaftungen mehrheitlich für zulässig, was den Weg für weitere politische Initiativen ebnete. Im Jahr 2025 kündigte die Initiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ einen zweiten Volksentscheid an und präsentierte einen Gesetzentwurf, der Enteignungen ermöglichen soll (sog. Vergesellschaftungsgesetz).&nbsp;</p><p>Parallel dazu verabschiedeten im März 2026 die CDU- und SPD-Fraktionen im zwischenzeitlich neu gewählten Berliner Abgeordnetenhaus das sogenannte Vergesellschaftungsrahmengesetz. Dieses legte Leitlinien und Voraussetzungen für potenzielle Vergesellschaftungen nach Art. 15 des Grundgesetzes fest, ermöglichte hingegen keine Enteignungen. Zulässig ist danach eine Vergesellschaftung, sofern diese dem Gemeinwohl dient, verhältnismäßig ist, den Landeshaushalt nicht dauerhaft belastet sowie eine faire Entschädigung vorsieht, wobei noch erheblicher Klärungsbedarf bei der praktischen Ausgestaltung besteht. Dieses Vergesellschaftungsrahmengesetz ist hingegen nicht bindend für das von der Initiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ vorgeschlagene Vergesellschaftungsgesetz.</p><h3><span>Kernpunkte des Vergesellschaftungsgesetzes&nbsp;</span></h3><p>Die zentralen Bestimmungen des Vergesellschaftungsgesetzes umfassen die Überführung von Wohnungsbeständen mit mehr als 3.000 Wohnungen in eine Anstalt öffentlichen Rechts. Betroffen wären etwa 225.000 Wohnungen, wobei landeseigene, gemeinnützige, kirchliche Unternehmen und Genossenschaften ausgenommen sind. Die Entschädigung soll lediglich 40 bis 60 % des Verkehrswertes betragen und in Form von 100-jährigen Schuldverschreibungen mit einer Verzinsung von 3,5 % p.a. erfolgen. Darüber hinaus sieht das Gesetz die gesetzliche Löschung von Grundpfandrechten vor.</p><h3><span>Verfassungsrechtliche Herausforderungen</span></h3><p>Das Vergesellschaftungsgesetz stößt auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es bestehen mehrere mögliche Verstöße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, darunter das Eigentumsgrundrecht, den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Kritiker argumentieren, dass das Gesetz weder geeignet noch erforderlich sei, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Hinzu tritt die Frage der Angemessenheit im Hinblick auf die mögliche Gefährdung der wirtschaftlichen Stabilität. Darüber hinaus bestehen haushaltsrechtliche Implikationen. Auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Banken werden durch die gesetzliche Löschung der Grundpfandrechte verletzt. Würde das Vergesellschaftungsgesetzes der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ eines Tages in Kraft treten, bliebe bis zur finalen Entscheidung der Verfassungsgerichte die rechtliche Zukunft des Gesetzes ungewiss. Dies würde zu erheblichen Unsicherheiten für Immobilienunternehmen und -investoren führen.</p><h3><span>Wirtschaftliche Risiken und Auswirkungen</span></h3><p>Die Umsetzung des Vergesellschaftungsgesetzes birgt erhebliche finanzierungsrechtliche Risiken für Immobilienunternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt. Zu den zentralen Gefahren zählen Kapitalmarktverwerfungen, die durch die Unsicherheit über die rechtliche und wirtschaftliche Zukunft ausgelöst werden könnten. Diese könnten zu einem Investitionsstopp in große Wohnungsbestände sowie in Bereiche der Daseinsvorsorge und Infrastruktur führen. Finanzierende Banken sehen sich durch die Löschung ihrer Grundschulden mit einem Wegfall wesentlicher Sicherheiten konfrontiert, was zu einer vorzeitigen Fälligstellung von Darlehen und damit zu einer Gefährdung der Liquidität der betroffenen Immobilienunternehmen führen könnte. Bereits vor Inkrafttreten des Vergesellschaftungsgesetzes sind Wertberichtigungen, Rückstellungen und Risikozuschläge für Immobilienfinanzierungen zu erwarten. Dies dürfte nicht nur bestehende Immobilienfinanzierungen betreffen, sondern vor allem auch alle künftigen (Nach-)Finanzierungen. Sofern Immobilienunternehmen neben Fremdkapital von Banken auch institutionelles Kapital (beispielsweise von Versicherungen, Pensionskassen oder Versorgungswerken) investiert haben, dürfte sich das auch auf Versicherte, Pensionen/Renten usw. auswirken.</p><p>Die Finanzierungsvoraussetzungen zur Beschaffung von Fremdkapital zu Finanzierung von insbesondere großvolumigem Wohnungsbau würden steigen. Das wiederum führt zu einer Erhöhung der Errichtungskosten und damit auch zu einer Erhöhung des Quadratmeterpreises, den letztlich der Wohnungsmieter zu zahlen hätte. Das könnte die bereits angespannte wirtschaftliche Stimmung im Immobiliensektor verstärken und den Wohnungsneubau im Bundesland Berlin zum Erliegen bringen. Die Unsicherheit über die rechtliche Zukunft könnte zudem die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland erheblich beeinträchtigen. Für Investoren von ausländischem Kapital könnte die Debatte in Berlin eine Signalwirkung für den Rest der Bundesrepublik haben bzw. es zeichnet sich eine solche negative Signalwirkung bereits ab.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass es infolgedessen zu einer (zumindest) Verringerung der privaten Neubautätigkeit in Berlin kommen dürfte, die von kommunalen oder öffentlichen Bauträgern nicht aufgefangen werden kann. Das würde – wie sich in der Vergangenheit oft gezeigt hat – zu steigenden Mieten für selbst abgewohnte Wohnungen führen, weil die Nachfrage nach Wohnraum weiterhin unverändert bestehen bleiben dürfte, das Angebot aber nicht steigt. Außerdem ist zu erwarten, dass bei von Privaten gehaltenen Bestandsbauten Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgesetzt werden, weil sich diese nicht mehr finanzieren lassen oder für Immobilieneigentümer unklar ist, ob sie künftig durch eine Absenkung der Objektgrenze ebenfalls betroffen sein werden. Vor allem das Aussetzen von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen hatten bei verschiedenen Umfragen zum mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht einkassierten Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) etwa 75 Prozent der an der Befragung teilnehmenden Vermieter angegeben (vgl. <a href="https://www.bundesbaublatt.de/news/ein-jahr-mietendeckel-berliner-vermieter-werden-weniger-investieren-3541749.html" target="_blank" rel="noreferrer">Ein Jahr Mietendeckel: Berliner Vermieter werden weniger investieren - BundesBauBlatt</a>) Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bei dem MietenwoG Bln etwas andere waren, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich ein ähnliches Bild bei Inkrafttreten des Vergesellschaftungsgesetzes zeigt.</p><h3><span>Strategien zur Risikominimierung</span></h3><p>Unternehmen sind gut beraten, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um sich gegen die potenziellen Auswirkungen eines inkrafttretenden Vergesellschaftungsgesetzes zu wappnen. Eine fundierte Analyse der finanziellen Risiken ist unerlässlich, insbesondere im Hinblick auf mögliche Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie dem Bestehen von Sicherheiten in Form von Grundpfandrechten. Der Dialog mit politischen Entscheidungsträgern auf Bundes- und Landesebene ist entscheidend, um die wirtschaftlichen Folgen sowie die Folgen für den Berliner Wohnungsmarkt zu verdeutlichen. Immobilienunternehmen sollten zudem prüfen, ob eine Diversifikation ihrer Investitionen oder eine Absicherung gegen rechtliche Risiken möglich ist.</p><h3><span>Fazit: Proaktive Maßnahmen sind entscheidend</span></h3><p>Die Diskussion um das Vergesellschaftungsgesetz der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ hat sich zu einem zentralen politischen und wirtschaftlichen Thema entwickelt, das weitreichende Konsequenzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland mit sich bringen könnte. Die Wohnungsnot dürfte im Berliner Wahlkampf zur Wahl des Abgeordnetenhauses im September 2026 als eines der drängendsten Probleme inszeniert werden, wobei die Enteignung großer Wohnungsunternehmen als vermeintliche Lösung dargestellt wird. Diese Position ignoriert jedoch die geschichtlichen und wirtschaftlichen Lehren aus ähnlichen Maßnahmen und birgt erhebliche Risiken für die Stabilität des Immobilienmarktes und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung. Ein zentrales Risiko besteht darin, dass das Vergesellschaftungsgesetz der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ trotz offenkundiger verfassungsrechtlicher Bedenken bereits im Frühjahr 2027 umgesetzt werden könnte. Eine neu gewählte politische Mehrheit, die (parteiideologisch) für Enteignungsvorhaben offen ist, erhöht nach der Wahl zum Abgeordnetenhaus die Wahrscheinlichkeit einer schnellen Verabschiedung des Vergesellschaftungsgesetzes der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ als Parlamentsgesetz. Bis zu einer dann folgenden finalen Entscheidung der Verfassungsgerichte dürften bereits massive Flurschäden eingetreten sein. Diese würden nicht nur den Wohnungsmarkt betreffen, sondern auch die Bereiche der Daseinsvorsorge und Infrastrukturprojekte in Berlin und unter Umständen sogar den gesamten Wirtschaftsstandort Deutschland.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-nadejda-kysel" target="_blank">Dr. Nadejda Kysel</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/ansgar-messow" target="_blank">Ansgar Messow</a><br>Jakob Nolten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 08:33:05 +0200</pubDate>
                        <title>Erleichterungen bei der Ad-hoc Publizität: Änderungen der MAR seit 5. Juni 2026</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erleichterungen-bei-der-ad-hoc-publizitaet-aenderungen-der-mar-seit-5-juni-2026</link>
                        <description>Die Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) bringen Erleichterungen bei der Ad-hoc-Publizität, insbesondere bei gestreckten Sachverhalten. Dennoch bleibt die Pflicht zur Vertraulichkeit und zur Prüfung von Insiderinformationen bestehen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Inkrafttreten weiterer Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ergibt sich seit dem 5. Juni 2026 eine kleine Erleichterung für Emittenten börsennotierter oder gehandelter Wertpapiere im Fall sogenannter gestreckter Sachverhalte mit erheblichem Kursbeeinflussungspotential. In zahlreichen Fällen wird der sonst obligatorische Beschluss über den Aufschub der Veröffentlichung einer mit dem Sachverhalt verbundenen Ad-hoc Mitteilung nicht mehr benötigt.</p><p>Seit dem 5. Juni 2026 sind nur noch finale Entscheidungen aus einem zeitlich gestreckten Vorgang ad-hoc mitteilungspflichtig. Zeitlich gestreckte Vorgänge sind solche, die über Zwischenschritte ein bestimmtes Ereignis herbeiführen sollen. Klassisches Beispiel ist der Erwerb eines anderen Unternehmens, welches ab einem bestimmten Stand der Verhandlungen und der Prüfung des Kaufgegenstands in eine Insiderinformation erwächst, wenn nämlich der Erwerb hinreichend wahrscheinlich wird. In diesem Fall wäre bei jedem Zwischenstand der Verhandlungen zu prüfen, ob bereits eine Insiderinformation vorliegt.</p><p>Bisher musste in diesen Fällen spätestens bei jedem Zwischenschritt ab dem Zeitpunkt der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts der finalen Entscheidung von dem Emittenten ein Aufschubbeschluss gefasst werden. Dieser entfällt seit dem 5. Juni 2026 (Art. 17 Abs. 4a MAR).</p><p>Eine nicht abschließende Liste von Sachverhalten, bei denen erst die finale Entscheidung zu veröffentlichen ist, findet sich im Anhang einer Delegierten Verordnung. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Kapitalerhöhungen, M&amp;A Transaktionen sowie die Ernennung oder Abberufung von Mitgliedern der Leitungsorgane zählen unter anderem als zeitlich gestreckte Vorgänge, bei denen erst das finale Ereignis ad-hoc zu veröffentlichen und demnach auch kein Aufschubbeschluss mehr zu fassen ist. Die Delegierte Verordnung beschreibt weiterhin zu jedem Sachverhalt, welches Ereignis dann zur Veröffentlichung zwingt.</p><p>Gleichwohl muss, wie zuvor, bis zur Veröffentlichung der finalen Entscheidung die Vertraulichkeit gewährleistet sein. Ist dies bis zur finalen Entscheidung nicht mehr der Fall, ist der Zwischenschritt ad-hoc zu veröffentlichen. Ebenso zwingen ausreichend präzise Gerüchte zur vorzeitigen Veröffentlichung. Das Einhalten der Vertraulichkeit muss also wie bisher fortlaufend überwacht werden.</p><p>Nicht befreit wird der Emittent von der Prüfung, ab wann bei einem gestreckten Vorgang ein Zwischenschritt zur Insiderinformation erwächst. Hier bleibt es dabei, dass ab diesem Zeitpunkt eine Insiderliste zu führen ist.</p><p>Demgemäß geht die Erleichterung nicht so weit, dass der Emittent bei einem gestreckten Sachverhalt bis zum finalen Ereignis nichts mehr tun muss. Lediglich der zu begründende Aufschubbeschluss entfällt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 13:01:47 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O: BGH zum Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung – Grundsatzentscheidung oder Schelte der Vorinstanz? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-bgh-zum-risikoausschluss-der-wissentlichen-pflichtverletzung-grundsatzentscheidung-oder-schelte-der-vorinstanz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">D&amp;O-Versicherungsverträge sehen typischerweise einen Wissentlichkeitsausschluss vor, wonach für Versicherungsfälle, denen eine wissentliche Pflichtverletzung zugrunde liegt, kein Versicherungsschutz besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ausschlusses trifft grundsätzlich den D&amp;O-Versicherer. Da es sich bei der Wissentlichkeit um eine innere Tatsache handelt und man nicht einfach einen Blick in den Kopf der jeweiligen Person werfen kann, gestaltet sich der Nachweis dieses Risikoausschlusses in der Praxis häufig schwierig.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Versicherte stellen naturgemäß in Abrede, wissentlich ihre Pflichten verletzt zu haben. Gerade wegen der typischen Schutzbehauptung, erst gar nicht die jeweilige Pflicht gekannt zu haben, wurde in der jüngeren Vergangenheit lebhaft diskutiert, ob dem D&amp;O-Versicherer Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn es um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) geht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann.&nbsp;</p><p class="text-justify">Mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) beschäftigte sich der BGH mit dem Wissentlichkeitsausschluss in Zusammenhang mit einer verspäteten Insolvenzantragsstellung. In Insolvenzfällen ist es typisch, dass der zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtete Geschäftsleiter behauptet, im Pflichtverletzungszeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass eine Insolvenzantragspflicht bestand und er keine die Insolvenzmasse schmälernden Zahlungen mehr an Gläubiger hätte vornehmen dürfen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Aufgrund der Praxisrelevanz wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung mit sehr viel Spannung erwartet. Jeder, der auf eine Grundsatzentscheidung zu Kardinalspflichten und eine Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis des Wissentlichkeitsausschlusses gehofft hatte, dürfte nach der Veröffentlichung jedoch enttäuscht sein.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Entscheidung der Vorinstanz: Bejahung des Versicherungsausschlusses&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Worum ging es im dem durch den BGH zu entscheidenden Fall? Ein Insolvenzverwalter hatte ursprünglich gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin Ansprüche gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. wegen nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteter Zahlungen klageweise geltend gemacht. In dem daraufhin geführten Haftungsprozess erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Geschäftsführer. Auf dieser Grundlage ließ der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Freistellung gegen den D&amp;O-Versicherer pfänden, bei dem die Insolvenzschuldnerin eine D&amp;O-Versicherung unterhielt; versicherte Person war der Geschäftsführer.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">In dem nunmehr geführten Deckungsprozess macht der Insolvenzverwalter den gepfändeten Freistellungsanspruch gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend. Der D&amp;O-Versicherer verteidigt sich unter anderem mit dem Verweis auf die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, der zufolge „Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person“ ausgeschlossen sind.&nbsp;</p><p class="text-justify">In seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) kam das OLG Frankfurt a.M. zu dem Ergebnis, dass der D&amp;O-Versicherer jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung des Geschäftsführers leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe (so die Zusammenfassung der Urteilsgründe durch den BGH). Das OLG Frankfurt a.M. schloss aus der Verletzung der vorgelagerten Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) auf die Wissentlichkeit der Verletzung der Masseerhaltungspflicht, was in Fachkreisen in dieser Pauschalität größtenteils als zu weitgehend empfunden wurde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Drei Kernaussagen der BGH-Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Der BGH kam in seinem Urteil vom 19. November 2025 zu dem Ergebnis, dass der vom OLG Frankfurt a.M. angenommene Deckungsausschluss jedenfalls nicht mit der Begründung des OLG Frankfurt a.M. zu rechtfertigen ist. Insbesondere verweist der BGH auf folgende Gesichtspunkte:&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>1. Wissentlichkeit muss sich auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH stellt klar, dass Risikoausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen „nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und damit nicht weiter auszulegen [sind], als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Die in den streitgegenständlichen D&amp;O-Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel sei daher dahingehend auszulegen, dass die Wissentlichkeit gerade die Pflichtverletzung betreffen müsse, aufgrund derer die versicherte Person im konkreten Fall auf Schadensersatz für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Nach diesem Maßstab habe das OLG Frankfurt a.M. keine wissentliche Pflichtverletzung festgestellt, die einen Deckungsausschluss rechtfertigen würde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>2. Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife sind nicht identisch&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH führt aus, dass die vom OLG Frankfurt a.M. angenommene wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sowie einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nicht zugleich eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 2 GmbHG a.F. begründe.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. seien Zahlungen auch nach Eintritt der Insolvenzreife zulässig, sofern sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Daher sei – so der BGH – „jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung […] darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht als solche noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge verursacht. Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, sei nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen nach Insolvenzreife gleichzusetzen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>3. Sich-Verschließen vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt wissentliche Pflichtverletzung nicht&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH weist zudem darauf hin, dass die Feststellungen des OLG Frankfurt a.M. zur Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung erfüllen. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung setze voraus, dass der Versicherte „die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben [muss], gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Das OLG Frankfurt a.M. habe indes lediglich festgestellt, „dass sich der Geschäftsführer der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe“. Allein dies erlaube jedoch lediglich die Annahme eines bedingten Vorsatzes, nicht jedoch einer positiven Kenntnis und damit einer wissentlichen Pflichtverletzung.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Kritik an der BGH-Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Natürlich hat die Entscheidung nach Bekanntwerden vor allem bei Vertretern von Anspruchsstellern und Versicherten Zustimmung erhalten und bei Versicherern zunächst für Sorgenfalten gesorgt.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach Veröffentlichung der Entscheidung mehren sich jedoch die kritischen Stimmen. Die Entscheidung dürfte eher als Schelte der Vorinstanz und weniger als Grundsatzentscheidung zu werten sein. Die von der Praxis herbeigesehnte Klarstellung zur Darlegungs- und Beweislast bei Kardinalspflichten bietet die Entscheidung nicht. Vielmehr enthält die Entscheidung bereits bekannte Aspekte. Da die Entscheidung noch zum alten Recht, also § 64 GmbHG a.F., und nicht zum neuen § 15b InsO erging, dürfte die Entscheidung auch bereits überholt sein.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>1. Bloße Wiedergabe der bisherigen Rechtsprechung&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Entscheidung bringt inhaltlich keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätigt lediglich bereits bekannte Grundsätze. Schon vor der Entscheidung des BGH war anerkannt, dass für den Versicherungsausschluss maßgeblich auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung des Haftpflichtprozesses abzustellen ist. Ebenso wenig neu ist die Klarstellung, dass ein bloß bedingter Vorsatz (dolus eventualis) für die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht ausreichend ist.<sup>1</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>2. Keine Aussagen zu Folgen einer mitursächlichen Pflichtverletzung&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">In der Entscheidung unerwähnt bleibt die vom BGH selbst formulierte Ausnahme des Zusammentreffens mehrerer Pflichtverletzungen. Laut BGH (Beschluss vom 27.05.2015, Az. IV ZR 322/14) greift der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei Vorliegen einer wissentlichen Insolvenzverschleppung und anschließender nicht wissentlicher verbotenen Masseschmälerung wird derselbe Schaden durch eine wissentliche und eine nichtwissentliche Pflichtverletzung mitverursacht.<sup>2</sup> Eine Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann nur ergeben, dass Versicherungsleistungen schon dann ausgeschlossen sind, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht ist.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Ausschlusses: „(…) durch wissentliches Abweichen von Gesetz (…)“. Das kann von Versicherungsnehmern nur so verstanden werden, dass alle Haftpflichtansprüche ausgeschlossen sind, die unmittelbar oder mittelbar durch wissentliches Abweichen von Gesetz entstehen. Auch wäre es sinnwidrig, wenn ein Geschäftsleiter, der gesteigert sorglos handelt – indem er sich durch bewusste Insolvenzverschleppung überhaupt erst die faktische Möglichkeit verschafft, fahrlässig Schäden, nämlich Masseschmälerungen durch verbotene Zahlungen, zu verursachen – dennoch Versicherungsschutz für diese Schäden genießen würde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Abstellen auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Rahmen von D&amp;O-Versicherungen nicht auf schutzbedürftige Wirtschaftslaien abzustellen ist, sondern es sich bei den Versicherungsnehmern um erfahrene Geschäftsleute handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein solcher Geschäftsleiter davor geschützt werden sollte, nicht von der D&amp;O-Versicherung gedeckt zu sein, wenn er zunächst eine Insolvenz bewusst verschleppt und anschließend wegen der dadurch verursachten Masseschmälerung haftbar gemacht wird.<sup>3</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>3. Rückschlüsse des BGH zum bewussten Sich-Verschließen&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Fälschlicherweise und sich selbst widersprechend geht der BGH in seinem Urteil davon aus, dass das bewusste Sich-Verschließen einer Kenntnis nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes erlaube. Dieser Rückschluss ist jedoch keineswegs zwingend.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH zieht aus der von ihm zitierten früheren BGH-Entscheidung (Beschluss vom 21.12.2023, Az. III ZR 21/23) einen falschen Schluss. Diese besagt nämlich nur, dass ein bedingter Vorsatz auch dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betreffende einer Kenntnis bewusst verschließt. Hieraus folgt jedoch gerade nicht, dass nicht auch ein höherer Vorsatzgrad möglich sein kann.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Dementsprechend hat der BGH bislang einen höheren Vorsatzgrad auch für möglich gehalten, etwa wenn er geurteilt hat, dass derjenige, der bewusst die Augen vor einer sich aufdrängenden Erkenntnis verschließt, „zumindest bedingt vorsätzlich“ handelt.<sup>4</sup> Richtigerweise hat er in der Vergangenheit sogar ausdrücklich das bewusste Sich-Verschließen als dem „klaren bewussten Wissen von Tatsachen“ gleichstehend gewertet.<sup>5</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>4. Keine Aussagen zu Kardinalpflichten&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Auf die Rechtsfigur der Kardinalpflicht, die das OLG Frankfurt a.M. zur Begründung der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung herangezogen hat, geht der BGH mit keinem Wort ein. Somit bleibt offen, ob das Zahlungsverbot nach § 64 GmbHG a.F. bzw. nach § 15b InsO wie § 15a InsO eine Kardinalpflicht darstellt, die jeder Geschäftsführer zu kennen hat. Das Urteil des BGH lässt insoweit eine von vielen erhoffte Konkretisierung der Kardinalpflichten im Bereich der D&amp;O-Versicherung vermissen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Überholung des Urteils durch Neuregelung des Zahlungsverbotes in § 15b InsO&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Das Urteil des BGH ist ausschließlich zu § 64 GmbHG a.F. ergangen. Unter Geltung dieser Regelung ist es, wie der BGH ausführt, richtig, dass eine nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist bewirkte Masseschmälerung nicht per se verboten war und der Geschäftsleiter somit trotz wissentlicher Insolvenzverschleppung der Meinung sein konnte, eine konkrete masseschmälernde Zahlung noch vornehmen zu dürfen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">§ 64 GmbHG a.F. wurde jedoch mit Wirkung ab dem 1.1.2021 durch § 15b InsO ersetzt. Für die neue Rechtslage nach § 15b InsO enthält das Urteil keine Aussage. Das Urteil kann nicht einfach auf die neue Rechtslage nach § 15b InsO übertragen werden. Im Gegenteil: Vielmehr dürfte die Entscheidung gerade wegen der Verankerung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO in § 15b Abs. 1 InsO gerade nicht auf die neue Rechtslage übertragbar sein.<sup>6</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Gem. § 15b Abs. 3 InsO sind Zahlungen nach fruchtlosem Verstreichen lassen der Insolvenzantragsfrist in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Die Intention des Gesetzgebers zur Neuregelung war es, weiteren Anreiz für den Geschäftsleiter zur fristgerechten Insolvenzantragsstellung zu schaffen.<sup>7</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Um diesen Anreiz nicht versicherungsrechtlich abzuschwächen, bedarf es des Risikoausschlusses wegen wissentlicher Pflichtverletzung sowie der Geltung einer sekundären Darlegungslast des Versicherungsnehmers. Hat der Geschäftsführer die Insolvenzantragsfrist wissentlich verstreichen lassen und anschließend die Masse geschmälert, trägt dieser die sekundäre Darlegungslast dafür, weshalb er trotz des § 15b Abs. 3 InsO zur Vornahme der jeweiligen Zahlungen berechtigt gewesen ist. Denn dieses in § 15b Abs. 3 InsO normierte regelmäßige Zahlungsverbot stellt ein starkes Indiz für die Wissentlichkeit einer anschließenden verboten Masseschmälerung dar.<sup>8</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Beruht eine Masseschmälerungshaftung auf einer ab dem 1.1.2021 bewirkten Zahlung und gilt somit das neue Zahlungsverbot nach § 15b InsO, so kann also auch nach dem BGH-Urteil vom 19.11.2025 (das zu Masseschmälerungen ab diesem Zeitpunkt keine Festlegungen enthält) aus der wissentlichen Verletzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auf die Wissentlichkeit einer anschließenden verbotenen Masseschmälerung geschlossen werden.<sup>9</sup>&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Anpassung der Versicherungsbedingungen&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Inwieweit die Versicherer aufgrund des BGH-Urteils ihre Versicherungsbedingungen anpassen werden, bleibt abzuwarten. Vermutlich wird sich eine Verschärfung der Versicherungsbedingungen im Markt nicht durchsetzen lassen. Da die meisten marktüblichen Versicherungsbedingungen neben dem Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung auch die vorsätzliche Schadensverursachung vorsehen, dürfte eine Anpassung der Versicherungsbedingungen allerdings auch nicht erforderlich sein.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Verlagerung der Diskussionen auf den Einwand der vorsätzlichen Schadensverursachung?&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Vielmehr ist zu erwarten, dass sich die Versicherer künftig vor allem auf den Risikoschluss der vorsätzlichen Schadensverursachungen berufen werden, der oftmals – beispielhaft – wie folgt geregelt ist:&nbsp;</p><p class="text-justify">&nbsp;„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung […].“&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der Ausschluss bei vorsätzlicher Schadensverursachung knüpft an den gesetzlichen Leistungsausschluss des § 103 VVG an. Der hierfür maßgebliche Vorsatzbegriff richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben.<sup>10</sup> Anders als beim Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung genügt für den Ausschluss des Versicherungsschutzes aufgrund vorsätzlicher Schadenverursachung daher bereits bedingter Vorsatz.<sup>11</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Für einen Deckungsausschluss ist es daher ausreichend, dass der Versicherte die Pflichtverletzung mit bedingtem Vorsatz begeht und den Eintritt des Schadens zumindest billigend in Kauf nimmt.<sup>12</sup> Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass das bewusste SichVerschließen vor der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit durch den Geschäftsführer jedenfalls bedingten Vorsatz begründet.<sup>13</sup>&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Fazit: viele offenen Fragen</span></h3><p class="text-justify">Viel heiße Luft um nichts. Anders als erwartet, hat der BGH in seinem Urteil keine Aussagen zu Kardinalpflichten und Beweiserleichterungen hinsichtlich des Wissentlichkeitsausschlusses getroffen. Der BGH wiederholt lediglich knapp, was bereits zuvor in der ständigen Rechtsprechung geklärt war. Das Urteil des BGH ist eher als Schelte der Vorinstanz und nicht als Grundsatzentscheidung zu werten, was die dürftige Begründung des BGH-Urteils erklären könnte.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">In der Praxis wird die Entscheidung vermutlich dazu führen, dass sich Versicherer bei der Prüfung der Deckung künftig neben der wissentlichen Pflichtverletzung vorsorglich vor allem auch auf die vorsätzliche Schadensverursachung konzentrieren werden. Da das Urteil zu § 64 GmbHG a.F. erging und das Zahlungsverbot zwischenzeitlich in § 15b InsO neu geregelt wurde, dürfte die Entscheidung des BGH wegen der Gesetzesänderung bereits überholt sein; dem Urteil sollte daher nicht allzu viel Bedeutung beigemessen werden.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Wie der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Fall letztlich entschieden wird, ist weiterhin offen. Auch unter Berücksichtigung der vom BGH formulierten Maßstäbe kann das OLG Frankfurt a.M. im Rahmen der erneuten Verhandlung zu einem Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung gelangen, wenn der Sachverhalt eine entsprechende Bewertung zulässt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Dr. Florian Weichselgärtner</p><p class="text-justify"><i>Dieser Beitrag ist zuerst in der Versicherungspraxis, Ausgabe 03/2026, erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:38:12 +0100</pubDate>
                        <title>Kontokündigung wegen US Sanktionslistung: Bedeutung für Unternehmensfinanzierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kontokuendigung-wegen-us-sanktionslistung-bedeutung-fuer-unternehmensfinanzierung</link>
                        <description>Wenn Banken Konten wegen mutmaßlicher US Sanktionsbezüge kündigen, kann das für Unternehmen existenzielle Folgen haben. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, wie eng der Grat zwischen zulässiger Vertragsbeendigung und unionsrechtswidriger Befolgung US amerikanischer Sanktionsvorgaben verläuft – und warum präzise Dokumentation sowie zeitliche Distanz zur SDN Listung über Haftung oder Rechtmäßigkeit entscheiden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Jede Form der Unternehmens‑ oder Konzernfinanzierung&nbsp;– ob Kreditlinie, Cash‑Pooling, Factoring, Schuldschein oder konzerninternes Darlehen&nbsp;– setzt ein funktionierendes Bankkonto voraus. Ohne ein solches Konto können Liquiditätsströme nicht gesteuert, Finanzierungsverträge nicht erfüllt und operative Zahlungsprozesse nicht aufrechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund birgt jede Kontokündigung ein erhebliches Risiko für Unternehmen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 27.  Juni 2025 (Az. 10 U 137/23) – die formal eine Privatperson betrifft – zeigt, wie eng die Grenze zwischen zulässigen und unionsrechtswidrigen Kontobeendigungen verläuft, wenn US‑Sanktionslisten eine Rolle spielen.&nbsp;</p><p>Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind für Unternehmen dabei um ein Vielfaches größer, da eine Kontokündigung nicht nur persönliche Vermögensverwaltung betrifft, sondern die Funktionsfähigkeit komplexer Finanzierungsstrukturen gefährden kann. Viele Konzerne unterhalten Geschäftsbeziehungen, Lieferketten oder Zahlungsströme, die geografisch breit gestreut sind. Eine vermeintliche Sanktionsnähe einzelner Vorgänge könnte – übertragen auf Unternehmensstrukturen – eine Vielzahl an Konten zugleich betreffen. Wie reagieren Banken, wenn eine juristische Person, eine Konzerngesellschaft oder eine in der Finanzierungsstruktur handelnde natürliche Person (Geschäftsführer, Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigter) auf einer US‑Sanktionsliste erscheint&nbsp;– und welcher Zeitpunkt ist hierfür von Relevanz?&nbsp;</p><p>Die Entscheidung bietet somit nicht nur dogmatische Klarstellungen, sondern auch praktische Orientierung für jeden Marktteilnehmer, der sich regelmäßig in regulatorischen Grauzonen zwischen europäischem und US‑amerikanischem Sanktionsrecht bewegt.&nbsp;</p><h3><span>Vom SDN‑Treffer zur Kündigungswelle: Sachverhalt mit Sprengkraft für die Praxis</span></h3><p>Die Entscheidung erging im Berufungsverfahren, nachdem das Landgericht Frankfurt am Main die Klage des Bankkunden zunächst vollständig abgewiesen hatte. Das OLG hob diese Entscheidung jedoch teilweise auf und gab dem Kläger hinsichtlich der ersten beiden Kontokündigungen dem Grunde nach Recht. Der Kläger vertrat dabei die Auffassung, dass bereits die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen seiner Listung auf der US‑Sanktionsliste und den ausgesprochenen Kündigungen ein klares Indiz für eine verbotene Befolgung US‑amerikanischer Sanktionsvorgaben darstelle.&nbsp;</p><p>Der Kläger war seit rund drei Jahrzehnten Kunde der Bank und unterhielt mehrere Privatkonten, Depots und Kreditkarten. Aufgrund des <i>Iran Freedom and Counter‑Proliferation Act of 2012</i> wurde er&nbsp;– zu Unrecht, wie sich später herausstellte&nbsp;– von der amerikanischen Behörde <i>Office of Foreign Assets Control</i> (OFAC) auf die <i>Specially Designated Nationals and Blocked Persons List</i> (SDN‑Liste) gesetzt. Bereits etwas mehr als einen Monat später kündigte die Bank sämtliche Vertragsbeziehungen des Klägers sowie teilweise die Konten von Familienangehörigen. Sie berief sich dabei auf eine seit 2007 bestehende interne Iran‑Policy, die Geschäfte mit Iran‑Bezug ausschließe. Der Kläger machte geltend, dass diese Kündigungen gegen das in Art. 5 Abs. 1 EU‑Blocking‑VO normierte Verbot verstießen, den in der Verordnung aufgeführten US‑Rechtsakten unmittelbar oder mittelbar Folge zu leisten.&nbsp;</p><p>Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Im Jahr 2022 – zu diesem Zeitpunkt war der Kläger seit knapp zehn Monaten nicht mehr auf der SDN‑Liste&nbsp;– sprach die Bank eine erneute ordentliche Kündigung aus. Im Berufungsverfahren nahm das OLG Frankfurt eine differenzierte Betrachtung vor: Während die ersten Kündigungen aus dem Jahr 2020 als unionsrechtswidrig eingestuft wurden, hielt das Gericht die spätere Kündigung von 2022 für wirksam. Damit zeichnete das OLG eine deutliche Linie zwischen Maßnahmen, die zeitlich und tatsächlich mit US‑Sanktionsereignissen verknüpft sind, und solchen, die davon unabhängig auf Grundlage des allgemeinen Zivilrechts erfolgen.</p><h3><span>Schlüsselmoment der Beweislast: „auf den ersten Blick“-Schwelle</span></h3><p>Zentral für die Entscheidung des OLG ist die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte „auf den ersten Blick“-Schwelle. Nach dieser kehrt sich die Beweislast um, sobald Umstände darauf hindeuten, dass eine Handlung zur Befolgung gelisteter US‑Rechtsakte erfolgt ist. Diese Grundsätze aus dem EuGH‑Urteil C‑124/20 ("Bank Melli") dienen dem Schutz der vollen Wirksamkeit der EU‑Blocking‑VO. Sie sollen sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht faktisch gezwungen werden, extraterritoriale US‑Normen umzusetzen.</p><p>Für das OLG Frankfurt war die Situation 2020 eindeutig: Die Kündigungen erfolgten nur wenig später nach der SDN‑Listung des Klägers. Die langjährige, zuvor ungestörte Geschäftsbeziehung verstärkte die Vermutung, dass die Maßnahmen der Bank durch die US‑Listung ausgelöst worden waren. Die Bank konnte nicht darlegen, dass ihre interne Iran‑Policy gerade zu diesem Zeitpunkt ein Tätigwerden erforderte. Da der Kläger in der Vergangenheit bereits Geschäfte mit Iran‑Bezug getätigt hatte, ohne dass die Bank reagiert hätte, erschien die Erklärung wenig überzeugend. Damit sah das OLG die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 EU‑Blocking‑VO verletzt. Die Bank haftet dem Grunde nach für Schäden gemäß Art. 6 der Verordnung.</p><p>Anders hingegen beurteilte das OLG die Situation im Jahr 2022: Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt längst von der SDN‑Liste gestrichen. Ein&nbsp;„auf den ersten Blick“ erkennbarer Zusammenhang zwischen der erneuten Kündigung und US‑Sanktionsrecht bestand daher nicht mehr. Die Bank durfte sich somit auf die ordentlichen Kündigungsrechte aus&nbsp;§ 675h Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Auch der vom Kläger erhobene Vorwurf einer Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft scheiterte – insbesondere, weil die strenge Zweimonatsfrist des § 21 Abs. 5 AGG nicht eingehalten wurde. Für die Schadensbemessung stellte das OLG klar, dass die rechtmäßige Kündigung von 2022 als sogenannte Reserveursache den Schaden zeitlich begrenzt: Erstattungsfähig sind nur solche Nachteile, die in dem Zeitraum zwischen den verbotenen Kündigungen 2020 und der später wirksamen Kündigung 2022 eingetreten sind.</p><h3><span>Präzise Dokumentation und saubere Trennung der Motive entscheiden</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt reiht sich in die jüngere Rechtsprechung zur EU‑Blocking‑VO ein und zeigt, wie sensibel der Bereich der Kontobeendigungen im Kontext internationaler Sanktionsregime geworden ist. Für Unternehmen – insbesondere im größeren Mittelstand – ist die Entscheidung ein eindringlicher Hinweis, wie kritisch die Stabilität von Finanzierungskonten geworden ist.&nbsp;</p><p>Für Banken bedeutet dies: Zeitliche Nähe zur SDN‑Listung und fehlende konkrete Dokumentation alternativer Kündigungsgründe können unmittelbar zu einer unionsrechtswidrigen Befolgung US‑amerikanischer Rechtsakte führen. Interne Richtlinien ersetzen keinen einzelfallbezogenen Nachweis und schützen nicht vor der Beweislastumkehr. Zugleich zeigt das Urteil klar, dass Institute weiterhin ordnungsgemäß kündigen können, sobald kein Bezug zu gelisteten US‑Regelungen mehr besteht&nbsp;– insbesondere nach der Streichung von der SDN‑Liste.&nbsp;</p><p>Für Unternehmen wiederum ergibt sich: Schadensersatzansprüche nach Art. 6 EU‑Blocking‑VO sind realistisch durchsetzbar, wenn Kontobeendigungen zeitnah auf eine Sanktionslistung folgen. Entscheidend bleibt jedoch eine sorgfältige Dokumentation der konkreten finanziellen Folgen. Insgesamt verdeutlicht das OLG‑Urteil, dass die EU‑Blocking‑VO längst zu einem präzisierten Instrument des Zivilrechts geworden ist. Ein Instrument, das Banken wie Unternehmen dazu zwingt, Entscheidungen im Umfeld internationaler Sanktionen mit besonderer Genauigkeit zu treffen und zu dokumentieren – gerade dort, wo es um kritische Finanzierungsstrukturen geht.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die jüngst öffentlich diskutierte Kontokündigung der Sparkasse Göttingen – ausgelöst durch eine mutmaßliche Reaktion auf US‑Sanktionslisten&nbsp;– zeigt, dass die Thematik hochaktuell ist. Fälle wie dieser verdeutlichen, dass Banken aus Compliance‑Gründen teilweise&nbsp;übervorsichtig agieren. Für Unternehmen bedeutet das konkret: Die Gefahr unerwarteter Kontokündigungen steigt. Vor diesem Hintergrund rückt für Unternehmen die Frage in den Fokus, wie widerstandsfähig die eigenen Treasury‑ und Finanzierungsstrukturen gegenüber möglichen Sanktionsereignissen ausgestaltet sind.&nbsp;</p><p>Dr. Nadejda Kysel<br>Jakob Nolten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 12:04:36 +0100</pubDate>
                        <title>Das ungewollt betriebene Finanztransfergeschäft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-ungewollt-betriebene-finanztransfergeschaeft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mögliche Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) tauchen häufig in unerwarteten Bereichen des Wirtschaftslebens auf. Das Risiko einer ungewollten Regulierung von Geschäften aus der Weiterleitung empfangener Gelder betrifft unverhofft und unerwartet weite Teile der Realwirtschaft. Vermeintlich alltägliche Vorgänge im Wirtschaftsleben, vornehmlich das Weiterleiten oder das Verteilen von Geldern an Dritte, können häufig aufsichtsrechtlich relevant sein.&nbsp;</p><h3><span>Anwendungsfälle</span></h3><p>Die Konstellationen betreffen Zahlungen aus Vertragsketten mit drei Parteien, nämlich dem Kunden, der ersten und der zweiten Vertragspartei. In diesem Fällen fließt Geld vom Kunden zuerst auf das Konto des Vertragspartners - die erste Vertragspartei - und von dort zu der zweiten Vertragspartei zur Vergütung von dessen Leistungsbeitrag.&nbsp;</p><p>Nicht unübliche Fälle sind etwa das</p><ul><li>Aufstellen und Betreiben von E-Ladesäulen auf fremden Grundstücken. Der Betreiber erhält das Geld aus den Ladevorgängen und leitet hiervon das Geld für die dem Grundstückseigentümer entstandenen Stromkosten an diesen weiter;</li><li>Betreiben einer "Dating-Website" (im weiten Sinne). Der Webseitenbetreiber nimmt die Gelder der Nutzer entgegen und zahlt dann die "Darsteller" aus;</li><li>Einsammeln von Spenden oder Geld für Verlosungen im Auftrag des Spendenempfängers und Weiterleiten der Spenden nach Abzug der Provision an den Spendenempfänger (damit gewerbsmäßiges Handeln).</li></ul><p>Ob der Kunde Kenntnis von der Weiterleitung an die zweite Vertragspartei hat und deshalb auch an diesen zahlen will – bei Nutzung der E-Ladesäule eher nein, bei der "Dating Plattform" und dem Spendensammeln eher ja -, ist nicht entscheidend.</p><p>In diesen Fällen bestehen zwar zwei getrennte Geschäfte. Häufig wird jedoch vereinbart, dass die zweite Vertragspartei ihre Vergütung nur in dem Umfang erhält, in welchem die erste Vertragspartei tatsächlich vom Kunden bezahlt wird. Die Geschäfte werden also nicht unabhängig voneinander erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wendet nämlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an und sieht in dem so verknüpften Weiterleiten der Gelder ein nach dem ZAG erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft. Eine Ausnahme, etwa als untergeordnete Nebentätigkeit, erkennt die BaFin nicht an.</p><p>Nach Ansicht der BaFin soll ein Weiterleiten von Geldern auch dann vorliegen, wenn zwar eine Kette von Kaufverträgen vorliegt, die erste Vertragspartei den Kunden bezüglich von Sachmängeln aber an die zweite Vertragspartei verweist. Hier scheint die BaFin davon auszugehen, dass die erste Vertragspartei nur als "Durchgangsstelle" auftritt.</p><p>Finanztransfer wird im Zweifel auch dann betrieben, wenn eine Person Gelder zum Zwecke der eigenmächtigen Verteilung an Dritte erhält, etwa bei Bonusausschüttungen. Ein Beispiel wäre eine Händlereinkaufsgenossenschaft, welche am Jahresende die von den Herstellern gezahlten Boni an die angeschlossenen Händler entsprechend deren Bestellaufkommen weiterleitet.</p><p>Wer ohne Erlaubnis Zahlungsdienstleistungen wie Finanztransfergeschäft betreibt, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. In den genannten Fällen wird es selten so weit kommen, wenn nach Aufforderung der BaFin der Finanztransfer sogleich freiwillig eingestellt wird. Dann jedoch kann die Suche und das Beauftragen eines Zahlungsdienstleisters einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, in welcher das Geschäft praktisch ruht. Vertragsketten sollten daher auf ihre Verknüpfungen geprüft werden.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte lassen sich nur vermeiden, wenn die beiden Geschäfte nicht in der Weise verknüpft sind, das an die zweite Vertragspartei nur gezahlt wird, wenn die Kundenzahlung tatsächlich bei der ersten Vertragspartei eingegangen ist. In den vorgenannten und ähnlichen Fällen muss die erste Vertragspartei die zweite Vertragspartei auch dann vergüten, wenn der Kunde nicht oder nur unvollständig zahlt. Das erfordert etwa, dass dem Grundstückseigentümer die Stromkosten zu erstatten sind, selbst wenn die Ladesäulennutzer dem Betreiber - hier die erste Vertragspartei - keine Zahlung leisten, etwa alle Kreditkartenbelastungen widerrufen werden.&nbsp;</p><p>Scheidet das Eingehen des Zahlungsausfallrisikos aus wirtschaftlichen Erwägungen aus, muss zwingend von der ersten Vertragspartei ein Zahlungsdienstleister mit der Weiterleitung an die zweite Vertragspartei beauftragt werden. Das Geld geht nicht mehr auf dem eigenen Konto der ersten Vertragspartei, sondern auf dem Treuhandkonto des Zahlungsdienstleisters ein. Dieser wird dann beauftragt, den der zweiten Vertragspartei zustehenden Betrag an diese auszuzahlen. Die hierfür entstehenden Kosten müssen mit einkalkuliert werden.</p><p>Rainer Süßmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 12:19:22 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Vollstreckungsregime nach dem Brexit – Das HAVÜ schafft Klarheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-vollstreckungsregime-nach-dem-brexit-das-havue-schafft-klarheit</link>
                        <description>Seit Juli 2025 gilt zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich das Haager Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Urteile („HAVÜ“). Es bringt mehr Rechtssicherheit und erleichtert die grenzüberschreitende Durchsetzung von Zivil- und Handelsentscheidungen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen („<strong>HAVÜ</strong>“) am 1. Juli 2025 im Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist, bestehen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich neue Möglichkeiten der Urteilsvollstreckung. Zivil- und Handelsurteile können nun mit größerer Rechtssicherheit von den Parteien durchgesetzt werden.</p><h3><span>Rechtslage vor dem HAVÜ: Unsicherheit und Kostenrisiko</span></h3><p>Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ("<strong>UK</strong>") aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dem zeitlichen Ablauf des Abkommens über den Austritt, sind die vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismen, welche zwischen Mitgliedstaaten der EU gelten, für das UK entfallen. Zurück blieb ein schwer überschaubares Geflecht völkerrechtlicher und bilateraler Übereinkünfte. Die Vollstreckung von Urteilen deutscher Gerichte im UK war daher mit erheblichen Unsicherheiten und häufig mit erhöhten Kosten verknüpft.&nbsp;</p><p>Die Brüssel Ia-VO (Verordnung (EU) 1215/2012) kommt lediglich noch bei Altfällen zur Anwendung. Auch aus dem Luganer-Übereinkommen von 2007 ist das UK durch den Brexit ausgeschieden. Der Versuch eines erneuten Beitritts zu diesem Übereinkommen ist am Widerstand der EU gescheitert.&nbsp;</p><p>Inwiefern alte völkerrechtliche Abkommen, wie das deutsche-britische Abkommen&nbsp;von&nbsp;1960&nbsp;zur&nbsp;gegenseitigen Anerkennung&nbsp;von Urteilen, durch den Brexit wieder aufleben, ist aktuell unklar. Die Kommission sprach sich jedoch gegen eine Anwendung aus. Und auch die EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968) lebt wohl durch den Brexit nicht wieder auf. Art. 68 Brüssel I-VO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) legt vielmehr nahe, dass die EuGVÜ mit Inkrafttreten der Brüssel I-VO nicht nur temporär verdrängt, sondern beendet wurde.&nbsp;</p><p>Nach wie vor anwendbar ist das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, welches die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ermöglicht ("<strong>HGÜ</strong>"). Es greift jedoch nur, wenn eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Übereinkommens vorliegt.&nbsp;</p><p>Die Anerkennung aller übrigen Entscheidungen richtet sich in Folge nach nationalem Recht.&nbsp; Aus deutscher Sicht erfolgt die Anerkennung dabei insbesondere nach § 328 ZPO.</p><h3><span>Neue Rechtslage: Einheitliche Regeln durch das HAVÜ</span></h3><p>Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 ist das UK dem HAVÜ beigetreten. Auch die EU, mit Ausnahme Dänemarks, ist Vertragspartei. Das Übereinkommen schafft einheitliche Regeln für die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung der erfassten Gerichtsentscheidungen und stärkt damit die Rechts- und Planungssicherheit im internationalen Rechtsverkehr der Vertragsstaaten.</p><h3><span>Anwendungsbereich: Zeitliche und sachliche Grenzen</span></h3><p>Die zeitliche Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 16 HAVÜ. Danach ist das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, wenn es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat zwischen diesem und dem ersuchten Staat wirksam war. Zwischen der EU und dem UK können Verfahren daher anerkannt werden, soweit das Übereinkommen im Ursprungsstaat nach dem 1. Juli 2025 wirksam war.&nbsp;</p><p>In sachlicher Hinsicht ist das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar. Das Abkommen erfasst dabei „Entscheidungen in der Sache“ (Art. 1 Abs.1, 3 Abs. 1 lit. b) HAVÜ). Erfasst sind daher auch Versäumnisurteile und Kostenbeschlüsse sowie gerichtliche Vergleiche (Art. 11 HAVÜ). Nicht erfasst sind jedoch verfahrensrechtliche Entscheidungen wie beispielsweise einstweilige Sicherungsmaßnahmen (Art. 3 Abs.1 lit. b)).&nbsp;</p><p>Zudem sind zahlreiche Bereiche vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 S. 2, Art. 2 HAVÜ), darunter Steuer- und Zollsachen, das Insolvenzrecht, Angelegenheiten des geistigen Eigentums sowie Schiedsverfahren und Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.</p><p>Das HGÜ in seinem Anwendungsbereich geht dem HAVÜ vor (Art. 23 HAVÜ). Fehlt es jedoch an einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des HGÜ, wie bei asymmetrischen Gerichtsstandsklauseln, findet das HAVÜ Anwendung.</p><h3><span>Vollstreckungsvoraussetzungen: Form statt Inhalt &nbsp;</span></h3><p>Voraussetzung der Vollstreckung ist zunächst, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist (Art. 4 Abs. 3 HAVÜ). Zudem muss eine der Voraussetzungen des Art. 5 HAVÜ erfüllt sein. Das angerufene Gericht überprüft die Entscheidung des Ursprungsgerichts dabei nicht in der Sache (Art. 4 Abs. 2 HAVÜ), sondern lediglich darauf, ob der Anwendungsbereich des HAVÜ eröffnet ist und keiner der im Übereinkommen vorgesehenen Versagungsgründe greift. Wann ein solcher Versagungsgrund vorliegt, ergibt sich aus Art. 7 HAVÜ.</p><p>Welche Unterlagen für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich sind, ergibt sich aus Art. 12 HAVÜ. Das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung richtet sich hingegen nach dem nationalen Recht des Staates, welcher ersucht wird (Art. 13 HAVÜ).</p><h3><span>Ausblick: Mehr Effizienz trotz Grenzen</span></h3><p>Auch wenn das HAVÜ aufgrund der zahlreichen Bereichsausnahmen nicht dieselbe rechtliche Integration wie die vorherigen europäischen Regelungen bietet, stellt es eine deutliche Klarstellung der Rechtslage dar. Die effiziente Zusammenarbeit mit dem UK wird in Zivilsachen erheblich gefördert. Das englische Recht und die englischen Gerichte bleiben auch nach dem Brexit eine beliebte Wahl hinsichtlich der Gerichtsbarkeit für internationale Verträge. Gerade international tätige Akteure profitieren somit von der neuen Rechtslage.&nbsp;</p><p>Jessika Schneeberger</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 09:03:29 +0100</pubDate>
                        <title>Abtretung D&amp;O-Ansprüche „an Erfüllung statt“: Hauptversammlung muss zustimmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abtretung-do-ansprueche-an-erfuellung-statt-hauptversammlung-muss-zustimmen</link>
                        <description>Ein aktuelles Urteil des Landgericht München I (Az. 13 HK O 7553/22) beleuchtet kritisch die Wirksamkeit von Abtretungen aus D&amp;O-Versicherungen. Im dortigen Fall entschied das Gericht zugunsten des D&amp;O-Versicherers, dass die Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft an &quot;Erfüllung statt&quot; wegen des damit einhergehenden Verzichts der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf und ohne eine solche unwirksam ist. Das Gericht wies die Klage des Unternehmens gegen den D&amp;O-Versicherer mangels Aktivlegitimation ab. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Aktiengesellschaft: D&amp;O-Ansprüche wegen Vorstandshaftung</span></h3><p>Die Klägerin, ursprünglich eine AG und später eine GmbH, machte gegen die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen für Spezial- und Managementhaftpflichtversicherungen, aus abgetretenem Recht D&amp;O-Ansprüche wegen Vorstandshaftung in Höhe von 8,8 Millionen Euro geltend. Die D&amp;O-Versicherung wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin als AG abgeschlossen und sah eine Selbstbeteiligung von 10 % vor. Am 10. Juli 2018 trat der ehemalige Vorstand seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ab. Gleichzeitig wurde ein Vertrag zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses und zur Niederlegung des Vorstands-Amtes geschlossen, der eine sogenannte Abgeltungsklausel enthielt.</p><h3><span>Unterschied: Abtretung an Erfüllung statt und erfüllungshalber&nbsp;</span></h3><p>Das Gericht hatte zu klären, ob die Abtretung der Deckungsansprüche wirksam war und die Klägerin somit zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert, also berechtigt war. Entscheidend war hierbei die Abgrenzung, ob die Abtretung "an Erfüllung statt" (§ 364 BGB) oder lediglich "erfüllungshalber" erfolgte. Eine Abtretung "an Erfüllung statt" bedeutet, dass die Gesellschaft im Gegenzug auf eigene persönliche Ansprüche gegen den Vorstand wegen der Pflichtverletzungen verzichtet.</p><p>Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung vom 10. Juli 2018 nach ihrem Wortlaut als Abtretung "an Erfüllung statt" zu werten ist, da die Klägerin durch die Abtretung keine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhielt, sondern ausschließlich die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend zu machen, und sich gleichzeitig verpflichtete, von einer persönlichen Inanspruchnahme des Vorstands abzusehen.&nbsp;</p><p>Eine solche Abtretung "an Erfüllung statt", die einen Verzicht auf persönliche Ansprüche gegen den Vorstand beinhaltet, bedarf allerdings der Zustimmung der Hauptversammlung (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Diese Zustimmung lag im vorliegenden Fall nicht vor.</p><h3><span>Abtretung unwirksam: Zustimmung der Hauptversammlung fehlt</span></h3><p>Mangels der erforderlichen Zustimmung der Hauptversammlung erklärte das Gericht die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Vorstand und der AG für unwirksam. Infolgedessen fehlte der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche. Die Klage wurde daher abgewiesen Das Gericht betonte, dass eine Heilung dieses Mangels, etwa durch spätere Verjährungsverzichtserklärungen des Vorstands, nicht erfolgt sei.</p><h3><span>Fazit: Augenmerk auf Regelungsgehalt der Abtretungsvereinbarung</span></h3><p>In der Praxis wird die Abgeltungswirkung in den Abtretungsvereinbarungen oftmals nicht klar geregelt oder aus Verhandlungsgründen bewusst offengelassen. Das klageabweisende Urteil des LG München I zeigt eindrucksvoll, welche Folgen eine Abtretungsvereinbarung, die der Auslegung bedarf für einen Prozess haben kann. Die Entscheidung bestätigt auch, dass eine Aktiengesellschaft im Hinblick auf Schadenersatzansprüche gegenüber Vorständen nicht ohne Beteiligung der Hauptversammlung entscheiden kann.&nbsp;</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Nov 2025 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Zoot Sports bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-zoot-sports-bei-der-uebernahme-der-tailwind-brands-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. November 2025</strong> – ADVANT Beiten hat Zoot Sports mit Sitz in Carlsbad (Kalifornien, USA) bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH mit Sitz in Bönen umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Die Transaktion stellt einen wichtigen Schritt in der europäischen Wachstumsstrategie von Zoot dar und stärkt die Marktposition des Unternehmens im Bereich Triathlon- und Ausdauersport. Zoot erhält mit dem Erwerb direkten Zugang zum europäischen Markt sowie zu den bestehenden Vertriebsstrukturen und langjährigen Handelsbeziehungen von Tailwind. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das interdisziplinäre Team von ADVANT Beiten hat Zoot während des gesamten Akquisitionsprozesses begleitet – von der rechtlichen und steuerlichen Due Diligence über die Strukturierung und Verhandlung der Transaktionsverträge bis hin zum erfolgreichen Vollzug.</p><p>Zoot Sports wurde 1983 in Kona, Hawaii, gegründet – dem Ursprungsort des Ironman-Triathlons. Das Unternehmen ist auf innovative Bekleidung, Schuhe und Ausrüstung für Triathleten und Ausdauersportler spezialisiert und gilt weltweit als eine der führenden Marken in diesem Segment. Zoot steht für technische Präzision, hohe Qualität und Athletenorientierung und vertreibt seine Produkte in über 25 Ländern. Seit 2023 gehört Zoot zur MVC Group, einem internationalen Sportartikelunternehmen mit Sitz in Italien.</p><p>Tailwind Brands ist ein in Bönen, ansässiges Unternehmen, das sich auf den Vertrieb und das Markenmanagement von Premium-Sport- und Lifestylemarken spezialisiert hat. Das Unternehmen verfügt über ein etabliertes Vertriebsnetz in der DACH-Region sowie langjährige Partnerschaften mit führenden Sportfachhändlern und Online-Plattformen. Tailwind Brands hat sich einen Namen als kompetenter Partner für den Auf- und Ausbau internationaler Marken im europäischen Markt gemacht.</p><p>Mit der Übernahme von Tailwind Brands schafft Zoot Sports die Grundlage für eine beschleunigte Expansion in Europa. Die Verbindung von Zoots internationaler Markenstärke mit der regionalen Markt- und Vertriebskompetenz von Tailwind Brands bietet erhebliche Wachstumspotenziale in den kommenden Jahren.</p><p><strong>Berater Zoot Sports:</strong>&nbsp;<br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München), Dr. Erik Schmid, Virginia Mäurer (beide Arbeitsrecht, München), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Markus Linnartz (Steuern, Düsseldorf), Petra Fendt (Bank- und Finanzrecht, München), Anja Fischer (Real Estate, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Nov 2025 10:54:58 +0100</pubDate>
                        <title>Endlich, Delisting bei Insolvenzeröffnung, aber ansonsten Verschärfung des Delistings</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/endlich-delisting-bei-insolvenzeroeffnung-aber-ansonsten-verschaerfung-des-delistings</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Regierungsentwurf des sog. Standortfördergesetzes (StoFög) sieht zahlreiche Gesetzesänderungen insbesondere mit dem Ziel des verbesserten Zugangs von Unternehmen zu Finanzierungen vor. Mit den beabsichtigten Änderungen des Börsengesetzes (§ 39) wird das Delisting, also das Ausscheiden eines Emittenten aus den regulieren Märkten, teils erleichtert, teils jedoch deutlich erschwert, was die Entscheidung der Mittelaufnahme über die Börse verschlechtert wird. Viele kleine Emittenten können wegen der geringen Handelsliquidität keinen Nutzen aus der Börsennotierung mehr ziehen, sind aber mit den immer umfangreichen Folgepflichten belastet.</p><h3>Insolvenz</h3><p>Hier ist eine erfreuliche geplante Gesetzesänderung zu nennen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Delisting unkompliziert und ohne Angebot an die Aktionäre beantragt werden. Die Börse ist zur positiven Entscheidung verpflichtet. Dies ermöglicht dem Insolvenzverwalter eine schnelle Beendigung der Zulassung mit ihren belastenden Folgepflichten zu veranlassen. Die Neuregelung müsste auch für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar sein. Da die Aktien nach Insolvenzeröffnung zumeist wertlos sind, macht diese Lösung viel Sinn.</p><h3>Delisting auf Emittentenantrag</h3><p>Bisher muss der Hauptaktionär oder – in seltenen Fällen möglich – der Emittent vor dem Delisting eine dem WpÜG entsprechende Angebotsunterlage veröffentlichen. Mindestpreis ist der gewichtete 6-Monatschnittsbörsenpreis vor der Ankündigung des Delisting-Angebots. Dem muss ein halbwegs liquider Börsenhandel zugrunde liegen und unterlassene oder falsche Ad-hoc Mitteilungen oder eine Marktmanipulation darf es nicht gegeben haben. Dies war in der Praxis bisher kein Problem. Sollten solche Umstände entdeckt werden, wäre der Unternehmenswert zu ermitteln und ein Aktionär könnte auf einen höheren Preis klagen. Eine solche Klage ist trotz vieler Ankündigungen von Aktionären nie bekannt geworden.</p><p>Die Neuregelung sieht vor, dass wenn besondere Umstände den Börsenkurs derart beeinflusst haben, dass dieser zur Bestimmung der Gegenleistung unangemessen niedrig ist. Ist der Bieter zur Zahlung einer höheren Gegenleistung verpflichtet ist, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Besondere Umstände sollen insbesondere unterlassene oder falsche Ad-hoc Mitteilungen oder Marktmanipulation sein. Im Gegensatz zur aktuellen Regelung lässt die Wortwahl "insbesondere" im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch andere Umstände zu. Welche dies sind ist offen. Die Begründung zur Gesetzesänderung könnte vermuten lassen, dass das Ausnutzen von "Kurstiefen" (Vorwurf beim Delisting Rocket Internet SE) auch ein besonderer Umstand sein könnte. Als ob Aktionäre ein Recht auf einen Mindestpreis hätten.</p><p>Als Folge dieser Regelung kann der Aktionär die Höhe der Gegenleistung auf Antrag vom Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmen lassen. Dies soll der Begründung nach der besseren Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung dienen. Im Spruchverfahren gilt im Gegensatz zum Zivilprozess grundsätzlich das sog. Amtsermittlungsprinzip, d.h. das Gericht muss unabhängig vom Vortrag der Parteien den Sachverhalt aufklären. So könnten schon einfache Behauptungen der Aktionäre von Kursmanipulation, unterlassener Ad-hoc Mitteilungen oder anderer "besonderer Umstände" ein Spruchverfahren einleiten und die Gesellschaft oder der Bieter muss dann praktisch das Gegenteil beweisen und im Zweifel eine teure Unternehmensbewertung nach IDW S1 durchführen lassen. Der Gesetzentwurf schweigt zu den Verfahrensregeln.</p><p>Ein entscheidender Nachteil des Spruchverfahrens neben der langen Verfahrensdauer ist, dass eine Erhöhung des Angebotspreises allen und nicht nur dem klagenden Aktionär zu zahlen ist.</p><p>Offen ist auch, ob die Neuregelung auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Delisting-Verfahren anwendbar sein soll. Wer also ein Delisting plant, sollte jetzt schnell zur Durchführung schreiten.</p><p>Allerdings soll auch ein neues "Schlupfloch" eröffnet werden. Während der Abstieg vom regulierten Markt in den Freiverkehr das Einhalten des Delisting-Verfahrens erfordert, soll dies nicht mehr beim Abstieg in einen KMU-Wachstumsmarkt gelten. Im KMV-Wachstumsmarkt gilt dann ein Emittent nicht mehr als börsennotiert im Sinne des AktG und auch ein IFRS-Abschluss dürfte nicht mehr verlangt werden. Bisher ist lediglich das Marktsegment "Scale" der Deutsche Börse AG als KMU-Wachstumsmarkt anerkannt. Zukünftig dürften dann dort auch andere als "Wachstumsunternehmen" gehandelt werden.</p><p>Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind angesichts des Umfangs des StoFöG - insgesamt 62 (!) Artikel - kaum Änderungen zu erwarten. Die 1. Lesung im Bundestag fand am 7. November 2025 statt. Die Änderungen des BörsG würden daher vermutlich noch bis zum Jahresende wirksam.&nbsp;</p><p>Rainer Süßmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Nov 2025 11:15:21 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten wählt insgesamt 16 neue Partner, darunter sechs Local Partner und ein Equity Partner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-waehlt-insgesamt-16-neue-partner-darunter-sechs-local-partner-und-ein-equity-partner</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 17. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Dr. Florian Weichselgärtner (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München) zum Equity Partner gewählt.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus wurden sechs Kolleginnen und Kollegen zu Local Partnern und neun Kolleginnen und Kollegen zu Salary Partnern gewählt. Die neu gewählten Partnerinnen und Partner verteilen sich auf alle sechs deutschen Kanzleistandorte und kommen aus sieben unterschiedlichen Kompetenzbereichen.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong> bearbeitet jährlich eine Vielzahl an Haftungsfällen sowohl im Bereich der Managerhaftung als auch der Haftung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern, Unternehmens- und Sanierungsberatern sowie Abschlussprüfern. Er berät ferner Unternehmen bei der Aufarbeitung von Haftungsfällen und Compliance-Verstößen. Das rechtsgebietsübergreifende Beratungsangebot von ADVANT Beiten ermöglicht Dr. Florian Weichselgärtner dabei eine umfassende Bearbeitung der häufig komplexen Haftungsfälle über alle Rechtsgebiete (Steuerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht, etc.). Aufgrund seiner langjährigen Beratungspraxis verfügt er über ausgewiesene Erfahrung sowohl bei der Führung und Abwehr von Schadenersatzverfahren als auch der außergerichtlichen Streitbeilegung.</p><p>Dies sind in alphabetischer Reihenfolge unsere neuen Local Partner:</p><ul><li><span><strong>Sascha Opheys</strong> (Public Sector, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Max Stanko</strong> (Public Sector, Berlin)</span></li><li><span><strong>Dr. Philipp Sahm</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Haide Spanier</strong> (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Mark Thönißen</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Dr. Mark Zimmer</strong> (Arbeitsrecht, München)</span></li></ul><p>Unsere neu gewählten Salary Partner sind in alphabetischer Reihenfolge:</p><ul><li><span><strong>Regina Dietel&nbsp;</strong>(Arbeitsrecht, München)</span></li><li><span><strong>Gamze Dogan&nbsp;</strong>(Steuern, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Verena Nader</strong> (Real Estate, München)</span></li><li><span><strong>Dr. Christian Osbahr</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Robert Schmid&nbsp;</strong>(Corporate/M&amp;A, Berlin)</span></li><li><span><strong>Simon Schuler</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Etienne Sprösser</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Maximilian Steffen</strong> (Steuern, Hamburg)</span></li><li><span><strong>Ulrike Stöhr</strong> (Steuern, München)</span></li></ul><p>"Die Ernennung unserer neuen Partnerinnen und Partner zeigt, wie eng wir standortübergreifend und zwischen unseren Praxisgruppen zusammenarbeiten – getragen von vielfältiger Branchenexpertise", erklärt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: "Dass wir auf allen drei Senioritätsstufen erfolgreiche Wahlen verzeichnen, unterstreicht die kontinuierliche Entwicklung herausragender Talente in unserer Kanzlei. Unsere Kolleginnen und Kollegen auf ihrem Weg bis in die Partnerschaft zu begleiten, zählt für uns zu unseren zentralen Aufgaben."</p><p>ADVANT Beiten folgt außerdem auch weiterhin ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger in ausgewählten Bereichen. Folgende Local- und Salary Partner haben die Kanzlei im vergangenen Jahr verstärkt:</p><ul><li><span><strong>Tanja Ehls</strong> (SP, Public Sector, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Peter Meisenbacher</strong> (SP, Public Sector, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Ansgar Messow</strong> (LP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Julian Gruß</strong> (SP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Johannes Voß-Lünemann</strong> (SP, Public Sector, Berlin)</span></li></ul><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Sep 2025 11:57:32 +0200</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung bei Cum-Ex-Geschäften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-bei-cum-ex-geschaeften</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung, die bei der Managerhaftpflicht und der Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte eine zentrale Ausschlussklausel darstellt, wurde in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Managerhaftpflicht durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen verschärft. Nun erfuhr er auch im Bereich der Anwaltshaftung eine Konkretisierung durch eine Entscheidung des Landgerichts München I im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften.</i></p><p>Die Managerhaftpflicht (D&amp;O) und die Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte dienen dazu, existenzbedrohende Haftungsrisiken abzusichern. Doch beide Versicherungstypen enthalten eine zentrale Ausschlussklausel: die wissentliche Pflichtverletzung. Dieser Ausschlusstatbestand wurde in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Managerhaftpflicht durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen verschärft.</p><p>Nun erfuhr er auch im Bereich der Anwaltshaftung eine Konkretisierung. Das Landgericht München I (4. April 2025, Az. 23 O 15360/21) hat im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften entschieden: Der Anwalt muss darauf hinweisen, dass die Finanzbehörden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Steuererstattung als rechtswidrig und Steuerstraftat bewerten könnten. Das Unterlassen eines solchen Hinweises stellt die Verletzung einer elementaren Berufspflicht dar, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.</p><p><strong>Anwaltshaftung bei Cum-Ex-Geschäften</strong></p><p>Streitgegenständlich waren Ansprüche aus einer deutschen Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte. Der beklagte Versicherer gewährte einer Rechtsanwaltskanzlei (Versicherungsnehmerin) Versicherungsschutz nach deutschem Recht, für den Fall, dass die Versicherungsnehmerin für einen Vermögensschaden wegen eines Verstoßes verantwortlich gemacht wird, der bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangen wurde (eine sogenannte lokale Police).&nbsp;</p><p>In den Versicherungsbedingungen fand sich eine Regelung über den Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlichen Pflichtverletzungen. Für Schadensfälle, die nicht unter die lokale Police fallen oder deren Deckungssumme überschreiten, hatte die Versicherungsnehmerin ein globales Versicherungsprogramm abgeschlossen, das aus einer Grundpolice und mehreren Exzedenten-Policen bestand (eine sogenannte globale Police).&nbsp;</p><p>In den Geschäftsjahren 2006 bis 2010 beriet die Rechtsanwaltskanzlei im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Einen Hinweis auf das Risiko, dass die mehrfache Erstattung der nur einmal abgeführten Steuer rechtswidrig sein und damit eine Steuerstraftat darstellen kann, enthielten die verschiedenen rechtlichen Stellungnahmen der Versicherungsnehmerin nicht.&nbsp;</p><p>Die Aufdeckung der Hintergründe der Geschäfte durch die Finanzbehörden führte zu Steuerrückforderungen, welche die Insolvenz einiger Mandanten der Versicherungsnehmerin bewirkten. Die Insolvenzverwalter zweier dieser ehemaligen Mandanten nahm die Versicherungsnehmerin auf Schadenersatz in Anspruch. Die Rechtsstreitigkeiten endeten in einem Vergleich, der eine Zahlung in Höhe von 50 Mio. Euro an den Insolvenzverwalter vorsah.&nbsp;</p><p>Während sich die Versicherer der globalen Police an diesem Vergleich beteiligten, lehnte der Versicherer der lokalen Police eine Beteiligung mit dem Einwand des Vorliegens wissentlicher Pflichtverletzungen ab. Die Versicherer der globalen Police verklagten daraufhin den Versicherer der lokalen Police auf eine Beteiligung an dem Vergleich.</p><p><strong>Hinweispflicht als elementare Berufspflicht eines Anwaltes?</strong></p><p>Das Landgericht München I wies die Klage ab. Es gelangte zu der Auffassung, dass die Rechtsanwaltskanzlei wissentlich im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hat und daher unter der lokalen Police kein Versicherungsschutz besteht. Das Landgericht München I führt hierzu aus, dass wissentlich im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt, wer die verletzte Pflicht positiv kennt.&nbsp;</p><p>Bedingter Vorsatz, bei dem der Versicherungsnehmer die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus, wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat. Das Gericht stellte dabei klar, dass es für den Nachweis des Versicherungsausschlusses bei der Verletzung elementarer Berufspflichten ausreichend ist, wenn der Versicherer einen Sachverhalt vorträgt, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet.&nbsp;</p><p>In seiner Entscheidung konkretisiert das Landgericht München I die elementaren Berufspflichten eines Anwalts. In Zusammenhang mit den Cum-Ex-Geschäften sei Gegenstand der Beratung nicht ein Marktgeschehen gewesen, bei dem es zufällig zu einer Steuererstattung kam, die zu einem Steuerausfall führte. Vielmehr war das Handeln aller Beteiligten zielgerichtet darauf angelegt, durch ein kollusives Zusammenwirken einen Gewinn zu generieren, der sich nur aus der mehrfachen Erstattung der nur einmal abgeführten Kapitalertragssteuer ergab.&nbsp;</p><p>Dabei war der wirtschaftliche und tatsächliche Hintergrund der Geschäfte dem beratenden Rechtsanwalt der Versicherungsnehmerin von Anfang an bekannt. Alle Beteiligten wussten von Anfang an um die Zielrichtung des Geschäfts. Dies leitete das LG München I unter anderem aus den Erkenntnissen des am Landgerichts Frankfurt am Main geführten Strafverfahrens ab. Nach Auffassung des Landgericht München I ist die Erstattung einer Steuer, die gar nicht abgeführt wurde, im deutschen Steuerrecht weder grundsätzlich noch in diesem besonderen Fall vorgesehen.&nbsp;</p><p>Der fehlende Hinweis eines Rechtsanwaltes, dass die Finanzbehörden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Steuererstattung als rechtswidrig und als Steuerstraftat bewerten könnten, stellt vor diesem Hintergrund nach Auffassung des LG München I die Verletzung einer elementaren Berufspflicht dar. Diese Verletzung indiziert die Wissentlichkeit der Begehung. Mit dieser Begründung wies das Landgericht München I die Klage der übrigen Versicherer ab.&nbsp;</p><p><strong>Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bleibt scharfes Schwert</strong></p><p>Die Entscheidung des LG München I reiht sich in eine Vielzahl von Entscheidungen ein, die den Versicherern den Einwand wissentlicher Pflichtverletzung erleichtern. Sie dürfte allerdings für Gesprächsstoff sorgen, da sie Folgefragen auslöst. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte sieht zahlreiche elementare Berufspflichten vor. Muss künftig bei einem Verstoß gegen solche immer eine wissentliche Pflichtverletzung angenommen werden? Dies dürfte wohl kaum der Fall sein.&nbsp;</p><p>Bei den bisherigen Gerichtsentscheidungen fällt auf, dass es jeweils Extremfälle waren, bei denen die Gerichte durchaus von einem Gerechtigkeitsdenken geleitet waren. Die Gerichte bejahten die wissentliche Pflichtverletzung nicht nur aus der bloßen Verletzung der jeweiligen Pflichtennorm, sondern infolge der Begleitumstände. Ein Versicherungsausschluss wegen Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung bleibt somit – auch bei Verstoß gegen elementare Berufspflichten – eine Frage der Beweiswürdigung.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 25. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/08/25/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess-2/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Sep 2025 12:16:55 +0200</pubDate>
                        <title>BGH stärkt Privatautonomie: Wirksame Abwahl des AGB-Rechts in Schiedsvereinbarungen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der BGH stärkt die Vertragsfreiheit: Ein vertraglicher Ausschluss des AGB-Rechts bleibt auch bei deutscher Rechtswahl in Schiedsvereinbarungen wirksam. Die Entscheidung schafft Klarheit für Unternehmen und erhöht die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort.</i></p><p>Mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2025&amp;Seite=15&amp;nr=140505&amp;anz=483&amp;pos=452&amp;Blank=1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Az.: I ZB 48/24</a>) hat der BGH für mehr Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit von vertraglichen Schieds- und Rechtswahlklauseln gesorgt: Ein vertraglich vereinbarter Verzicht auf die Anwendung der §§&nbsp;305 bis 310 BGB (AGB-Recht) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer im gleichen Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel. Der BGH betonte dabei, dass die Schiedsklausel unabhängig von der gewählten Rechtsordnung wirksam bleibe. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtswahl obliege ausschließlich dem Schiedsgericht selbst und sei nicht Gegenstand der staatlichen Gerichtsbarkeit in Verfahren nach §&nbsp;1032 ZPO.</p><h4><strong>Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts</strong></h4><p>Im Gegensatz zu anderen international weit verbreiteten Rechtsordnungen wie dem englischen Recht oder dem Recht des US-Bundesstaates New York hat sich das deutsche Recht bislang nicht in vergleichbarer Weise als bevorzugte Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Verträgen durchsetzen können. Obwohl Deutschland über eine robuste Rechtsordnung verfügt, welche im Zivilrecht die Privatautonomie der Parteien grundsätzlich anerkennt, schrecken viele Unternehmen vor der Wahl deutschen Rechts zurück. Grund dafür ist die potenziell weitreichende und schwer vorhersehbare Inhaltskontrolle vertraglicher Klauseln durch deutsche Gerichte.</p><p>Insbesondere das deutsche AGB-Recht, das teilweise auch im B2B-Bereich Anwendung findet, stellt eine spürbare Einschränkung der Vertragsfreiheit dar und beeinträchtigt somit die Attraktivität des deutschen Rechts bei internationalen Vertragsgestaltungen. Die gerichtliche Kontrolle nach den AGB-rechtlichen Grundsätzen kann dazu führen, dass einzelne Vertragsregelungen, die bewusst von gesetzlichen Vorgaben abweichen, als unwirksam erklärt werden. Dies kann die im Vertrag gefundene Balance zwischen den Interessen der Parteien erheblich stören. Vor diesem Hintergrund suchen viele Unternehmen nach Wegen, das deutsche AGB-Recht wirksam auszuschließen.&nbsp;</p><h4><strong>Entscheidung des BGH und seine Bedeutung&nbsp;</strong></h4><p>Mit einen solchem Ausschluss hatte sich der BGH kürzlich auseinanderzusetzen. Anlass war ein Fall, in dem zwei deutsche Vertragsparteien einen VOB-Bauvertrag über ein Bauvorhaben in den Niederlanden abgeschlossen hatten. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Klausel zur Vertragsstrafe, wonach bei Terminverzug eine Strafe von bis zu 10 % der Auftragssumme fällig werden sollte, eine Regelung, die der Auftraggeber später geltend machte.</p><p>Darüber hinaus enthielt der Vertrag Bestimmungen zur Rechtswahl und zur Schiedsgerichtsbarkeit. In Ziffer 28.1 war das auf den Vertrag anwendbare Recht ausdrücklich festgelegt:&nbsp;</p><blockquote><p><i>Dieser Vertrag und sämtliche für ihn geltenden Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsvorschriften des Internationalen Privatrechts</i>.</p></blockquote><p>In Ziffer 28.3 enthielt der Vertrag zudem eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut:&nbsp;</p><blockquote><p><i>(i) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.&nbsp;</i></p><p><i>[…]&nbsp;</i></p><p><i>(v) Das in der Sache anwendbare Recht ist unter Klausel 28.1 geregelt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, auf die Berufung der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB zu verzichten.</i></p></blockquote><p>Der Auftragsnehmer machte nicht nur durch eine Schiedsklage Ansprüche geltend, sondern stellte vor den ordentlichen Gerichten einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens. Der Auftragsnehmer trug dabei vor, dass die Vertragsstrafe gegen AGB-Recht verstoßen würde und daher unwirksam sei. Angesichts der Klausel in Ziffer 28.3 (v), wonach das Schiedsgericht keine AGB-Kontrolle vorzunehmen habe, drohe ihm die Gefahr, dass das Schiedsgericht die Vertragsstrafenregelung anwende, obwohl diese gegen AGB-Recht verstoße. Die Schiedsklausel sei daher unwirksam.&nbsp;</p><p>Sowohl das Kammergericht als auch der BGH haben diesen Antrag zwar als zulässig jedoch unbegründet angesehen.&nbsp;</p><p>Der BGH stellte zunächst klar, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung in Ziffer 28.3 (i) des Vertrags wirksam sei, und zwar unabhängig von der Wirksamkeit des in Ziffer 28.3 (v) enthaltenen Ausschlusses des AGB-Rechts. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel bestimme sich unabhängig vom Hauptvertrag und den übrigen Verfahrensvereinbarungen. Auch wenn die Schiedsklausel in 28.3 (i) selbst eine AGB darstelle und einer Kontrolle nach § 307 BGB unterläge, hielte sie einer solchen stand. Er betonte weiter, dass es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte sei, die Rechtswahlklausel in einem der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfenen Sachverhalt zu überprüfen. Vielmehr obläge die Prüfung der Wirksamkeit einer solchen Rechtswahlklausel ausschließlich dem Schiedsgericht selbst. Einzig im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO komme eine staatliche Kontrolle in Betracht, und zwar nur dann, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung (<i>ordre public</i>) verstoßen würde.&nbsp;</p><p>Mit dieser Entscheidung hat der BGH de facto bestätigt, dass ein Ausschluss des AGB-Rechts bei einem deutschen Sachverhalt mit deutscher Rechtswahl in Schiedsverfahren grundsätzlich möglich ist. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass hierfür keine ausländische Rechtswahl erforderlich war, sondern auch bei der Wahl deutschen Rechts ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden konnte.</p><p>Eine Grenze zieht der BGH nur dann, wenn der Ausschluss des AGB-Rechts einen Verstoß gegen den <i>ordre public</i> darstellen würde. Zwar bleibt der BGH in diesem Punkt vage, doch sind die Anforderungen an einen solchen Verstoß nach der Rechtsprechung sehr hoch. Es wird daher kaum ausreichen, dass ein staatliches Gericht einen Schiedsspruch lediglich aufgrund besonderer AGB-rechtlicher Erwägungen für fehlerhaft hält. Die Gefahr, dass ein deutsches Gericht einen Schiedsspruch wegen der Nichtanwendung des AGB-Rechts aufhebt, dürfte somit gering sein.</p><h4><strong>Ausblick&nbsp;</strong></h4><p>Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie mehr Klarheit schafft und Unternehmen bei der Wahl deutschen Rechts größere Gestaltungsspielräume eröffnet. Zwar erlaubt die Entscheidung nicht grundsätzlich den Ausschluss des AGB-Rechts, doch öffnet sie hierfür zumindest Türen. Indem die Prüfung des Vertrages grundsätzlich dem Schiedsgericht zugeordnet wird, wird auch die Autonomie der Parteien gewahrt. Durch die Anerkennung der vertraglichen Vereinbarung zur Schiedsgerichtsbarkeit als eigenständige Instanz neben den staatlichen Gerichten wird Deutschland zudem als Austragungsort von Schiedsverfahren attraktiver und wettbewerbsfähiger.</p><p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass es grundsätzlich möglich ist, bei der Rechtswahl die Vorteile des deutschen Rechts zu nutzen und gleichzeitig das Risiko der undurchsichtigen sowie einzelfallabhängigen Anwendung des AGB-Rechts auszuschließen.</p><p>Jessica Schneeberger</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Sep 2025 08:52:21 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Insolvenzverwalterin der Aquinos Bedding Germany GmbH erfolgreich beim Verkauf der Marke Schlaraffia</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-insolvenzverwalterin-der-aquinos-bedding-germany-gmbh-erfolgreich-beim-verkauf-der-marke-schlaraffia</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 10. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Frau Rechtsanwältin Frauke Heier (Kanzlei Niering Stock Tömp) als Insolvenzverwalterin der&nbsp;Aquinos Bedding Germany GmbH&nbsp;beim Verkauf der mit der Marke Schlaraffia zusammenhängenden immateriellen Vermögensgegenstände rechtlich umfassend beraten und vertreten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Veräußerung war das Ergebnis eines während des vorläufigen Insolvenzverfahrens eingeleiteten internationalen Bieterverfahrens, welches ein ADVANT Beiten-Team aus den Bereichen Insolvenzrecht, IP und Kartellrecht umfassend begleitet hat. Die Insolvenzverwalterin hatte für die Vermögensgegenstände insgesamt 12 wirksame Gebote erhalten, von welchen am 29. August 2025 von drei Bietern endverhandelte Verträge vorlagen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Den Zuschlag hat die Euro Comfort Gruppe erhalten; über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Der Verkaufsvertrag wurde nach Insolvenzeröffnung am 1. September 2025 unterschrieben. Die Mitarbeiter der Aquinos Bedding Germany GmbH wurden in einer Mitarbeiterinformationsveranstaltung noch am gleichen Tage informiert.</p><p class="text-justify">Seit dem Jahr 2022 gehört die Marke Schlaraffia zur Aquinos Bedding Germany GmbH, einem Tochterunternehmen der portugiesischen Aquinos-Gruppe. Hintergrund der Insolvenz der Aquinos Bedding Germany GmbH ist vornehmlich die finanzielle Schieflage ihrer Schwestergesellschaften in Polen, Belgien, Niederlande und Rumänien, die als Zulieferer agierten und selbst in Lieferschwierigkeiten geraten waren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Euro Comfort Gruppe gehört zu den größten Produzenten Europas auf dem Gebiet der Bettausstattung und Polsterelemente, welche an zehn Produktionsstandorten mit 4.595 Mitarbeitenden innovative Produkte und Lösungen rund um entspannten Sitz- und Liegekomfort entwickelt, produziert und vertreibt. Zur Unternehmensgruppe von Eigentümer Thomas Bußkamp gehören unter anderem die Unternehmen Badenia Bettcomfort, Lück, Brinkhaus, Abeil und Euroline sowie die bekannten Marken Irisette, Brinkhaus und Ewald Schillig.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten wird die Insolvenzverwalterin auch weiterhin im Rahmen der Umsetzung des Kaufvertrages und der Überprüfung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen beraten.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Frauke Heier als Insolvenzverwalterin der Aquinos Bedding Germany GmbH:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Frank Primozic (Federführung), Dr. Moritz Handrup, Yekta Dündar (alle Frankfurt am Main, Insolvenzrecht), Christoph Heinrich (München), Uwe Wellmann (Berlin, beide Kartellrecht), Mathias Zimmer-Goertz (Düsseldorf, IP-Recht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 Aug 2025 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Insolvenztourismus gestoppt? Erste deutsche Entscheidung zur Anerkennung eines englischen Part-26A-Verfahrens in Deutschland </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenztourismus-gestoppt-erste-deutsche-entscheidung-zur-anerkennung-eines-englischen-part-26a-verfahrens-in-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bisher herrscht Unsicherheit darüber, ob Restrukturierungspläne nach Part 26A des UK Companies Act 2006 ("Part-26A-Verfahren") in Deutschland anerkannt werden. Zahlreiche Unternehmen nutzten das Restrukturierungsverfahren in England, um ihre Schulden abweichend vom auf die Forderungen ursprünglich anwendbaren Recht neu zu ordnen und dabei insbesondere ganze Gläubigergruppen, um ihre Forderungen zu bringen. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main (Vorbehaltsurteil vom 22. August 2025, Az. 2-12 O 239/24) nun erstmals entschieden, dass einer solchen Restrukturierung in Deutschland keine Anerkennung zu gewähren ist. Demnach könne das Verfahren nach keiner der potenziell anwendbaren Anerkennungsnormen in Deutschland Rechtswirkung entfalten</i>.&nbsp;</p><h3>Das Part-26A-Verfahren&nbsp;</h3><p>Das Vereinigte Königreich bemüht sich auch nach seinem Austritt aus der Europäischen Union weiterhin, ein attraktiver Standort für Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren zu bleiben. In einer Reihe prominenter Fälle haben Schuldner den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen – den sogenannten COMI (<i>Centre of Main Interest</i>) – gezielt nach England verlegt, um von den dortigen, vergleichsweise schuldnerfreundlichen Rahmenbedingungen zu profitieren. Von besonderem Interesse ist aus Sicht der Schuldner ein Restrukturierungsplan nach dem Part-26A-Verfahren des UK Companies Act 2006. Dieses Verfahren ermöglicht es, entweder alle oder nur bestimmte Klassen von Gläubigern in das Verfahren einzubeziehen. Der besondere Vorteil dieses Instruments liegt aus Schuldnersicht gerade darin, dass eine Vielzahl von Gläubigern von der Beteiligung an dem Verfahren ausgeschlossen werden kann. Die damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten - üblicherweise in Millionenhöhe - für die Verlagerung des COMI, die Einschaltung spezialisierter englischer Anwälte und Berater sowie die Inanspruchnahme der englischen Justiz werden von vielen Unternehmen, in der Hoffnung auf eine flexiblere Schuldenbefreiung, bewusst in Kauf genommen.</p><p>Dass der englische <i>Court of Appeal</i> jüngst die Anforderungen an die Fairness eines solchen Restrukturierungsplans verschärft hat (<a href="https://fmlc.org/wp-content/uploads/2024/02/Paper-The-Rule-in-Gibbs-Exploring-its-value-and-practical-use-in-the-financial-markets-as-a-guarantor-of-legal-predictability-29-February-2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil vom 1. Juli 2025</a>), dürfte an der Attraktivität des Part-26A-Verfahrens für Schuldner wenig ändern. Ein erhebliches Hindernis bestünde jedoch auch aus Schuldnersicht, wenn ein solcher Restrukturierungsplan in anderen Rechtsordnungen nicht anerkannt würde. Grundsätzlich kann ein grenzüberschreitender Restrukturierungsplan nur dann von einem englischen Gericht bestätigt werden, wenn eine begründete Aussicht auf Anerkennung in den anderen betroffenen Rechtsordnungen besteht. Soweit sich englische Gerichte mit der Frage der Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens in Deutschland befasst haben, bejahten sie (bisher) die <i>Möglichkeit</i> einer Anerkennung in Deutschland.&nbsp;</p><h3>Rechtliche Einordnung der Anerkennungsfähigkeit in Deutschland</h3><p>Wie die Gerichte in Deutschland die Anerkennungsfähigkeit von Part-26A-Verfahren tatsächlich beurteilen, ist jedoch die entscheidende Frage. Die Auffassung der englischen Gerichte hierzu ist für die Anerkennung in Deutschland unbeachtlich. Maßgeblich ist allein das deutsche Recht.&nbsp;</p><p>Die Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens im deutschen Recht wird kontrovers diskutiert. Als mögliche Anerkennungsnormen kommen § 343 InsO, § 328 ZPO sowie Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ in Betracht. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die Anwendung jeder dieser Vorschriften, weshalb die überwiegende Meinung in der Literatur eine Anerkennung bislang grundsätzlich ablehnt. Eine Entscheidung der deutschen Gerichte zu dieser Frage stand bisher aus. Dies hat sich nun geändert: Mit dem Urteil des Landgericht Frankfurt liegt- soweit ersichtlich – erstmals eine gerichtliche Entscheidung zur Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens vor.</p><h3>Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main und seine Bedeutung&nbsp;</h3><p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 22.&nbsp;August 2025 entschieden, dass ein Part-26A-Verfahren in Deutschland nicht anerkannt werden kann. Damit hat es die in der Fachliteratur vielfach vertretenen Argumente übernommen und eine Rechtsansicht bestätigt, die <strong>ADVANT Beiten</strong> bereits für Gläubiger vor dem Landgericht Frankfurt am Main vertreten hat.&nbsp;</p><p>Das Landgericht hat eine Anerkennung gemäß §&nbsp;343 InsO abgelehnt, da diese Norm ausschließlich für Insolvenzverfahren gelte. Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung seien davon geprägt, dass sämtliche Gläubiger einbezogen werden. Da im Part-26A-Verfahren nicht sämtliche Gläubiger einbezogen werden, fehle es an der erforderlichen Gesamtkollektivität.&nbsp;</p><p>Das Landgericht verneint auch eine Anerkennung des Restrukturierungsplans gemäß dem EuGVÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus dem Jahr 1968). Gegen seine Anwendung spricht, dass dieses im Jahr 2002 von der EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) abgelöst wurde. Auch wenn die EuGVVO im Verhältnis zum Vereinigten Königreich seit dem Brexit nicht mehr gelte, werde die EuGVÜ als Vorgängerin mit dem Brexit nicht wieder anwendbar. Dies wurde bereits in einer anderen Entscheidung vom OLG Frankfurt am Main so entschieden. Das Landgericht Frankfurt am Main folgt dieser Rechtsprechung.</p><p>In Bezug auf §&nbsp;328 ZPO hält das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen gewährleistet sein müsse. Die Anerkennung eines Part-26A Restrukturierungsplans in Deutschland hänge demnach davon ab, ob vergleichbare Entscheidungen deutscher Gerichte auch in England anerkannt würden. Nach der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main handelt es sich hierbei um eine Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage, da es auf die tatsächliche Anerkennungspraxis ankomme. Im nun entschiedenen Fall konnte der Beweis für die behauptete Anerkennung in England nicht geführt werden. Daher verneinte das Gericht im Wege einer Beweislastentscheidung die Gegenseitigkeit und damit die Anerkennungsfähigkeit nach § 328 ZPO. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und der Beweis der Gegenseitigkeit könnte im weiteren Verlauf des Verfahrens noch erbracht werden. Aus unserer Sicht ist jedoch zweifelhaft, ob die Gegenseitigkeit überhaupt bewiesen werden kann. Es erscheint unwahrscheinlich, dass eine deutsche Restrukturierungsentscheidung in Bezug auf eine dem englischen Recht unterliegende Forderung Anerkennung in England finden würde. Dagegen spricht insbesondere die sogenannte <a href="https://fmlc.org/wp-content/uploads/2024/02/Paper-The-Rule-in-Gibbs-Exploring-its-value-and-practical-use-in-the-financial-markets-as-a-guarantor-of-legal-predictability-29-February-2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Gibbs-Rule</i></a>, die in England kürzlich von der Rechtsprechung bestätigt wurde. Nach diesem im englischen <i>Common law</i> vertretenen Grundsatz, entfalten ausländische Insolvenz- oder Restrukturierungsentscheidungen keine Wirkung für Forderungen, die dem englischen Recht unterliegen.&nbsp;</p><h3>Ausblick</h3><p>Die Entscheidung des Landgerichts ist zu begrüßen. Sie trägt dazu bei, den Schutz aufrechtzuerhalten, den das deutsche Insolvenzrecht Gläubigern gewähren will. Zudem wird sichergestellt, dass die bei Vertragsabschluss gewählte Rechtordnung für die gesamte Dauer der Rechtsbeziehung gilt. Eine Verlagerung des Verfahrens und Flucht in außereuropäische Jurisdiktionen mit dem Ziel, die Interessen einzelner Gläubigergruppen zu umgehen, ist damit nicht mehr ohne weiteres möglich. Unternehmen, die einen solchen „Insolvenzumzug“ in Erwägung ziehen, müssen künftig die fehlende Anerkennung ihrer Restrukturierungsmaßnahmen in Deutschland ernsthaft berücksichtigen. Aus Gläubigersicht bedeutet dies, dass sich betroffene Geldgeber in Deutschland nicht mehr mit den Folgen englischer Restrukturierungen abfinden müssen und ihre ursprünglichen Rechte weiterhin geltend machen können.&nbsp;</p><p>Wird die Rechtsprechung des Landgerichts bestehen bleiben, müssten dies auch die englischen Gerichte zur Kenntnis nehmen. Sie könnten keine Restrukturierungen nach dem Part-26A-Verfahren mit Bezug zu Deutschland beschließen, da die fehlende Anerkennung feststünde. Ob es dazu kommt und die Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Ein erstes deutliches Signal gegen den Insolvenztourismus ins Ausland wurde jedoch gesetzt. Gläubiger, die von einer ausländischen Restrukturierung betroffen sind, sollten prüfen, ob dieses auch in Deutschland anerkennungsfähig ist und ihre Forderungen tatsächlich erloschen sind.&nbsp;</p><p>Sollten auch Sie von einer ausländischen Restrukturierung betroffen sein, stehen wir gerne für ein Gespräch zur Verfügung.</p><p>Dr. Nadejda Kysel<br>Dr. Philipp Sahm<br>Jessica Schneeberger</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrecht-Newsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Aug 2025 09:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Keine Beweislastumkehr im Direktprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob im Direktprozess gegen Versicherer die gesetzliche Verschuldensvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sie gilt auch im Direktprozess. Der D&amp;O-Versicherer muss daher beweisen, dass die Geschäftsleitung bei Zahlungen nach Insolvenzreife kein Verschulden trifft.&nbsp;</i></p><p>Gerne nehmen Insolvenzverwalter statt der Geschäftsleitung die D&amp;O-Versicherer direkt in Anspruch. Hierzu treten die in Haftung genommenen Geschäftsleiter ihre Ansprüche aus der D&amp;O-Versicherung an den Insolvenzverwalter ab. Die Gründe hierfür sind simpel und nachvollziehbar: Die haftenden Geschäftsleiter verfügen oft nicht über ausreichendes Privatvermögen, um die Haftungsansprüche zu befriedigen. Eine Klage gegen diese ist wirtschaftlich nicht zielführend. Durch die Abtretung der Ansprüche ist hingegen eine direkte Klage gegen den solventen D&amp;O-Versicherer möglich.&nbsp;</p><p>Jahrelange Rechtstreitigkeiten können verkürzt werden, indem man den Haftungs- und Deckungsrechtstreit in einem sogenannten Direktprozess bündelt. Dass eine solche Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen – auch bei einem Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen – zulässig ist und kein kollusives Zusammenwirken darstellt, hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 51/14). Welche Folgen eine solche Bündelung von Haftungs- und Deckungsansprüchen in einem Direktprozess auf die Darlegungs- und Beweislast hat, ist hingegen höchstrichterlich nicht geklärt. Mit dieser interessanten Fragestellung befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 3 U 113/22).</p><h3>Verschuldungsvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz</h3><p>Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast nach Paragraf&nbsp;93 Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Aktiengesetz (AktG). Dies steht dem allgemeinen Grundsatz entgegen, wonach eigentlich jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm trägt. Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG regelt insoweit eine Verschuldensvermutung zulasten der Vorstandsmitglieder.&nbsp;</p><p>Aufgrund dieser Vermutung haben Vorstände (und nicht die Gesellschaft) darzulegen und zu beweisen, dass sie rechtmäßig gehandelt haben und sie eben kein Verschulden trifft. Die darin liegende Abkehr von der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe: Das Vorstandsmitglied kann die Umstände seines Verhaltens und die Gesichtspunkte, die für eine pflichtgemäße Amtsführung sprechen, besser überblicken als die Gesellschaft, die insoweit regelmäßig in Beweisnot geriete. Außerdem können Ermessensentscheidungen des Vorstands nur dann überprüft werden, wenn die Vorstandsmitglieder darlegen, welche Überlegungen für sie ausschlaggebend waren.&nbsp;</p><h3>Teleologische Reduktion bei fehlender Sachnähe?</h3><p>In der Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass die Verschuldensvermutung in Direktprozessen gegen Versicherer aufgrund einer teleologischen Reduktion der Norm keine Anwendung findet. Dies wird damit begründet, dass Versicherer – anders als das Vorstandsmitglied – keine eigene Sachnähe besitzen und sich folglich gegen den Pflichtverletzungsvorwurf nur unter Mithilfe des Vorstandsmitgliedes verteidigen können.&nbsp;</p><p>Die Versicherer müssen sich dabei auf die Kooperationsbereitschaft sowie die Aussagen der Vorstände verlassen, die sich selbst häufig Interessenkollisionen gegenübersehen. In einem Direktprozess fehle es zudem an einem strukturellen Informationsungleichgewicht, das eine Verschuldungsvermutung zugunsten der Gesellschaft rechtfertigt.</p><h3>Direktprozess: Keine Rechtfertigung für Umkehr der Beweislast</h3><p>Das OLG Frankfurt lehnt eine teleologische Reduktion ab. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch im Direktprozess gegen einen D&amp;O-Versicherer die gesetzliche Vermutung des Verschuldens der Vorstände. Der D&amp;O-Versicherer (und nicht der Insolvenzverwalter) muss das Fehlen eines Verschuldens darlegen und beweisen. Diese Vermutung greift insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverstößen wie Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Aus der Interessenlage ergibt sich kein Anlass für eine Beweislastverschiebung zugunsten des Versicherers. Im Gegenteil: Die gesetzlich ausdrücklich zugelassene Abtretung gemäß Paragraf 108 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht nach Auffassung des OLG Frankfurt gegen eine solche Einschränkung.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus verfügte der Versicherer im Direktprozess über weitreichendere Einflussmöglichkeiten bei der Klärung der Haftungsfrage als bei einer vorgelagerten Klage gegen die Versicherten, deren Ergebnis sie im anschließenden Deckungsprozess binden würde. Das dem Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG zugrunde liegende Argument der Sachnähe der Vorstandsmitglieder wird zudem durch das gesetzliche Informationsrecht des Versicherers (Paragraf 31 Absatz 2 VVG) sowie durch vertragliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Vorstände gestützt.</p><h3>Künftig noch mehr Direktprozesse gegen D&amp;O-Versicherer?</h3><p>Die Unsicherheit bei der Darlegungs- und Beweislast hält Insolvenzverwalter oftmals von Abtretungslösungen ab. Zu groß ist die Befürchtung, dass man im Rahmen eines Direktprozesses womöglich gegenüber dem Versicherer ausführlich darlegen und beweisen muss, weshalb der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat. Angesichts dieser Prozessrisiken erschien es für Insolvenzverwalter bislang sicherer und komfortabler, die Darlegungs- und Beweislast in einem Haftungsrechtsstreit zunächst dem Vorstandsmitglied aufzubürden. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Befürchtung der Insolvenzverwalter bleibt oder ob diese nun künftig mehr Direktprozesse gegen Versicherer wagen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 21. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/07/21/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 13:49:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät apoBank bei der Neugestaltung und Vertiefung des Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-apobank-bei-der-neugestaltung-und-vertiefung-des-vertriebs-joint-ventures-mit-der-axa</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 05. August 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (apoBank) umfassend bei der Neugestaltung und Vertiefung des bereits bestehenden Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA.&nbsp;</p><p>Beim Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten kooperieren apoBank und die AXA-Versicherungsgruppe bereits seit über 25 Jahren. Die Vertriebsaktivitäten ihrer mobilen Vertriebsgesellschaften apoFinanz und Deutsche Ärzte Finanz wollen beide Häuser nun stärker bündeln.&nbsp;</p><p>Im Rahmen der Neugestaltung wird die apoFinanz mit der Deutsche Ärzte Finanz verschmolzen. Gleichzeitig erwirbt die apoBank zusätzliche Anteile an der Deutsche Ärzte Finanz. Mit dem Zusammenschluss entsteht der größte Finanzvertrieb für akademische Heilberufe in Deutschland. Die neue Gesellschaft wird mit rund 500 selbständigen Finanzberaterinnen und Finanzberatern gemeinsam über 320.000 Kundinnen und Kunden betreuen. Der Zusammenschluss wird im August 2025 vollzogen. Ein standortübergreifendes Team von ADVANT Beiten berät die apoBank dabei rechtlich umfassend.</p><p>Die apoBank ist mit mehr als einer halben Million Kunden und einer Bilanzsumme von rund 52 Mrd. EUR die größte genossenschaftliche Primärbank Deutschlands und die Nummer eins unter den Finanzdienstleistern im Gesundheitswesen. Ihre Kunden sind vor allem Angehörige der Heilberufe, ihre Standesorganisationen und Berufsverbände, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und Unternehmen im Gesundheitsmarkt.</p><p>Mit der Neuaufstellung ihrer gemeinsamen Vertriebstöchter wollen die Partner die Stärken der Gesellschaften bündeln und die Synergien für zusätzliches Wachstum nutzen.&nbsp;</p><p><strong>Berater&nbsp;apoBank:&nbsp;</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten</strong>: Heinrich Meyer, Rainer Süßmann (beide Federführung, Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Christian Ulrich Wolf, Maren Dedert (beide Corporate/M&amp;A, Hamburg), Christoph Heinrich, Prof. Dr. Christian Heinichen (beide Kartellrecht, München), Oliver Korte, Christopher D. Harten (beide Commercial, Hamburg), Dr. Thomas Drosdeck, Dr. Gerald Müller-Machwirth (beide Arbeitsrecht), Susanne Klein, Lennart Kriebel und Daniel Trunk (alle IT-/Datenschutzrecht, alle Frankfurt)</p><p class="text-justify"><strong>Berater&nbsp;AXA:&nbsp;</strong>Hengeler Mueller</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Heinrich Meyer<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-414<br><a href="mailto:heinrich.meyer@advant-beiten.com">heinrich.meyer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Jul 2025 08:51:35 +0200</pubDate>
                        <title>Hilfe, D&amp;O-Versicherung!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hilfe-do-versicherung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Führungskräfte und Unternehmen ist die D&amp;O-Versicherung zur Absicherung von Haftungsrisiken essenziell wichtig. Doch es lauern zahlreiche Stolpersteine und Herausforderungen rund um die D&amp;O-Versicherung – von uneinheitlichen Versicherungsbedingungen über Unklarheiten über den Umfang der Versicherungsleistungen bis hin zum Streitpotenzial im Schadenfall und Deckungslücken bei Umdeckungen. Ohne fachkundige Beratung ist der Ausruf „Hilfe – D&amp;O-Versicherung!“ oft mehr als berechtigt.</p><p>Die D&amp;O-Versicherung gilt als unverzichtbares Instrument im Risikomanagement moderner Unternehmen. Sie schützt Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und andere Führungskräfte vor den finanziellen Folgen etwaiger (pflichtwidriger) Fehlentscheidungen und Organisationsdefiziten.&nbsp;</p><p>Doch in der Praxis zeigt sich: Die D&amp;O-Versicherung ist ein komplexes Versicherungsprodukt, das den Beteiligten häufig viele Fragezeichen auf die Stirn zaubert. Versicherungsnehmer, Vermittler, Geschädigte und selbst Versicherer sehen sich häufig mit einer Vielzahl von anspruchsvollen Fragestellungen konfrontiert.&nbsp;</p><h3>Versicherungsbedingungen: Uneinheitlich und schwer vergleichbar</h3><p>Die Versicherungsbedingungen von D&amp;O-Policen sind häufig kompliziert und für Laien kaum verständlich. Die Leistungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter stark. Neben der Abwehr von unbegründeten Inanspruchnahmen und der Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen bieten viele Versicherer mittlerweile zahlreiche Zusatzleistungen an, zum Beispiel Strafrechtsschutz, Gehaltsfortzahlung bei Schadenersatzforderungen, medizinische und psychologische Betreuung, Lösegelderstattung, PR-Beratung und vieles mehr.&nbsp;</p><p>Die Policen unterscheiden sich auch hinsichtlich der Ausschlüsse oftmals sehr voneinander. Einschränkungen des Versicherungsschutzes finden sich dabei häufig nicht nur in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern auch im Versicherungsschein oder in gesondert vereinbarten Bedingungen.</p><p>Der Deckungsumfang von D&amp;O-Versicherungen ist daher schwer vergleichbar. Ein Vergleich der Versicherungssumme und der Prämie allein ist jedenfalls wenig aussagekräftig.&nbsp;</p><h3>D&amp;O-Versicherung schützt in der Regel nicht vor persönlicher Inanspruchnahme&nbsp;</h3><p>Die Schadensregulierung zeigt, dass viele Versicherungsnehmer und versicherte Personen nicht wissen, wie eine D&amp;O-Versicherung konzipiert ist. Sie gehen fälschlich davon aus, dass sich der Geschädigte unmittelbar mit der D&amp;O-Versicherung wegen der Schadensregulierung in Verbindung setzten kann und insoweit keine persönliche Haftung droht. Tatsächlich setzt eine D&amp;O-Police eine solche persönliche Inanspruchnahme für das Eintreten eines Versicherungsfalles in aller Regel jedoch gerade voraus.</p><p>Das Bestehen einer solchen D&amp;O-Deckung ist in vielen Fällen sogar der „Motivator“ für persönliche Inanspruchnahmen, was den Versicherungszweck oftmals ad absurdum führt. Denn nur in den wenigsten Fällen sieht die D&amp;O-Versicherung eine sogenannte Eigenschadendeckung vor, die es geschädigten Versicherungsnehmern zumindest erlaubt, Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.&nbsp;</p><h3>Unklarheiten über Umfang der Versicherungsleistungen</h3><p>Zu den typischen Leistungen einer D&amp;O-Versicherung zählt zum einen die Gewährung von Abwehrkostenschutz, also die Übernahme von Anwaltskosten für die Verteidigung gegen unberechtigte Inanspruchnahme, und zum anderen die Freistellung von begründeten Ansprüchen. Entgegen der weitläufigen Ansicht bietet längst nicht jeder D&amp;O-Vertrag auch einen Strafrechtsschutz, sprich Schutz gegen strafrechtliche Ermittlungsverfahren.&nbsp;</p><p>Ähnlich verhält es sich bei der Deckung von Geldstrafen und Bußgeldern, insbesondere bei kartellrechtlichen Verstößen. In Verkennung dessen sehen sich Versicherer immer häufiger mit der Meldung von Schäden konfrontiert, die nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen bereits dem Grunde nach nicht abgedeckt sind.&nbsp;</p><h3>Streitpotenzial im Schadensfall</h3><p>Gerade im Bereich der D&amp;O-Versicherung offenbaren sich im Schadensfall oftmals böse Überraschungen.</p><p>Den Beteiligten sind oftmals die Obliegenheiten einer D&amp;O-Versicherung nicht bekannt oder sie werden in Unkenntnis der rechtlichen Konsequenzen missachtet. Zwar scheint es sich im Kreis der Anspruchsteller mittlerweile herumgesprochen zu haben, dass der D&amp;O-Versicherer unverzüglich über den Versicherungsfall zu informieren ist; die Inanspruchnahme-Schreiben enthalten in den allermeisten Fällen einen solchen Hinweis. Die Rechtsfolgen einer verspäteten oder fehlerhaften Schadensmeldung scheinen hingegen den Allermeisten weiterhin unbekannt zu sein. Die Schadensmeldungen gegenüber den Versicherern erfolgen jedenfalls meist sehr spät und häufig auch nur sehr kryptisch.&nbsp;</p><p>Aber auch die Verletzung vorvertraglicher Obliegenheiten kann zu einem (gänzlichen) Verlust des Versicherungsschutzes führen, etwa wenn bei Abschluss des D&amp;O-Vertrags unvollständige Angaben in den Fragebögen gemacht oder kritische Sachverhalte verschwiegen werden.&nbsp;</p><p>Es fällt auf, dass sich solche Fälle häufen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Meist besteht die Befürchtung, bei vollständiger Angabe keinen Versicherungsschutz zu erhalten oder eine hohe Prämie bezahlen zu müssen. Oftmals wird den Fragebögen auch schlicht keine allzu große Bedeutung beigemessen, und das Ausfüllen erfolgt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt. Dabei wird verkannt, dass die Angaben für die Versicherer entscheidungsrelevant sind und die Versicherer auf die Verletzung von vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten zunehmend mit der Anfechtung der gesamten Police reagieren.&nbsp;</p><p>Auch wird in Unkenntnis der Versicherungsbedingungen die vorrangige Einstandspflicht anderweitiger Deckungen oder des Vorversicherers oftmals übersehen. Gerade D&amp;O-Versicherungen sehen häufig lange Nachmeldefristen vor, was zu einer Einstandspflicht des Vorversicherers führen kann. In der Folge wird der tatsächlich zuständige Versicherer meist viel zu spät – im schlimmsten Fall nach Ablauf der Nachmeldefrist – über den Schadensfall informiert.&nbsp;</p><p>Im Schadensfall offenbart sich zudem häufig, dass die Versicherungssumme zu niedrig bemessen wurde. Sehr häufig reicht diese nicht aus, um den gesamten Schaden abzudecken. In größeren Schadensfällen mit hohen Streitwerten oder vielen Beteiligten wird die Versicherungssumme häufig allein durch die Verteidigungskosten aufgebraucht. Bei Abschluss einer D&amp;O-Police ist daher stets auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme zu achten. Dabei sollte nicht immer nur die Prämie das ausschlaggebende Kriterium sein. Bezahlbarer Versicherungsschutz lässt sich auch durch den Verzicht auf bestimmte – nicht immer erforderliche – Zusatzleistungen oder den Abschluss von Exzedenten-Versicherungen erreichen.</p><p>Streitpotenzial bergen ferner – gerade auch im Hinblick auf die oftmals nicht ausreichende Versicherungssumme – Umstandsmeldungen und Serienschadenklauseln. Durch die Umstandsmeldung kann ein Versicherungsfall in eine vorangegangene Versicherungsperiode gezogen werden. Oftmals werden über Umstandsmeldungen auch Versicherungsausschlüsse definiert.&nbsp;</p><p>Über die Serienschadenklauseln kann eine Zusammenfassung mehrerer Versicherungsfälle zu einem Fall und die Zuordnung zu einer bestimmten Versicherungsperiode erfolgen, was Auswirkungen auf die (noch) zur Verfügung stehende Versicherungssumme oder Selbstbehalte haben kann. In der Praxis entsteht regelmäßig Streit über die Reichweite und den Umfang solcher Umstandsmeldungen und Serienschadenklauseln. Auch die rechtliche Wirksamkeit einzelner Serienschadenklauseln ist höchst umstritten.&nbsp;</p><h3>Umdeckung birgt Gefahr von Deckungslücken</h3><p>Schwierigkeiten ergeben sich häufig auch beim Wechsel des D&amp;O-Versicherers. Grund für einen Wechsel ist meist das Streben nach einer günstigeren Prämie oder einem besseren Versicherungsschutz. Bei einem Wechsel ist stets darauf zu achten, dass die alte und neue D&amp;O-Police hinsichtlich der versicherten Zeiträume (Stichwort: Rückwärtsversicherung) sowie deren Subsidiaritätsklauseln harmonieren. Andernfalls droht im Schadensfall ein Ping-Pong-Spiel zwischen den Versicherern.&nbsp;</p><p>Im schlimmsten Fall kann der Anbieterwechsel dazu führen, dass wegen entstandener Deckungslücke für bestimmte Sachverhalte kein Versicherungsschutz besteht. Im Hinblick auf vermeintlich günstige Prämien oder besseren Versicherungsschutz bedarf es daher immer eines fachkundigen Vergleichs der jeweiligen Bedingungen.</p><h3>Hoher Beratungsbedarf – fachkundige Berater gefordert</h3><p>Der Beratungsbedarf bei D&amp;O-Versicherungen ist hoch. Für Versicherungsnehmer sind die zahlreichen Versicherungsprodukte auf dem Markt und die oftmals sehr umfangreichen Versicherungsbedingungen meist nur sehr schwer zu durchblicken. Sie verlassen sich in der Regel auf den Rat und die Empfehlung ihrer Berater und Versicherungsmakler. Ähnlich verhält es sich bei den versicherten Personen, welche sich im Schadensfall auf ihre anwaltlichen Berater verlassen. Auch Makler und Berater sollten sich daher die zahlreichen Fallstricke bei der Bearbeitung stets vor Augen führen, um letztlich nicht selbst in der (eigenen) Haftungsfalle zu landen.&nbsp;</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 16. Juni 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/06/16/hilfe-do-versicherung/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Jul 2025 11:51:07 +0200</pubDate>
                        <title>Neue EU-Geldwäsche Verordnung: Profifußball und Crowdfunding nun auch im Club der Verpflichteten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-eu-geldwaesche-verordnung-profifussball-und-crowdfunding-nun-auch-im-club-der-verpflichteten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1.&nbsp;Juli&nbsp;2025 nimmt die neue europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA (<i>Anti-Money Laundering Authority</i>) ihre Tätigkeit auf. Dies ist Auftakt der EU-weiten Umsetzung des EU-Geldwäschepaketes, das die nationalen Anti-Geldwäschegesetze weitgehend abschaffen wird und durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung einen Strauß neuer Pflichten einführen wird.</p><h3><span>EU-Geldwäschepaket&nbsp;</span></h3><p>Herzstück des EU-Geldwäschepakets ist die <strong>EU-Geldwäsche-Verordnung</strong> (Verordnung&nbsp;(EU) 2024/1624 vom 31.&nbsp;Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), die als EU-Verordnung ohne Umsetzungsgesetz in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar sein und viele Vorschriften des Geldwäschegesetzes daher ablösen wird. Ergänzt wird die EU-Geldwäsche-Verordnung unter anderem durch die <strong>6.&nbsp;Geldwäscherichtlinie</strong> (Richtlinie&nbsp;(EU) 2024/1640 vom 31.&nbsp;Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), die Mindeststandards für Aufsicht und Sanktionen vorgibt sowie die <strong>AMLA-Verordnung</strong> (Verordnung&nbsp;(EU) 2024/1620 vom 31.&nbsp;Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), die die AMLA als neue europäische Aufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt am Main etabliert.</p><h3><span>Geldwäscheprävention: wer gehört zu den Verpflichteten?</span></h3><p>Das Kreis der zur Geldwäscheprävention Verpflichteten wird erheblich ausgeweitet und erstreckt sich nun beispielsweise auch auf Fußballvermittler, Profifußballvereine (bei Spielertransfers sowie sonstigen Transaktionen mit Anlegern, Sponsoren und Vermittlern), Kryptowertedienstleister, Crowdfunding-Plattformen, Industrieholdings (nicht-finanziell gemischte Holdings), sowie Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler (sofern nicht bereits als Institute verpflichtet).&nbsp;</p><h3><span>EU-Geldwäsche-Verordnung begründet&nbsp;neue Pflichten&nbsp;</span></h3><p>Die allgemeinen Sorgfaltsmaßnahmen bleiben erhalten, werden jedoch erweitert und präzisiert. Künftig müssen sämtliche Staatsangehörigkeiten eines Kunden erfasst werden. Die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer bleibt zentral und hat umfangreicher zu erfolgen. Die Identifizierungspflicht greift bereits bei einer (in)direkten Beteiligung oder Stimmrechten von genau 25&nbsp;Prozent (heute: mehr als 25&nbsp;Prozent). Bei erhöhtem Risiko kann die EU-Kommission den Schwellenwert auf 15&nbsp;Prozent senken. Im Geschäftsverkehr gilt künftig eine Bargeldobergrenze von EUR&nbsp;10.000. Bereits gelegentliche Transaktionen über EUR&nbsp;3.000 begründen eine Identifizierungspflicht des Kunden. In Hochrisikofällen sind verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen, etwa bei Geschäftsbeziehungen zu Kunden mit komplexen Eigentümerstrukturen (wie Trusts oder ausländischen Konstrukten), sehr vermögenden Privatpersonen oder bei Bezug zu Hochrisikodrittländern. Die EU-Hochrisikostaatenliste ist hierbei verbindlich. Auch politisch exponierte Personen (PEPs) lösen verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen aus, wobei der PEP-Begriff künftig deutlich weiter gefasst wird. Neben Parteimitgliedern in Führungsgremien, die Mitglied nationaler Legislativ- oder Exekutivorgane sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar Mandatsträger auf regionaler und kommunaler Ebene erfasst.</p><h3><span>Mehraufwand bei KYC-Prozessen und Compliance</span></h3><p>Das neue regulatorische Umfeld bedeutet für den geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Verifizierungsprozess (<i>Know Your Customer</i>- bzw. <i>KYC</i>-Prozess) einen erheblichen Mehraufwand. Die EU-Geldwäsche-Verordnung definiert konkrete Risikovariablen und -faktoren für die interne Risikobewertung. Kundendaten und -unterlagen müssen mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Der regelmäßige Abgleich mit Sanktionslisten wird zur Pflicht. In risikobehafteten Konstellationen ist zusätzlich zur Zweckermittlung der Geschäftsbeziehung eine Herkunftsnachverfolgung von Vermögenswerten verpflichtend. Geschäftsbeziehungen sind entsprechend ihres jeweiligen Risikos kontinuierlich zu überwachen. An die intern anzupassende Compliance-Struktur stellen die neuen Regularien genauere und umfangreichere Anforderungen. Die Dokumentationsprozesse, insbesondere die Berichtspflichten, werden stärker formalisiert. Die Verpflichteten müssen neben dem Geldwäsche-Beauftragten einen Compliance-Beauftragten benennen und ausreichend Ressourcen für die Geldwäscheprävention bereitstellen. Die Voraussetzungen für eine mögliche Auslagerung dieser Aufgaben sind ebenfalls konkret normiert. Die AMLA wird die Anforderungen durch technische Standards und verbindliche Leitlinien weiter konkretisieren.</p><h3><span>Was sich beim Transparenzregister ändert</span></h3><p>Im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet die 6.&nbsp;Geldwäscherichtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Dritte ab dem 10.&nbsp;Juli&nbsp;2025 nur noch beim Nachweis eines berechtigten Interesses an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Zugang zum Transparenzregister erhalten (bspw. Recherchen für Presseberichterstattungen). Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über wirtschaftliche Eigentümer oder Trustees durch Inspektionen vor Ort in Betriebsstätten zu überprüfen.</p><h3><span>Neu: Kontenregister und Immobilienregister</span></h3><p>Neben dem Transparenzregister werden in den kommenden Jahren ein zentrales Kontenregister sowie ein Immobilienregister eingeführt. Das Kontenregister wird auch Kryptokonten umfassen. Im Immobilienregister werden neben Art, Lage und Eigentümer der Immobilie auch Grundpfandrechte und der Kaufpreis erfasst. Den zuständigen Behörden ist unmittelbarer Zugang zu gewähren und eine europaweite Vernetzung der Register ist einzurichten, um die Geldwäschebekämpfung effektiver zu gestalten.</p><h3><span>BaFin reagiert mit Allgemeinverfügung und digitalem Portal</span></h3><p>Die BaFin hat bereits damit begonnen, ihre Verwaltungspraxis auf die neuen Vorschriften abzustimmen. Kürzlich konsultierte sie eine Allgemeinverfügung zur Rücknahme bestimmter Freistellungen, die mit dem künftigen regulatorischen Umfeld nicht mehr vereinbar seien (<a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/meldung_2025_06_06_GW_BaFin_Freistellungen_zurueck.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - News &amp; Maßnahmen - Geldwäschegesetz: BaFin nimmt Freistellungen zurück</a>). Erleichterung verspricht das jüngst von der BaFin eingeführte digitale Portal, über das Verpflichtete ihre Anzeigepflichten erfüllen können (<a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/meldung_2025_06_12_Anzeigepflicht_gw.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - News &amp; Maßnahmen - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: …</a>).</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die meisten Änderungen sind erst ab dem 10.&nbsp;Juli&nbsp;2027 zu berücksichtigen. Da die Geldwäscheprävention und -bekämpfung für die europäischen Institutionen und die BaFin ein zentrales Thema bleibt, ist eine rechtzeitige Anpassung an das neue regulatorische Umfeld unerlässlich<strong>&nbsp;</strong>(<a href="https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Fokusrisiken/Fokusrisiken_2025/Fokusrisiken_2025_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - Risiken im Fokus 2025</a>). Unternehmen sollten zunächst ihre Betroffenheit analysieren, insbesondere wenn sie bisher nicht reguliert waren und nun vor erheblichem Umsetzungsaufwand stehen. Die KYC-Prozesse sowie die interne Verwaltung und Organisation müssen angepasst und entsprechend geplant werden. Entscheidend für die konkrete Umsetzung werden die noch ausstehenden Leitlinien und Standards der AMLA sein. Zudem sind mögliche zusätzliche, strengere Vorgaben des nationalen Gesetzgebers im Blick zu behalten.</p><p>Dr. Christoph Schmitt<br>Valerie Lang</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 12:18:33 +0200</pubDate>
                        <title>BaFin Bußgelder erfolgreich durch Einspruch reduzieren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bafin-bussgelder-erfolgreich-durch-einspruch-reduzieren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bußgeldbescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gerichtlich anzugreifen, kann sich für Unternehmen lohnen. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid führt oft zu einer deutlich stärkeren Reduzierung als ein außergerichtlicher "Handel" mit der BaFin. Die Geschäftsleitung sollte prüfen, welches Vorgehen im Unternehmensinteresse liegt.</p><p>Die BaFin verhängt zunehmend Bußgelder gegen börsennotierte Unternehmen wegen der Verletzung von Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Marktmissbrauchsverordnung. Hierbei werden nicht selten Beträge in Millionenhöhe bereits für geringfügige Verfehlungen festgesetzt. Auch variiert die Höhe der Bußgelder von Unternehmen zu Unternehmen für die gleiche Ordnungswidrigkeit stark. Hintergrund hierfür ist, dass die BaFin die Höhe der Bußgelder innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Spannbreite an der Marktkapitalisierung der betroffenen Unternehmen bemisst. Das führt dazu, dass Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung für die gleiche Verfehlung sehr viel weniger zahlen müssen als Unternehmen mit hoher Marktkapitalisierung.</p><p>Erfahrungsgemäß lassen sich viele Unternehmen im Rahmen des Bußgeldverfahrens gegenüber der BaFin auf einen "Vergleich" ein. Dabei gewährt die BaFin regelmäßig Abschläge von um die 30% auf die angedrohte Bußgeldhöhe. Im Gegenzug erwartet die BaFin jedoch einen Verzicht auf Rechtsmittel.&nbsp;</p><p>Praktische Erfahrungen zeigen allerdings, dass mit dem Einlegen eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid der BaFin im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, welches vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main stattfindet, eine deutlich stärkere Reduzierung erreicht werden kann. Denn das Gericht muss sich in solchen Verfahren mit einer ihm weithin unbekannten, sehr komplexen aufsichtsrechtlichen Materie befassen und ist deshalb häufig an einer schnellen Erledigung interessiert. Zudem kann das Gericht im Falle einer gerichtlichen Einigung auf die Begründung seines Urteils verzichten (§&nbsp;77b OWiG). Die am Verfahren teilnehmende Staatsanwaltschaft erhebt regelmäßig keine Einwände gegen ein solches Vorgehen.&nbsp;</p><p>Hinzu kommen Fälle, in denen die BaFin aufsichtsrechtliche Vorschriften zu weit auslegt oder der vermeintlich bußgeldbewehrte Sachverhalt umstritten ist. In solchen Fällen ist es ratsam, eine vollständige Aufhebung des betreffenden Bescheids anzustreben - notfalls mittels Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Jun 2025 13:21:41 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Wie Umgehen mit der wissentlichen Pflichtverletzung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-wie-umgehen-mit-der-wissentlichen-pflichtverletzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Einigen D&amp;O-Versicherungsfällen steht auf die Stirn geschrieben, dass die versicherte Person wissentlich ihre Pflichten verletzt hat und somit kein Haftpflichtanspruch besteht. In der Regel muss der Versicherer dennoch zunächst die Abwehrkosten zahlen. Kann er das vermeiden, indem er die wissentliche Pflichtverletzung in einem vorgezogenen Deckungsverfahren feststellen lässt? Nein, entschied das OLG Karlsruhe kürzlich in einem Urteil zur Haftpflichtversicherung, das sich auf die D&amp;O-Deckung übertragen lässt.</p><p>Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 6.&nbsp;März 2025<i> (Az. 12 U 75/24)&nbsp;</i>entschieden, dass der Versicherungsnehmer gegen seinen Haftpflichtversicherer im vorweggenommenen Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes klagen kann, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs nicht rechtskräftig festgestellt ist. Ob der Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens nicht leisten muss, kann nach Auffassung des OLG Karlsruhe im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht entschieden werden. Es gelte der Vorrang des Haftpflichtprozesses.</p><p>Das Urteil ist auch für die D&amp;O-Versicherung höchst relevant, da auch hier häufig über das Vorliegen wissentlicher Pflichtverletzungen gestritten wird, für die ein Deckungsausschluss gilt.&nbsp;</p><p><strong>Haftpflichtfall wegen schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung</strong></p><p>Im vorliegenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin gegen ihren Haftpflichtversicherer geklagt. In der Famlien-Deckung war auch ihr minderjähriger Sohn mitversichert. Es war zu einem Brand gekommen, der einen erheblichen Sachschaden verursacht hatte. Der Sohn wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt. Die Versicherungsnehmerin begehrte Versicherungsschutz, da mehrere Versicherer Regressansprüche gegen den Sohn geltend machten und ein Versicherer Haftpflichtklage gegen ihn erhoben hatte. Der Haftpflichtprozess ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Versicherer berief sich im Deckungsprozess unter anderem auf seine Leistungsfreiheit aufgrund des vorsätzlichen Handelns des mitversicherten Sohnes.</p><p>Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Versicherer zur Gewährung von Deckungsschutz. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung des Versicherers weitgehend zurück. Es bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts und präzisierte lediglich, dass der Versicherer nur zu „bedingungsgemäßem“ Versicherungsschutz verpflichtet sei. Die Revision wurde zugelassen, um zu klären, ob der Ausschlusstatbestand der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung gemäß Paragraf 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im vorweggenommenen Deckungsprozess zu prüfen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür strittig sind. Diese Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.</p><p><strong>Vorweggenommene Deckungsklage</strong></p><p>Das OLG Karlsruhe entschied, dass eine Klage im vorweggenommenen Deckungsprozess, also in einem Deckungsprozess vor der rechtskräftigen Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung im Haftpflichtprozess, zulässig sei. Eine Klage auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit, das heißt auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers, komme jedoch nur in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt wurde.&nbsp;</p><p>Der Grund dafür liege darin, dass es dem Haftpflichtversicherer gemäß Paragraf 100 VVG freisteht, zu entscheiden, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllt oder sich um deren Abwehr bemüht. Solange keine rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess vorliegt, klagt der Versicherungsnehmer auf Feststellung, dass der Versicherer aufgrund einer konkret bezeichneten Haftpflichtforderung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewähren muss.</p><p>Dabei sei grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen, ohne bereits über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden. Die Frage, ob tatsächlich eine Schadensersatzforderung bestehe, könne offenbleiben, da der Versicherer nicht nur zur Freistellung von berechtigten Forderungen, sondern auch – als gleichwertige Hauptleistungspflicht – zur Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet ist. Daher habe der Versicherte einen fälligen Anspruch auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz bereits dann, wenn er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das gelte unabhängig davon, ob der Haftpflichtanspruch begründet ist oder nicht.</p><p><strong>Keine Prüfung der wissentlichen Pflichtverletzung&nbsp;</strong></p><p>Im vorweggenommenen Deckungsprozess wird als Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz der Eintritt des Versicherungsfalls geprüft. Es wird also geprüft, ob die geltend gemachte Forderung des Geschädigten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst ist, das Schadensereignis zeitlich in den Deckungsschutz fällt und der Schädiger versichert ist.&nbsp;</p><p>Der Geschehensablauf und die Deliktsfähigkeit des Versicherten sind dabei nicht relevant. Dies muss im Haftpflichtprozess geklärt werden. Insofern besteht eine Identität der Voraussetzungen. Dies führt dazu, dass die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen im Deckungsprozess bindend sind. Diese Bindungswirkung stelle sicher, dass das Haftpflicht- und das Deckungsverhältnis im Einklang bleiben, und verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung sowie die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können.</p><p>Nach Auffassung des Senats gilt dies auch für die inneren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung. Zwar ist der Versicherer für vorsätzlich herbeigeführte Schäden grundsätzlich weder zur Gewährung von Rechtsschutz noch zur Freistellung verpflichtet, da in solchen Fällen der Ausschlusstatbestand des Paragrafen 103 VVG greift. Zudem wird die Schuldform im Haftpflichtprozess oft nicht geklärt, da viele Haftungsnormen keinen Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz machen. Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang weitergehende Feststellungen trifft, entfalten diese im Deckungsverhältnis keine Bindungswirkung. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung im vorweggenommenen Deckungsprozess zu klären sei.&nbsp;</p><p>Es bleibt offen, ob der Vorrang des Haftpflichtprozesses auch dann gelten soll, wenn keine Klärung der Schuldform im Haftpflichtprozess zu erwarten ist, weil kein Tatbestand zur Diskussion steht, der Vorsatz voraussetzt. Diese Frage kann laut dem OLG Karlsruhe jedoch unbeantwortet bleiben, da eine isolierte Entscheidung über die Schuldform im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht möglich sei.&nbsp;</p><p>Um zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Begehung zu unterscheiden, muss auch der objektive Tatablauf geklärt werden. Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Handelnde die Folgen der Schädigungshandlung zumindest grob voraussehen konnte und ihren Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Klärung des objektiven Tatablaufs obliege jedoch dem Haftpflichtprozess. Eine Entscheidung über die Schuldform im vorweggenommenen Deckungsprozess, die auf Feststellungen zum umstrittenen Tathergang beruht, würde dem Haftpflichtprozess vorgreifen und könnte bei abweichender Beurteilung dessen Bindungswirkung unterlaufen.</p><p><strong>Haftpflicht vs. Rechtsschutzversicherung</strong></p><p>Das OLG Karlsruhe erkannte dabei, dass die Verlagerung der Prüfung in den nachfolgenden Deckungsprozess faktisch dazu führt, dass der Versicherer im Haftpflichtprozess Abwehrdeckung gewähren muss, obwohl er der Ansicht ist, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Diese für den Versicherer ungünstige Position resultiert aus dem umfassenden Rechtsschutzversprechen, das er vertraglich übernommen hat. Der Versicherer müsse seine eigenen Interessen zurückstellen und könne in diesem Zusammenhang nur einen Vorbehalt der Rückforderung erklären, um gegebenenfalls nachträglich unberechtigt erbrachte Leistungen gemäß Paragraf 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Versicherungsnehmer zurückzufordern.</p><p>Das OLG Karlsruhe berücksichtigte auch Folgendes: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung entschieden, dass die Frage des Vorsatzes im Hinblick auf einen Haftungsausschluss in den Versicherungsbedingungen im vorweggenommenen Deckungsprozess geklärt werden muss (BGH, Urteil vom 20.05.2021, Az. IV ZR 324/19).&nbsp;</p><p>Der Bundesgerichtshof hat dabei betont, dass ein Vergleich zwischen der Rechtsschutz- und der Haftpflichtversicherung nicht zutrifft: Es gibt in der Rechtsschutzversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – keine Bindungswirkung an das Ergebnis des Hauptprozesses, das zu einer unterschiedlichen Interessenlage der Vertragsparteien führt.</p><p><strong>Keine Aussetzung des Verfahrens&nbsp;</strong></p><p>Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraf 148 Zivilprozessordnung bis zum Abschluss des Haftpflichtprozesses ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht möglich.&nbsp; Denn der vorweggenommene Deckungsprozess klärt die grundlegende Einstandspflicht des Versicherers rechtlich, und Fragen, die im Haftpflichtprozess festgestellt werden müssen, werden dabei unberücksichtigt gelassen. Eine Aussetzung würde dem Versicherer andernfalls ermöglichen, sich der ihm obliegenden Abwehrdeckung zu entziehen.</p><p>Der Anspruch des Versicherungsnehmers sei auch nicht aufgrund einer Verletzung von Obliegenheiten ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Verletzung der Obliegenheit – wie etwa Anzeige- oder Aufklärungsobliegenheiten – nicht ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls sowie für die Feststellung der Leistung war. Dies erfolgt im Rahmen eines sogenannten Kausalitätsgegenbeweises.</p><p><strong>Übertragbarkeit auf D&amp;O-Versicherungen?</strong></p><p>Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist zwar grundsätzlich zu einer Familien-Haftpflichtversicherung ergangen. Da es sich bei einer D&amp;O-Versicherung aber im Schwerpunkt um eine Haftpflichtversicherung im Sinne der Paragrafen 100 ff. VVG handelt, sind die Entscheidungsgründe im Grundsatz auf diese übertragbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die Gewährung von Abwehrkostenschutz zu einer der wesentlichsten Leistungen einer D&amp;O-Versicherung zählt und das OLG Karlsruhe den Vorrang des Haftpflichtpflichtprozesses vor allem mit dem „Rechtsschutzversprechen“ des Haftpflichtversicherer begründet hat.&nbsp;</p><p>Inwieweit der Versicherer zur vorläufigen Gewährung von Abwehrkostenschutz verpflichtet ist, hängt jedoch weiterhin vom Einzelfall ab, insbesondere von der einzelvertraglich geregelten Leistungspflicht des Versicherers, zumal im Bereich der D&amp;O-Versicherung die Bedingungen und Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Abwehrkostenschutz sehr unterschiedlich geregelt sind.</p><p>Ob die Frage der Wissentlichkeit einer Pflichtverletzung im Deckungsprozess bereits vor Abschluss des Haftpflichtprozesses geprüft werden soll, wurde in der Rechtsprechung bisher sehr uneinheitlich entschieden. Insofern bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG Karlsruhe Bestand haben wird.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 05. Mai 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/05/05/wie-umgehen-mit-der-wissentlichen-pflichtverletzung/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 09:10:17 +0200</pubDate>
                        <title>Qualifizierter Rangrücktritt: Anbieter darf auf Anwaltsrecherche vertrauen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/qualifizierter-rangruecktritt-anbieter-darf-auf-anwaltsrecherche-vertrauen</link>
                        <description>Ein Unternehmer darf sich im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit seines Handels auf den Rat eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht verlassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint einen Schadenersatzanspruch wegen unterlauter Handlung infolge fehlender KWG-Erlaubnis.     </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH entschied am 20.03.2025 (Az. III ZR 261/23) zu der Frage der Notwendigkeit eine Banklizenz und den Anforderungen an eine qualifizierte Nachrangabrede. Hintergrund war eine gescheiterte Kapitalanlage. Der Beklagte schloss mit interessierten Anlegern wie dem Kläger Darlehen ab, mit deren Valuta er Immobilien erwarb. Mit den damit erzielten Gewinnen sollten die Darlehen nebst Zinsen zurückgezahlt werden. Eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte der Beklagte nicht. Nachdem die Staatanwaltschaft Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) aufnahm, erarbeitete der Beklagte ein neues Konzept der Anlageform auf Basis der grundsätzlich aufsichtsrechtlich erlaubnisfreien Nachrangdarlehen. Dabei wurde er von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten. Das Berufungsgericht stufte auch die neu gestalteten Darlehensverträge mit der Nachrangklausel als unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne des von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG) ein. Das Gericht führte dabei aus, die Nachrangabrede sei nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 S. 2 BGB unwirksam, weil die Voraussetzungen für deren Anwendung nicht klar umrissen seien.&nbsp;</p><h3>Anforderungen an qualifizierten Rangrücktritt&nbsp;</h3><p>Der BGH stellte fest, dass Einlagen und anderen unbedingt rückzahlbaren Geldern des Publikums im Sinne des&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Satz 2 Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1&amp;sz=2&amp;n=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;KWG&nbsp; gemein sei, dass der Kapitalgeber die eingezahlten Gelder bei Fälligkeit ohne zusätzliche Voraussetzung jederzeit wieder zurückfordern kann. Hieran fehle es, wenn zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer eine sogenannte qualifizierte Nachrangabrede des Inhalts getroffen wird, dass die Forderung des Kapitalgebers außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolvenzgläubiger befriedigt werden kann. Eine solche Abrede steht der Annahme einer Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums und damit eines Einlagengeschäfts im Sinne des&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Satz 2 Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1&amp;sz=2&amp;n=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;KWG&nbsp;entgegen.</p><h3>AGB-Recht ist anwendbar</h3><p>Voraussetzung sei allerdings, dass die qualifizierte Nachrangabrede wirksam ist. Ist die Klausel zum Beispiel intransparent im Sinne von&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=307" target="_blank" rel="noreferrer">307</a>&nbsp;Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=307&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Satz 1, Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=307&amp;x=3" target="_blank" rel="noreferrer">3</a>&nbsp;Satz 2 BGB, bleibt es bei dem ohne einen solchen qualifizierten Rangrücktritt bestehenden unbedingten Auszahlungsanspruch und damit der Erlaubnispflicht nach&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=32" target="_blank" rel="noreferrer">32</a>&nbsp;KWG. Eine solche Klausel ist nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr&nbsp;</p><ul><li>die Rangtiefe, </li><li>die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre und deren Dauer,</li><li>deren Erstreckung auf die Zinsen&nbsp;</li></ul><p>klar und unmissverständlich hervorgehen. Dies erfordert, dass die Voraussetzungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre hinreichend deutlich erläutert werden, insbesondere die Klausel klarstellt, inwieweit die Ansprüche aus dem Darlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Leistungsverlangens bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies zu werden droht.</p><p>Der BGH stellte zwar im Ergebnis fest, dass es nicht auf die Wirksamkeit der Nachrangklausel ankommt (siehe dazu unten), bestätigte aber grundsätzlich die Anwendung des AGB-Rechts und die oben dargestellten Kriterien für die AGB-rechtliche Kontrolle der vertraglichen Nachrangvereinbarungen. Grundsätzlich können ein Gläubiger und ein Schuldner den Inhalt und Umfang eines Rangrücktritts frei vereinbaren. Die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts führt allerdings zu Schuldänderung (§ 311 Abs. 1 BGB). Diese ist insolvenzrechtlich darauf gerichtet, dass die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeit übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Eine Aufhebung der Vereinbarung ab Insolvenzreife kann durch reine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner nicht mehr bewirkt werden, da diese Abrede andere Gläubiger begünstigt. Eine mit qualifiziertem Rangrücktritt versehene Forderung kann nach Zahlung als eine Leistung ohne Rechtsgrund zurückgefordert werden nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB und ist als unentgeltliche Leistung anfechtbar.&nbsp;</p><h3>Unvermeidbarer Verbotsirrtum infolge anwaltlicher Beratung&nbsp;</h3><p>Die Besonderheit des Falles bestand allerdings darin, dass der Beklagte sich von einem Anwalt beraten ließ und davon ausging, dass seine Geschäfte rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig seien. Er war der Ansicht seiner Erkundigungspflicht nachgegangen zu sein, denn er konnte davon ausgehen, dass die vom Fachanwalt erteilte Auskunft objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtlage erfolgte. Welche Anforderungen an die Klärung der Erlaubnispflicht zu stellen sind und wie eine etwaige Rechtsauskunft oder -beratung ausgestaltet sein muss, damit der Handelnde sich darauf verlassen kann, ist vom Einzelfall abhängig. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte auf die vom Anwalt erteilte Auskunft verlassen konnte und keine eigenen weiteren Erkundigungspflichten, wie eine Anfrage bei der BaFin, unternehmen musste. Einer Plausibilitätskontrolle der rechtlichen Richtigkeit der Ausarbeitung des Anwalts, wie sie der Kläger mit Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 20. September 2011 (Az. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIZR23409&amp;d=2011-09-20" target="_blank" rel="noreferrer">II ZR 234/09</a>) fordert oder gar eines schriftlichen Gutachtens bedurfte es vorliegend nicht. Anlass, die zugrunde liegende Rechtslage zu überprüfen, hatte der Beklagte als rechtlicher Laie nicht. Dass es bei der Ausarbeitung eines Gestaltungskonzepts durch einen Rechtsanwalt stets einer detaillierten Darlegung des Beratungsgesprächs oder der Vorlage eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens bedürfte, ist dem oben genannten Urteil nicht zu entnehmen. Dies würde die an den Mandanten zu stellenden Anforderungen überspannen.</p><h3>Fazit</h3><p>Zusammenfassend ist das Urteil hinsichtlich zweierlei Gesichtspunkte interessant:&nbsp;</p><p>Zum einen wird der Umfang der Erkundigungspflicht eines Anbieters von Anlagegeschäften im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit seines Handels umfassend erläutert. Eine Auskunft bei der BaFin ist dann nicht einzuholen, wenn sich der Anbieter auf seine Berater verlassen konnten und es keinen Anlass gab, die Kompetenz der Beratung in Frage zu stellen. Zum anderen werden nochmal die Anforderungen an einen qualifizierten Rangrücktritt zusammengefasst, insbesondere im Hinblick auf eine Kontrolle nach den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.&nbsp;</p><p>Dr. Nadejda Kysel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 May 2025 08:46:58 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Kein Versicherungsschutz für Strohmann und faktischen Geschäftsführer bei Blindflug durch die Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmann-und-faktischen-geschaeftsfuehrer-bei-blindflug-durch-die-krise</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.01.2025, Az. 7 W 20/24 und Urt. v. 05.03.2025, Az. 7 U 134/23</p><p><i>D&amp;O-Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass für wissentlich begangene Pflichtverletzungen kein Versicherungsschutz für den Geschäftsleiter besteht. Für das Vorliegen eines solchen Versicherungsausschlusses ist grundsätzlich der D&amp;O-Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Der Versicherer hat hierzu einen Sachverhalt vorzutragen, der auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Versicherten hindeutet. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist dabei entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (sog. Kardinalspflichten).&nbsp;</i></p><p><i>Das OLG Frankfurt a.M. konkretisierte in seinen Urteilen vom 16. Januar 2025 (Az. 7 W 20/24) und 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23), welche Kardinalspflichten einen Geschäftsführer treffen und unter welchen Umständen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Es lehnte den Versicherungsschutz in beiden Fällen mit der Begründung ab, dass die Geschäftsführer trotz Krisenanzeichen die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht überwacht haben, sondern stattdessen „blind durch die Krise segelten“.&nbsp;</i></p><h3>Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung von Kardinalspflichten</h3><p>Der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ist dann verwirklicht, wenn ein Versicherter eine Pflichtverletzung in dem Bewusstsein der Pflicht und dem Bewusstsein, sich nicht pflichtgemäß zu verhalten, begangen hat. Für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet. Der Versicherer hat Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Danach obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung gerade nicht zulassen. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien durch den Versicherer ist entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann. Jenseits der Fälle der Verletzung von beruflichen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, ist es Aufgabe des beweispflichtigen Versicherers, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.</p><h3>Vermögensbetreuungspflicht und Insolvenzantragspflicht sind Kardinalspflichten</h3><p>Das OLG Frankfurt stellte in seinen Entscheidungen klar, dass die Annahme einer Kardinalpflichtverletzung grundsätzlich voraussetzt, dass die von dem Versicherten verletzte Rechtsnorm zu den zentralen, fundamentalen Grundregeln einer bestimmten Regelungsmaterie gehört. Zu solchen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, zählt nach Auffassung des OLG Frankfurt die Pflicht eines Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsrats oder leitenden Angestellten, weder sich noch Dritten aus dem Unternehmensvermögen Vorteile zu gewähren, auf die kein Anspruch besteht, das Unternehmensvermögen nicht für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden sowie die Pflicht, bei Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Bei der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) handelt es sich um eine der wesentlichen gläubigerschützenden Vorschriften der InsO, auf die zahlreiche andere Vorschriften Bezug nehmen. Die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht wird durch die Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung in § 15a Abs. 4 InsO hervorgehoben. Zum Elementarwissen eines Geschäftsführers gehört daher insbesondere die Vergewisserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie die eingehende Prüfung der Insolvenzreife.</p><h3>Vergewisserungspflicht über wirtschaftliche Lage des Unternehmens</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Unternehmensleiter angesichts dessen zur beständigen wirtschaftlichen Selbstkontrolle verpflichtet ist. Vom Geschäftsführer einer GmbH, auch in der Rechtsformvariante einer UG nach § 5a GmbHG, wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Das OLG Frankfurt a.M. betont in diesem Zusammenhang, dass Organmitgliedern, die gleichermaßen „<i>blind in die Krise segeln</i>“, daher deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht vorzuwerfen ist.&nbsp;</p><h3>Keine Entlastung des Strohmann-Geschäftsführers</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. stellt ferner klar, dass sich ein Strohmann-Geschäftsführer nicht damit entlasten kann, dass er keine Einblicke in das Unternehmen hatte und der faktische Geschäftsführer verantwortlich sei. Das Gericht hob hervor, dass dem Strohmann-Geschäftsführer insoweit die wissentliche Verletzung kardinaler Organisations- und Kontrollpflichten anzulasten ist.&nbsp;</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. verwies dabei auf einen Beschluss des BGH vom 21. Mai 2019, Az. II ZR 337/17. Danach wird dem eingetragenen Geschäftsführer, der die Geschäftsführertätigkeit faktisch nicht ausübt und keine Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf die Geschäfte der Gesellschaft hat, eine Organisationspflicht auferlegt, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Aus diesen Erwägungen versagte auch das OLG Hamm einem Strohmann-Geschäftsführer den D&amp;O-Versicherungsschutz (Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2024, Az. 20 U 224/23; siehe hierzu ausführlich im Blogbeitrag von Dr. Florian Weichselgärtner und Etienne Sprösser: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner)" target="_blank">www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner)</a>.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. betonte, dass ein Strohmann-Geschäftsführer seine Kardinalpflicht, sich ständig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert zu halten, schon dadurch verletzt, indem er sich auf eine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne seinen Organisations- und Kontrollpflichten Rechnung zu tragen.&nbsp;</p><p>Sie gehöre zu den grundlegenden Regeln des Insolvenzrechts, da sie den Schutz der Gläubiger gewährleiste. Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sei besonders bedeutend, da sie in der Insolvenzordnung eine zentrale Rolle spiele und die Insolvenzverschleppung sogar in § 15a Abs. 4 InsO strafbar sei.</p><h3>Verschärfung der Geschäftsführerhaftung und Beweiserleichterung für Versicherer</h3><p>Neben dem OLG Köln, Urteil vom 16. November 2021, Az.&nbsp;9 U 253/20, bestätigt nun auch das OLG Frankfurt a.M., dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu den Kardinalspflichten eines jeden Geschäftsführers zählt. Dabei macht es nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. im Ergebnis keinen Unterschied, ob es sich um einen faktischen Geschäftsführer oder sog. Strohmann handelt. Beide trifft die Verpflichtung durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, dass sie sich zur Wahrnehmung ihrer Pflichten jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft verschaffen können. Das OLG Frankfurt a.M. hebt dabei hervor, dass der Strohmann-Geschäftsführer seine Pflichten bereits dadurch wissentlich verletzt, wenn er sich lediglich auf seine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Es betont ferner, dass bei Anhaltspunkten für eine wirtschaftliche Krise ein „<i>Blindflug</i>“ eine wissentliche Pflichtverletzung darstellt und insoweit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. verschärft mit seiner neuen Entscheidung die Geschäftsführerhaftung und stärkt damit zugleich die Rechtsposition der Versicherer, indem es die Beweisführung für den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzungen für den Versicherer erleichtert.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Valerie Hoffmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 14:41:33 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät CATL als German Legal Counsel bei Börsengang in Hongkong </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-catl-als-german-legal-counsel-bei-boersengang-in-hongkong</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/München, 20. Mai 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat CATL, weltgrößter Hersteller von E-Auto-Batterien, als German Legal Counsel in Bezug auf den Börsengang in Hongkong beraten. Lead Counsel der Neuemission, die die bisher größte des Jahres sein dürfte, war Kirkland &amp; Ellis; als Hong Kong und US Counsel der Sponsoren war Linklaters tätig. ADVANT Beiten berät CATL bereits seit dem Markteintritt in Deutschland im Jahr 2018. Für den Börsengang konzentrierte sich die Beratung von ADVANT Beiten auf erforderliche Prüfungen (Due Diligence) und Nachweise (Legal Opinion) bezüglich der deutschen Tochtergesellschaft Contemporary Amperex Technology Thuringia AG (CATT).</p><p class="text-justify">CATT&nbsp;betreibt im thüringischen Arnstadt&nbsp;sein erstes Werk außerhalb Chinas. Mit 1.700 Mitarbeitern ist das Werk die größte ausländische Tochtergesellschaft des Batterieherstellers. Zu den bereits bestehenden Kunden hierzulande gehören Unternehmen wie BMW und Mercedes-Benz. Neben dem Standort in Deutschland gelten die Expansionspläne insbesondere den Standorten in Ungarn und Spanien.</p><p class="text-justify">CATL hat mit der Börsennotierung in Hongkong ca. 4,6 Milliarden Dollar eingenommen. Der endgültige Preis pro Aktie wurde auf 263 Hongkong-Dollar festgelegt, dies entspricht dem maximalen Angebotspreis. Der Umfang der Transaktion von CATL könnte sich auf 5,3 Milliarden Dollar erhöhen, falls es bei einer sogenannten Greenshoe-Option zum Verkauf weiterer 17,7 Millionen Aktien kommt. Mit dem frischen Kapital soll insbesondere auch die weitere Expansion von CATL nach Europa finanziert werden.&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater CATL – als German Legal Counsel:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Dirk Tuttlies (Federführung Kapitalmarktrecht), Dr. Christian von Wistinghausen (Federführung Due Diligence), Tassilo Klesen,&nbsp;Danah El-Ismail, Simone Schmatz, Christian Burmeister, Lelu Li, Damien Heinrich, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A), Katrin Lüdtke, Korbinian Goll (Öffentliches Recht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 16 May 2025 09:59:31 +0200</pubDate>
                        <title>NOVUM: ADVANT Beiten berät Philomaxcap AG bei der Börsenzulassung neuer Aktien ohne Prospekt an der Frankfurter Wertpapierbörse</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/novum-advant-beiten-beraet-philomaxcap-ag-bei-der-boersenzulassung-neuer-aktien-ohne-prospekt-an-der-frankfurter-wertpapierboerse</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 16. Mai 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Philomaxcap AG bei der Zulassung von 93.326.847 neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse aus einer Sach- und Barkapitalerhöhung rechtlich umfassend begleitet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei der Zulassung an der Frankfurter Wertpapierbörse wurden erstmals die neuen Ausnahmen der seit dem 4. Dezember 2024 geänderten EU-Prospektverordnung angewendet: Die Zulassung der neuen Aktien der Philomaxcap AG wurde ohne Veröffentlichung eines Prospekts nur mit Hinterlegung und Veröffentlichung eines 11-seitigen-Zulassungsdokuments vollzogen. (Gemäß Art. 1 Abs. 5, UAbs. 1 ba) und UAbs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung der (EU) Verordnung 2024/2809 und Anhang IX).&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Team um die beiden Partner Dr. Dirk Tuttlies und Rainer Süßmann prüfte in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob Aktien aus einer Sachkapitalerhöhung möglicherweise als öffentliches Tauschangebot gewertet werden könnten. Außerdem musste die Hinterlegung des Zulassungsdokuments, welches den bisherig üblichen Prospekt ersetzt, mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Frankfurter Wertpapierbörse abgestimmt werden. Für beide Institutionen war die Anwendung der nunmehr gültigen Ausnahmen der EU-Prospektverordnung der erstmalige Anwendungsfall.</p><p class="text-justify">Der Zulassung der neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse war eine erfolgreich durchgeführte Kapitalerhöhung mit der Übernahme der GenH2Corp. vorausgegangen. Diese strategische Maßnahme führte zu einer Erhöhung des Grundkapitals von EUR 17 Mio. auf über EUR 110 Mio. und wurde durch die Ausgabe der rund 93 Millionen neuen Aktien ermöglicht.</p><p class="text-justify">Die Philomaxcap AG mit Sitz in München ist eine auf die Wasserstoffindustrie fokussierte Holdinggesellschaft, die Dienstleistungen für bestehende und noch zu erwerbende Beteiligungen anbietet.&nbsp;Die der Zulassung der neuen Aktien aus der vorangegangenen Übernahme der GenH2Corp., einem US-Unternehmen, das auf Flüssigwasserstofftechnologie und -ausrüstung spezialisiert ist, ergänzt das Portfolio von Philomaxcap optimal.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Philomaxcap AG bei der Zulassung der neuen Aktien:</strong></p><p class="text-justify">ADVANT Beiten: Dr. Dirk Tuttlies (München), Rainer Süßmann (Frankfurt, beide Bank- und Kapitalmarktrecht)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Apr 2025 08:07:20 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Wer bekommt die Versicherungssumme?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-wer-bekommt-die-versicherungssumme</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zu der Frage, wie Versicherungsleistungen aus einer D&amp;O-Police auf mehrere Leistungsberechtigte verteilt werden, wenn die Versicherungssumme nicht für alle reicht, existiert keine gesetzliche Regelung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im vergangenen November entschieden, dass das Prioritätsprinzip („first come first served“) eine faire und sinnvolle Verteilung darstellt, wie sie die Literatur fordert. Die Entscheidung gibt den Versicherern mehr Rechtssicherheit bei der Verteilung von D&amp;O-Versicherungsleistungen.</p><p>Wie verteilt man Versicherungsleistungen aus einer D&amp;O-Versicherung auf mehrere Leistungsberechtigte, wenn die Versicherungssumme nicht für alle reicht? Eine gesetzliche Regelung existiert hierzu nicht. Paragraf 109 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt nur die Erfüllung von Haftpflichtansprüchen durch den Versicherer bei mehreren Gläubigern, nicht hingegen die Erfüllung von Rechtsschutzansprüchen der Versicherten aus einer D&amp;O-Versicherung auf Gewährung von Abwehrkostenschutz. In der Literatur herrscht lediglich die Meinung, dass der Versicherer eine faire und sinnvolle Verteilung gewährleisten muss.&nbsp;Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschied am 29. November 2024 (Az. 7 U 82/22), dass die Verteilung nach dem Prioritätsprinzip („first come first served“) eine solch faire und sinnvolle Verteilung darstellt.</p><h3>Wirecard – Streit über Erschöpfung Versicherungssumme</h3><p>Dem Urteil lag die Klage eines ehemaligen Geschäftsführers einer Wirecard-Tochtergesellschaft gegen einen D&amp;O-Versicherer auf Gewährung von Abwehrkostenschutz zugrunde. Der D&amp;O-Versicherer lehnte eine Leistungspflicht ab. Die Versicherungssumme sei aufgrund der an andere versicherte Personen geleisteten PR- und Verteidigungskosten bereits verbraucht. Diese Kosten habe man wegen der im Versicherungsvertrag enthaltenen Kostenanrechnungsklausel auf die Gesamtversicherungssumme anrechnen dürfen. Der ehemalige Geschäftsführer wendete hiergegen ein, dass die Anrechnung der PR- und Verteidigungskosten sowie die Verteilung der Versicherungsleistungen nach dem Prioritätsprinzip nicht zulässig sei.&nbsp;</p><h3>Wirksame Kostenanrechnungsklausel</h3><p>Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Anrechnungsklausel wirksam ist. Die Klausel sei nicht überraschend nach Paragraf 305 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da auf die Versicherten in der D&amp;O-Versicherung abzustellen sei und diesen nach Auffassung des Gerichts Kostenanrechnungsklauseln in der D&amp;O-Versicherung bekannt seien. Es liege auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 BGB vor.&nbsp;</p><p>Das OLG hatte in einem früheren Urteil zwar die Intransparenz einer Anrechnungsklausel beanstandet, weil der Versicherungsnehmer dort nicht erkennen konnte, welche Kosten angerechnet werden. Bei der hier streitgegenständlichen Klausel lag diese Unsicherheit jedoch nicht vor, da sie genau angibt, welche Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet werden. Zudem sei klargestellt, dass interne Kosten des Versicherers nicht berücksichtigt werden.&nbsp;</p><p>Außerdem erachtete das OLG Paragraf 101 VVG im Kontext der D&amp;O-Versicherung, bei der üblicherweise hohe und schwer vorhersehbare Abwehrkosten anfallen und oft komplexe Haftungsfragen zu klären sind, nicht als gesetzliches Leitbild. Da in solchen Fällen häufig nicht sofort ersichtlich sei, ob Abwehr oder Freistellung zur Anwendung kommt, verstoße die Klausel auch nicht gegen Paragraf&nbsp;307 Absatz 2 Nummer 1 BGB.</p><h3>Ansprüche aus D&amp;O-Versicherung: Verteilung nach Prioritätsprinzip</h3><p>Der D&amp;O-Versicherer hatte die Erstattung gemäß dem Prioritätsprinzip vorgenommen, indem er die Versicherungsleistung in der Reihenfolge der Entstehung der jeweiligen Leistungspflicht ausgezahlt hat, und zwar nach Eingang der jeweiligen Rechnung. Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des OLG sinnvoll und insoweit zulässig.&nbsp;</p><p>Das Prioritätsprinzip besagt, dass frühere Versicherungsfälle vorrangig vor späteren innerhalb einer Versicherungsperiode bedient werden. Dies entspricht anerkannten versicherungsrechtlichen und kaufmännischen Prinzipien, sodass der Kläger damit rechnen musste. Auch wenn es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall handelt, entstehen Ansprüche auf Leistungen sukzessive, wodurch spätere Ansprüche unberücksichtigt bleiben können, wenn die Versicherungssumme ausgeschöpft ist.&nbsp;</p><p>Der D&amp;O-Versicherer orientierte sich bei der Leistungsverteilung am Rechnungseingang, da dies praktikabler ist als die schwer überprüfbare Entstehung der Kosten. Diese Methode ist weder willkürlich noch ungeeignet. Eine gewisse Ungleichbehandlung ist systembedingt und für alle Beteiligten vorhersehbar. Der Versicherer hatte zudem durch wiederholte Warnungen auf die drohende Erschöpfung der Versicherungssumme hingewiesen.</p><h3>Paragraf 109 VVG regelt nur Erfüllung von Haftpflichtansprüchen</h3><p>In diesem Zusammenhang stellte das OLG klar, dass keine gesetzliche Regelung zur Erfüllung von Rechtsschutzansprüchen der Versicherten aus einer D&amp;O-Versicherung auf Gewährung von Abwehrkostenschutz existiert. Paragraf 109 VVG gelte nur für die Erfüllung von Haftpflichtansprüchen verschiedener Gläubiger durch den Versicherer.&nbsp;</p><p>Die neben dem Prioritätsprinzip in der Literatur diskutierten Ansätze einer Leistungsverteilung überzeugten das OLG nicht. Die Verteilung nach dem Proportionalitätsprinzip nach Paragraf 109 VVG (analog) überzeuge nicht, da es auf die Verteilung der Versicherungssumme unter mehreren geschädigten Dritten abzielt. Bei der D&amp;O-Versicherung hingegen betrifft die Haftung mehrere Versicherte, denen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird.&nbsp;</p><p>Eine analoge Anwendung der Regelung würde dazu führen, dass derjenige Versicherte mit dem höchsten verursachten Schaden den größten Vorteil hätte, was dem eigentlichen Schutzzweck der Norm widerspreche. Zudem fehle sowohl eine vergleichbare Interessenlage als auch eine planwidrige Regelungslücke. Darüber hinaus beziehe sich Paragraf 109 VVG ausschließlich auf die Freistellungskomponente, sodass unklar bliebe, wie in der Praxis die wesentlich häufiger anfallenden Abwehrkosten verteilt werden sollten.</p><p>Eine Verteilung nach dem Kopfprinzip gemäß Paragraf 430 BGB ist nicht überzeugend, da die Anzahl der leistungsberechtigten Versicherten oft unklar ist und sich verändern kann.&nbsp;</p><p>Das Beliebensprinzip, das dem Versicherer die Freiheit gibt, die Versicherungssumme nach eigenem Ermessen unter den Versicherten zu verteilen, solange er die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß Paragraf 242 BGB beachtet, ist nicht sachgerecht. Eine solche Verteilung würde zu erheblichen Unsicherheiten für die Versicherten führen, da der Versicherer im Schadensfall einem Beteiligten möglicherweise die gesamte Summe zuweisen könnte, während andere leer ausgehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass jede versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf Versicherungsschutz hat.</p><h3>Mehr Rechtssicherheit: nachvollziehbare Verteilung der Versicherungssumme</h3><p class="text-justify">Die Entscheidung des OLG gibt den Versicherern mehr Rechtssicherheit bei der Verteilung von D&amp;O-Versicherungsleistungen. Die Verteilung von Versicherungsleistungen nach dem Prioritätsprinzip ist – insbesondere aus Gründen der Praktikabilität – eine sachgerechte Methode. Der Verbrauch der Versicherungssumme durch die Erstattung von (berechtigten) Rechnungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs ist bei Vorlage entsprechender Rechnungen für alle Beteiligten nachvollziehbar. Die anderen Modelle sind in der Praxis hingegen meist schwierig umzusetzen. Sie bergen ferner Unsicherheiten, etwa wenn es im späteren Verlauf zu weiteren Inanspruchnahmen kommt beziehungsweise neue Leistungsberechtigte hinzukommen und sich hierdurch nachträglich die Verteilungsmaßstäbe ändern.&nbsp;</p><p class="text-justify">Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 24. März 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum</span> <a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/03/24/do-wer-bekommt-die-versicherungssumme/" target="_blank" rel="noreferrer">Originalbeitrag</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Jan 2025 11:56:19 +0100</pubDate>
                        <title>O du Fröhliche - Haftung unter dem Weihnachtsbaum</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/o-du-froehliche-haftung-unter-dem-weihnachtsbaum</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für den Anwalt „Business as usual“, für den Geschäftsführer eine hochemotionale Belastungsprobe: Immer wieder erhalten Geschäftsführer kurz vor Jahresende ein Einschreiben mit dem Hinweis auf Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe wegen vermeintlicher Pflichtverletzung. Einen Grund für diese Inanspruchnahme zur Weihnachtszeit gibt es selten. Denn eine Verjährung der Geschäftsführerhaftung zum Jahresende droht in den wenigsten Fällen.&nbsp;</p><p>Es ist kurz vor Weihnachten, am besten der 23. Dezember. Es klingelt an der Tür und der freundliche Briefträger übergibt dem Geschäftsführer ein Einschreiben. In dem Einschreiben heißt es – überspitzt, aber meist im Ton genau so: „Sehr geehrter Herr Geschäftsführer, Sie haben Ihre Pflichten verletzt und haften dem Unternehmen gegenüber auf 10 Mio. Euro. Bitte überweisen Sie den Betrag bis spätestens 27. Dezember auf folgendes Bankkonto. Mit freundlichen Grüßen“.</p><p>Solche Schreiben wirken auf den ersten Blick grotesk. Welche Privatperson hat auf dem Bankkonto mehrere Millionen Euro kurzfristig verfügbar und wäre auch noch bereit, diese innerhalb weniger Tage zu überweisen? Auf den zweiten Blick sind sie zumindest juristisch nachvollziehbar. Sie zielen nicht auf das Privatkonto des Geschäftsführers ab, sondern auf die zugunsten des Geschäftsführers abgeschlossene D&amp;O-Versicherung. Nur ein an den Geschäftsführer adressiertes Schreiben kann den Versicherungsfall auslösen und zugleich die Voraussetzung für Verzugszinsen schaffen. Es braucht hingegen nicht viel Fantasie, um sich auszumalen, was ein solches Schreiben kurz vor den Weihnachtsfeiertagen bei dem betroffenen Geschäftsführer auslöst.</p><h3 class="text-justify"><span>Versicherungsrechtliche Obliegenheiten: Meldung an D&amp;O Versicherung</span></h3><p>Der Geschäftsführer muss nach Erhalt eines solchen Schreibens die Inanspruchnahme unverzüglich seinem D&amp;O-Versicherer melden.&nbsp;Tut er dies nicht, verstößt er gegen seine versicherungsrechtlichen Obliegenheiten – die er meist gar nicht kennt, aber dazu später. Im denkbar schlechtesten Fall verliert der Geschäftsführer hierdurch seinen Versicherungsschutz. Zugleich wird der Geschäftsführer versuchen, vor den Weihnachtsfeiertagen einen geeigneten Anwalt für seine Verteidigung zu finden.</p><p>Häufig fordern die Anspruchsteller zur Vermeidung einer Klage die kurzfristige Abgabe eines Verjährungsverzichtes. Auch diesen gilt es mit dem D&amp;O-Versicherer und dem eigenen Anwalt abzustimmen. Ein in der Weihnachtszeit häufig nicht einfaches Unterfangen. Für den betroffenen Geschäftsführer ist diese Phase häufig hoch emotional und überfordernd. Das Weihnachtsfest ist gelaufen. Eine tagelange Auseinandersetzung mit den Vorwürfen und Gedanken rund um eine etwaige Privatinsolvenz bestimmen die Feiertage.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Geschäftsführerhaftung: keine Verjährung zum Jahresende&nbsp;</span></h3><p>Aber muss das sein? Aus juristischer Sicht ist eine Inanspruchnahme zum Ende des Jahres meist nicht erforderlich. Ansprüche wegen Geschäftsführerhaftung verjähren in fünf Jahren (Paragraf 43 Abs. 4 GmbH-Gesetz). Die Verjährung der Geschäftsführerhaftung beginnt jedoch nicht zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.</p><p>Da Paragraf 43 Abs. 4 GmbHG keine Regelung für den Verjährungsbeginn trifft, beginnt die Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Gesellschaft unmittelbar mit der Entstehung des Anspruchs (Paragraf 200 S. 1 BGB). Auf die Kenntnis des Geschädigten kommt es gerade nicht an, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.9.2008 (Az. II ZR 234/07). Die Frage, weshalb viele der Inanspruchnahmen inklusive Forderungsverzichtverlangen gerade zum Jahresende erfolgen, lässt sich eigentlich nur mit Unkenntnis der Verjährungsfristen erklären.&nbsp;</p><h3><span>Weitsicht sichert Ansprüche</span></h3><p>Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, weshalb die Anspruchsteller meist einen sehr scharfen Ton anschlagen und jede Erläuterung, dass die Inanspruchnahme vor allem im Hinblick auf die D&amp;O-Versicherung erfolgt, fehlt. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Inanspruchnahme des Geschäftsführers meist ausschließlich auf die D&amp;O-Versicherung abzielt, da das Privatvermögen des Geschäftsführers in den seltensten Fällen für eine Befriedigung ausreicht.</p><p>Eine D&amp;O-Versicherung wird gerade deshalb für den Geschäftsführer unterhalten, damit diese ihn im Schadensfall entlastet. Weshalb wird dies dem Geschäftsführer gegenüber nicht offengelegt, um ihm Sorgen zu nehmen? Nur in wenigen Anspruchsschreiben findet sich ein Hinweis auf die Existenz einer D&amp;O-Versicherung und vor allem darauf, was zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten konkret zu tun ist. Die Obliegenheiten sind in den Versicherungsbedingungen des D&amp;O-Versicherungsvertrags geregelt, von denen der Geschäftsführer meist keine Kenntnis hat.</p><p>Dabei liegt es auch im Interesse des Anspruchsstellers, dass der Versicherungsschutz nicht unnötig durch die Nichterfüllung von Obliegenheiten gefährdet wird. Ohne Versicherungsschutz nämlich könnte der Anspruchsteller nur auf das – meist nicht millionenschwere – Privatvermögen des Geschäftsführers zurückgreifen.&nbsp;</p><h3><span>Eine Frage des Stils&nbsp;</span></h3><p>Dieser Beitrag ist – zur Weihnachtszeit – als Appell zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu verstehen. Inanspruchnahmen zur Weihnachtszeit sind aus juristischer Sicht meist nicht erforderlich. Sind sie es doch, lassen sie sich jedenfalls so formulieren und steuern, dass sie für den Geschäftsführer und alle weiteren Beteiligten nicht zum Desaster an Weihnachten werden. Oft lassen sich gerade bei komplexen D&amp;O-Fällen mit mehreren Beteiligten im Vergleichsweg für alle Seiten wirtschaftlich sinnvolle Lösungen finden. Die vergleichende Betrachtung der verschiedenen Interessen im Sinne einer Mediation verlangt dabei stets ein besonderes Augenmaß und Weitsicht und – gleich zu Beginn einer streitigen Auseinandersetzung – einen guten Ton.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 09. Dezember 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2024/12/09/o-du-froehliche-haftung-unter-dem-weihnachtsbaum/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Dec 2024 08:45:44 +0100</pubDate>
                        <title>Cyberangriff: Wer kommt für den Schaden auf?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cyberangriff-wer-kommt-fuer-den-schaden-auf</link>
                        <description>In der heutigen digitalisierten Welt sind Unternehmen zunehmend Ziel von Cyberangriffen. Die Folgen eines solchen Cyberangriffs sind meist gravierend und mit erheblichen finanziellen Schäden verbunden. Während der Cyberangriff meist nach wenigen Tagen vorbei ist, dauert die Aufarbeitung des Vorfalles meist Jahre. Sicherheitslücken werden analysiert und erlittene Schäden bei Versicherern und Verantwortlichen regressiert. Das ist ein oft mühsamer und arbeitsintensiver Prozess für alle Beteiligten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Cyberangriffe ähneln häufig einem Krimi. Unbekannte Täter verschaffen sich Zugriff auf das IT-System des Unternehmens. Meist beginnt der Cyberangriff am späten Freitagnachmittag, wenn die Mitarbeiter das Büro verlassen. Erste schadhafte Software-Programme installieren sich. Der Cyberangriff nimmt langsam an Fahrt auf. Über Phishing werden vertrauliche Daten gestohlen. Über Ransomware und DDoS-Angriffe werden die IT-Strukturen des Unternehmens lahmgelegt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Was dann folgt, wird von betroffenen Unternehmen und deren Geschäftsleitern meist als die größte Herausforderung und Krise der Unternehmensgeschichte beschrieben. Mangels funktionierender IT-Strukturen kommt der Geschäftsbetrieb des Unternehmens häufig zum Erliegen. Während die IT-Abteilung unter Hochdruck gegen den Hackerangriff kämpft, versuchen die operativen Einheiten, den Geschäftsbetrieb unter widrigsten Umständen aufrecht zu erhalten. Kommunikation erfolgt vorübergehend nur noch über private Handys und E-Mail-Adressen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Ein geordneter Geschäftsbetrieb ist unter diesen Umständen meist nicht mehr möglich. Die Geschäftsleitung hat in dieser Zeit beinahe im Sekundentakt Entscheidungen mit weitreichenden Folgen zu treffen. Fristgerechte Meldungen gegenüber Datenschutzbehörden sind zu erledigen. Das Unternehmen steht in engem Austausch mit den Behörden, zum Beispiel dem Bundeskriminalamt. Externe Berater müssen kurzfristig beauftragt und koordiniert werden. An allen Stellen sind – meist sehr kurzfristig – Brandherde zu löschen. Sowohl Geschäftsleiter als auch Mitarbeiter agieren am Limit des Leistbaren.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Aufarbeitung des Cyberangriffs – eine Zerreißprobe</h3><p class="text-justify">Ist der Hackerangriff vorbei, beginnen die Aufräumarbeiten. Während der Angriff selbst meist nur wenige Stunden oder Tage dauert, benötigt die Wiederherstellung der IT-Systeme meist Wochen. Erste Ursachenanalysen erfolgen und Sicherheitslücken werden geschlossen. Die juristische Aufarbeitung des Cyberangriffes und dessen Folgen dauert hingegen meist Jahre. Sie wird aufgrund der finanziellen Belastung und wegen interner Schuldzuweisungen oftmals zur Zerreißprobe für das Unternehmen.</p><h3 class="text-justify">Die Suche nach Kompensation – Wer kommt für die Schäden auf?</h3><p class="text-justify">Mit dem Cyberangriff gehen meist erhebliche finanzielle Schäden in Form von Umsatzverlusten und Kosten für die Systemwiederherstellung sowie die Krisenberatung einher. Die Angriffe führen auch häufig zu Betriebsunterbrechungen, aus welchen nicht nur eigene Umsatzverluste, sondern regelmäßig auch hohe Schadenersatzforderungen von Kunden resultieren. Schäden im zweistelligen Millionenbetrag sind nicht selten, sondern eher der Regelfall.&nbsp;</p><p class="text-justify">Angesichts der hohen Schadenssummen steht für das geschädigte Unternehmen im Rahmen der Aufarbeitung vor allem die Kompensation der erlittenen Schäden im Vordergrund. Das Unternehmen beschäftigt sich intensiv mit der Frage, wer für diese Schäden aufzukommen hat. Nachdem die Täter in aller Regel nicht greifbar sind, wird der Schaden zunächst beim eigenen Cyberversicherer geltend gemacht – soweit überhaupt vorhanden. Häufig ist die Versicherungssumme der Cyberversicherung nicht ausreichend, sodass weitere Regressmöglichen gesucht werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Sicherheitslücken und Organisationsdefizite werden identifiziert. Innerhalb des Unternehmens stellt man sich die typischen Fragen: Wie konnte es zu dem Vorfall kommen? Wer ist hierfür verantwortlich? War die IT-Infrastruktur ausreichend? Gibt es Organisationsdefizite? Der Cyberversicherungsfall weitet sich plötzlich zu weiteren Haftungs- und Versicherungsfällen aus.&nbsp;</p><p class="text-justify">Verträge mit externen IT-Dienstleistern werden auf etwaige Pflichtverletzungen geprüft. Bei der Geschäftsleitung wird kritisch hinterfragt, ob das Unternehmen im Hinblick auf Cybersicherheit ordentlich organisiert und ausgestattet war. Der Cyberversicherungsfall ist plötzlich auch ein D&amp;O-Versicherungsfall. Ähnliche Fragen stellen sich auch die beteiligten Versicherer, wobei dort der Fokus der Prüfung vor allem auf der Einhaltung von versicherungsrechtlichen Obliegenheiten und häufig gesondert vereinbarten IT-Sicherheitsmaßnahmen liegt.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Juristisches Tauziehen mit ungewissem Ausgang</h3><p class="text-justify">Ein juristisches Tauziehen sämtlicher Beteiligter beginnt. Das Unternehmen tritt in – oftmals sehr langwierige – Regulierungsgespräche mit den Versicherern ein. Gegenüber potenziellen Haftungsschuldnern werden – auch zur Sicherung etwaiger Regressansprüche nach Paragraf 86 Versicherungsvertragsgesetz – Schadenersatzansprüche geltend gemacht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Parallel hierzu hat das Unternehmen meist Schadenersatzforderungen von Kunden auf deren Berechtigung zu prüfen und sich hiergegen zu verteidigen. Das Unternehmen schlittert in Gerichtsverfahren mit häufig ungewissem Ausgang. Ursächlich ist hierfür unter anderem die bislang kaum existierende Rechtsprechung. Gerade das Zusammenspiel der verschiedenen Versicherungsarten und Regressgegner macht Cyberschäden in der Abwicklung sehr herausfordernd.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Fazit</h3><p class="text-justify">Cyberangriffe sind eine ernsthafte Bedrohung für Unternehmen jeder Größe. Sie können aufgrund der finanziellen Folgen und aufgrund interner Schuldzuweisung für das betroffene Unternehmen eine echte Bestandsprüfung darstellen, insbesondere, wenn das Unternehmen nicht über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Zu einer Verbesserung der Cybersicherheitsstandards innerhalb der EU soll die NIS2-Richtlinie beitragen. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Umsetzung dieser Richtlinie den gewünschten präventiven Effekt entfaltet und nicht nur zu einer verschärften Geschäftsleiterhaftung führt.</p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Florian Weichselgärtner</a></p><p class="text-justify"><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 04. November 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2024/11/04/cyberangriff-wer-kommt-fuer-den-schaden-auf/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red">Originalbeitrag</span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2024 11:51:19 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Mainova bei Kapitalerhöhung über EUR 400 Mio.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-mainova-bei-kapitalerhoehung-ueber-eur-400-mio</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 19. November 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Mainova&nbsp;AG bei einer Kapitalerhöhung über EUR 400 Millionen beraten. Das neue Kapital wurde von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, der Thüga AG und dem Streubesitz gezeichnet. Für diesen werden die neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Insgesamt beabsichtigt die Mainova AG in den nächsten Jahren eine Milliarde Euro zusätzliches Eigenkapital aufzunehmen. Die neuen Mittel dienen vornehmlich der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen zugunsten von Klimaschutz und Versorgungssicherheit. Dies umfasst insbesondere die Dekarbonisierung der Erzeugung, den Ausbau des Fernwärmenetzes sowie den Leistungszubau im Stromnetz.&nbsp;</p><p class="text-justify">Als langjähriger Berater der Mainova AG hat ADVANT Beiten mit einem spezialisierten Team die Kapitalerhöhung sowie die dazu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen umfassend begleitet.&nbsp;</p><h3>Berater Mainova AG:</h3><p><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Dirk Tuttlies und Dr. Christof Aha (gemeinsame Federführung, München und Frankfurt), Rainer Süßmann (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Peter Wimber (Bank- und Finanzrecht, München), Mark Thönißen (Corporate, Frankfurt), Christopher Theis (Öffentliches Recht, Frankfurt), Sascha Nowottny (Corporate/Düsseldorf).<br><br><strong>Inhouse Mainova AG:</strong> Christina Stoyanov (Stabstellenleiterin Recht und Compliance Management), Melanie Burkert (stellv. Stabstellenleiterin Recht und Compliance Management)&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 09:58:32 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2024/25</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/top-bewertungen-fuer-advant-beiten-im-kanzleimonitor-2024-25</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 09. Oktober 2024</strong> –&nbsp;Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zwölften Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen wieder ausschließlich leitende Unternehmensjuristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments – teil. Diesmal wurden&nbsp;9868 Empfehlungen abgegeben, aus 649 Unternehmen und&nbsp;aus 28 Branchen, von DAX-Konzernen bis zu Familienunternehmen. Traditionell stammen die meisten Empfehlungen aus den Bereichen Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (150) Position 12 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 13. In den bewerteten Rechtsgebieten hat ADVANT Beiten im Öffentlichen Recht den deutlichsten Zuwachs erzielen können und erreicht Rang drei. &nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge ist für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.&nbsp;Er schafft es zudem auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.&nbsp;</p><p>Dr. Detlef Koch ist einer der führenden Anwälte im Gesellschaftsrecht, Dr. Mark Zimmer im Arbeitsrecht.</p><p>Petra Fendt wird als eine der führenden Anwältinnen in der Finanzierung gelistet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li><span>Aktien- &amp; Konzernrecht (3 Empfehlungen)</span></li><li><span>Arbeitsrecht (11)</span></li><li><span>Bankrecht (4)</span></li><li><span>Compliance (14)</span></li><li><span>Datenschutzrecht (14)</span></li><li><span>Finanzierung (9)</span></li><li><span>Gesellschaftsrecht (21)</span></li><li><span>Gewerblicher Rechtsschutz (10)</span></li><li><span>Immobilien- &amp; Baurecht (4)</span></li><li><span>IT-Recht (2)</span></li><li><span>Kartellrecht (8)</span></li><li><span>Litigation &amp; ADR (7)</span></li><li><span>M&amp;A (5)</span></li><li><span>Öffentliches Recht (12)</span></li><li><span>Patentrecht (2)</span></li><li><span>Strafrecht (6)</span></li><li><span>Umweltrecht (2)</span></li><li><span>Vertragsrecht (12)</span></li></ul><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Beratern in der Regel über längere Zeiträume erstreckt, wurde für den Kanzleimonitor 2024/25 keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2023 wurden noch mit dem Faktor 0,5, solche aus 2022 noch mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt.</p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen. Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen stellt sicher, dass ausschließlich Personen, die im General Counsel Leadership Circle, Labour &amp; Employment Law Leadership Circle sowie dem Chief Compliance Officer Leadership Circle aufgeführt sind, an der Erhebung teilnehmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 12:22:48 +0200</pubDate>
                        <title>Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-law-firms-germany-2025-advant-beiten-in-der-erstausgabe-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem „Handelsblatt“ erstmals ein umfassendes Ranking nach Rechtsgebieten und Regionen veröffentlicht: „Best Law Firms – Germany 2025“. <strong>ADVANT Beiten</strong> ist sowohl national als auch in allen Bundesländern, in denen die Kanzlei über eigene Standorte verfügt, mit zahlreichen Rechtsgebieten gelistet.</p><p>Best Lawyers erweitert mit dem neuen Ranking die Kooperation mit dem „Handelsblatt“. Erstmals ging es nicht um die besten Einzelpersonen, sondern um Rechtsgebiete der Kanzleien.&nbsp;</p><p>Das Ranking „Best Law Firms – Germany“ zeichnet Kanzleien aus, die durch juristische Kompetenz und Branchenkenntnis herausragen. Jede der aufgenommenen Kanzleien wurde auf der Grundlage von Mandantenfeedback, Empfehlungen von Kollegen, Interviews mit Führungskräften, weiteren Fachleuten und Branchenführen sowie der Tiefe ihrer Praxis bewertet. Der Bewertungsprozess umfasste auch&nbsp;die Überprüfung zusätzlicher Kanzlei-Highlights.&nbsp;</p><p>Mandanten und berufliche Referenzen wurden gebeten, im Feedback zu den Leistungen der Kanzlei sechs Kriterien zu berücksichtigen: Fachwissen, Reaktionsfähigkeit, Verständnis für ein Unternehmen und dessen Bedürfnisse, Kosteneffizienz, Integrität und Empfehlungswürdigkeit.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus wurden Anwälte im Rahmen der grundlegenden Best Lawyers-Forschung aufgefordert, individuell und organisatorisch Feedback zu Wettbewerbern in bestimmten Bereichen zu geben. Die abstimmenden Anwälte sollten Erfahrung, Reaktionsfähigkeit sowie die Fragen, ob sie eine Angelegenheit an eine Kanzlei weiterleiten würden und ob sie eine Kanzlei für einen würdigen Wettbewerber halten, berücksichtigen.</p><p>Das Ergebnis ist ein umfassender Leitfaden zum deutschen Rechtsmarkt.</p><h3><span>Das Ranking der Rechtsgebiete von ADVANT Beiten im Einzelnen:</span></h3><p><strong>National Tier 1</strong></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 2</strong></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 3</strong></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 1</strong></p><p><u>Baden-Württemberg</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Art Law</span></li><li><span>Competition / Antitrust Law</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Trade Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Trusts and Succession Planning</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 2</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Health Care Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Media Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Banking and Finance Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 3</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Criminal Defense</span></li><li><span>Energy Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Public Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Litigation</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Private Equity Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Insurance Law</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>US Desk</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>IT, IP und Datenschutz</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Aug 2024 08:49:29 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Interhyp bei Abschluss eines „grünen“ Mietvertrages auf dem iCampus München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-interhyp-bei-abschluss-eines-gruenen-mietver-trages-auf-dem-icampus-muenchen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München/Frankfurt, 20. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Interhyp Gruppe, eine der führenden Adressen für private Baufinanzierungen in Deutschland, bei dem Abschluss eines Mietvertrages von rund 9.000 Quadratmeter Bürofläche in dem Holzhybrid-Gebäude i8 auf dem iCampus im Werksviertel München beraten. Vermieter ist die R&amp;S Immobilienmanagement GmbH mit Sitz in München.<br>Die Mietfläche wird voraussichtlich im Juni 2025 an die Interhyp übergeben. Der Mietvertrag beinhaltet ein gemeinsames Engagement für Nachhaltigkeit und Energieeffizienz.</p><p>Das i8 setzt mit seiner Holzhybrid-Konstruktion sowie u.a. LEED-Platin Zertifizierung, PV-Anlage und der Fassade aus recyceltem Aluminium auf ganzer Linie auf nachhaltiges Bauen.</p><p><strong>Berater Interhyp Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anja-fischer" target="_blank">Anja Fischer</a> (Real Estate, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a> (Banking &amp; Finance) und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-szpak" target="_blank">Volker Szpak</a> (Steuern, beide Frankfurt):</p><p><strong>Berater R&amp;S Immobilienmanagement:</strong><br>Noerr: Annette Pospich, Dr. Antonio DiMieri (beide Real Estate) und Steffen Arlich (Steuern, alle München).</p><p>Der Deal wurde durch die <strong>BNP Paribas Real Estate GmbH</strong>, Christoph Bayreuther, vermittelt.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Aug 2024 08:11:03 +0200</pubDate>
                        <title>Problem: Auswirkungen der unsicheren Anwendbarkeit der §§ 5-7 GrEStG auf Personengesellschaften nach dem MoPeG und die bis 2027 geltende Übergangsregelung des § 24 GrEStG auf die Beratungspraxis zur Vermögensnachfolgeplanung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/problem-auswirkungen-der-unsicheren-anwendbarkeit-der-5-7-grestg-auf-personengesellschaften-nach-dem-mopeg-und-die-bis-2027-geltende-uebergangsregelung-des-24-grestg-auf-die-beratungspraxis-zur-vermoegensnachfolgeplanung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Den Ausgangspunkt der Problematik stellt die im Rahmen des Entwurfs für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ aufgestellte These dar, dass es ab dem 01.01.2024 infolge des Inkrafttretens des MoPeG keine Gesamthand mehr im Zivilrecht gebe.<sup>1</sup> Daraus folge, dass es auch für die Regelungsgehalte der §§ 5-7 GrEStG für die Grunderwerbsteuer, keine Gesamthand mehr gebe, da insoweit auf das Zivilrecht abgestellt werde und die Vorschriften insofern leerliefen.<sup>2</sup></p><p>Um den daraus für Personengesellschaften folgenden Konflikt zumindest kurzfristig zu entschärfen, wurde im Wege des Wachstumschancengesetzes die Regelung des § 24 GrEStG eingefügt. Regelungsgehalt ist, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.&nbsp;</p><p>Dass die eingangs beschriebene These in dieser Pauschalität verkürzt ist, leuchtet mit Blick auf die Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft, die weiterhin Gesamthandgemeinschaften darstellen, ein. Darin liegt indes nicht die einzige gesetzgeberische Ungenauigkeit.</p><h3>Praxis der Finanzbehörden und -gerichte: kein Gleichlauf zwischen zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Gesamthandbegriff?</h3><p>Nach der Rspr. des BFH ist ein durch die im Rahmen der Formulierung des RegE suggerierter Gleichlauf zwischen dem zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Begriff der Gesamthand nicht ohne Weiteres anzunehmen.</p><p>Ganz grundsätzlich spricht vielmehr Einiges für ein eigenständiges, grunderwerbsteuerliches Verständnis der Gesamthand, das vom Zivilrecht abgekoppelt ist.<sup>3</sup> Der BFH wandte die Vorschriften der §§ 5,6 GrEStG in der Vergangenheit - trotz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR auf Personengesellschaften - auf die GbR an.<sup>4</sup></p><p>In der Rechtsprechung hieß es in der Vergangenheit zu der Frage der Anwendbarkeit der §§ 5, 6 GrEStG, dass das Grunderwerbsteuerrecht die Personengesellschaft seit jeher als selbstständigen Rechtsträger ansehe. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Begleitvorschriften in §§ 5 und 6 GrEStG würden grundsätzlich anerkennen, dass bei einem Übergang eines Grundstücks von einzelnen Gesamthändern auf eine Gesamthandsgemeinschaft ein steuerbarer Rechtsträgerwechsel stattfinde. Gleichwohl würde von der Erhebung der Steuer abgesehen, soweit der Gesamthänder als Veräußerer zunächst Eigentümer des Grundstücks war und dann anteilsmäßig über das Vermögen der Gesamthand beteiligt sei. Dem liege der Gedanken zugrunde, dass aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsels in demselben grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich verbleibe<a href="/aktuelles#_ftn5" title>.<sup>5</sup></a></p><p>Dies unterstellt, wäre es bereits fraglich gewesen, ob die Änderungen des MoPeG und der Wegfall der Gesamthand im Falle der GbR überhaupt Einfluss auf die Praxis der Finanzämter und -gerichte genommen hätten, legen diese den Begriff der Gesamthand bereits extensiv aus.</p><p>Vor diesem Hintergrund verschiebt die verabschiedete Regelung des § 24 GrEStG die Rechtsunsicherheit nur in die Zukunft und verstärkt diese weiter. Für die Zeit bis zum 01.01.2027 sollen von dem Begriff der Gesamthand auch Personengesellschaften umfasst sein, vgl. § 24 GrEStG. Es drängt sich indes die Frage auf: Was geschieht nach dem Wegfall der Regelung?</p><p>Vielmehr noch verschärft sich die Problematik weiter, da die Vorschrift grundsätzlich die oben beschriebene Rechtsprechungspraxis wiedergibt. Im Umkehrschluss müsste dann jedoch denklogisch aus dem ersatzlosen Entfallen der Übergangsvorschrift nach dem 31.12.2026 die Wertung folgen, dass der Gesetzgeber diesen Zustand gerade nicht mehr aufrechterhalten wollte und folglich auch die bislang unbestrittene Verwaltungspraxis so nicht mehr fortgeführt werden dürfte.</p><h3>Auswirkungen</h3><p>Die Auswirkungen für Betroffene, aber auch und gerade für Beratende sind nicht unerheblich.</p><p>Die wesentliche Auswirkung dürfte auf der Hand liegen: die Übertragung von und an Personengesellschaften wäre künftig nicht mehr von der Grunderwerbsteuer – den oben beschriebenen Umkehrschluss als zutreffend unterstellt - befreit.</p><p>Für die Vermögensnachfolgeplanung stellt es eine übliche Methode dar, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Immobilienvermögen steuerbegünstigt auf Personengesellschaften zu übertragen. Dies würde durch die künftig zu erwartende Grunderwerbsteuer deutlich verteuert. Bislang konnten Eltern Immobilien grunderwerbsteuerfrei in eine Personengesellschaft einbringen, an der auch die Kinder beteiligt sind. Die Weitergabe von Immobilienvermögen an die nächste Generation würde insofern erheblich erschwert.</p><p>Weiter ist zu erwarten, dass in Folge der neuen, stark erhöhten Liquiditätsbelastung bei Übertragungen durch die Grunderwerbsteuer, insbesondere bei Übertragungen größerer Immobilienportfolios, notwendige Investitionen in dem Immobilienbestand verzögert werden oder insgesamt ausbleiben.</p><h3>Was nun zu tun ist</h3><p>Denkbar wären primär zwei Wege, um diesen Konflikt aufzulösen.</p><p>Zum einen könnte die Übergangsvorschrift nicht erst mit Zeitablauf, sondern unverzüglich gestrichen werden. In der Begründung wäre dabei festzuhalten, dass der Regelungsgehalt der gesetzgeberisch gewollten Praxis entspricht und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Eine Regelung ist damit obsolet.</p><p>Zum anderen könnte die Regelung zeitlich unbeschränkt bestehen bleiben. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung des BFH zu dieser Thematik sich über die letzten Jahrzehnte durchaus entwickelt und verändert hat<sup>6</sup>.</p><h3>Fazit</h3><p>In jedem Fall ist eine zeitnahe Reaktion seitens des Gesetzgebers geboten und zwingend erforderlich.</p><p>Die derzeitige Unsicherheit resultiert schlussendlich aus einer ungenauen und missverständlichen Gesetzgebung, die eine Vielzahl von Menschen betrifft, da die immobilienverwaltende Familiengesellschaft ein gängiges Gestaltungsinstrument in der Praxis darstellt. Auch eine rechtssichere und zuverlässige Rechtsberatung ist unter diesen Bedingungen schwerlich möglich.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Georg Tolksdorf</a></p><p><small class><sup>1 </sup>Abrufbar unter </small><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><small class>https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf</small></a><small class>, S. 221.&nbsp;</small><br><small class><sup>2</sup> </small><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><small class>https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf</small></a><small class>, S. 221.</small><br><small class><sup>3</sup> So auch Freiherr v. Proff/Steuber, DStR 2023, 2465, 2468.&nbsp;</small><br><small class><sup>4</sup> Freiherr v. Proff/Steuber, DStR 2023, 2465, 2468.&nbsp;</small><br><small class><sup>5</sup> BFH, Urt. V. 12.1.2022 – II R 16/20, DStR 2022, 1379, 1380.&nbsp;</small><br><small class><sup>6</sup> Heckschen, ZPG 2024, 18, 20.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 28 Jun 2024 10:24:00 +0200</pubDate>
                        <title>Finanzsanktion: Deutsche Bundesbank veröffentlicht stark überarbeitetes Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/finanzsanktion-deutsche-bundesbank-veroeffentlicht-stark-ueberarbeitetes-merkblatt-zur-einhaltung-von-finanzsanktionen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. Juni 2024 hat die Deutsche Bundesbank nach fast 3 Jahren ein stark überarbeitetes "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" veröffentlicht.</p><p>Wir geben einen Kurzüberblick über dieses zentrale Dokument für die Sanctions Compliance im Finanzsektor:</p><h3>Was ist das Ziel des Merkblattes?</h3><p>Das von der Deutschen Bundesbank herausgegebene "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" dient Personen und Unternehmen im Finanzsektor als zentrale Orientierungshilfe, wie den Vorgaben der in Deutschland geltenden Finanzsanktionen entsprochen werden kann und welche Maßnahmen von den Verpflichteten im Finanzsektor erwartet werden, um Verstößen gegen Finanzsanktionen wirksam vorzubeugen. Es enthält neben generellen Informationen zu Finanzsanktionen, Zuständigkeiten, einen Überblick über einzelne Sanktionsmaßnahmen und – für die Praxis von besonderer Bedeutung - konkrete Hinweise zu "Vorbildlichen Verfahren" ("Best Practices") zur Einhaltung von Finanzsanktionen.</p><h3>Warum ist das Merkblatt für den Finanzsektor so wichtig?</h3><p>Das Merkblatt der Bundesbank ist für den Finanzsektor von zentraler Bedeutung, da es für die Institute/Unternehmen nach wie vor eine der wenigen offiziellen Quellen mit behördlichen Hinweisen zum Umgang mit Finanzsanktionen und zur Ausgestaltung ihrer Sanctions Compliance Programme (SCP) darstellt. Die nun stark überarbeitete Neufassung des Merkblatts (Stand: Juni 2024) war von den Instituten/Unternehmen mit Spannung erwartet worden, da die Vorgängerversion (Stand: Juli 2021) noch aus der Zeit vor dem Krieg Russlands gegen die Ukraine stammte. Ganze Bereiche neuartiger Sanktionsmaßnahmen, die vor allem mit den EU-Sanktionen gegen Russland eingeführt wurden, sowie weitere Neuerungen wie z.B. Sanktionen mit Bezug zu Kryptowährungen waren daher von der Vorgängerversion nicht erfasst.</p><p>Die besondere Dynamik, mit der sich das Sanktionsrecht infolge des anhaltenden Krieges Russlands gegen die Ukraine fortentwickelt hat, stellt die für die Einhaltung von Sanktionen zuständigen Bereiche in den Unternehmen weiterhin vor große Herausforderungen. So hat die EU am 24. Juni das inzwischen 14. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Für die Praxis der Sanctions Compliance besteht die besondere Herausforderung darin, dass neuen EU-Sanktionen gegen Russland nicht nur eine starke Ausweitung der bereits bekannten Verfügungs- und Bereitstellungsverbote (Einfrieren von Geldern) sowie Ein-/Ausfuhrverbote enthalten. Vielmehr enthalten die Sanktionspakete auch eine Vielzahl neuartiger Sanktionsmaßnahmen, wie etwa den SEPA-Ausschluss Russischer Banken, oder neuartige Meldepflichten. Damit betreffen die EU-Sanktionen gegen Russland alle Pflichtenkreise und sämtliche für das SCP relevanten Geschäftsbereiche und Prozesse der Institute.</p><h3>Was ist neu?</h3><p>Exemplarischer Überblick:</p><ul><li>Die Zuständigkeiten der durch das 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz geschaffenen Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) wurden in das Merkblatt aufgenommen.</li><li>Neu aufgenommen wurde eine Übersicht über die verschiedenen Finanz- und kapitalmarktbezogenen Verbote, die über die bekannten Verfügungs- und Bereitstellungsverbote hinausgehen. Neu enthalten sind auch exemplarische Verweise auf entsprechen-de Normen in EU-Verordnungen. Behandelt werden u.a. Wertpapierhandels- und Dienstleistungsverbote.</li><li>Die Erläuterungen zu Bereitstellungsverboten von Finanzhilfen beziehen jetzt auch Versicherungen und Investitionsverbote mit ein.</li><li>Jeweils ein neuer Abschnitt behandelt Sanktionen mit Bezug zu Kryptowerten und Versicherungen.</li><li>Abweichend zur Vorversion wurden die Anforderungen zur Einhaltung von Finanzsanktionen nicht nur erweitert, sondern auch in einen allgemeinen Teil für alle Unterneh-men im Finanzsektor und je einen spezifischen Teil für Finanzinstitute und (Rück)Versicherungen unterteilt.</li><li>Der neue allgemeine Teil wurde insbesondere im Hinblick auf das Erkennen indirekt sanktionierter Personen, die Umgehung von Sanktionsvorschriften sowie Umgang mit Neu- und Bestandskunden und Entlistungen erweitert.</li><li>Der spezifische Teil mit Anforderungen für Finanzinstitute konkretisiert jetzt u.a. die Einrichtung geeigneter kunden- oder kontobezogener Sperren. Die Anforderungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten erfassen jetzt ebenfalls den Transfer von Kryptowerten und behandeln "Echtzeitüberweisungen".</li><li>Der ebenfalls neu eingeführte spezifische Teil mit Anforderungen für (Rück)Versicherungsgesellschaften enthält neben Pflichten hinsichtlich neuer und bestehender Versicherungsverträge auch Versicherungsprämien und Leistungsauszahlungen.</li></ul><p></p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Mit dem erheblich erweiterten Merkblatt der Bundesbank zur Einhaltung von Finanzsanktionen wurden einige neue Themen aufgenommen und alte Themen für die Praxis weiter konkretisiert. Institute/Unternehmen des Finanzsektors sollten daher zeitnah prüfen, ob ihr SCP den aktualisierten Vorgaben der Bundesbank entspricht und ob die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung von Sanktionen den aktuellen Erwartungen der Bundesbank entsprechen.</p><p>Das überarbeitete Merkblatt finden Sie hier: <a href="https://www.bundesbank.de/resource/blob/843142/8fd337452027396759e5245ca79bfc03/mL/merkblatt-einhaltung-data.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.bundesbank.de/resource/blob/843142/8fd337452027396759e5245ca79bfc03/mL/merkblatt-einhaltung-data.pdf</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/guido-storck" target="_blank">Guido Storck</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Jun 2024 19:12:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Aesculap bei Veräußerung der TETEC AG an kanadische Octane-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-aesculap-bei-veraeusserung-der-tetec-ag-an-kanadische-octane-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 26. Juni 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Tochterunternehmen des B. Braun Konzerns mit Sitz in Melsungen, bei der Veräußerung ihrer Beteiligung an der in Reutlingen ansässigen TETEC Tissue Engineering Technologies AG an die kanadische Octane-Gruppe interdisziplinär beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die auf regenerative Medizin spezialisierte TETEC AG war über die in Tuttlingen ansässige Chirurgie-Sparte Aesculap in den internationalen Medizintechnologiekonzern B. Braun eingebunden. Künftig wird sich Aesculap strategisch noch stärker auf innovative Medizintechnologie rund um die chirurgischen Prozesse im OP ausrichten, wodurch das Geschäftsfeld der regenerativen Medizin nicht länger ins Portfolio des Medizintechnologiekonzerns passt.</p><p>B. Braun hat in den USA bereits seit über zehn Jahren mit Octane Medical zusammengearbeitet. Mit Abschluss der Transaktion hat der kanadische Spezialist für regenerative Medizin TETEC komplett übernommen, inklusive der rund 160 hochspezialisierten Mitarbeitenden am Standort Reutlingen.</p><p>Octane ist eine globale Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Ontario, Kanada, und Niederlassungen in den USA und Europa und ist auf innovative Prozesse, Biomaterialien und Bioreaktoren für die regenerative Medizin spezialisiert. Zur Gruppe gehören die Octane Clinical Systems, Octane Orthobiologics, Octane Exo, Octane Biotech und Octane Biotherapeutics (BioTx).</p><p>B. Braun ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Medizintechnologie. Mit über 60.000 Mitarbeitenden ist B. Braun ein verlässlicher Partner, der intelligente Lösungen entwickelt und wegweisende Standards setzt, um den Fortschritt im Gesundheitswesen zu beschleunigen.</p><p><strong>Berater Aesculap AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A), Christian Schenk, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Christian Döpke (Datenschutzrecht, alle Düsseldorf), Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht, beide München), Rainer&nbsp;Süßmann (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li (beide Außenwirtschaftsrecht, Berlin).</p><p><strong>Berater Octane Medical:</strong><br>Osborne Clarke</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 17:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-2025-76-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-anwaelte-fuer-deutschland-empfohlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.</strong><br><strong>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet.</strong></p><p>Die besten Juristinnen und Juristen für Deutschland sind im neuen Ranking des US-Fachverlags Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht worden. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2025 Edition)“ beruhen traditionell auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Experten. Basis der Recherche ist stets eine umfassende Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwältinnen und Anwälte werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.</p><p>Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen für Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei aussprechen. Die Best Lawyers Aufstellung ist somit eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung aufgrund ihres besonderen Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 76 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Oliver Korte (Hamburg) erhält den „Lawyer of the Year Award 2025“ für das beste Feedback auf dem Fachgebiet Trade Law für den deutschen Markt. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko sind als „Ones to watch“ gelistet, eine Auszeichnung herausragender juristischer Talente für bestimmte Rechtsgebiete.</p><p>Die vollständige Liste aller von ADVANT Beiten empfohlenen Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-06/ADVANT%20Beiten_Best%20Lawyers%202025.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
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                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 22 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ELSTA-Mosdorfer beim Erwerb zweier Gesellschaften von der EBG group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-elsta-mosdorfer-beim-erwerb-zweier-gesellschaften-von-der-ebg-group</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 22. April 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ELSTA-Mosdorfer GmbH, ein Unternehmen der Knill Gruppe ausWeiz/Österreich, beim Erwerb der EBG electro GmbH und der EBG innolab GmbH von der EBG group GmbH mit Sitz in Lünen umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die weltweit agierende Knill Gruppe baut damit ihre Präsenz im Bereich Schranksysteme für die Energiewirtschaft im deutschen Markt weiter aus. Für ADVANT Beiten war dies unter der Federführung von Dr. Jack Schiffer die dritte Transaktion für die Knill Gruppe.</p><p>Die Knill Gruppe ist ein privat geführtes, global tätiges Familienunternehmen, das Produkte und Lösungen für die Energie-, Kommunikations- und Mobilitätsinfrastruktur anbietet. Zur Unternehmensgruppe gehören 29 Gesellschaften in 17 Ländern. Das Unternehmen ist in der 12. Generation im Familienbesitz, hat über 2300 Mitarbeitende und einen Gruppenumsatz in Höhe von rund EUR 450 Mio.</p><p>ELSTA-Mosdorfer ist mit mehr als 40 Jahren Erfahrung führender internationaler Anbieter von Kunststoff-Schranksystemen für Energie-, Telekommunikations-, Verkehrs- und Kontrollsysteme.</p><p>Die EBG group, eine mittelständische, familiengeführte Unternehmensgruppe, hat ihre Tätigkeitsschwerpunkte in der Elektro- und Kunststofftechnik. EBG electro ist Experte für die Stromverteilung im Außenbereich; EBG innolab, deren Kompetenz im Bereich der Elektrotechnik und Kunststoffverarbeitung liegt, ist das Innovationslabor der Unternehmensgruppe.</p><p><strong>Berater Knill Gruppe/ELSTA-Mosdorfer GmbH:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Dr. Jack Schiffer (Federführung, Corporate/M&amp;;A), Dr. André Depping, Dr. Daniel Walden (beide Konfliktlösung &amp; Prozessführung), Christoph Heinrich (Kartellrecht &amp; Beihilfenrecht), Christian Hess, Katharina Mayerbacher, Dr. David Moll (alle IP/IT/Medien), Simone Schmatz (Corporate/M&amp;A), Insa Cornelia Müller-Trucksaess (Corporate/M&amp;A, China Desk), Dr. Dirk Tuttlies, Petra Fendt, Peter Wimber (alle Banking, Finance &amp; Restructuring), Dr. Mark Zimmer (Arbeitsrecht, alle München), Sascha Nowottny (Corporate/M&amp;;A), Christian Schenk (Steuern, beide Düsseldorf), Frank Primozic (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a><br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (89) 35065 - 1310<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:jack.schiffer@advant-beiten.com">jack.schiffer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
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                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Umgang mit Steuerrisiken im Finanzsektor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umgang-mit-steuerrisiken-im-finanzsektor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel unseres Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a> beleuchtet die zentralen Steuerthemen und deren Erkenntnisse des Jahres 2023 für deutsche Banken und Finanzdienstleister. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Tax Compliance nicht mehr isoliert betrachtet wird, sondern Teil der allgemeinen Compliance-Organisation der Institute ist.</p><p>Sie können den Artikel, der im Jahrbuch Perspektiven 2024 des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e.V. erschien, unter diesem <a href="https://www.vab.de/jahrbuch/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im Downloadbereich einsehen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät beim Verkauf der ABK Allgemeine Beamten Bank an die Berliner Volksbank</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beim-verkauf-der-abk-allgemeine-beamten-bank-die-berliner-volksbank</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt, 26. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Jörg Woltmann als bisherigen Alleinaktionär der ABK Allgemeine Beamten Bank AG rechtlich und steuerlich umfassend beim Verkauf der ABK an die Berliner Volksbank eG beraten. Die Akquisition steht noch unter dem Vorbehalt der behördlichen und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen.</p><p>Jörg Woltmann hat die ABK im Jahr 1979 gegründet und bis heute zu einer etablierten Marke mit rund 40.000 Kunden auf- und ausgebaut. Mit 77 Jahren zieht er sich aus dem Bankgeschäft zurück und regelt mit dem Verkauf die Nachfolge seines Lebenswerks. Die Bilanzsumme der ABK beläuft sich auf über EUR 600 Mio.</p><p>Die Berliner Volksbank eG, mit einer Bilanzsumme von EUR 18 Mrd., ist eine der größten regionalen Genossenschaftsbanken Deutschlands und setzt mit dem Erwerb ihren Wachstumskurs in der Region Berlin/Brandenburg fort. Der Erwerb der Allgemeinen Beamten Bank bietet der Berliner Volksbank neue Möglichkeiten zur geschäftlichen Diversifikation außerhalb der eigenen Marke.</p><p>Der Schutz der Kundeneinlagen besteht auch nach dem Erwerb der ABK durch die Berliner Volksbank unverändert fort. Mit der Akquisition werden die Bankgeschäfte der ABK fortgesetzt und die Arbeitsplätze für die Region Berlin/Brandenburg gesichert.</p><p><strong>Berater ABK Allgemeine Beamten Bank AG:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Heinrich Meyer (Federführung, Bank- und Finanzrecht), Rainer Süßmann, Dr. Christoph Schmitt (Bankaufsichtsrecht/M&amp;A, beide Frankfurt), Christoph Heinrich, Dr. Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht, München), Dr. Guido Krüger und Julian Krause (beide Steuern, Düsseldorf), Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg), Yekta Dündar (Vertragsrecht, Frankfurt) sowie Wolf J. Reuter und Marie Louise Freifrau von Hammerstein (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Johannesstift Diakonie bei der Übernahme des MEDICLIN Herzzentrums Coswig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-johannesstift-diakonie-bei-der-uebernahme-des-mediclin</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 14. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller und Benjamin Knorr die Johannesstift Diakonie gAG umfassend bei der Übernahme des MEDICLIN Herzzentrums Coswig im Wege eines Asset-Deals begleitet. Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben bereits freigegeben.</p><p>Die Johannesstift Diakonie gAG ist das größte konfessionelle Gesundheits- und Sozialunternehmen in der Region Berlin und Nordostdeutschland mit über 10.500 Mitarbeitenden. Das Herzzentrum Coswig ist eine spezialisierte Einrichtung für Herz- und Gefäßmedizin in Sachsen-Anhalt mit über 100 Betten und rund 340 Angestellten, zu dem auch ein MVZ in Dessau gehört.</p><p>Die Johannesstift Diakonie stärkt mit dem Kauf der Fachklinik ihre Kompetenzen als führender Gesundheitsdienstleister in der Region. Das Herzzentrum Coswig kann künftig eng mit dem benachbarten Paul Gerhardt Stift in der Lutherstadt Wittenberg kooperieren, welches ebenfalls zur Johannesstift Diakonie gehört.</p><p>ADVANT Beiten hat die Johannisstift Diakonie schon bei mehreren Transaktionen und Umstrukturierungen erfolgreich beraten. Die jetzige Übernahme ist vor dem Hintergrund der großen finanziellen Herausforderungen im deutschen Gesundheitssystem von besonderer Bedeutung.</p><p>Das Healthcare-Team von ADVANT Beiten berät Mandanten aus der Gesundheitsbranche umfassend in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen sowie bei der Umsetzung von strategischen Schritten in Vorbereitung auf die geplante Krankenhausreform.</p><p><strong>Berater Johannisstift Diakonie gAG:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Karl-Dieter Müller, Benjamin Knorr (beide Federführung), Dr. Silke Dulle, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A, Healthcare, Berlin), Uwe Wellmann (Kartellrecht, Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Klaus Kemen (Real Estate, Berlin), Helmut König (Tax, Healthcare), Jörn Manhart (Betriebliche Altersversorgung, beide Düsseldorf), Wolf J. Reuter, Michael Riedel (beide Arbeitsrecht, Healthcare, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 (30) 26471 - 262<br><a href="mailto:benjamin.knorr@advant-beiten.com">benjamin.knorr@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wachstumskurs: ADVANT Beiten gewinnt vier neue Partner </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wachstumskurs-advant-beiten-gewinnt-vier-neue-partner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>29. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten begrüßt im Januar und Februar dieses Jahres drei neue Local Partner und einen neuen Salary Partner. Die Neuzugänge verteilen sich auf jeweils drei Rechtsgebiete und Standorte.</p><p><strong>Dr. Malaika Ahlers, LL.M. (54)</strong> kommt von Becker Büttner Held, wo sie Partner Counsel war, und steigt bei ADVANT Beiten als Local Partnerin in der Praxisgruppe Public Sector am Berliner Standort ein. Sie berät Mandanten bei allen Fragen der Projektierung, Umsetzung und vertraglichen Ausgestaltung von Energieerzeugungs- und Versorgungskonzepten im Rahmen der Transformation der Energiewende. Sie befasst sich insbesondere mit Rechtsfragen des Wärmerechts und Contractings. Ihr Schwerpunkt liegt im Sektor Quartiersversorgung und Immobilienwirtschaft. Mit ihr gemeinsam wechselt Associate Anton Buro.</p><p><strong>Dr. Andreas Imping (58)</strong>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war bisher bei Friedrich Graf von Westphalen tätig und verstärkt den Düsseldorf Standort von ADVANT Beiten als Local Partner. Er berät und vertritt seine Mandanten in kündigungs-, betriebsverfassungs- und tarifvertragsrechtlichen Fragestellungen. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Unternehmenstransaktionen, Outsourcing Projekte, Restrukturierungen, betriebliche Altersversorgung sowie Beschäftigtendatenschutz.</p><p><strong>Dr. Nadejda Kysel (47)</strong> ist Rechtsanwältin und Notarin und kommt von Arnecke Sibeth Dabelstein. Sie ist auf Bankrecht und Finanzierungstransaktionen spezialisiert. Ihre Schwerpunkte liegen insbesondere in der Beratung von Banken, Unternehmen und Investoren bei der Finanzierung von Immobilien- und Unternehmenstransaktionen sowie in der Restrukturierung und Verwertung. Sie verstärkt die Praxisgruppe Banking, Finance &amp; Restructuring von ADVANT Beiten als Local Partnerin in Frankfurt.</p><p><strong>Dr. Theofanis Tacou, LL.M. (49)</strong>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät insbesondere zu Vergütungsfragen mit einem Branchenfokus im Bereich Finanzdienstleitungen. Er berät seine Mandanten als Salary Partner vom Hamburger Standort der Kanzlei aus und verfügt neben seinen hervorragenden Kontakten in die Bankenszene auch über langjährige Kontakte in die maritime Wirtschaft.</p><p>„Die Gewinnung und Integration von Seiteneinsteigern gehört zu den wichtigen Aufgaben unserer Partnerschaft, um unsere ehrgeizigen Wachstumsziele zu erreichen“, erklärt Dr. Guido Krüger, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten. „Wir freuen uns, dass uns dies erneut über verschiedene Rechtsgebiete und Standorte erfolgreich gelungen ist. Wir sehen die Zugänge nicht zuletzt auch als Bestätigung, dass die europäische Ausrichtung unserer Kanzlei für Seiteneinsteiger unterschiedlicher Seniorität attraktiv ist.“</p><p>Erst zum Jahreswechsel sind Jan Eltzschig (Düsseldorf) und Dr. Eva Kreibohm (Berlin) als Equity Partner in der Praxisgruppe Corporate/M&amp;A an Bord gekommen.&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tokenisierte Schuldverschreibungen – ein neuer Trend?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tokenisierte-schuldverschreibungen-ein-neuer-trend</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Eine elektronische Schuldverschreibung erlaubt das Einsammeln von Geldern ohne einen qualifizierten Nachrang und macht die Anlage damit wesentlich attraktiver.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kleinere Darlehenssummen wurden überwiegend im Crowdlending von Kleinanlegern eingesammelt. Nachteil war die Pflicht der Gestaltung als qualifiziert nachrangige Darlehen, um bei dem Darlehensnehmer das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft zu vermeiden und das Beachten der engen Anlage- als auch Befreiungsvorschriften unter dem Vermögensanlagengesetz. </span></span></span></p><p><span><span><span>Werden die Darlehen hingegen als sog. Token angeboten, gelten diese Token als Wertpapiere und die gegenüber dem Vermögensanlagengesetz deutlich großzügigeren Befreiungsmöglichkeiten von der Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospektrecht stehen für die Platzierung zur Verfügung. Die Tokenerwerber werden dann in ein sog. Blockchainregister eingetragen, der private key (kryptographischer Schlüssel zum Zugriff auf die eigene Wallet, in der die Token verwahrt werden) verbleibt beim Investor. Eine Gleichstellung mit Inhaberschuldverschreibungen tritt aber nicht ein, der aus Investorensicht unattraktive qualifizierte Nachrang der Rückzahlungsforderung bleibt bestehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Ausgabe "echter" Inhaberschuldverschreibungen vermeidet das Erfordernis eines qualifizierten Nachrangs, verlangt aber die Einlieferung einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG. Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten verteuern bei den hier vorliegenden geringen Summen die Emission deutlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als Alternative bietet sich die elektronische Inhaberschuldverschreibung an. Diese gilt rechtlich auch im Sinne das KWG als Inhaberschuldverschreibung und bedarf daher keines qualifizierten Nachrangs, somit für Investoren wesentlich attraktiver. Im Gegensatz zum Token mit Führung in einem Blockchainregister muss die elektronische Inhaberschuldverschreibung jedoch über einen nach dem KWG zugelassenen Kryptowertpapierregisterführer ausgegeben und die Investoren dort geführt werden. Mittlerweile sind zahlreiche dieser Registerführer zugelassen worden, so dass die mit der Registerführung verbundenen Kosten allein schon aus Konkurrenzgründen unterhalb denen einer Clearstream-Verwahrung liegen sollten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der Ausgabe unregulierter Token als auch elektronischer Inhaberschuldverschreibungen ist der Nachteil verbunden, dass die Zahlungen zum Erwerb, der Zinsen und der Tilgung jedenfalls in Euro nicht über das Blockchain- bzw. Kryptowertpapierregister abgewickelt werden können. Für Zahlungen wird das Führen einer Datenbank mit den Bankkonten der Investoren erforderlich und damit entsteht zusätzlicher Aufwand auf Seiten des Emittenten; im Gegensatz zu einer Clearstream-Verwahrung, bei welcher die zu zahlenden Beträge über Clearstream letztendlich an die Investoren verteilt werden. Eine sichere Zug-um-Zug Abwicklung von Geschäften in Token und elektronischer Inhaberschuldverschreibungen scheidet ebenfalls aus. Auf den ersten Blick ist die Ausgabe von Schuldverschreibungstoken daher nur bei einer überschaubaren Anzahl von Investoren attraktiv.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Interhyp bei Übernahme von ThinkImmo</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-interhyp-bei-uebernahme-von-thinkimmo</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt/München, 1. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Interhyp AG, Vermittler für private Baufinanzierungen, beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der plattformübergreifenden Meta-Immobiliensuchmaschine ThinkImmo GmbH rechtlich und steuerlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die plattformübergreifende Meta-Immobiliensuchmaschine erreicht mit über 400.000 Immobilienangeboten von etablierten Plattformen bis hin zu Zeitungsangeboten eine fast vollständig Marktabdeckung. Die Suchdienste wenden sich an Privatkunden, Immobilieninvestoren und Kreditvermittler.</p><p>Die Interhyp AG will mit der Übernahme ihre Marktposition weiter stärken und die beiden Kernkompetenzen „Immobiliensuche“ und „Immobilienfinanzierung“ optimal miteinander verknüpfen und ihr Leistungsspektrum dementsprechend erweitern.</p><p>Das gesamte ThinkImmo-Team um die Gründer Fabian Lurz, René Füchtenkordt und Stefan Perlebach bleibt vollständig an Bord und wird sich darauf konzentrieren, die Weiterentwicklung der ThinkImmo-Produktlösungen voranzutreiben.</p><p>Die Interhyp AG hat im Jahr 2022 ein Finanzierungsvolumen von EUR 29 Mrd. erfolgreich bei ihren über 500 Finanzierungspartnern platziert. Das Unternehmenbeschäftigt rund 1.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an über 100 Standorten persönlich vor Ort für ihre Kundinnen und Kunden und Partner präsent.</p><p><strong>Berater Interhyp AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christoph Schmitt (Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München, beide Federführung), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Christian Schenk, Dennis Grimmer (beide Steuern, Düsseldorf), Dr. Gerald Müller-Machwirth (Arbeitsrecht, Frankfurt) und Maximilian Matusewicz (Corporate/M&amp;A, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten mit Rang 13 starker Aufsteiger im Kanzleimonitor 2023-2024 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mit-rang-13-starker-aufsteiger-im-kanzleimonitor-2023-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der elften Auflage seinen "Kanzleimonitor" veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen leitende Juristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments - von 589 Unternehmen aus 29 Wirtschaftszweigen teil, von Dax-Konzernen bis zu Familienunternehmen.</p><p>Die Konzentration auf die Leiter Recht sowie Bereichsleiter in den Rechtsabteilungen stellt eine Neuerung bei der Erhebung dar und hat zu teils deutlichen Veränderungen geführt. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 9044 Empfehlungen abgegeben.&nbsp;</p><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Berater:innen häufig über längere Zeiträume erstreckt, hat der neue Kanzleimonitor keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2021 wurden mit dem Faktor 1, solche aus 2022 mit dem Faktor 3 und diejenigen aus 2023 mit den Faktor 4 berücksichtigt.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (138) Position 13 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 19.<br>&nbsp;<br>Petra Fendt, Christian Hipp und Dr. Jochen Pörtge sind für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.</p><p>Zudem gehört Tanja Hogh Holub zu den führenden Anwält:innen im Rechtsgebiet Patentrecht. Petra Fendt wird als eine der führenden Anwält:innen in der Finanzierung gelistet. Dr. Jochen Pörtge schafft es auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li>Aktien- &amp; Konzernrecht (2)</li><li>Arbeitsrecht (6)</li><li>Compliance (18)</li><li>Datenschutzrecht (6)</li><li>Finanzierung (10)</li><li>Gesellschaftsrecht (18)</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (12)</li><li>Immobilien- &amp; Baurecht (2)</li><li>IT-Recht (2)</li><li>Kapitalmarktrecht (2)</li><li>Kartellrecht (14)</li><li>Litigation &amp; ADR (10)</li><li>M&amp;A (7)</li><li>Öffentliches Recht (4)</li><li>Patentrecht (4)</li><li>Strafrecht (8)</li><li>Umweltrecht (4)</li><li>Vertragsrecht (6)</li></ul><p></p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Finanzprognose bei Überschuldung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/finanzprognose-bei-ueberschuldung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Trotz des eindeutigen Wortlauts im „Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) wird in der Juristenszene diskutiert, ob bereits seit dem 01.09.2023 wieder ein zwölfmonatiger Prognosezeitraum bei der Frage der Fortbestehensprognose gilt.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank">Dr. Moritz Handrup</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/yekta-duendar" target="_blank">Yekta Dündar</a> in Restructuring Business vom 10. Oktober 2023.&nbsp;<br>Den vollständigen Artikel können Sie im Downloadbereich oder unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/insolvenzpraxis/finanzprognose-bei-ueberschuldung-32492/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Crowdfunding: Handlungsbedarf für Plattformbetreiber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/crowdfunding-handlungsbedarf-fuer-plattformbetreiber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Schwarmfinanzierungsdienstleister benötigen ab dem 10. November 2023 eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), soweit sie Crowdfunding-Projekte im Anwendungsbereich der ECSP-VO vermitteln wollen. Die Schwarmfinanzierung wird mit Einführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ECSP-VO) EU-weit harmonisiert.</strong></p><h3>Regulierung der Plattformbetreiber</h3><p>Im Fokus der ECSP-VO stehen die Plattformbetreiber. Diese bringen die Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern zusammen und ermöglichen mithilfe einer Onlineplattform die Vermittlung von Krediten oder die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren (sogenannte Schwarmfinanzierungsdienstleistung). Die wichtigste Einschränkung des Anwendungsbereichs der ECSP-VO stellt die Grenze des Gesamtgegenwerts von 5 Mio. EUR dar. Dieser Höchstbetrag ist als Summe der Angebote pro Projektträger über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen. Ist dieser Höchstbetrag überschritten, findet die ECSP-VO keine Anwendung und es gilt nationales Recht.</p><h3>Vermittlung von Nachrangdarlehen</h3><p>Nicht jeder Art von Kredit fällt unter die Definition des Kredits im Sinne der ECSP-VO. Diese erfasst nur Kredite, bei denen der Anleger einem Projektträger für einen vereinbarten Zeitraum einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Projektträger die unbedingte Verpflichtung übernimmt, diesen Betrag an den Anleger zurückzubezahlen. Darunter fallen sogenannte Nachrangdarlehen, also Darlehen der Anleger an den Projektträger, deren Rückzahlung in der Insolvenz erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger erfolgt.</p><p>Anders bei Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt: diese fallen mangels unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung nicht unter die Definition der Kredite im Sinne der ECSP-VO. Dabei handelt es sich um Darlehen, deren Rückzahlung die Anleger nicht geltend machen können, sobald und soweit die Rückzahlung einen Insolvenzgrund des Projektträgers eröffnen würde. Durch privatautonome Ausgestaltung der Verträge (einfaches Nachrangdarlehen oder Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt) lässt sich der Anwendungsbereich der ECSP-VO gewissermaßen steuern.</p><h3>Wertpapiere</h3><p>Auch die Platzierung übertragbarer Wertpapiere wie z.B. Aktien oder Schuldverschreibungen fällt in den in Anwendungsbereich der ECSP-VO, wenn dabei die Schwelle von 5 Mio. EUR pro Projektträger in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschritten wird.</p><h3>Beantragung der ECSP-Erlaubnis</h3><p>Nach Ablauf der Übergangsfrist muss eine Erlaubnis bis zum 10. November 2023 vorliegen, sofern Plattformbetreiber Projekte nach der ECSP-VO anbieten wollen. Ohne Erlaubnis dürfen Plattformbetreiber bzw. Vermittler im Bereich der Schwarmfinanzierung keine neuen Projekte vermitteln. Im Rahmen des Erlaubnisantrags sind im Wesentlichen folgende Informationen gegenüber der BaFin anzugeben:</p><ul><li>Allgemeine Angaben zum Antragssteller (inkl. Gesellschaftsvertrag)</li><li>Geschäftsplan (business plan) inkl. einer Beschreibung des Leistungsangebots sowie von Marketingmaßnahmen</li><li>Angaben zur Organisation (z.B. Beschreibung von Governance-Regelungen und interner Kontrollmechanismen, Pläne zur Geschäftsfortführung im Krisenfall)</li><li>Angaben zu operationellen Risiken und aufsichtsrechtlichen Sicherheiten</li><li>Angaben zur Geschäftsleitung und zu Eigentümerinnen/Eigentürmern sowie Nachweise über deren Eignung</li><li>Angaben zur Erstellung und Überprüfung des Anlagebasisinformationsblatt</li></ul><p></p><h3>Anlagebasisinformationsblatt</h3><p>Ähnlich einem Vermögensanlagen-Informationsblatt nach nationalem Recht müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister für jedes Schwarmfinanzierungsprojekt ein vom Projektträger erstelltes Anlagenbasisinformationsblatt (ABIB) zur Verfügung stellen. Eine Gestattung durch die BaFin ist im Gegensatz zu dem Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht erforderlich. Die Haftung für irreführende oder unrichtige Informationen im ABIB trägt der Projektträger. Durch das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen die Mitglieder der Leitungsorgane des Projektträgers von der Haftung entlassen werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Projektträger können durch die ECSP-VO ihre Produkte europaweit rechtssicher anbieten und so neue Geschäftsfelder erschließen. Investoren bietet sich die Möglichkeit EU-weit in interessante Projekte zu investieren. Plattformbetreibern bleibt nicht mehr viel Zeit, eine Erlaubnis nach ECSP-VO zu beantragen, um nahtlos Schwarmfinanzierungdienstleistungen anzubieten. Denn die Vorbereitungszeit inklusive des BaFin-Erlaubnisverfahrens wird einige Wochen in Anspruch nehmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wörwag Pharma bei Übernahme der Mauermann Arzneimittel KG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-woerwag-pharma-bei-uebernahme-der-mauermann-arzneimittel-kg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 22. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Wörwag Pharma GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Mauermann Arzneimittel KG umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Mauermann hat am Sitz am Starnberger See rund 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist als Lohnhersteller GMP-zertifiziert für die Herstellung und Verpackung fester Darreichungsformen. Gegründet 1938, arbeitet das Familienunternehmen seit mehr als 45 Jahren mit Wörwag zusammen.</p><p>Wörwag Pharma mit Sitz in Böblingen kann mit der Übernahme die eigenen Produktionskapazitäten ausbauen. Die Fabrik am Starnberger See ist nun der zweite eigene Produktionsstandort von Wörwag Pharma. Im polnischen Lodz befindet sich mit Wörwag Pharma Operations die erste eigene Produktion, die 2021 erworben wurde und im vergangenen Jahr erstmals Ware ausgeliefert hat. Der Anteil der Produkte aus eigener Fertigung wächst kontinuierlich.</p><p>Wörwag vertreibt sowohl verschreibungspflichtige Medikamente als auch OTC-Präparate und Nahrungsergänzungsmittel. Das Unternehmen hat sich mit Produkten in Therapiegebieten wie Diabetes und assoziierten Krankheiten, Erkrankungen des Nervensystems, Muskel- und Skeletterkrankungen sowie des Immunsystems etabliert. 2022 konnte Wörwag einen Umsatz von über291 Millionen Euro verzeichnen. Die Zahl der Mitarbeitenden stieg im vergangenen Jahr um 200 auf 1400.</p><p>Der 1971 gegründete Hersteller ist seit 1993 unter anderem in Ungarn, Russland, Rumänien, Bulgarien und weiteren osteuropäischen Ländern vertreten. Außerdem werden die Präparate in Lateinamerika und Asien angeboten.</p><p>ADVANT Beiten berät Wörmag Pharma regelmäßig bei Transaktionen.</p><p><strong>Berater Wörwag Pharma GmbH &amp; Co. KG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, beide Federführung), Dr. Moritz Handrup (Banking &amp; Finance, Frankfurt), Damien Heinrich und Lisa Werle (alle Gesellschaftsrecht/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update Zukunftsfinanzierungsgesetz: Stärkung des Kapitalmarktstandorts Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zukunftsfinanzierungsgesetz-staerkung-des-kapitalmarktstandorts-deutschland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-04-12-ZuFinG/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf der Bundesregierung</a> zum Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde am 16. August 2023 veröffentlicht. Bereits im Januar dieses Jahres haben wir über die Ziele des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zum geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetz <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/bfk/eckpunkte-des-geplanten-zukunftsfinanzierungsgesetzes-aktienkultur-deutschland-verbessern" target="_blank">berichtet</a>. Der Gesetzesentwurf nimmt diese Ziele auf. Nachfolgend führen wir die wichtigsten geplanten Änderungen auf:</p><h3>Vereinfachter Zugang zum Kapitalmarkt</h3><ul><li>Die Marktkapitalisierung für einen Börsengang im regulierten Markt soll von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR herabgesetzt werden.</li><li>Es sollen Mehrstimmrechte mit maximal dem Zehnfachen des Stimmrechts erlaubt werden, sodass der Einfluss von Gründerinnen und Gründern auf das eigene Unter-nehmen trotz einer Kapitalaufnahme bestehen bleibt.</li><li>Börsenmantelgesellschaften werden nach dem Vorbild der Special Purpose Acquisition Companys (SPAC) im Börsengesetz geregelt. Mit einer Börsenmantelgesellschaft kann die Börsenzulassung des eigenen Unternehmens leichter erreicht.</li></ul><h3>Start-ups und KMU</h3><ul><li>Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterbeteiligung soll von 1.440 EUR auf 5.000 EUR pro Jahr angehoben werden.</li><li>Mitarbeiter müssen ihre Mitarbeiterbeteiligung erst deutlich später versteuern. Die Mitarbeiterbeteiligung führt nicht zu einem steuerschädlichen Lohnzufluss, der versteuert werden muss, obwohl der Mitarbeiter keine Liquidität erhält (sog. Dry-Income Problematik).</li></ul><h3>Weitere Neuerungen</h3><ul><li>Die Schwelle des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses soll von 10 % auf 20 % erhöht werden.</li><li>Anfechtungsklagen gegen Kapitalerhöhungsbeschlüsse mit Bezugsrechtsausschluss sollen nicht mehr darauf gestützt werden können, dass der Wert der Einlage unangemessen niedrig sei. Vielmehr sollen Aktionäre in einem solchen Fall eine Ausgleichszahlung von der Gesellschaft erhalten. Ob und in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wird im Spruchverfahren entschieden. Diese Beschränkung soll nicht beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach vorstehendem Bulletpoint gelten.</li><li>Elektronische Namensaktien sollen in ein zentrales Register (z.B. bei der Clearstream Banking AG) oder als Kryptoaktien in ein Kryptoregister, etwa auf einer Blockchain, eingetragen werden. Durch letztgenannte Alternative werden Kosten reduziert, weil keine Intermediäre vorhanden sind. Bei Inhaberaktien soll es nur die Möglichkeit für elektronische Aktien in einem Zentralregister geben.</li><li>Die Kommunikation mit der BaFin soll weiter modernisiert werden.</li><li>Die derzeitigen Regelungen zur Haftung beim Crowdfunding werden vor allem auf Rechtsfolgenseite an das Regime der Prospekthaftung angepasst, sodass eine höhere Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gegeben sein wird. Vor allem werden die Mitglieder der Leitungsorgane des Projektträgers aus der Haftung für irreführende oder unrichtige Informationen des Anlagebasisinformationsblatts entlassen.</li></ul><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die geplanten Änderungen bringen wesentlichen Vorteile mit sich, die zu einer höheren Flexibilität im Aktienrecht führen und den Zugang zu neuem Kapital erleichtern. Besonders die Eigenkapitalfinanzierung von Gesellschaften wird deutlich erleichtert. Erfreulich ist auch, dass die Mitarbeiterbeteiligung gefördert wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 21 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung bei insolvenznaher Beratung eines Geschäftsführers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-bei-insolvenznaher-beratung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Der Anwalt haftet, wenn er seinen Mandanten fälschlicherweise nicht über die Insolvenzreife aufklärt. Allerdings nur, wenn die Prüfung der Insolvenzreife Gegenstand des Beratungsvertrages geworden ist. Den Gegenstand des Beratungsvertrages muss der Mandant darlegen und beweisen. Die Anforderungen an diese Darlegungs- und Beweislast dürfen jedoch nicht überhöht werden, so der BGH in seinem Beschluss vom 26.01.2023 (Az. III ZR 91/22).</em></p><p>Im zu entscheidenden Fall verklagte ein Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz. Der Vorwurf: Der Rechtsanwalt habe den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin unzutreffende Auskünfte zur Insolvenzreife erteilt. In der Folge hat der Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät gestellt. Die erste und zweite Instanz wiesen die Klage ab. Der Kläger habe einen Vertrag, wonach die Insolvenzreife zu prüfen gewesen wäre, bereits nicht schlüssig dargelegt. Dieser Einschätzung ist der BGH entgegengetreten. Beide Vorinstanzen hätten sich mit dem klägerischen Vortrag und den entsprechenden Beweisangeboten – insbesondere einer vorlegten Rechnung – nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Anforderungen an eine Substantiierung überspannt.</p><h3>Streitthema: Inhalt und Umfang des Anwaltsvertrages mit einem Geschäftsführer</h3><p>Der Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin warf dem Rechtsanwalt vor, er habe einen Beratungs- und Auskunftsfehler begangen, wodurch es zu einer verspäteten Insolvenzantragsstellung gekommen sei. Maßgeblicher Streitpunkt war der Inhalt und Umfang des Beratungsvertrages zwischen dem Rechtsanwalt und dem Geschäftsführer. Infolge mehrerer Treffen und Gespräche, deren Einzelheiten umstritten sind, kam es zur Abrechnung seitens des Rechtsanwalts in Höhe von EUR 468,27 für die „<em>Insolvenzberatung“</em>. Die abgerechneten Tätigkeiten wurden als „<em>Erörterung der insolvenzrechtlichen Situation sowie Erläuterung von Folgen und Ergebnis eines Insolvenzverfahrens</em>“ und „<em>Erörterung über die weitere Vorgehensweise</em>“ bezeichnet.</p><p>Laut Vortrag des Klägers sei der Rechtsanwalt im Rahmen der Besprechungstermine vom Geschäftsführer mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt worden. Dem Geschäftsführer sei insbesondere wichtig gewesen, ob für ihn eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages bestünde. An der Besprechung habe auch der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin teilgenommen, der als Zeuge angeboten wurde. Weiter seien dem Rechtsanwalt Unterlagen übergeben worden. Der Rechtsanwalt habe schließlich die Erforderlichkeit einen Insolvenzantrag zu stellen verneint. Der Rechtsanwalt hingegen behauptet, dass die Prüfung einer Pflicht zur Insolvenzantragstellung gerade nicht Beratungsgegenstand gewesen sei. Der Geschäftsführer habe ihn lediglich als Bekannten des früheren Geschäftsführers um eine zweite Meinung zur Einschätzung des Steuerberaters gebeten. Ihm wurden auch nicht ausreichend Unterlagen und Informationen zu einer umfassenden Prüfung zur Verfügung gestellt.</p><h3>Vorinstanzen verneinten Beratervertrag aufgrund Tätigkeitsbeschreibung und geringer Vergütung</h3><p>Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch gegen den Rechtsanwalt, weil der Kläger bereits den Vertrag über eine etwaige Prüfung der Insolvenzreife bzw. zur Insolvenzantragstellung nicht schlüssig dargelegt habe. Aus einer allgemeinen Beratung zur wirtschaftlichen Situation der späteren Insolvenzschuldnerin ergebe sich dies nicht. Auch die Abrechnung in überschaubarer Höhe ergebe lediglich die „<em>Erörterung der insolvenzrechtlichen Situation“</em> und der „<em>weiteren Vorgehensweise“</em>. Eine Beweisaufnahme unterblieb in beiden Instanzen.</p><h3>BGH: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör</h3><p>Der BGH sah in diesem Vorgehen eine Überspannung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Der wesentliche Kern des Klägervortrags sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, weil der klägerische Vortrag nicht als offensichtlich unsubstantiiert unbeachtet gelassen hätte werden dürfen. Deshalb hätte der Vortrag des Klägers nicht als unschlüssig angesehen und die Klage nicht ohne Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises abgewiesen werden dürfen. Nach dem Vorbringen des Klägers konnte eine Haftung des Rechtsanwalts zumindest auf Basis eines Auskunftsvertrages nicht von vornherein verneint werden. Der BGH gab daher der Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters aufgrund einer Gehörsrüge gemäß Art. 103 Abs. 1 GG statt. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.</p><h3>Geschäftsführerhaftung: Insolvenzreife von erheblicher Bedeutung</h3><p>Laut BGH liegen – unterstellt man das Vorbringen des Klägers als wahr – die Voraussetzungen für einen Haftungsanspruche gegen den Rechtsanwalt vor. Ein Rechtsanwalt haftet, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Den Anwalt trifft vor allem dann eine Pflicht zur richtigen Auskunft, wenn er besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Die Frage der Insolvenzreife hat nicht nur für das weitere Schicksal der Insolvenzschuldnerin, sondern auch für den Geschäftsführer persönlich einen hohen Stellenwert in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Schließlich haftet der Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzantragstellung persönlich gemäß § 64 GmbHG a.F., §§ 15a, 15b InsO.</p><h3>Fazit / Auswirkungen auf die Beraterhaftung</h3><p>Gerade im Bereich der insolvenznahen Beratung dürfte die Entscheidung des BGH die Berufshaftung weiter verschärfen. Der Anwalt ist gut beraten, den Inhalt und Umfang der Beratung in einer schriftlichen Mandatsvereinbarung so konkret wie möglich zu erfassen. Auch und gerade bei einer freundschaftlichen Verbundenheit zum Mandanten. Denn die Grenzen, wann entscheidungserhebliche Tatsachen so hinreichend vorgetragen und bestritten sind, dass über sie Beweis zu erheben ist, und wann die Partei bzw. ihr Anwalt riskieren, vom Gericht mit unsubstantiiertem Vortrag nicht gehört zu werden, sind oftmals fließend. Zwar trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für Inhalt und Umfang des Anwaltsvertrages. Die Entscheidung des BGH zeigt allerdings, dass die Anforderungen an diese Darlegungs- und Beweislast nicht überspannt werden dürfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 71 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-71-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dr. Gerrit Ponath und Stephan Rechten erhalten „Lawyer of the Year Award“; Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr als „Ones to watch“ gelistet</strong></p><p><strong>München, 16. Juni 2023</strong> - Das neue Ranking der besten Jurist:innen für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2024 Edition)“ beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Expert:innen.</p><p>Basis der Recherche ist immer eine intensive Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwält:innen werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Im Fokus steht dabei, Kolleg:innen außerhalb der eigenen Kanzlei zu empfehlen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen von Kolleg:innen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Jurist:innen, die die Auszeichnung aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 71 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Zwei Berufsträger erhalten den „Lawyer of the year Award“: Dr. Gerrit Ponath für den Bereich Trust and Succession Planning und Stephan Rechten für den Bereich Public Private Partnerschip. Beide haben das jeweils beste Feedback für ihr jeweiliges Fachgebiet für den deutschen Markt erhalten. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr werden als „Ones to Watch“ gelistet. Hierbei werden herausragende juristische Talente für ein bestimmtes Rechtsgebiet ausgezeichnet.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte, einschließlich der für Belgien empfohlenen Juristen, können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2023-06/Best%20Lawyers_Ergebnisse.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH: Keine Negativzinsen ohne ausdrückliche Regelung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-keine-negativzinsen-ohne-ausdrueckliche-regelung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Mit Urteil vom 9. Mai 2023 (Az. XI ZR 544/21) hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen aus einem Schuldscheindarlehen abgelehnt. Zinsen im Darlehensvertrag sind als Entgelt für die Kapitalüberlassung zu verstehen und können damit ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht negativ sein.</em></p><p>Das klagende Land NRW hatte 2007 als Darlehensnehmer mehrere Schuldscheindarlehen an eine kreditgebende Bank begeben. Die vom Land NRW vorgegebene Zinsklausel enthielt im Wesentlichen folgende Berechnungsformel: Nominalzins = 3-Monats-EURIBOR + 0,1175%. Dabei wurde ein Höchstsatz von fünf Prozent vereinbart. Eine Untergrenze wurde nicht festgelegt. Aufgrund des allgemeinen Absinkens der Kapitalmarktzinsen in den negativen Bereich (einschließlich des hier vereinbarten Referenzzinssatzes „3-Montas-EURIBOR“) ergab die Berechnungsformel ab Frühjahr 2016 einen negativen Wert. Daraufhin forderte das Land NRW - statt selbst Zinsen zu zahlen - Negativzinsen von der Bank. Die Zinsklausel beinhalte zwar eine Ober-, jedoch keine Untergrenze für den Zins, so dass die Formel auch zu einem negativen Wert führen könne.</p><p>Die erste Instanz hatte der Klage des Landes stattgegeben. Auf die Berufung der Bank hatte das Berufungsgericht die Klage hingegen abgewiesen. Die gegen die Aufhebung gerichtete Revision des Landes beim BGH hatte keinen Erfolg.</p><h3>Zins kann als Entgelt nicht negativ sein</h3><p>Laut BGH muss in einem Darlehensvertrag eine Zinsuntergrenze nicht ausdrücklich festgelegt werden, um auszuschließen, dass der Darlehnsgeber im Falle eines Absinkens des Referenzzinssatzes unter null Negativzinsen zahlen muss. Der Begriff "Zins" werde in den gesetzlichen Regelungen zum Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter "Zins" im Rechtssinne verstehe man ein Entgelt, welches für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leisten sei und das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet werde. Weil er ein Entgelt darstelle, könne ein "Zins" grundsätzlich nicht negativ werden. Somit sei ihm eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Regelung im Darlehensvertrag bedürfe.</p><h3>Negativzins nur bei ausdrücklicher Regelung&nbsp;</h3><p>Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Parteien eines Darlehensvertrags (hier in der Form des Schuldscheinscharlehens) zwar eine vom gesetzlichen Leitbild der §§ 488 ff. BGB abweichende Regelung treffen und einen „Negativzins“ vereinbaren können. Dafür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Regelung, zumindest aber eines klar erkennbaren Parteiwillens. Eine bloße Berechnungsformel reichte dem BGH nicht als ausdrückliche Regelung. Offensichtlich vermisste er im Schuldscheindarlehensvertrag eine Klarstellung, dass die Berechnungsformel auch zu einem negativen Zins führen könne. Die Tatsache, dass die Zinsklausel des Schuldscheindarlehensvertrags zwar eine Ober-, jedoch keine Untergrenze beinhalte, reiche für die Annahme eines entsprechenden Parteiwillens nicht aus.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Eckpunkte des geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetzes - Aktienkultur in Deutschland verbessern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eckpunkte-des-geplanten-zukunftsfinanzierungsgesetzes-aktienkultur-deutschland-verbessern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Um den Herausforderungen der Zukunft wie Klimawandel, Digitalisierung und Energiekrise gewachsen zu sein, bedarf es in Deutschland enormer Investitionen. Um vor allem private Investitionen zu fördern, soll das Gesetz die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandortes steigern. Der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital, insbesondere durch Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU soll erleichtert werden. Geplant ist zugleich die Stärkung der Nachfrage von kapitalmarktbasierten Anlagemöglichkeiten. Zur Erreichung dieser Ziele soll das Zukunftsmodernisierungsgesetz folgende Eckpunkte umfassen:</p><h3>Zugang zum Kapitalmarkt und Kapitalerhöhung erleichtern</h3><p>Insbesondere Start-ups und Wachstumsunternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt und Maßnahmen zur Kapitalerhöhung erleichtert werden, um Deutschland als Standort für diese Unternehmen attraktiv zu machen. Profitieren sollen gleichermaßen KMUs, also Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.</p><p>Geplant sind Erleichterungen der Zulassungsvoraussetzungen zur Börse und bei den Zulassungsfolgepflichten. So soll etwa das Mindestkapital für einen Börsengang (im regulierten Markt) von derzeit 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro herabgesetzt werden.</p><p>Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Börsengänge von Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) – also Akquisitionszweckgesellschaften die damit kein operatives Geschäft betreiben - und damit einhergehende Regelungen zu „naked warrants“ (auf Aktien bezogene Optionsrechte) sollen verbessert werden. Ihr „Special Purpose“ ist, mithilfe des durch Börsengang gesammelten Vermögens eine andere, nicht börsennotierte Gesellschaft zu erwerben und deren Anteile in die SPAC zu verschmelzen. Diese Art des Zugangs zum Kapitalmarkt bietet eine interessante Finanzierungsalternative insbesondere für Start-ups bzw. Late-Stage-Start-ups.</p><p>Beabsichtigt ist die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien (dual class shares). Bisher gilt der Grundsatz „one share one vote“, jede Aktie gewährt eine Stimme. Mehrstimmrechtsaktien sind zurzeit nach § 12 Abs. 2 AktG explizit unzulässig. Die Einführung von Mehrstimmrechten soll den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern, indem das mögliche Hindernis des Kontrollverlustes beseitigt wird. Bisher sahen sich Gründer dem Risiko ausgesetzt, durch den Gang an den Kapitalmarkt einen Kontrollverlust im eigenen Unternehmen zu erleiden. Wurden Aktien emittiert, so gingen auch Stimmrechte verloren.</p><p>Kapitalerhöhungen sollen erleichtert werden, indem die Vorgaben zum Ausgabebetrag sowie zum Bezugsrechtsausschluss in den Blick genommen werden. Bisher dürfen Aktien nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelnen Stückaktien entfallenden Betrag des Grundkapitals ausgegeben werden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist bisher neben der Einhaltung formeller Voraussetzung nur möglich, wenn der Ausschluss im Gesellschaftsinteresse liegt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss ist bisher zulässig, wenn eine Barkapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.</p><p>Start-ups scheitern oftmals bereits in der Anfangsphase, weil notwendiges Kapital fehlt. Das Förderprogramm INVEST-Zuschuss hat junge innovative Unternehmen unterstützt, besseren Zugang zu Wagniskapital zu erhalten. Dafür erhielten private Investoren (sog. Business Angel) für das Eingehen risikobehafteter Beteiligungen eine staatliche Zuwendung. Die Förderrichtlinie lief allerdings zum 31. Dezember 2022 aus. Geplant war, die neue Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2023 zu verabschieden. Dies ist nicht gelungen.</p><h3>Digitalisierung: Aktien auf der Blockchain</h3><p>Um die Digitalisierung weiter voranzutreiben ist ein Ziel des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, Aktien auf Grundlage der Blockchain-Technologie zu emittieren. Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) gilt bisher nicht für Aktien. Aktien werden daher meist im Wege der Girosammelverwahrung bei der Clearstream Banking AG hinterlegt. Nun wird geprüft, inwiefern das eWpG auf Aktien ausgeweitet werden soll. Gleichzeitig soll die Übertragbarkeit von Kryptowerten verbessert werden.</p><p>Zusätzlich soll die Kommunikation mit der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) erleichtert werden, indem Digitalisierungshemmnisse abgebaut werden. Schriftformerfordernisse sollen gestrichen und die Kommunikation auf digitale Mittel umgestellt werden. Auch die englischsprachige Kommunikation mit der BaFin soll verbessert werden, um Deutschland als Wirtschaftsstandort für internationale Unternehmen attraktiver zu machen.</p><h3>Nachfrage stärken: Aktie als Kapitalanlage attraktiver machen</h3><p>Zur Mitarbeiterbindung kann eine Beteiligung am Unternehmen gewährt werden. Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen soll von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden. Zudem soll die Besteuerung des geldwerten Vorteils durch eine Unternehmensbeteiligung attraktiver gestaltet sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen erhöht werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Mehr Investitionen in Aktien, so das erklärte Ziel der Bundesregierung. Wie auch die Überlegungen einer Aktienrücklage in der Altersvorsorge soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz die Aktienkultur in Deutschland verbessern. Der noch ausstehende Gesetzesentwurf wird zeigen, ob das geplante Gesetz hierfür geeignete Anreize schafft. Nach Wunsch der Bundesregierung soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz noch in der ersten Hälfte der Legislaturperiode in Kraft treten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten vertritt Germania-Insolvenzverwalter von hww erfolgreich vor Berliner Landgericht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-vertritt-germania-insolvenzverwalter-von-hww-erfolgreich-vor-berliner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 16. Februar 2022 – ADVANT Beiten hat Rüdiger Wienberg/hww als Insolvenzverwalter der Germania Gesellschaften in einem Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin erfolgreich gegen Vorwürfe des Germania-Gesellschafters und Geschäftsführers der Germania Fluggesellschaft mbH, Herrn Karsten Balke, vertreten. Dieser hatte Wienberg vorgeworfen, die Buchhaltung manipuliert, Unternehmensdaten gelöscht und Informationsrechte beschnitten zu haben. Der Antrag von Karsten Balke, gegen den Insolvenzverwalter eine Einstweilige Verfügung zu erwirken, ist vom Landgericht Berlin in vollem Umfang zurückgewiesen worden.</p><p>Rüdiger Wienberg hatte als Verfügungsbeklagter argumentiert, dass es sein gesetzlicher Auftrag sei, eine lückenhafte Buchhaltung auf den aktuellen Stand zu bringen. Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die von Balke behaupteten kriminellen Buchhaltungsmanipulationen "durch nichts belegt" sind. Die vom Insolvenzverwalter veranlassten Nachbuchungen seien nicht zu beanstanden. Wienberg sei vielmehr verpflichtet gewesen, die von Karsten Balke als Geschäftsführer unterlassenen Buchungen vorzunehmen.<br>Nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter hatte Wienberg eine Vielzahl von Rechnungen vorgefunden, die noch nicht von der Germania-Unternehmensbuchhaltung erfasst waren. Diesen Buchungsrückstand hatte er beseitigt, um belastbare Bilanzen zu erzeugen und den tatsächlichen Verschuldungsgrad des Unternehmens zu ermitteln. Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung von "konkreten Mängeln" der von Karsten Balke verantworteten Buchführung aus.</p><p>Das Gericht folgte ebenfalls nicht dem Vorwurf, der Insolvenzverwalter habe Verknüpfungen oder Geschäftsunterlagen "absichtsvoll" gelöscht, vernichtet oder verändert. Die Richter betonten, es müsse dem Insolvenzverwalter nach einer Abwägung grundsätzlich möglich sein, die Geschäftsunterlagen neu zu strukturieren oder auch (z. B. zur Kostenersparnis) zu vernichten. Des Weiteren bestätigte das Gericht, dass Rüdiger Wienberg seine Verpflichtung zur Einsichtnahme mit dem von ihm bereitgestellten Datenfernzugriff erfüllt habe.</p><p>Hintergrund ist, dass sich aus den Unternehmensdaten Anhaltspunkte für Haftungsansprüche gegen Karsten Balke ergeben, die Wienberg als Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger geltend machen muss.</p><p><strong>Berater Rüdiger Wienberg/hww</strong><br><strong>ADVANT BEITEN: </strong>Frank R. Primozic (Federführung), Haide Spanier, Lutz Bachmann (Insolvenzrecht, Frankfurt), Susanne Klein (Datenschutzrecht, Frankfurt).</p><p><strong>Berater Karsten Balke, Germania:</strong><br>Schalast: Dr. Jan Ludwig und Tom Brägelmann</p><p><strong>Berater der Nebenintervenienten:&nbsp;</strong><br>Pluta: Tillmann de Vries und<br>Heinichen Laudien: Cord Henrich Heinichen</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com ">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/frank-r-primozic" target="_blank">Frank R. Primozic</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 424<br><a href="mailto:frank.primozic@advant-beiten.com">frank.primozic@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 01 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Genius Brands International bei der Übernahme der börsennotierten Your Family Entertainment AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-genius-brands-international-bei-der-uebernahme-der-boersennotierten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 2. Februar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die „Genius Brands International Inc.“ mit Sitz in Beverly Hills bei der Übernahme des börsennotierten Medienunternehmen „Your Family Entertainment AG“ aus München.</p><p>Dem Übernahmeangebot vorausgegangen ist ein Aktienkauf von Genius mit der Hauptaktionärin der Your Family Entertainment AG, der F&amp;M Film- und Medien Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Wien. Deren alleiniger Gesellschafter ist Herr Dr. Stefan Piëch, Urenkel des Porsche-Gründers Ferdinand Porsche. Die Übernahme erfolgt dabei in mehreren Schritten, d.h. der Hauptaktionär und Genius sind durch eine Aktionärsvereinbarung zunächst gebunden, sodass ein Kontrollerwerb vorliegt. Genius selbst hat dann einen Teil der Aktien von der F&amp;M Film- und Medien Beteiligungs-GmbH erworben. Genius schließt nicht aus, zukünftig die Beteiligung mittels eines weiteren öffentlichen Angebots zu erhöhen.</p><p><strong>Berater Genius Brands International Inc.:</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Dirk Tuttlies (Banking &amp; Finance, München); Rainer Süßmann (Banking &amp; Finance, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Dirk Tuttlies<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 - 1241<br><a href="mailto:dirk.tuttlies@advant-beiten.com">dirk.tuttlies@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hohe BaFin-Bußgelder - was tun?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hohe-bafin-bussgelder-was-tun</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das sog. „naming and shaming“ im Kapitalmarktrecht (bspw. § 124 WpHG) hat dazu geführt, dass Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit einiger Zeit öffentlich bekannt werden, einschließlich der Identität des Beschuldigten, der Höhe des Bußgeldes sowie der sanktionierten Rechtsverstöße.</p><p>In letzter Zeit häufen sich insbesondere Meldungen über Bußgeldverfahren wegen verspäteten oder unvollständigen Stimmrechts- und verspäteten oder unterlassenen Ad hoc-Mitteilungen. Die Bußgelder erreichen aufgrund einiger Gesetzesverschärfungen in der jüngeren Vergangenheit mittlerweile mindestens sechsstellige, zunehmend aber auch siebenstellige Beträge. Ebenso regelmäßig fällt in den Bekanntmachungen der zusätzliche Hinweis auf, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei.</p><p>Dies überrascht, da sich Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide der BaFin zumindest im Hinblick auf die Höhe des Bußgelds erfahrungsgemäß oft „lohnen“.</p><p>Zwar bietet die BaFin im Rahmen einer Art Vergleichsverfahren bei hinreichender Mitwirkung des Beschuldigten an der Sachverhaltsaufklärung, des Gelobens von Besserung und insbesondere eines Verzichts des Beschuldigten auf Rechtsmittel einen begrenzten Nachlass auf das angedrohte Bußgeld an, was die betroffenen Unternehmen oft von Einsprüchen gegen den Bußgeldbescheid abhält. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob ein solcher Rechtsmittelverzicht immer im Interesse des betreffenden Unternehmens und seiner Anteilseigner ist.</p><p>Zunächst ist festzustellen, dass das sog. „naming and shaming“ nach derzeitiger Verwaltungspraxis der BaFin in der Regel nicht verhandelbar ist. Der Rechtsmittelverzicht kann das Unternehmen somit nicht vor der damit verbundenen negativen Öffentlichkeitswirkung schützen. Ferner fällt auf, dass der von der BaFin bei Rechtsmittelverzicht angebotene Nachlass auf das angedrohte Bußgeld eher gering ausfällt. Im Vergleich dazu sind die Bußgeldherabsetzungen, die sich in einem Einspruchsverfahren vor Gericht erzielen lassen, weitaus umfangreicher.</p><p>Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide der BaFin fallen in die ausschließe Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Unsere Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren zeigt, dass sich zumindest die Bußgeldhöhe vor Gericht sehr deutlich reduzieren lässt. In Anbetracht der mittlerweile sehr hohen Bußgelder bedeutet das für die betroffenen Unternehmen oft Einsparungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro bei vergleichsweise niedrigem Aufwand und Risiko.</p><p>Erfahrungsgemäß zielt das Gericht bereits aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine rasche Lösung ab. Bereits das führt regelmäßig dazu, dass dem betroffenen Unternehmen eine deutliche Herabsetzung des Bußgelds in Aussicht gestellt wird.</p><p>Hinzu kommt, dass sich bei vielen vermeintlichen Rechtsverstößen komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen. Beispielsweise sind die von der BaFin behaupteten Verstöße gegen Ad hoc-Mitteilungspflichten keineswegs immer eindeutig. Oft ist bereits fraglich, ob die angeblich veröffentlichungspflichtige Information überhaupt erhebliche Kursrelevanz gehabt hätte und somit überhaupt als Insiderinformation zu werten war. Auch die Art und Weise, wie die BaFin Bußgelder bemisst, trifft bei Gericht nicht immer auf Verständnis. Beispielsweise fragt sich regelmäßig, ob die Börsenkapitalisierung des betreffenden Unternehmens wirklich derart ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes sein soll, wie von der BaFin angenommen. Auch die Tatsache, dass die Bußgeldverfahren bei der BaFin oft lange dauern und die BaFin den Beschuldigten das ihnen zustehende rechtliche Gehör (Anhörung) trotzdem oft erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist gewährt, erleichtert dem Gericht die Bußgeldherabsetzung.</p><p>Selbst im Falle einer nachteiligen Entscheidung durch das Amtsgericht Frankfurt ist der Rechtsweg für Betroffene keinesfalls ausgeschöpft. Die Erfahrung zeigt, dass auch eine Rechtsbeschwerde zum hierfür zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in bestimmten Fällen aussichtsreicht sein kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 27 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rubie&#039;s Deutschland Gruppe erfolgreich verkauft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rubies-deutschland-gruppe-erfolgreich-verkauft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 28. Oktober 2021 – Der Investorenprozess für die Rubie's Deutschland Gruppe konnte Ende September erfolgreich abgeschlossen werden. Die Restrukturierungspartner haben gemeinsam mit der Eigenverwaltung unter Leitung von Christoph Enkler (Brinkmann &amp; Partner, Frankfurt) und rechtlich unterstützt durch ADVANT Beiten mehrere Investoren für den größten deutschen&nbsp;Händler von Karnevalsartikeln gefunden.</p><p>Die Rubie's Deutschland Gruppe erwirtschaftet mit rund 150 Mitarbeitern in fünf deutschen Gesellschaften und zwei ausländischen Tochtergesellschaften einen Umsatz von rund 30 Mio. Euro. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst insbesondere den Entwurf und Vertrieb von Kostümen sowie Accessoires, Karnevals- und Eventkosmetik sowie den Handel namhafter Lizenzprodukte u. a. für Disney,&nbsp;Lucasfilm, Marvel und Warner Bros. In Anbetracht dieses Produkt-Portfolios litt die Unternehmensgruppe aufgrund der COVID-19-Pandemie unter einem massiven Umsatzeinbruch, da Karnevals-, Oktoberfest- oder Halloweenveranstaltungen als die mit Abstand wichtigsten Umsatztreiber nicht mehr stattfinden konnten. Sie hat deshalb Ende Mai ein Eigenverwaltungsverfahren beantragt. Zur vorläufigen Sachwalterin bestellte das zuständige Amtsgericht Köln Rechtsanwältin Marion Rodine von der Kanzlei Runkel Rechtsanwälte.</p><p>Brinkmann &amp; Partner, Frankfurt, hat die Eigenverwaltung zur Restrukturierung der Rubie's Deutschland Gruppe umfassend operativ und rechtlich beraten. Für die Restrukturierung wurde der Frankfurter Partner Christoph Enkler als Generalbevollmächtigter bestellt. Er und sein Team haben federführend die Geschäftsführung beraten, die Eigenverwaltung insgesamt insolvenzrechtlich geführt und die operative Betriebsfortführung verantwortet.</p><p>Um die Unternehmensgruppe für die Zukunft wieder finanziell stabil aufzustellen, hat die Eigenverwaltung einen strukturierten Investorenprozess initiiert. Dabei hat die Unternehmensberatung Restrukturierungspartner die Eigenverwaltung exklusiv beraten. Das Expertenteam um Geschäftsführer Werner Warthorst und Manager Merlin Smeenk hatte in den vergangenen Monaten eine Vielzahl nationaler und internationaler Investoren angesprochen und intensive Verhandlungen mit verschiedenen Interessenten geführt. Am Ende konnten Vereinbarungen mit mehreren Investoren getroffen werden.</p><p>Der operative Geschäftsbetrieb in Deutschland inklusive der drei bekannten Marken Konfetti, Mottoland und Jofrika Cosmetics wurde von der MCC Germany Holding GmbH mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 übernommen. Der Großteil der Arbeitsplätze bleibt erhalten. Der Investor aus Asien besitzt über 30 Tochtergesellschaften weltweit.</p><p>Die Betriebsimmobilien in Troisdorf und in Bergisch Gladbach konnten an die nordrhein-westfälische Pütz Gruppe veräußert werden, die auf die Vermietung und die Verwaltung von Gewerbeimmobilien spezialisiert ist.</p><p>Besonders erfreulich ist, dass auch die beiden internationalen Tochtergesellschaften zuversichtlich in die Zukunft schauen können. Die Peter Dreck S.R.O. mit Sitz in Tschechien wurde im Rahmen eines Management Buy out (MBO) veräußert. Für die Rubie's Netherlands B.V. werden derzeit finale Kaufvertragsverhandlungen geführt. Der Abschluss soll in den nächsten Tagen erfolgen.</p><p>ADVANT Beiten hat das Eigenverwaltungsverfahren zur Restrukturierung der Rubie's Deutschland Gruppe initiiert. Ein Team unter der Federführung des Frankfurter Partners Heinrich Meyer hat zu insolvenzrechtlichen Themen sowie zu dem Verkauf der niederländischen Tochtergesellschaft beraten. Der Hamburger Partner Dr. Christian Ulrich Wolf hat das ADVANT Beiten Team zum Verkauf des deutschen operativen Geschäftsbetriebes an die MCC Germany Holding GmbH geleitet. Die lizenz- und immaterialgüterrechtliche Beratung der Gesellschaft erfolgte durch den Münchener Partner Dr. Holger Weimann.</p><p>„Wir freuen uns sehr, dass wir durch die Verkäufe sowohl einen Großteil der Arbeitsplätze als auch die bekannten Marken erhalten konnten. Dies war insbesondere auch vor dem Hintergrund des stark saisonal geprägten Geschäftsmodells in der umsatzschwachen Zeit nur durch die äußerst professionelle und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich“, hebt der Generalbevollmächtigte Christoph Enkler von der Kanzlei Brinkmann Partner hervor.</p><p>„Aufgrund der Corona-Pandemie und der fehlenden Planungssicherheit hinsichtlich der Karnevalssaison und sonstiger Festlichkeiten war der Investorenprozess sehr komplex und von vielen Unsicherheiten geprägt. Dennoch konnten wir mit einem sehr international ausgerichteten Investorenprozess der Unternehmensgruppe wieder eine Zukunftsperspektive geben“, erläutert Merlin Smeenk von der Unternehmensberatung Restrukturierungspartner, der als Projektleiter den Investorenprozess auf der Verkäuferseite betreut hat.</p><p><strong>Rechtlicher Berater auf der Verkäuferseite:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht; Federführung); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank">Dr. Moritz Handrup</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht; beide Frankfurt am Main); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/torsten-cuelter" target="_blank">Torsten Cülter</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a> (Corporate / M&amp;A); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sebastian-schroeder" target="_blank">Sebastian Schröder</a> (Corporate / M&amp;A; alle drei Hamburg);&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a> (IP; München)</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (69) 75 60 95 - 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">F</a><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">rauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095 - 414<br>E-Mail: <a href="mailto:Heinrich.Meyer@advant-beiten.com">Heinrich.Meyer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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