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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <language>en-gb</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 15 Aug 2026 15:58:55 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Sat, 15 Aug 2026 15:58:55 +0200</lastBuildDate>
            
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                        <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 14:42:14 +0200</pubDate>
                        <title>Bei Erbstreitigkeiten im Rahmen der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist guter Rat teuer - aber nach dem BFH als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bei-erbstreitigkeiten-im-rahmen-der-auseinandersetzung-von-erbengemeinschaften-ist-guter-rat-teuer-aber-nach-dem-bfh-als-nachlassverbindlichkeit-bei-der-erbschaftsteuer-abziehbar</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit seinem Urteil vom 11. März 2026, II R 10/23 stellte der BFH nun klar, dass die <strong>Kosten zur Erbauseinandersetzung</strong> als <strong>abziehbare Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG</strong> zu behandeln sind.</p><p>Häufig enden Streitigkeiten in Bezug auf die Aufteilung des Nachlasses bei Erbengemeinschaften in anwaltlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Kosten hängen vom Gegenstandswert ab und die Angelegenheit gilt häufig als schwierig. Befinden sich in dem Nachlass Gegenstände von hohem Wert, wie z.B. Immobilien, sind diese Kosten entsprechend hoch.</p><p>Der BFH stellt klar, dass insbesondere die <strong>Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft</strong> gemäß § 2042 BGB zu den Kosten für die <strong>"Verteilung des Nachlasses"</strong> gehören.</p><p>Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen damit die Aufwendungen für die <strong>anwaltliche Beratung sowie gerichtliche</strong></p><p><strong>und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung und die bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.</strong> Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.</p><p>Für die Abzugsfähigkeit spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat oder die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht.</p><p>Von diesen <strong>Nachlassverteilungskosten&nbsp;</strong>sind die <strong>Kosten der Regelung des Nachlasses</strong> abzugrenzen. Hierunter fallen Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz aus der Erbschaft stammenden Güter zu setzen. Diese Nachlassregelungskosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen, um abziehbar zu sein. Sie dürfen also nicht erst durch die <strong>spätere</strong> Verwaltung des Nachlasses, also <strong>nach</strong> Inbesitznahme der Nachlassgegenstände, entstanden sein. Dann wären sie <strong>nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten</strong>.</p><p>Für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft besteht jedenfalls nach der Entscheidung des BFH in Bezug auf die <strong>Nachlassverteilungskosten</strong> Gewissheit, dass diese Kosten steuermindernd berücksichtigt werden können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-guido-krueger" target="_blank">Dr. Guido Krüger</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/maximilian-steffen" target="_blank">Maximilian Steffen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 09:49:05 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten begleitet die Gesellschafter der Büter Group beim Verkauf des Familienunternehmens an NPM Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-begleitet-die-gesellschafter-der-bueter-group-beim-verkauf-des-familienunternehmens-an-npm-capital</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 27. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei<strong>&nbsp;</strong>ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Büter Group, Josef Büter und Verena Büter-Pilz, beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an die niederländische Beteiligungs- und Investmentgesellschaft NPM Capital umfassend rechtlich und steuerlich beraten.&nbsp;</p><p>Die Büter Group umfasst deutsche und niederländische (Produktions-)Gesellschaften und zählt zu den führenden europäischen Unternehmen der Hydraulikindustrie. Das 1965 gegründete Familienunternehmen mit Hauptsitz in Emmen (NL) sowie Produktionsstätten in Haren und Meppen (DE) beschäftigt rund 550 Mitarbeitende. Das Familienunternehmen hat im Laufe der vergangenen sechs Jahrzehnte zahlreiche Patente und Gebrauchsmuster in der Zylinder- und Hebetechnik entwickelt und zählt heute zu den technologischen Marktführern der Branche.</p><p>NPM Capital, Teil des Familienunternehmens SHV, ist ein in den Benelux-Ländern ansässiger Investmentpartner und konzentriert sich auf langfristige Partnerschaften mit Familienunternehmen und unternehmerisch geführten Unternehmen. NPM Capital übernimmt im Rahmen der Transaktion die gesamte Unternehmensgruppe, einschließlich der beiden deutschen Tochtergesellschaften Büter Hebetechnik GmbH und Büter Maschinenfabrik GmbH.&nbsp;</p><p>Durch den Zusammenschluss mit NPM Capital ist die Büter Group gut positioniert, um ihre Wachstumsstrategie zu beschleunigen und weiterhin in technologische Innovationen und internationale Expansion zu investieren. Unter der neuen Eigentümerschaft wird die Büter Group weiterhin unabhängig operieren.</p><p>Für den Verkauf der niederländischen Einheiten agierte die internationale Kanzlei Houthoff auf Empfehlung von ADVANT Beiten. Taurus Corporate Finance war als M&amp;A-Berater involviert. Die Übernahme steht noch unter dem Vorbehalt der üblichen behördlichen und kartellrechtlichen Genehmigungen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p><strong>Berater der Gesellschafter der Büter Group:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Guido Krüger (Unternehmensnachfolge/Steuern), Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (M&amp;A, beide Federführung), Julian Krause (Unternehmensnachfolge/M&amp;A), Dr. Magdalena Rindermann-Haugwitz (Corporate/M&amp;A), Volker Küpper (Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München) und Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Nov 2025 12:04:09 +0100</pubDate>
                        <title>Stiftungen: Umsatzsteuerpflicht von internen Verwaltungsleistungen auch bei unselbständigen Stiftungen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stiftungen-umsatzsteuerpflicht-von-internen-verwaltungsleistungen-auch-bei-unselbstaendigen-stiftungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. V R 13/22) hat entschieden, dass die Weiterbelastung von Aufwendungen (Entgelt) für die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung umsatzsteuerpflichtig sein kann.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Im entschiedenen Fall verwaltete ein eingetragener Verein, im Rahmen von Treuhandverträgen und Schenkungen unter Auflage Stiftungsvermögen für verschiedene nichtselbstständige Stiftungen. Das Vermögen verwaltete der Verein gesondert von seinem übrigen Vermögen nach Maßgabe der vom Stifter<sup>1</sup> vorgegebenen gemeinnützigen Zwecke. Für die Übernahme der gemeinnützigen Aufgaben und der Verwaltungsleistungen erhielt der Verein einen Stiftungsbeitrag. Damit sollten insbesondere Leistungen im Rahmen der Buchhaltung, des Jahresabschlusses, der Budgeterstellung und der Auswertung, des Antragsmanagements, des Zahlungsverkehrs, der Vermögensanlage sowie Beratungsleistungen und Reisekosten der Mitarbeiter des Klägers abgegolten werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/fileadmin/beiten/Bilder_zum_Verlinken_2024/Stifter_Grafik_Webseite.png" target="_blank"><strong>Grafik anzeigen</strong></a></p><p><strong>Entscheidung des BFH</strong></p><p>Der BFH knüpft in seiner Entscheidung eine Umsatzsteuerpflicht der erbrachten Leistungen, nicht an das unselbständige Stiftungsvermögen, sondern an die Stifter und legt hierfür die Rechtsprechungsgrundsätze zur Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften zu Grunde.</p><p>Der BFH entschied, dass es sich hierbei um einen steuerbaren Leistungsaustausch gegen Entgelt handele. Der Stifter gebe beim Kläger eine Verwaltungs- und Beratungsleistung in Auftrag. Die hierfür aus dem Stiftungsvermögen entnommenen Beiträge stellten ein Entgelt für diesen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, sofern es sich bei dem Stiftungsvermögen um ein vom restlichen Vermögen des Klägers unterscheidbares Sondervermögen handele. Auf einen verbrauchsfähigen Vorteil beim Leistungsempfänger komme es insoweit nicht an, sodass auch die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke einer Umsatzsteuerbarkeit nicht entgegenstehe.&nbsp;</p><p>Der BFH stellt Stiftungsvermögen umsatzsteuerlich dem Sondervermögen offener Investmentfonds gleich. Grundsätzlich müssen entgeltliche Verwaltungsleistungen des Treuhänders oder Beschenkten unter Auflage (Treuhänder) an den Stifter umsatzsteuerpflichtig abgerechnet werden, sofern das zivilrechtlich im Eigentum des Treuhänders befindliche abtrennbare Stiftungsvermögen einer speziellen Bindung unterliegt.&nbsp;</p><p><strong>Ausblick für die Praxis&nbsp;</strong></p><p>Für alle nichtselbstständigen Stiftungen gilt es nun, die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen zwischen Treuhänder und Stifter für die Zukunft neu zu bewerten und ggf. zu korrigieren. Außerdem gilt es zu prüfen, ob für einzelne Tätigkeiten eine Entnahmebesteuerung nach §&nbsp;3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG, eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs, eine Steuerbefreiungsvorschrift oder der ermäßigte Steuersatz von 7% anwendbar sind.</p><p>Entsprechend der vorinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts Münster dürften als Schenkung unter Auflage gegründete Stiftungen sowie treuhänderisch verwaltete Stiftungen bislang keine Umsatzsteuerbarkeit der Verwaltungsleistungen angenommen haben. Die Rechtsprechung im Stiftungswesen wurde überwiegend so interpretiert, dass das Stiftungsvermögen auch umsatzsteuerlich dem Treuhänder und nicht dem Stifter zuzuordnen ist. Die Rechtsprechung des BFH erscheint nur dann stringent, wenn man berücksichtigt, dass in ähnlich gelagerten Fällen bei offenen Investmentfonds laut BFH ebenfalls die Entnahme eines umsatzsteuerlichen Entgelts aus dem Sondervermögen abgeleitet (<u>oder</u> angenommen) wird. Gegen eine Gleichbehandlung nichtselbstständiger Stiftungen mit offenen Investmentfonds wurde bisher häufig argumentiert, dass es hier keinen wettbewerbsrelevanten (<u>oder</u> maßgeblichen) Markt für deren Verwaltung gebe. Dem ist der BFH entschieden entgegengetreten und begründete seine Auffassung damit, dass auch Banken und Sparkassen Verwaltungsleistungen für Stiftungen in großem Umfang anböten.</p><p>Der BFH hat den Ball nun wieder zurück an das FG Münster gespielt. Dort muss nun ermittelt werden, ob im konkreten Einzelfall Personal- und Sachkostenerstattungen als Entgelt für gegenüber den jeweiligen Stiftern erbrachte Leistungen anzusehen sind oder Teilleistungen als unentgeltliche Wertabgabe zu qualifizieren sind bzw. einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-kuepper" target="_blank">Volker Küpper</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p><hr><p><sup>1</sup> Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen. Wir verwenden das generische Maskulinum, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 28 Apr 2025 15:47:58 +0200</pubDate>
                        <title>BFH stellt ausländische Familienstiftungen und Trusts in Drittstaaten mit in der EU/im EWR ansässigen gleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-stellt-auslaendische-familienstiftungen-und-trusts-in-drittstaaten-mit-in-der-eu-im-ewr-ansaessigen-gleich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der IX. Senat des BFH hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (BFH, Urteil vom 3. Dezember 2024, IX R 32/22; Vorinstanz Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13.7.2022, 8 K 1466/19) in der Anwendungsbeschränkung der Ausnahmeregelung bezüglich der Zurechnungsbesteuerung des §&nbsp;15 Abs. 6 AStG auf in der EU/EWR ansässige Familienstiftungen eine unzulässige und nicht gerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit erkannt. Die Entscheidung stützt sich auf die auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 Abs. 1 AEUV und hat zur Folge, dass sich nunmehr auch die Destinatäre von in Drittstaaten ansässiges Familienstiftungen sowie Trusts auf die Ausnahmeregelung berufen können. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sei im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal "Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens" nicht zu beachten.</p><h3>Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung klagen gegen Einkünftezurechnung</h3><p>In Deutschland lebende Begünstigte einer in der Schweiz belegenen Familienstiftung klagten gegen den Bescheid über die Zurechnung der Einkünfte der Stiftung, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten.</p><h3>BFH bejaht Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaaten</h3><p>Der BFH erkannte die Ausnahmeregelung des §&nbsp;15 Abs. 6 AStG als europarechtswidrig, da ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt. Zwar rechtfertige diese Ausnahme grundsätzlich den mit der Zurechnungsbesteuerung verbundenen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit. Jedoch gehe die ausnahmslose Zurechnung des Einkommens bzw. der Einkünfte der ausländischen Stiftung insoweit über das Erforderliche hinaus, als §&nbsp;15 Abs. 6 AStG dem Wortlaut nach nicht auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat Anwendung findet.</p><p>Auch Stiftungen im Drittland müsse die Möglichkeit des Nachweises der Verselbständigung des Stiftungsvermögens zukommen. Denn die in Art. 63 Abs. 1 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit gilt insbesondere auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Es sei daher geboten, die Einschränkung in §&nbsp;15 Abs. 6 AStG auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unbeachtet zu lassen, so dass auch Familienstiftungen in Drittstaaten erfasst werden.</p><h3><span>Auswirkungen für die Praxis: Gleichstellung von Familienstiftungen und Trusts aus Drittstaaten</span></h3><p>Die insoweit erfreuliche Entscheidung beseitigt eine langjährige Ungleichbehandlung für die Destinatäre nicht in EU/EWR-Staaten ansässiger Familienstiftungen. Neben Familienstiftungen gilt dies unter den gleichen Bedingungen aufgrund der Erweiterung durch §&nbsp;15 Abs. 4 AStG etwa auch für ausländische Trusts. Die Problematik der inländischen Zwischenberechtigten bei Trusts wird damit aber nicht beseitigt.</p><p>Wichtig ist jedoch, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Destinatäre rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Dieses Tatbestandsmerkmal legte der Senat in vorliegendem Urteil nach rein zivilrechtlichen Maßstäben aus. Auch eine mittelbare Beeinflussung durch die Destinatäre aufgrund deren Möglichkeit, den Stiftungsrat abzuberufen, änderte im entschiedenen Fall an der Verfügungsmacht nichts. Zudem muss mit dem Drittstaat ein Informationsaustausch bestehen, um die Besteuerung durchzuführen. Diesem genügte in vorliegendem Fall die in Art. 27 des DBA zwischen Deutschland und der Schweiz geregelte sog. große Auskunftsklausel.&nbsp;</p><p>Im Ergebnis wird also lediglich eine Gleichstellung von im Drittland ansässigen Familienstiftungen/Trusts mit den in anderen EU/EWR-Staaten ansässigen hergestellt. Eine vollständige Gleichstellung mit inländischen Familienstiftungen wird dadurch aber nicht erreicht; insoweit wird die grundsätzliche Ungleichbehandlung durch § 15 AStG durch die Entscheidung sogar gerechtfertigt.</p><p>Heiko Wunderlich<br>Fabian Buker</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Apr 2025 12:28:29 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Platz für Fremde? Zu den typischen Beschränkungen in Familienunternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-platz-fuer-fremde-zu-den-typischen-beschraenkungen-in-familienunternehmen</link>
                        <description>Satzungen von Familienunternehmen sehen regelmäßig Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung oder Vererbung der Geschäftsanteile vor – das Unternehmen soll in Familienhand bleiben. Das birgt in Kombination mit den Verflechtungen von Unternehmen und Familie erhöhtes Konfliktpotential. 
</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Familienunternehmen prägen und dominieren den Mittelstand und die Unternehmenslandschaft in Deutschland. Sie sind in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Rechtsformen in jeder Branche vertreten. Statt kurzfristiger Gewinnerzielung steht bei Familienunternehmen typischerweise die langfristige, generationsübergreifende und -überdauernde Verwaltung und Erhaltung des Familienvermögens im Vordergrund. Das erfordert nicht nur eine Mehrgenerationenstrategie, sondern auch vielschichtige, abgestimmte Regelungen und Strukturen, die den individuellen Umständen und Bedürfnissen der Unternehmerfamilie auf der einen Seite und denen des Familienunternehmens auf der anderen Seite Rechnung tragen. Zentrale Elemente sind dabei stets (finanzielle) Unabhängigkeit, Nachhaltigkeit und eine langfristige strategische Ausrichtung.</p><p>Um die finanzielle Unabhängigkeit dauerhaft zu bewahren, gilt es, den Abfluss von Eigenkapital und liquider Mittel so gut wie möglich zu verhindern. Üblicherweise sind in Gesellschaftsverträgen von Familienunternehmen daher Beschränkungen von Abfindungsansprüchen und Einschränkungen von Ausstiegsmöglichkeiten für die Unternehmerfamilie dezidiert geregelt. Weiteres typisches Merkmal ist außerdem die personelle Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Familienmitglieder und Abkömmlinge der Gründer (sog. closed shop-Strategie).&nbsp;</p><p>Zentrale Regelungsinstrumente sind dabei insbesondere sog. Vinkulierungsklauseln, kombiniert mit Nachfolgeklauseln. Diese werden wiederum häufig flankiert von Regelungen zum Ausschluss oder der Einziehung von Unternehmensanteilen bei Verstößen gegen diese Beschränkungen:</p><ul><li><strong>Vinkulierungsklauseln</strong> stellen sicher, dass die Übertragung und auch die Belastung von Unternehmensanteilen nur mit Zustimmung der (Mehrheit der) Gesellschafter des Familienunternehmens möglich ist. Dabei sehen die Gesellschaftsverträge von Familienunternehmen regelmäßig vor, dass die Zustimmung der übrigen Gesellschafter im Sinne der Vinkulierungsklausel entbehrlich ist, sofern die Unternehmensanteile an ein nachfolgeberechtigtes Familienmitglied im Sinne der Nachfolgeklausel übertragen werden.</li><li><strong>Nachfolgeklauseln</strong> regeln, wer bei Ableben eines Gesellschafters nachfolgeberechtigt ist, d.h. welche Personen unter welchen Voraussetzungen in den Gesellschafterkreis des Familienunternehmens eintreten dürfen.</li><li><strong>Ausschluss- und Einziehungsklauseln</strong> bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter ausgeschlossen bzw. seine Geschäftsanteile gegen Abfindung eingezogen werden dürfen – etwa dann, wenn er gegen zentrale Regelungen des Gesellschaftsvertrags verstößt oder nicht (mehr) zum Kreis der gesellschaftsvertraglich definierten Familienangehörigen gehört.</li></ul><p>Das Zusammenspiel solcher vertraglichen Konstruktionen dient der effektiven Kontrolle über den Gesellschafterkreis und der Nachfolge im Familienunternehmen.</p><p>Die Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Familienmitglieder kann im Laufe der Generationen in Kombination mit den weiteren üblichen Beschränkungen von Ausstiegsmöglichkeiten und Abfindungen zu erheblichen Problemen führen. War für die Gründer der Vorrang des Unternehmensinteresses noch selbstverständlich, so stehen für Familienmitglieder in den nachfolgenden Generationen gegebenenfalls vom Unternehmsinteresse abweichende persönliche Interessen im Vordergrund. Nicht selten führt das dazu, dass Gesellschafter aus dem Familienunternehmen bzw. dem Gesellschafterkreis für eine regelmäßig beträchtliche Abfindung bzw. einen hohen Kaufpreis aussteigen möchten. An den den persönlichen pekuniären Interessen entgegenstehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen entbrennt in diesem Fall sodann häufig ein Gesellschafterstreit. So auch in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, in dem eine Gesellschafterin wegen der Umgehung von Nachfolge- und Vinkulierungsklauseln aus dem Familienunternehmen ausgeschlossen wurde.</p><h3><span>Sachverhalt (vereinfacht dargestellt)</span></h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich die Klägerin gegen ihren Ausschluss als Gesellschafterin aus der Beklagten, einem Familienunternehmen in Form einer GmbH &amp; Co. KG. Hintergrund für den Ausschluss aus wichtigem Grund war ein Vertrag zwischen der Klägerin und einem familienfremden Investor, dessen Umsetzung im Ergebnis dazu führen sollte, dass der Investor durch eine mehrschichtige Transaktion eine mittelbare Beteiligung an der Beklagten erwirbt. Einem Verkauf an einen familienfremden Dritten hatten die übrigen Gesellschafter des Familienunternehmens im Vorfeld nicht zugestimmt. Die Transaktionsstruktur sah unter anderem die Zwischenschaltung einer Vorratsgesellschaft vor, so dass die gesamte Transaktion ohne Mitwirkung und Zustimmung der übrigen Gesellschafter des Familienunternehmens hätte von statten gehen sollen.</p><p>Nach Einschätzung des OLG Hamm lief die im Vertrag mit dem Investor vorgesehene, mehrschichtige Transaktionsstruktur bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Gesellschaftsvertrag zuwider. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthielt eine umfassende Vinkulierung, wonach jede Übertragung von Unternehmensanteilen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedurfte. Die Zustimmung war nur dann entbehrlich, sofern der betroffene Unternehmensanteil auf eine nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigte Person übertragen wird. Nachfolgeberechtigt waren nur Abkömmlinge von Familiengesellschaftern und Gesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar nach Kapital mehrheitlich oder nach Stimmen beherrschend Personen beteiligt waren, die Abkömmlinge von Familiengesellschaftern waren.</p><p>Zwar wäre – wie von der mehrschichtigen Transaktionsstruktur vorgesehen – die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Beklagten auf eine von nachfolgeberechtigten Personen gehaltene Vorratsgesellschaft, sowie die anschließende Übertragung der Gesellschaftsanteile der Vorratsgesellschaft auf den Investor, isoliert betrachtet ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß der Vinkulierungsklausel zulässig gewesen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung der gesamten Transaktion, ergab sich jedoch ein anderes Bild. Denn die mittelbare Beteiligung des familienfremden Investors lief dem Zweck der umfassenden Vinkulierung der Unternehmensanteile und den Nachfolgeregelungen bei der Beklagten in der Gesamtschau zuwider. Schon durch den Abschluss des Vertrags mit dem Investor hatte die Klägerin nach Ansicht des OLG Hamm daher vorsätzlich gegen wesentliche Grundgedanken des Gesellschaftsvertrags und damit gegen ihre Treuepflichten verstoßen. Das galt insbesondere deshalb, weil der Vinkulierungsklausel bei der als Familienunternehmen konzipierten Beklagten aufgrund der weitreichenden flankierenden Maßnahmen zur Beschränkung des Gesellschafterkreises wesentliche Bedeutung zukam. Die Gründungsgesellschafter verfolgten offensichtlich eine weitreichende closed-shop-Strategie. Mit dem Eintritt eines familienfremden Investors wäre der Charakter als Familienunternehmen, bei dem ausschließlich Abkömmlinge der Gründer mittelbare oder unmittelbare Gesellschafter waren, unwiederbringlich verloren.</p><p>Das Vorgehen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mit dem Investor rechtfertigte nach Überzeugung des OLG Hamm daher den Ausschluss der Klägerin als Gesellschafterin aus der Beklagten: das Vertrauensverhältnis sei durch ihr Verhalten derart zerrüttet gewesen, dass den übrigen Gesellschaftern der Beklagten eine vertrauensvolle, weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr zumutbar war.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></h3><p>Streitigkeiten im Gesellschafterkreis lassen sich nie gänzlich vermeiden. Dies gilt erst recht in Familienunternehmen, die regelmäßig aufgrund des Nebeneinanders und der Überlagerung der beiden Systeme „Familie und Unternehmen“, etwaiger daraus resultierender Rollenkonflikte, Erbfolge- und Nachfolgethematiken sowie familiär/emotionale Komponenten ein erhöhtes Konfliktpotential bergen.</p><p>Zu den wichtigsten Herausforderungen im Familienunternehmen gehört es deshalb – auch und gerade zur Vermeidung von Streitigkeiten – unter Berücksichtigung der Risikofaktoren klare Regelungen und Strukturen zu schaffen. Schlüssel zum Erfolg ist dabei, die Interessen, spezifischen Bedürfnisse und besonderen Belange der sich personell stetig verändernden Unternehmerfamilie mit denen des Familienunternehmens dauerhaft in Einklang und Ausgleich zu bringen, und zwar in Form eines dynamischen Prozesses. Die bestehenden Regelungen und Strukturen sollten regelmäßig auf ihre tatsächliche und rechtliche Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich durch den Wandel der Zeit ergebenden Bedürfnisse und Veränderungen angepasst werden.</p><p>Ebenso wichtig wie das juristische Fundament ist es jedoch, einer Entfremdung der Familienmitglieder und dem Verlust der Identifikation mit dem Familienunternehmen sowie den darin verkörperten Werten über die Generationenfolge hinweg vorzubeugen.&nbsp; Hierzu gehört auch, die (jüngeren) Familienmitglieder auf die besonderen Anforderungen eines Familienunternehmens zu sensibleren, um (Ein-)Verständnis für und mit den Regelungen und Strukturen im Familienunternehmen zu schaffen. Zentrale Instrumente, die sich in der Praxis bewährt haben, sind eine tragfähige Familien-Charta (Familienverfassung), eine Art Regelwerk für den Umgang miteinander und regelmäßige Familientage, bei denen alle Generationen der Unternehmerfamilie eingebunden werden.</p><p>OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2023 – 8 U 21/23</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Lisa Werle</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 Mar 2025 10:36:12 +0200</pubDate>
                        <title>BFH eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachfolge im Mittelstand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-eroeffnet-gestaltungsmoeglichkeiten-fuer-die-nachfolge-im-mittelstand</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Suche nach der Unternehmensnachfolge im Mittelstand fällt die Wahl immer häufiger auf leitende Mitarbeiter. Oft eine gute Wahl, sie kennen den Betrieb, haben Erfahrung in der Unternehmensführung und sich häufig durch langjährige Mitarbeit bewiesen. Zudem haben die Nachkommen der Unternehmer teils kein Interesse oder nicht die notwendigen Kompetenzen, die Unternehmensführung zu übernehmen. Dennoch wollen die Inhaber den Fortbestand des Unternehmens sichern. In diesen Fällen greifen die Unternehmer immer häufiger auf die Möglichkeit zurück, auch erfahrene Mitarbeiter in leitender Position in die Nachfolgeplanung mit aufzunehmen.&nbsp;</p><h3><span>Unentgeltlicher Erwerb von Arbeitgeber-Geschäftsanteilen als Arbeitslohn</span></h3><p>Sofern die Mitarbeiter das Unternehmen (oder Unternehmensteile) unentgeltlich oder zu einem Kaufpreis unterhalb des Marktwertes erhalten, nimmt die Finanzverwaltung oftmals einkommensteuerpflichtigen Lohn in Höhe des geldwerten Vorteils an (§ 19 EStG). Der BFH (Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22), hat hierzu entschieden, dass eine Schenkung von Geschäftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn führt. Das Urteil betrifft damit die Frage nach der Reichweite des §&nbsp;19 EStG: Ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Arbeitgeber-Gesellschaft durch die bisherigen Gesellschafter an eigene Arbeitnehmer noch „für“ die Beschäftigung gewährt?</p><p>In seinem Urteil bestätigte der BFH zwar erneut seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl. II 2014, 94), wonach der verbilligte Erwerb eines Geschäftsanteils zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führen könne, sofern der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt werde. Dies gelte etwa auch dann, sofern einem leitenden Angestellten Geschäftsanteile mittels eines Stufenplans übertragen werden, abhängig von Ertragsumsätzen und Fortschritten bei der Unternehmenssanierung. Da hier primär der Erfolg des Mitarbeiters bei seiner Geschäftsführungstätigkeit maßgebend war, sah der BFH die Zuwendung als Gegenleistung für die erbrachten und noch zu erbringenden Dienste (BFH, Urteil vom 30.12.2004, VI B 76/03, NWB 2006, 756).</p><h3><span>Motiv: Unternehmensnachfolge</span></h3><p>Im vorliegenden Fall jedoch sah der BFH für die Geschäftsanteilsübertragung nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die Unternehmensnachfolge als Veranlassung an. Maßgebend hierfür sei vor allem, dass</p><ul><li><span>die avisierte Übertragung der Geschäftsanteile zum Zwecke der Unternehmensfortführung zuvor in einer Gesellschafterversammlung protokolliert wurde;</span></li><li><span>die Geschäftsanteilsübertragung eine erbschaftsteuerliche Rückfallklausel enthielt, nach der die Anteile zurückzugewähren seien, sollte das Finanzamt die steuerliche Verschonung versagen oder zum Nachteil des Erwerbers ändern;</span></li><li><span>insgesamt über 25,39 % der Geschäftsanteile auf die Mitarbeiter übertragen wurden, was zu einem wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung sowie zu einer Sperrminorität führte;</span></li><li><span>die Übertragung der Geschäftsanteile nicht von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig war und damit die schenkweise Übertragung keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste war.</span></li></ul><p></p><h3><span>Fazit für die Praxis</span></h3><p>Der BFH erkennt an, dass die vergünstigte Übertragung von Geschäftsanteilen bei einem bestehenden Angestelltenverhältnis nicht per se zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen muss. Entscheidend ist das Motiv der Unternehmensnachfolge gegenüber der Entlohnung der Mitarbeiter.</p><p>Damit eröffnet der BFH praktische Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere für den Mittelstand. Leitende Mitarbeiter können unentgeltlich Geschäftsanteile erwerben und Unternehmensnachfolger werden, ohne dafür Einkommensteuer zahlen zu müssen. Um das Risiko der Einkommensteuererhebung zu minimieren, sollten die Vertragsgestaltung eng an den Vorgaben des BFH ausgerichtet und das Ziel der Unternehmensnachfolge detailliert belegt werden.</p><p>Schenkungsteuerlich kann begünstigtes Vermögen nach §§&nbsp;13a, 13b, 19a ErbStG vorliegen, dabei sind Steuerbefreiungen von 85-100 % möglich. Auch hier empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung , da die Mitarbeiter nicht Teil der Unternehmerfamilie sind und der ungünstigen Steuerklasse III angehören.</p><p>Markus P. Linnartz<br>Henrik Rose</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Mar 2025 11:27:52 +0100</pubDate>
                        <title>Steuer- und erbrechtliche Stolpersteine der Unternehmensnachfolge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuer-und-erbrechtliche-stolpersteine-der-unternehmensnachfolge</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfordert eine frühzeitige und vorausschauende Planung, um steuerliche und erbrechtliche Fallstricke zu vermeiden. In der ersten Ausgabe der <i>Unternehmeredition</i> analysieren unsere Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/heiko-wunderlich" target="_blank">Heiko Wunderlich</a>, wie Unternehmer ihre Nachfolge optimal gestalten können – sei es durch erbschaftsteuerliche Begünstigungen, angepasste Gesellschaftsverträge oder strategische Veräußerungen. Dabei zeigen sie praxisnahe Lösungsansätze, um Vermögen zu sichern und steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden.</p><p>Den vollständigen Beitrag finden Sie auf <a href="https://www.unternehmeredition.de/neu-magazinausgabe-1-2025-unternehmensnachfolge/" target="_blank" rel="noreferrer">Unternehmeredition.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 13:36:22 +0100</pubDate>
                        <title>Employee-Buy-Out als Nachfolgelösung für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/employee-buy-out-als-nachfolgeloesung-fuer-unternehmen</link>
                        <description>Viele Unternehmer stehen heutzutage vor dem Problem einer ungeklärten Unternehmensnachfolge, da sich oftmals kein passender Nachfolger finden lässt. In diesen Fällen kann ein Employee-Buy-Out (EBO) die passende Nachfolgelösung sein. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Mehr Nachfolgen – weniger Nachfolger</span></h3><p>Bis zum Ende des Jahres 2026 steht bei ca. 560.000 mittelständischen Unternehmen die Unternehmensnachfolge an. Allerdings haben immer mehr Unternehmer das Problem, keinen geeigneten Nachfolger zu finden. Einer gemeinsamen Umfrage der bundesweit 79 Industrie- und Handelskammern zufolge, gab es im Jahr 2023 dreimal mehr abgabewillige Unternehmer, als es Nachfolgeinteressenten gab.</p><p>Die Gründe dafür sind vielfältig: Familieninterne Unternehmensnachfolgen werden weniger, weil zunehmend die Bereitschaft fehlt, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen. Aber auch die familienexterne Unternehmensnachfolge wird immer schwieriger. Insbesondere scheitert der Verkauf des Unternehmens in wirtschaftlich schwierigen Zeiten immer häufiger an der fehlenden Kaufpreisfinanzierung durch den potenziellen Erwerber. Hinzu kommen bürokratische Hindernisse, die einzelne Erwerber abschrecken. Die Übernahme durch einen (Finanz-) Investor ist zumeist nicht gewünscht, da viele Unternehmer das Abhandenkommen der Unternehmenskultur, die Verschlechterung des Betriebsklimas oder den Verlust des Mitarbeiterzuspruchs befürchten.&nbsp;</p><p>Daher verfolgen immer mehr Unternehmen mit dem Employee-Buy-Out (EBO) einen alternativen Ansatz zur Unternehmensnachfolge.&nbsp;</p><h3>Erwerb des Unternehmens durch die Mitarbeiter&nbsp;</h3><p>Die dahinterstehende Idee ist einfach: Die Mitarbeiter selbst erwerben das Unternehmen vom ursprünglichen Inhaber. Anders als beim sogenannten Management-Buy-Out (MBO) [<a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/management-buy-out-mbo-unternehmensverkauf-an-das-management_210_612854.html" target="_blank" rel="noreferrer">Management Buy-Out (MBO): Unternehmensverkauf an das Management | Recht | Haufe</a>] jedoch nicht nur einer oder wenige aus dem Management, sondern jeder Mitarbeiter, der Interesse daran hat. Der Erwerb durch die Mitarbeiter erfolgt allerdings nicht unmittelbar, sondern über eine Genossenschaft, zu der sich die Mitarbeiter zunächst zusammenschließen. Diese erwirbt sodann vom Unternehmer die Geschäftsanteile des Unternehmens, entweder stufenweise oder en bloc. Der EBO wird daher vielfach auch als Genossenschaftsmodell bezeichnet.&nbsp;</p><p>Die Genossenschaft bietet für den Zusammenschluss der Mitarbeiter das passende Forum, weil Solidarität und gleichberechtigte Teilhabe dort seit jeher im Vordergrund stehen und Genossenschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften stärker demokratisch organisiert sind. Der Zweck der Genossenschaft ist nicht in erster Linie auf die Beteiligung an Kapital und Rendite ausgerichtet, sondern auf die Förderung der Interessen ihrer Mitglieder. Beim EBO besteht der Genossenschaftszweck regelmäßig in der Sicherung und Förderung der Erwerbstätigkeit des Unternehmens und der Mitglieder einschließlich deren persönlicher und beruflicher Entwicklung. Hiervon profitieren die Mitarbeiter und das Unternehmen gleichermaßen.</p><h3>Genossenschaft als passende Rechtsform</h3><p>Gründung und Struktur der Genossenschaft sind dabei ähnlich einer Kapitalgesellschaft. Insbesondere bedarf es zur Gründung einer Satzung mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt sowie der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister. Die Genossenschaft muss einen Vorstand und auch zwingend einen Aufsichtsrat haben, wenn sie mindestens 20 Mitglieder hat. Diese wiederum üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus, die bei der Genossenschaft ebenfalls zwingend ist. Die Generalversammlung ist das wichtigste Organ der Genossenschaft, denn ähnlich wie bei einem Verein werden die wesentlichen Entscheidungen von den Mitgliedern getroffen. Ihnen obliegt insbesondere die Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus ist die Generalversammlung grundsätzlich auch für Satzungsänderungen, für die Feststellung des Jahresabschlusses und für die Entscheidung über die Gewinnverwendung zuständig. Dabei gilt üblicherweise das Prinzip „ein Mitglied – eine Stimme“, unabhängig von Anzahl und Höhe der Zahlung auf die übernommenen Geschäftsanteile.</p><p>Anders als bei Kapitalgesellschaften ist der Geschäftsanteil einer Genossenschaft allerdings nicht gleichbedeutend mit der Mitgliedschaft oder der Beteiligung als solcher, sondern stellt nur zahlenmäßig den Betrag in Euro dar, mit dem sich ein Mitglied höchstens mit Einlagen beteiligen darf. Dieser beträgt beim EBO in der Regel zwischen 100 und 1.000 Euro, was jedem Mitarbeiter die Teilhabe an der Genossenschaft ermöglicht.&nbsp;</p><p>Ein- und Austritt sind unkompliziert und können mittels schriftlicher Erklärung erfolgen. Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, ist der Abfindungsanspruch auf den Stand des vorhandenen Geschäftsguthabens beschränkt und bemisst sich gerade nicht nach dem Verkehrswert des Anteils, wie es bei beispielsweise bei GmbH oder AG der Fall ist. Dies sorgt für Beständigkeit und wirkt sich auch positiv auf die Kreditwürdigkeit der Genossenschaft aus. Letzteres ist gerade bei der Unternehmensnachfolge für die Finanzierung des Kaufpreises ein wichtiger Faktor.</p><h3>Alternative zu konventionellen Nachfolgelösungen</h3><p>Der EBO vereint viele Vorteile auf sich, sowohl für den Unternehmer als auch für das Unternehmen und deren Mitarbeiter. Aus Sicht des Unternehmers ist die Nachfolge gesichert und vor allem bei den Mitarbeitern „in guten Händen“. Möchte der Unternehmer die Verantwortung nicht sofort vollständig abgeben, kann er sich nach Wunsch schrittweise zurückziehen oder für eine Übergangszeit operative oder beratende Funktionen, zum Beispiel als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied in der Genossenschaft wahrnehmen. Das Unternehmen profitiert davon, dass der EBO zur Incentivierung der Mitarbeiter führt, da diese fortan Teil ihres „eigenen“ Unternehmens sind. Dies bedingt wiederum, dass die Mitarbeiter aus Eigeninteresse dafür sorgen, dass Gewinne in erster Linie dem Unternehmen zugutekommen. Da die kapitalmäßige Last beim Genossenschaftsmodell in aller Regel auf viele Schultern verteilt wird, ist auch das finanzielle Risiko des einzelnen Mitarbeiters gering.</p><p>Der EBO bietet daher eine echte Alternative zu den konventionellen Nachfolgelösungen, gerade wenn sich kein passender Nachfolger finden lässt. Zudem rücken Werte wie Solidarität und gleichberechtigte Teilhabe heutzutage wieder stärker in den Fokus, sodass die Rechtsform der Genossenschaft, die immerhin schon seit mehr als 170 Jahren existiert, auch den Zeitgeist trifft. Es ist daher kein Zufall, dass sich in anderen Ländern, wie beispielsweise Italien, diese Form der Unternehmensnachfolge bereits längst etabliert hat. Auch hierzulande wird die Zahl der EBO‘s deshalb künftig sicherlich noch zunehmen.</p><p>Stephan Strubinger</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2024 14:18:08 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge – Grundlagen eines Unternehmertestaments</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-grundlagen-eines-unternehmertestaments</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Regelmäßig treffen bei einem Unternehmertestament komplexe Fragen des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts aufeinander. Damit die&nbsp;Unternehmensnachfolge gelingt, ist daher eine sorgfältige Planung und Gestaltung erforderlich.</strong></p><h3><span><strong>Bedeutung und Zweck des Unternehmertestaments</strong></span></h3><p>Rund 90 % aller Unternehmen in Deutschland sind Familienunternehmen, die zusammen mehr als 50 % des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften. Nach Auffassung der Bundesregierung stehen bis zum Ende des Jahres 2026 ca.&nbsp;560.000 mittelständische Unternehmen vor der Frage der Nachfolgelösung.<i>&nbsp;</i>Bedingt durch den demografischen Wandel ist davon auszugehen, dass die Zahl der Unternehmensnachfolgen in den kommenden Jahren noch weiter steigen wird. Dabei ist es nach wie vor der Wunsch der meisten Unternehmer, dass das Unternehmen innerhalb der Familie fortgeführt wird. Sofern die Übergabe nicht bereits zu Lebzeiten erfolgt, bedarf es hierzu entsprechender Nachfolgeregelungen in Form eines Testaments.&nbsp;</p><p>Dabei folgt das Unternehmertestament im Grundsatz den gleichen Regeln, wie jedes andere Testament. Allerdings beschränken sich die Folgen regelmäßig nicht auf die bloße Frage, wer neuer Eigentümer der Unternehmung bzw. der zu vererbenden Gesellschaftsanteile wird. Vielmehr hat die Erbfolge oftmals unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmung als solche, insbesondere das Machtgefüge innerhalb des Unternehmens sowie der liquiden Mittel. Darüber hinaus ist die Erbfolge wenn Unternehmen involviert sind in besonderem Maße streitanfällig und bedarf daher eines sorgsam austarierten Regelungsgefüges.</p><h3><strong>Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens</strong></h3><p>Um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens in der nächsten Generation zu gewährleisten, sollte das Unternehmertestament klare und einfache Regelungen enthalten und den Unternehmer nur dann schon binden, wenn die Unternehmensnachfolge unmittelbar bevorsteht und die Auswahl der Nachfolgenden bereits abgeschlossen ist. Ist diese unklar, sollte das Unternehmertestament diese Bindung noch nicht entfalten. Hier ist es zwingend notwendig, das Testament einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Die Bestimmungen zur Unternehmensnachfolge sollten im Regelfall daher nicht mit erbvertraglicher Bindungswirkung oder durch wechselbezügliche Verfügung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass es dem Unternehmer nach Errichtung des Testaments nicht mehr möglich ist, auf plötzliche und völlig unerwartete Lebensumstände (Erkrankung/Unfälle/Todesfall) flexibel reagieren zu können.</p><p>Ferner sollte gerade bei einzelkaufmännischen Unternehmen oder Kapitalgesellschaften vermieden werden, dass eine Erbengemeinschaft die Nachfolge im Unternehmen antritt, ohne dass eine entsprechende Testamentsvollstreckung angeordnet oder aber testamentarisch ein oder mehrere Rechtsnachfolger bestimmt wurden. Die Erbengemeinschaft eignet sich nicht zur Fortführung des Unternehmens. Hier sind vor den jeweiligen Beschlussfassungen im Unternehmen Einigungen in der Erbengemeinschaft zu suchen. Dies liegt vor allem daran, dass wichtige Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinschaftlich getroffen werden können. Sind sich die Nachfolger nicht einig oder nutzt ein Mitglied der Erbengemeinschaft dies bewusst aus, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen keine Entscheidungen mehr treffen kann. Daraus können erhebliche wirtschaftliche Nachteile oder sogar die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens resultieren.</p><p>Der Nachfolger sollte daher im Testament direkt und unmittelbar durch den Unternehmer benannt werden. Von einer Bestimmung des Nachfolgers durch Dritte ist abzuraten. Auf diese Möglichkeit sollte allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch keine Bestimmung treffen kann, etwa wenn seine Kinder noch zu jung sind, um unter ihnen einen Nachfolger zu bestimmen.&nbsp;</p><p>Schließlich sollte auch davon abgesehen werden, dem Nachfolger durch das Testament zu starke Beschränkungen aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für Instrumente wie Vor- und Nacherbschaft oder eine Dauertestamentsvollstreckung. Dies kann aus Sicht des Unternehmers zwar reizvoll sein, weil sich hierdurch die Unternehmensnachfolge präziser oder längerfristiger steuern lässt. Abseits der Tatsache, dass der Nachfolger dies in aller Regel als mangelndes Vertrauen sich gegenüber auffassen wird, werden Entscheidungsprozesse dadurch jedoch zumeist komplizierter und die Reaktionszeit auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingung länger. Gerade bei Instrumenten, wie Vor- und Nacherbschaft oder Dauertestamentsvollstreckung kann nicht adäquat auf die der Nachfolgegeneration folgenden Personen mit zureichender Sicherheit abgestellt werden. Die Dauertestamentsvollstreckung führt dauerhaft zu einer Entfremdung der Familie bzw. der Nachkommen vom Unternehmen und zur Inthronisierung eines durch die Nachfolgenden kaum zu überwachenden Dauertestamentsvollstreckers. Hier erfolgt eine Vermischung der Ebenen des Eigeninteresses an der Fortführung der Dauertestamentsvollstreckung mit der Sinnhaftigkeit der Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens. Man sollte stattdessen über Instrumente, wie Übertragungen unter Nießbrauchvorbehalt oder aber auch Errichtung eines Beirates nachdenken.&nbsp;</p><h3><strong>Schutz der Liquidität des Unternehmens</strong></h3><p>Neben der Handlungsfähigkeit ist das Unternehmen in der Nachfolgegeneration nur dann wettbewerbs- und zukunftsfähig, wenn es weiterhin über genügend Liquidität verfügt. Bei der Gestaltung der Nachfolgeregelungen gilt es daher darauf zu achten, die Liquidität des Unternehmens durch die Erbfolge nicht grundsätzlich zu schwächen.&nbsp;</p><p>Das größte Risiko stellen – neben (erbschafts-)steuerrechtlichen Verbindlichkeiten – dabei Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger dar. Denn der Pflichtteilsanspruch, der in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils besteht und auf Geldzahlung gerichtet ist, wird anhand des gesamten Nachlasswerts berechnet, sodass auch der Unternehmenswert einfließt. Da das Vermögen im Unternehmen aber in aller Regel gebunden ist, besteht die Gefahr, dass Teile des Unternehmens oder gar das ganze Unternehmen veräußert werden müssen, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Hatte der Unternehmer im Zeitpunkt seines Todes beispielsweise ein Vermögen von 100 Mio. EUR (davon 95 Mio. Unternehmenswert und 5 Mio. EUR Privatvermögen) und von seinen beiden Kindern A und B nur A als Erben eingesetzt, beträgt der Pflichtteilsanspruch von B gegenüber A 25 Mio. EUR. Kann A den Pflichtteilsanspruch weder aus seinem Privatvermögen noch aus der freien Liquidität des Unternehmens erfüllen, müssen hierzu zwangsläufig Teile des Unternehmens belastet oder veräußert werden. Selbst wenn B durch das Testament (vermächtnisweise) das Privatvermögen in Höhe von 5 Mio. EUR erhält, stehen ihm gegenüber A die verbleibenden 20 Mio. EUR als Pflichtteil zu. Pflichtteilsansprüche der Angehörigen sollten daher möglichst ausgeschlossen werden.</p><p>Daneben können auch gesellschaftsrechtliche Abfindungsansprüche ein Risiko darstellen, was leider häufig übersehen wird. Oftmals enthalten die Gesellschaftsverträge Vorgaben darüber, wer Nachfolger sein darf und wer nicht. Gehört der durch das Testament Benannte nicht zu diesem Personenkreis, kann er nicht Unternehmensnachfolger werden, da die gesellschaftsrechtlichen Regelungen insoweit vorrangig sind. In den Nachlass fällt dann – wenn überhaupt&nbsp;– nur noch ein etwaiger Abfindungsanspruch. Werden die erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen daher nicht sorgfältig aufeinander abgestimmt, kann es schlimmstenfalls dazu kommen, dass die erbrechtlichen Anordnungen ins Leere laufen und das Unternehmen darüber hinaus noch mit Abfindungsansprüchen belastet wird.</p><p>Darüber hinaus ist es sinnvoll, den Gesellschaftsvertrag bereits an die künftige Situation der Nachfolgegeneration anzupassen, bspw. um Pattsituationen zu vermeiden oder entsprechende (Streit-)Lösungsmechanismen vorzusehen. Überdies empfiehlt es sich, Regelungen über die Bewertungen der Anteile bzw. des Verfahrens zur Bewertung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Schließlich sollten auch sonstige testamentarische Zahlungsverpflichtungen des Nachfolgers, insbesondere Ausgleichszahlungen in Form von Auflagen oder Vermächtnissen, nur mit Bedacht und mit Rücksicht auf die Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, aber auch auf die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten hin angeordnet werden. Hierbei empfiehlt es sich, auch das Problem der Ausschlagung von nicht nachfolgeberechtigten Erben und den damit verbundenen Pflichtteilsansprüchen Rechnung zu tragen.&nbsp;</p><h3><strong>Steuerliche Auswirkungen berücksichtigen</strong></h3><p>Neben dem Erb- und dem Gesellschaftsrecht bildet das Steuerrecht die dritte Komponente, die bei der Gestaltung des Unternehmertestaments zwingend zu berücksichtigen ist. Dies gilt insbesondere für die Erbschaftsteuer. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, übersteigt dessen Wert regelmäßig die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge, sodass auf den übersteigenden Betrag bis zu 30 % an Erbschaftsteuerlast anfallen können. Befinden sich überdies noch Teile des Unternehmens im Ausland, ist zu beachten, dass hier möglicherweise doppelte Erbschaftsteuerlasten zu beachten sind, da auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechtes nur eine sehr geringe Anzahl an funktionierenden Doppelbesteuerungsabkommen besteht.&nbsp;</p><p>Um eine unnötig hohe Steuerlast zu vermeiden, sollte daher stets geprüft werden, ob eine steuerliche Optimierung möglich ist. Bei Unternehmen besteht für inländische Betriebsstätten derzeit noch über sogenannte Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) die Möglichkeit, dass das zum Unternehmen gehörende Betriebsvermögen entweder nur zu 15 % (sogenannte Regelverschonung) oder gar nicht (sogenannte Optionsverschonung) versteuert werden muss. Hierfür müssen eine ganze Reihe an Voraussetzungen vorliegen, deren Realisierbarkeit für das jeweilige Unternehmen bei Testamentserstellung genau zu prüfen sind.&nbsp;</p><p>Daneben spielen häufig auch ertragsteuerliche Aspekte eine Rolle, beispielsweise im Fall einer Betriebsaufspaltung. Ist das Unternehmen, wie häufig, in eine Besitzgesellschaft und in eine Betriebsgesellschaft aufgespalten, so liegt dann eine Betriebsaufspaltung im steuerlichen Sinne vor, wenn beide Gesellschaften von derselben Person oder Personengruppe beherrscht werden. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, ob die Betriebsaufspaltung steuerlich vorteilhaft und damit sinnvoll ist. Um zu vermeiden, dass durch den Erbfall ungewollt eine Betriebsaufspaltung eintritt oder endet, muss auch dies bereits bei Erstellung des Unternehmertestaments berücksichtigt und rechtzeitig durch entsprechende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen strukturiert werden.&nbsp;</p><h3><strong>Fazit und Handlungsempfehlung</strong></h3><p>Regelmäßig treffen beim Unternehmertestament komplexe Fragen des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts aufeinander, was eine sorgfältige Planung und Gestaltung erforderlich macht, wenn die Unternehmensnachfolge gelingen soll. Es ist ferner darauf zu achten, dass die notwendigen Vollmachten, wie z.B. Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Generalvollmachten, auch über den Tod hinaus vorbereitet werden, um in den schwierigen Phasen einer möglichen Handlungsunfähigkeit bis zum Eintritt des Todes und darüber hinaus das Unternehmen handlungsfähig fortführen zu können.</p><p>Es kann jedem Unternehmer daher nur dringend dazu geraten werden, sich frühzeitig mit der eigenen Nachfolgeplanung zu befassen. Dabei sollten unbedingt auch diejenigen Personen, die von der Nachfolgeregelung betroffen sind, rechtzeitig mit eingebunden werden, um Transparenz und damit eine höhere Akzeptanz zu schaffen. Hierdurch kann das Risiko späterer (Erb-) Streitigkeiten verringert werden, die gerade bei Unternehmensnachfolgen häufig vorkommen. Damit erhöht der Unternehmer die Chance eines erfolgreichen Generationenwechsels im Unternehmen, was nicht nur in seinem, sondern im Sinne aller Beteiligten ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-guido-krueger" target="_blank">Dr. Guido Krüger</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 12:22:48 +0200</pubDate>
                        <title>Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem „Handelsblatt“ erstmals ein umfassendes Ranking nach Rechtsgebieten und Regionen veröffentlicht: „Best Law Firms – Germany 2025“. <strong>ADVANT Beiten</strong> ist sowohl national als auch in allen Bundesländern, in denen die Kanzlei über eigene Standorte verfügt, mit zahlreichen Rechtsgebieten gelistet.</p><p>Best Lawyers erweitert mit dem neuen Ranking die Kooperation mit dem „Handelsblatt“. Erstmals ging es nicht um die besten Einzelpersonen, sondern um Rechtsgebiete der Kanzleien.&nbsp;</p><p>Das Ranking „Best Law Firms – Germany“ zeichnet Kanzleien aus, die durch juristische Kompetenz und Branchenkenntnis herausragen. Jede der aufgenommenen Kanzleien wurde auf der Grundlage von Mandantenfeedback, Empfehlungen von Kollegen, Interviews mit Führungskräften, weiteren Fachleuten und Branchenführen sowie der Tiefe ihrer Praxis bewertet. Der Bewertungsprozess umfasste auch&nbsp;die Überprüfung zusätzlicher Kanzlei-Highlights.&nbsp;</p><p>Mandanten und berufliche Referenzen wurden gebeten, im Feedback zu den Leistungen der Kanzlei sechs Kriterien zu berücksichtigen: Fachwissen, Reaktionsfähigkeit, Verständnis für ein Unternehmen und dessen Bedürfnisse, Kosteneffizienz, Integrität und Empfehlungswürdigkeit.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus wurden Anwälte im Rahmen der grundlegenden Best Lawyers-Forschung aufgefordert, individuell und organisatorisch Feedback zu Wettbewerbern in bestimmten Bereichen zu geben. Die abstimmenden Anwälte sollten Erfahrung, Reaktionsfähigkeit sowie die Fragen, ob sie eine Angelegenheit an eine Kanzlei weiterleiten würden und ob sie eine Kanzlei für einen würdigen Wettbewerber halten, berücksichtigen.</p><p>Das Ergebnis ist ein umfassender Leitfaden zum deutschen Rechtsmarkt.</p><h3><span>Das Ranking der Rechtsgebiete von ADVANT Beiten im Einzelnen:</span></h3><p><strong>National Tier 1</strong></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 2</strong></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 3</strong></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 1</strong></p><p><u>Baden-Württemberg</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Art Law</span></li><li><span>Competition / Antitrust Law</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Trade Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Trusts and Succession Planning</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 2</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Health Care Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Media Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Banking and Finance Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 3</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Criminal Defense</span></li><li><span>Energy Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Public Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Litigation</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Private Equity Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Insurance Law</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Aug 2024 08:11:03 +0200</pubDate>
                        <title>Problem: Auswirkungen der unsicheren Anwendbarkeit der §§ 5-7 GrEStG auf Personengesellschaften nach dem MoPeG und die bis 2027 geltende Übergangsregelung des § 24 GrEStG auf die Beratungspraxis zur Vermögensnachfolgeplanung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/problem-auswirkungen-der-unsicheren-anwendbarkeit-der-5-7-grestg-auf-personengesellschaften-nach-dem-mopeg-und-die-bis-2027-geltende-uebergangsregelung-des-24-grestg-auf-die-beratungspraxis-zur-vermoegensnachfolgeplanung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Den Ausgangspunkt der Problematik stellt die im Rahmen des Entwurfs für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ aufgestellte These dar, dass es ab dem 01.01.2024 infolge des Inkrafttretens des MoPeG keine Gesamthand mehr im Zivilrecht gebe.<sup>1</sup> Daraus folge, dass es auch für die Regelungsgehalte der §§ 5-7 GrEStG für die Grunderwerbsteuer, keine Gesamthand mehr gebe, da insoweit auf das Zivilrecht abgestellt werde und die Vorschriften insofern leerliefen.<sup>2</sup></p><p>Um den daraus für Personengesellschaften folgenden Konflikt zumindest kurzfristig zu entschärfen, wurde im Wege des Wachstumschancengesetzes die Regelung des § 24 GrEStG eingefügt. Regelungsgehalt ist, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.&nbsp;</p><p>Dass die eingangs beschriebene These in dieser Pauschalität verkürzt ist, leuchtet mit Blick auf die Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft, die weiterhin Gesamthandgemeinschaften darstellen, ein. Darin liegt indes nicht die einzige gesetzgeberische Ungenauigkeit.</p><h3>Praxis der Finanzbehörden und -gerichte: kein Gleichlauf zwischen zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Gesamthandbegriff?</h3><p>Nach der Rspr. des BFH ist ein durch die im Rahmen der Formulierung des RegE suggerierter Gleichlauf zwischen dem zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Begriff der Gesamthand nicht ohne Weiteres anzunehmen.</p><p>Ganz grundsätzlich spricht vielmehr Einiges für ein eigenständiges, grunderwerbsteuerliches Verständnis der Gesamthand, das vom Zivilrecht abgekoppelt ist.<sup>3</sup> Der BFH wandte die Vorschriften der §§ 5,6 GrEStG in der Vergangenheit - trotz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR auf Personengesellschaften - auf die GbR an.<sup>4</sup></p><p>In der Rechtsprechung hieß es in der Vergangenheit zu der Frage der Anwendbarkeit der §§ 5, 6 GrEStG, dass das Grunderwerbsteuerrecht die Personengesellschaft seit jeher als selbstständigen Rechtsträger ansehe. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Begleitvorschriften in §§ 5 und 6 GrEStG würden grundsätzlich anerkennen, dass bei einem Übergang eines Grundstücks von einzelnen Gesamthändern auf eine Gesamthandsgemeinschaft ein steuerbarer Rechtsträgerwechsel stattfinde. Gleichwohl würde von der Erhebung der Steuer abgesehen, soweit der Gesamthänder als Veräußerer zunächst Eigentümer des Grundstücks war und dann anteilsmäßig über das Vermögen der Gesamthand beteiligt sei. Dem liege der Gedanken zugrunde, dass aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsels in demselben grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich verbleibe<a href="/aktuelles#_ftn5" title>.<sup>5</sup></a></p><p>Dies unterstellt, wäre es bereits fraglich gewesen, ob die Änderungen des MoPeG und der Wegfall der Gesamthand im Falle der GbR überhaupt Einfluss auf die Praxis der Finanzämter und -gerichte genommen hätten, legen diese den Begriff der Gesamthand bereits extensiv aus.</p><p>Vor diesem Hintergrund verschiebt die verabschiedete Regelung des § 24 GrEStG die Rechtsunsicherheit nur in die Zukunft und verstärkt diese weiter. Für die Zeit bis zum 01.01.2027 sollen von dem Begriff der Gesamthand auch Personengesellschaften umfasst sein, vgl. § 24 GrEStG. Es drängt sich indes die Frage auf: Was geschieht nach dem Wegfall der Regelung?</p><p>Vielmehr noch verschärft sich die Problematik weiter, da die Vorschrift grundsätzlich die oben beschriebene Rechtsprechungspraxis wiedergibt. Im Umkehrschluss müsste dann jedoch denklogisch aus dem ersatzlosen Entfallen der Übergangsvorschrift nach dem 31.12.2026 die Wertung folgen, dass der Gesetzgeber diesen Zustand gerade nicht mehr aufrechterhalten wollte und folglich auch die bislang unbestrittene Verwaltungspraxis so nicht mehr fortgeführt werden dürfte.</p><h3>Auswirkungen</h3><p>Die Auswirkungen für Betroffene, aber auch und gerade für Beratende sind nicht unerheblich.</p><p>Die wesentliche Auswirkung dürfte auf der Hand liegen: die Übertragung von und an Personengesellschaften wäre künftig nicht mehr von der Grunderwerbsteuer – den oben beschriebenen Umkehrschluss als zutreffend unterstellt - befreit.</p><p>Für die Vermögensnachfolgeplanung stellt es eine übliche Methode dar, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Immobilienvermögen steuerbegünstigt auf Personengesellschaften zu übertragen. Dies würde durch die künftig zu erwartende Grunderwerbsteuer deutlich verteuert. Bislang konnten Eltern Immobilien grunderwerbsteuerfrei in eine Personengesellschaft einbringen, an der auch die Kinder beteiligt sind. Die Weitergabe von Immobilienvermögen an die nächste Generation würde insofern erheblich erschwert.</p><p>Weiter ist zu erwarten, dass in Folge der neuen, stark erhöhten Liquiditätsbelastung bei Übertragungen durch die Grunderwerbsteuer, insbesondere bei Übertragungen größerer Immobilienportfolios, notwendige Investitionen in dem Immobilienbestand verzögert werden oder insgesamt ausbleiben.</p><h3>Was nun zu tun ist</h3><p>Denkbar wären primär zwei Wege, um diesen Konflikt aufzulösen.</p><p>Zum einen könnte die Übergangsvorschrift nicht erst mit Zeitablauf, sondern unverzüglich gestrichen werden. In der Begründung wäre dabei festzuhalten, dass der Regelungsgehalt der gesetzgeberisch gewollten Praxis entspricht und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Eine Regelung ist damit obsolet.</p><p>Zum anderen könnte die Regelung zeitlich unbeschränkt bestehen bleiben. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung des BFH zu dieser Thematik sich über die letzten Jahrzehnte durchaus entwickelt und verändert hat<sup>6</sup>.</p><h3>Fazit</h3><p>In jedem Fall ist eine zeitnahe Reaktion seitens des Gesetzgebers geboten und zwingend erforderlich.</p><p>Die derzeitige Unsicherheit resultiert schlussendlich aus einer ungenauen und missverständlichen Gesetzgebung, die eine Vielzahl von Menschen betrifft, da die immobilienverwaltende Familiengesellschaft ein gängiges Gestaltungsinstrument in der Praxis darstellt. Auch eine rechtssichere und zuverlässige Rechtsberatung ist unter diesen Bedingungen schwerlich möglich.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Georg Tolksdorf</a></p><p><small class><sup>1 </sup>Abrufbar unter </small><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><small class>https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf</small></a><small class>, S. 221.&nbsp;</small><br><small class><sup>2</sup> </small><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><small class>https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf</small></a><small class>, S. 221.</small><br><small class><sup>3</sup> So auch Freiherr v. Proff/Steuber, DStR 2023, 2465, 2468.&nbsp;</small><br><small class><sup>4</sup> Freiherr v. Proff/Steuber, DStR 2023, 2465, 2468.&nbsp;</small><br><small class><sup>5</sup> BFH, Urt. V. 12.1.2022 – II R 16/20, DStR 2022, 1379, 1380.&nbsp;</small><br><small class><sup>6</sup> Heckschen, ZPG 2024, 18, 20.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Jul 2024 18:43:40 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät bei Nachfolgeregelungen für FREMA GmbH und Schwörer und Offenburger GmbH</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 19. Juli 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Investoren Stefan Brückner und Andreas Ebner beim erfolgreichen Abschluss von gleichzeitig zwei Nachfolgeregelungen in ihrer Heimatregion Südbaden umfassend rechtlich beraten. Das Unternehmer-Duo konnte die Unternehmen FREMA GmbH &amp; Co. KG in Herbolzheim sowie die Schwörer und Offenburger GmbH &amp; Co. KG in Lahr übernehmen. Beide bislang inhabergeführte Unternehmen agieren seit rund drei Jahrzehnten im Bereich Maschinenbau, Sondermaschinenbau, Anlagenbau sowie Werkzeugbau und pflegen langjährige Kundenbeziehungen. Die Unternehmensgründer Harry Frerichs und Thomas Spöri sowie Werner Schwörer und Bernd Offenburger standen bis zur aktuellen Transaktion an der Spitze. Über das Volumen haben alle Seiten Stillschweigen vereinbart.</p><p>Ziele der neuen Eigentümer sind die nachhaltige Fortführung des laufenden Betriebs bei gleichzeitiger Innovation in besonders zukunftsweisenden Geschäftsfeldern. Die beiden Unternehmen ergänzen sich ideal hinsichtlich des Maschinenparks, der Verfahrenstechniken, der Ressourcen an zwei unabhängig voneinander laufenden Produktionsbetrieben, aber auch in der notwendigen Erfahrung, die Kundenwünsche gezielt zu bedienen. Die altersbedingten Nachfolgeregelungen tragen zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur weiteren Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft bei.&nbsp;</p><p><strong>Berater Investoren:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong><br>Dr. Barbara Mayer, Dr. Philipp Pordzik (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>GGD Steuerberatungsgesellschaft mbH:</strong><br>Michael Denk, Herbolzheim</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 19:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wie Familienunternehmen „enkelfähig“ werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-familienunternehmen-enkelfaehig-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Familienunternehmen können ihre Zukunft sichern, indem sie eine Familiencharta erstellen, die das Zusammenspiel von Familie und Betrieb regelt. Ein Beispiel dafür ist das Bankhaus Metzler, das mit der 12. Generation seine Tradition fortsetzt.</p><p>Unser Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> erläutert im <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/generationenvertrag-wie-familienunternehmen-enkelfaehig-werden/100043254.html" target="_blank" rel="noreferrer">Handelsblatt vom 10. Juni 2024</a>, wie eine Familiencharta Konflikte vorbeugt und den langfristigen Erfolg garantiert.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Jun 2024 10:17:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge im Mittelstand – Private Equity, um die Zukunft zu sichern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-im-mittelstand-private-equity-um-die-zukunft-zu-sichern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Den deutschen Mittelstand prägen familiengeführte Unternehmen, die sich mit Innovationskraft und regionaler Verankerung einen Ruf als "hidden champions" verdient haben. Bei der Unternehmensnachfolge kann Private Equity eine attraktive Option sein, die oft übersehen wird.</p><h3>Was ist Private Equity?</h3><p>Unter Private Equity (PE) versteht man eine Investitionsform, bei der private Kapitalgeber Unternehmensanteile erwerben, die nicht an einer Börse gehandelt werden. PE-Investoren beteiligen sich meist mittel- bis langfristig an bereits etablierten Unternehmen, die sich nicht mehr in der Aufbauphase befinden (in Abgrenzung zum Venture Capital) (sog. Buy-Outs). Ein auf den Mittelstand spezialisierter PE-Investor möchte zunächst einmal die Unternehmens-fortführung sichern und das Unternehmen dann Schritt für Schritt modernisieren, um den Wert des Zielunternehmens langfristig zu erhöhen. Der Rückzug (Exit) des Investors aus dem Unternehmen ist zwar schon beim Beteiligungserwerb konkret eingeplant, jedoch im Mittel-stand regelmäßig langfristiger angelegt. Der Anlagehorizont beträgt im Mittelstand häufig acht Jahre. Mit diesem Zeithorizont können Unternehmen ihren Mitarbeitern ehrliche Zukunftsaus-sichten aufzeigen. Aus unserer Erfahrung ist die Mehrheit der Belegschaft erleichtert, wenn ein auf den Mittelstand spezialisierter PE-Investor das Nachfolgeproblem des Unternehmens löst. Denn ein PE-Investor führt mit seiner Erfahrung in Transformationsprozessen das Unternehmen in die Zukunft.</p><h3>Überblick über den Ablauf einer PE-Transaktion</h3><p>Zu Beginn einer Unternehmensnachfolge steht die Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Häufig schauen sich familiengeführte Unternehmen für die Planung der Nachfolge im Familienkreis um und ziehen auch das bekannte Management in Erwägung (sog. Management Buy Out). Mittelständische Unternehmen können bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger und Käufer jedoch auch auf einen M&amp;A-Berater zurückgreifen. Dieser hilft dabei, potenzielle Interessenten zu finden, indem er sie im Rahmen eines Bieterprozesses kontak-tiert und zur Abgabe initialer Angebote auffordert. Ein strukturiertes Bieterverfahren soll einen höheren Kaufpreis erzielen, da mehrere Käufer konkurrieren. Mittlerweile gibt es zahlreiche PE-Investoren, die sich insbesondere auf mittelständische Unternehmen in der Nachfolgephase spezialisiert haben.</p><p>Üblicherweise unterzeichnen Verkäufer und Kaufinteressent eine schriftliche Absichtserklä-rung, in der sie die Grundsätze der Transaktion festhalten. Diese Absichtserklärung hat regelmäßig keine rechtliche Bindung. Parallel dazu erstellt der Verkäufer ein Datenraum, in dem sich alle für eine Investition wesentlichen Informationen über das Zielunternehmen einsehen lassen. Die Informationen über das Zielunternehmen prüfen Käuferinteressenten im Rahmen einer sog. Due Diligence Prüfung.</p><p>Wenn sich unter den Interessenten ein bestimmter Käufer herauskristallisiert, werden die Verkäufer versuchen, sich mit ihm über den Inhalt des Kaufvertrags zu einigen und den Kaufvertrag abzuschließen. Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Die Transaktion ist abgeschlossen, wenn die Parteien den Kaufvertrag vollzogen haben, d.h. also der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt und der Verkäufer die Anteile dem Käufer übertragen hat.</p><h3>Beteiligung des Managements</h3><p>Ein PE-Investor übernimmt das Zielunternehmen normalerweise mitsamt dem Management. Er selbst kann und möchte die Geschäfte regelmäßig nicht selbst führen. Stattdessen verlässt er sich für das Tagesgeschäft auf die Expertise des bisherigen Managements, um eine reibungslose Nachfolge zu ermöglichen. Den Verbleib des Managements im Unternehmen möchte der PE-Investor belohnen. Dieses soll dem PE-Investor langfristig zur Verfügung stehen. Auf Mittelstand spezialisierte PE-Investoren bieten dem bisherigen Management Unterstützung bei "neuen" Themen wie Berichtspflichten gegenüber Banken oder Transfor-mationsprozesse im Unternehmen an.</p><p>Um das Management des Zielunternehmens zu incentivieren, bietet der Investor dem Management häufig eine Minderheitsbeteiligung (ca. 5 bis 15 %) an (sog. Managementbeteili-gung). Dadurch nimmt das Management an der Wertsteigerung des Zielunternehmens teil und ist an das Unternehmen gebunden. Zudem wird ein Interessengleichlauf zwischen Management und Unternehmensinhaber erzielt. Das Management arbeitet nämlich nicht mehr nur für fremde Eigentümer, sondern gewissermaßen auch für sein eigenes Unternehmen. Beim Exit profitiert das Management von der Wertsteigerung der eigenen Beteiligung. Die Managementbeteiligung erfolgt im Wege einer Rückbeteiligung an der Erwerbsgesellschaft oder indirekt über eine vermögensverwaltende Management-Gesellschaft.</p><h3>Finanzierung</h3><p>Wesentliche Bedeutung hat bei PE-Investitionen die Finanzierung durch Fremdkapitalgeber, typischerweise Banken. Häufig finanzieren sie etwa 50 % des Kaufpreises fremd. Die Zinsen und Raten werden später primär aus den Erträgen des Zielunternehmens getilgt.</p><p>Die Finanzierung durch Fremdkapital hat nicht nur den Vorteil, den finanziellen Spielraum des PE-Investors zu vergrößern, indem etwa mehr Eigenkapital für weitere Investitionen bleibt. Darüber hinaus kann sie auch die Rendite des eingesetzten Eigenkapitals durch den sog. Hebeleffekt (Leverage-Effekt) erhöhen. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtrendite größer ist als der Zins, der für Fremdkapital in gleicher Höhe hätte aufgebracht werden müssen.</p><p>Fremdkapitalgeber wollen Kredite geeignet besichern lassen. Sicherheiten sind primär die Vermögenswerte der Zielgesellschaft, während der Käufer als Investor üblicherweise keine Sicherheiten an seinen eigenen Vermögenswerten bestellt. Denkbar sind insbesondere Grundpfandrechte an Grundstücken oder die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen der Zielgesellschaft.<br>Bei der Besicherung sind die gesetzlichen Vorgaben zur Kapitalerhaltung zu beachten. Besichert die Zielgesellschaft Verbindlichkeiten einer zwischengeschalteten Erwerbsgesell-schaft, darf dies nicht zu einer verbotenen Rückzahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens führen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Etwas anderes gilt aus-nahmsweise, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter (hier die Erwerbsgesellschaft) besteht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).</p><h3>Steuerliche Interessen der Parteien</h3><p>Steuerliche Aspekte sind bei PE-Transaktionen von großer Relevanz. Der Verkäufer hat das Interesse, die Besteuerung seiner Veräußerungsgewinne zu reduzieren. Dies ist vor allem durch die Verrechnung mit Verlusten oder die Anwendung besonderer Steuertarife möglich.</p><p>Der Käufer und PE-Investor möchte den Zahlungsfluss (Cash Flow) des Zielunternehmens nutzen, um Kredite samt Zinsen zu tilgen. Gleichzeitig sollen Finanzierungaufwendungen mit den Gewinnen aus dem operativen Geschäft steuerlich verrechnet werden. Gewinne erwirt-schaftet das Zielunternehmen. Der Finanzierungsaufwand entsteht jedoch auf der Ebene der Erwerbsgesellschaft. Um die steuerliche Verrechnung zu ermöglichen, müssen beide Ebenen zusammengebracht werden (sog. Debt Push Down). Erreicht wird dies etwa durch Ver-schmelzung der Zielgesellschaft auf die Erwerbsgesellschaft. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Zielgesellschaft – sofern diese eine Kapitalgesellschaft ist – mit der Erwerbsgesellschaft eine steuerliche Organschaft errichtet. Dabei wird das Einkommen der Zielgesellschaft der Erwerbsgesellschaft zugerechnet und im Rahmen der Letzteren versteuert.</p><h3>Fazit</h3><p>PE kann eine attraktive Option bei der Unternehmensnachfolge sein. Mittelständler schrecken jedoch oft vor den "PE-Heuschrecken" zurück und sorgen sich um ihr Vermächtnis. Jedoch wollen die Investoren in der Regel am derzeitigen Management festhalten, um durch ihre Erfahrung die erfolgreiche Unternehmensfortführung zu gewährleisten. Die Belegschaft ist zudem meist froh, wenn eine solche Unternehmensfortführung gelingt. Denn PE-Investoren können über die Nachfolge hinaus helfen, die heutigen Herausforderungen – insbesondere die Digitalisierung und die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft – zu bewältigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 15 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 71 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-71-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dr. Gerrit Ponath und Stephan Rechten erhalten „Lawyer of the Year Award“; Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr als „Ones to watch“ gelistet</strong></p><p><strong>München, 16. Juni 2023</strong> - Das neue Ranking der besten Jurist:innen für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2024 Edition)“ beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Expert:innen.</p><p>Basis der Recherche ist immer eine intensive Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwält:innen werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Im Fokus steht dabei, Kolleg:innen außerhalb der eigenen Kanzlei zu empfehlen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen von Kolleg:innen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Jurist:innen, die die Auszeichnung aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 71 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Zwei Berufsträger erhalten den „Lawyer of the year Award“: Dr. Gerrit Ponath für den Bereich Trust and Succession Planning und Stephan Rechten für den Bereich Public Private Partnerschip. Beide haben das jeweils beste Feedback für ihr jeweiliges Fachgebiet für den deutschen Markt erhalten. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr werden als „Ones to Watch“ gelistet. Hierbei werden herausragende juristische Talente für ein bestimmtes Rechtsgebiet ausgezeichnet.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte, einschließlich der für Belgien empfohlenen Juristen, können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2023-06/Best%20Lawyers_Ergebnisse.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Virtuelle Mitgliederversammlung im Verein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/virtuelle-mitgliederversammlung-im-verein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Früher – genauer: vor Corona - mussten Mitgliederversammlungen grundsätzlich in Präsenz stattfinden, sofern – wie in den meisten Fällen – die Satzung des Vereins die Möglichkeit einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich vorsah oder alle Mitglieder dem ausdrücklich zustimmten. Im Frühjahr 2020 wurden vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie übergangsweise geltende gesetzliche Regelugen eingeführt, die Kapitalgesellschaften und Vereinen die Möglichkeit eröffneten, virtuelle Gesellschafter-, Haupt- und Mitgliederversammlungen abzuhalten. Von diesen Möglichkeiten haben Vereine und Gesellschaften in großem Umfang Gebrauch gemacht. Die virtuellen Formate wurden gut angenommen und hatten den Vorteil, dass auch entfernt wohnende Mitglieder erreicht werden konnten. Die Corona-bedingten Übergangsregelungen sind am 31.08.2022 ausgelaufen. Rechtzeitig vorher hat der Gesetzgeber für die GmbH und für die Aktiengesellschaft dauerhafte gesetzliche Grundlagen für virtuelle Gesellschafter-, Hauptversammlungen geschaffen; die maßgeblichen Bestimmungen im Vereinsrecht blieben jedoch unangetastet. Erst am 09.02.2023 wurde ein Gesetzesentwurf beschlossen, wonach in § 32 BGB ein neuer Absatz 2 eingeführt wird, der künftig virtuellen und hybride Mitgliederversammlungen bei Vereinen ermöglicht. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verkündung ist bislang noch nicht erfolgt.</p><h3>Inhalt der Neuregelung</h3><p>Die Neuregelung sieht vor, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Damit ist es von Gesetzes wegen möglich, eine in Präsenz stattfindende Mitgliederversammlung abzuhalten, an der einzelne Mitglieder auch virtuell teilnehmen können. Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung ist die physische Anwesenheit des einzelnen Mitglieds nicht mehr zwingend erforderlich. Wird eine hybride Mitgliederversammlung einberufen, können die Mitglieder künftig entscheiden, ob sie in Präsenz oder virtuell teilnehmen wollen.</p><p>Darüber hinaus ist es nach der Neuregelung auch möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen abzuhalten. In diesem Fall können Mitglieder nicht in Präsenz teilnehmen, sondern ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation. Der Begriff der elektronischen Kommunikation umfasst sowohl bei der rein virtuellen als auch bei der hybriden Mitgliederversammlung die Bild- und Tonübertragung im Wege einer Videokonferenz und daneben auch andere elektronische Kommunikationsmittel wie beispielsweise Telefon, Chat und Abstimmung per E-Mail. Die Auswahl des für den Verein jeweils geeigneten elektronischen Kommunikationsmittels überlässt der Gesetzgeber dem Vereinsvorstand.</p><h3>Voraussetzungen und Modalitäten der Einberufung</h3><p>Eine hybride Mitgliederversammlung kann durch den Vereinsvorstand jederzeit ohne Mitwirkung der Mitglieder einberufen werden.</p><p>Soll hingegen eine rein virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden, müssen die Mitglieder dies entweder selbst beschließen oder den Vereinsvorstand durch Beschluss zur Einberufung virtueller Mitgliederversammlungen ermächtigen. Der jeweilige Beschluss kann innerhalb einer Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gefasst werden, wobei dann erst die nächste Versammlung virtuell stattfinden kann. Alternativ kann die Einberufung einer virtuellen Mitgliederversammlung bzw. die Ermächtigung des Vorstands auch außerhalb einer Versammlung im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn sich jedes Vereinsmitglied schriftlich damit einverstanden erklärt. Wenn die Ermächtigung zur Einberufung virtueller Mitgliederversammlungen einmal erteilt wurde, kann der Vorstand alle künftigen Mitgliederversammlungen in dieser Form abhalten, bis die Ermächtigung durch Beschluss zurückgenommen wird.</p><p>Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung muss der Vorstand bekannt geben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der Kommunikation geltend machen können. Dabei sind vor allem hinreichend genaue Angaben darüber zu machen, welches elektronische Kommunikationsmittel genutzt wird und mit welchen technischen Mitteln an der Versammlung teilgenommen werden kann. Dies soll sicherstellen, dass alle Mitglieder genügend Zeit haben, um sich auf eine virtuelle Teilnahme technisch vorzubereiten.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Neuregelung ist zu begrüßen. Sie fördert das Fortschreiten der Digitalisierung in der Gesellschaft und ermöglicht den Vereinen mehr Flexibilität bei der Organisation von Mitgliederversammlungen. Sowohl bei der GmbH als auch bei der Aktiengesellschaft werden die Möglichkeit zur Abhaltung hybrider, vor allem aber virtueller Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen bisher sehr gut angenommen, sodass davon auszugehen ist, dass sich dieses Format auch bei vielen Vereinen etablieren wird. Durch das Ermessen, das dem Vorstand bei der Wahl des elektronischen Kommunikationsmittels eingeräumt wird, kann jeder Verein selbst für sich entscheiden, welche Kommunikationsplattform für ihn am sinnvollsten ist.</p><p>Letztlich ist es auch konsequent, dass der Gesetzgeber bei der Kompetenz über die Einberufung einer hybriden und einer virtuellen Mitgliederversammlung differenziert. Während bei hybriden Mitgliederversammlungen die Teilnahmemöglichkeiten lediglich erweitert werden, wirken rein virtuelle Versammlungen für die Mitglieder, die nicht über die technische Ausstattung zur Teilnahme verfügen, beschränkend. Es ist daher richtig, diese Möglichkeit im Grundsatz zur Disposition der Mitglieder zu stellen. Denn auch nach der Neuregelung bleibt es den Vereinen unbenommen, die generelle Zulässigkeit hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen in der Satzung vorzusehen oder diese Möglichkeiten auszuschließen. </p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Feb 2023 14:41:24 +0100</pubDate>
                        <title>Optimale Vermögensnachfolge durch rechtliche Gestaltung ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/optimale-vermoegensnachfolge-durch-rechtliche-gestaltung-advant-beiten</link>
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                        <pubDate>Thu, 16 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 16 Rechtsgebieten im Ranking für 2023</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-16-rechtsgebieten-im-ranking-fuer-2023</link>
                        <description>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 16 Rechtsgebieten im Ranking für 2023</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Frankfurt, 17. Februar 2023 – ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2023 von The Legal 500 Deutschland </span></span><span><span>in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 50 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxen erwähnt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) als </span></span></span><strong><span><span><span><span>TOP TIER-Kanzlei</span></span></span></span></strong> <span><span><span>genannt zu sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese</span></span></span><strong><span><span><span> <span>16 Rechtsgebiete/Praxisbereiche </span></span></span></span></strong><span><span><span>sind 2023 im Ranking</span></span></span><span><span><span>:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Branchenfokus Energie</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht und Projektentwicklung)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Kartellrecht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Private Client</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Nonprofit-Sektor</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span>Eine</span></span><strong><span><span> „<span>Firm to watch</span>“ </span></span></strong><span><span>sind wir in den Bereichen</span></span><span><span> Außenwirtschaftsrecht und Steuerrecht. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Unseren Experten</span></span></span><strong> </strong><span><span><span>Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment), Dr. Wolfgang Lipinski (Arbeitsrecht), Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Nennung als „<strong><span>Führende Anwälte</span></strong>“, sowie Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Client und Nonprofit-Sektor) zur Nennung als <strong><span>Partner der nächsten Generation</span></strong>.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>Empfohlene Anwälte/weitere Kernanwälte:</span></span></span></span></strong></p><ul><li><span><span><span><strong><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Ariane Loof, Elisabeth Miesen, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Olga Morasch, Dr. Sebastian Kroll, Sonja Müller, Dr. Stefan Lochner, Dr. Christopher Melms, Dr. Daniel Hund, Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Barthel, Dr. Thomas Drosdeck</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Branchenfokus Energie</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Christian Ulrich Wolf, Dr. Christof Aha, Stephan Rechten, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner</span></span></span></span></span></span></li><li><strong><span lang="EN-US">Corporate/M&amp;A</span></strong><span lang="EN-US">: Dr. Christian von Wistinghausen, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel,&nbsp;</span>Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller</li><li><strong><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher; Dr. David Moll, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Dr. Christina Hackbarth, Dr. David Moll, Tanja Hogh Holub, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann, Matthias W. Stecher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Informationstechnologie (Datenschutz)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Susanne Klein; Matthias Zimmer-Goertz</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Wojtek Ropel; Dr. Holger Weimann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Immobilienrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Florian Baumann, Klaus Beine</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Kartellrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Medien (Entertainment)</span></span></span></strong><span><span><span>: Matthias W. Stecher, Dr. Peggy Müller, Dr. Holger Weimann, Katharina Mayerbacher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Medien (Presse- und Verlagsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Dr. Holger Weimann, Dr. Oliver Srocke, Matthias W. Stecher, Katharina Mayerbacher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Hans Georg Neumeier, Katrin Lüdtke, Stephan Rechten</span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Öffentliches Recht (Vergaberecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Hans Georg Neumeier, Max Stanko, Stephan Rechten, Michael Brückner, Katrin Lüdtke</span></span></span></span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Private Clients und Nonprofit-Sektor</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Guido Krüger, Dr. Klaus Zimmermann</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Wir gratulieren den Praxis- und Branchengruppen sowie unseren empfohlenen Anwälten und Anwältinnen und bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Foundations</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 25 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Notvertretungsrecht für Ehegatten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-notvertretungsrecht-fuer-ehegatten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2023 Regelungen zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge in § 1358 BGB eingeführt. Dieses sog. „Notvertretungsrecht“ ermöglicht die zeitlich begrenzte Vertretung des jeweils anderen Ehegatten in bestimmten Notsituationen. Sofern keine Vorsorgevollmacht existierte, war in diesen Fällen die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Betreuung notwendig.</strong></p><h3>Hintergrund</h3><p>Ist eine Person, etwa aufgrund eines komatösen Zustands nach einem schweren Unfall, nicht in der Lage ihren Willen zu äußern, kann sie auch nicht mehr in oftmals überlebensnotwendige Operationen einwilligen. Waren ärztliche Maßnahmen geboten und hatte die handlungsunfähige Person für solche Fälle niemanden bevollmächtigt, kam man bislang nicht umhin, die Bestellung eines Betreuers zu beantragen. Die rechtliche Betreuung ist jedoch mit viel bürokratischem Aufwand verbunden und deren Anordnung nimmt – trotz der Möglichkeit einer vorläufigen Betreuerbestellung – Zeit in Anspruch, die man in solchen Situationen typischerweise nicht hat. Dieser Problematik hat sich der Gesetzgeber nunmehr mit dem in § 1358 BGB gesetzlich verankerten Notvertretungsrecht für Ehegatten angenommen.</p><h3>Voraussetzungen</h3><p>Seit dem 01.01.2023 ist ein Ehegatte nunmehr kraft Gesetzes befugt, den anderen Ehegatten in einer gesundheitlichen Notsituation in Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu vertreten. Zentrale Voraussetzung dafür ist, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht rechtlich besorgen kann, er also insbesondere nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.</p><p>Die Vertretung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben oder dem Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der zu vertretende Ehegatte die Vertretung durch den anderen Ehegatten ablehnt. Gleiches gilt, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht existiert oder wenn für den zu vertretenden Ehegatten bereits ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt wurde.</p><p>Der Arzt, gegenüber dem das Notvertretungsrecht erstmals ausgeübt wird, hat zu prüfen, ob eine gesundheitliche Notsituation vorliegt. Ist dies der Fall, muss er dem vertretenden Ehegatten ein Dokument aushändigen, in dem dies unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die gesundheitliche Notsituation eingetreten ist, bestätigt wird. Der vertretende Ehegatte hat in dem Dokument schriftlich zu versichern, dass das Notvertretungsrecht in der aktuellen Notsituation bisher nicht ausgeübt wurde, und dass keiner der vorstehen genannten Ausschlussgründe vorliegt. Das Dokument dient dem vertretenden Ehegatten sodann zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis.</p><h3>Befugnisse des vertretenden Ehegatten</h3><p>Aufgrund des Notvertretungsrechts darf der Ehegatte für den handlungsunfähigen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen und – befristet auf sechs Wochen – auch über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden. Darüber hinaus ist er befugt zugehörige Verträge, insbesondere Behandlungs- und Krankenhausverträge, abzuschließen sowie Versicherungs- oder Beihilfeansprüche für den vertretenen Ehegatten geltend zu machen. Der Umfang des Notvertretungsrechts erstreckt sich damit auf alle wesentlichen Maßnahmen, die in einer gesundheitlichen Notsituation erforderlich werden können.</p><p>Bei der Entscheidung über die Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, ist der vertretende Ehegatte jedoch nicht völlig frei. Vielmehr hat er grundsätzlich den ggf. zuvor geäußerten Wünschen des vertretenen Ehegatten nachzukommen oder – falls solche nie geäußert wurden – nach dessen mutmaßlichem Willen zu handeln. Sofern eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, hat der vertretende Ehegatte diese zu berücksichtigen.</p><p>Damit der Ehegatte auch auf hinreichender Tatsachengrundlage entscheiden kann, sind die behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang von ihrer Schweigepflicht entbunden und der Ehegatte darf die entsprechenden Krankenunterlagen einsehen. Die Befugnis zur Notvertretung endet, wenn die gesundheitliche Notsituation nicht mehr besteht oder wenn zwischenzeitlich ein Betreuter bestellt wurde, andernfalls nach dem Ablauf von sechs Monaten.</p><h3>Fazit</h3><p>Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber nunmehr das Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt hat, nachdem ein entsprechender Versuch bereits im Jahr 2017 gescheitert war. Hierdurch kann in einer gesundheitlichen Notsituation die Anordnung einer vorläufigen Betreuung vermieden werden und der vertretende Ehegatte kann, unabhängig vom Bestehen einer Vorsorgevollmacht, sofort für den anderen handeln. Dies kann in Situationen, in denen schnelles Handeln oftmals dringend geboten ist, entscheidend sein.</p><p>Gleichwohl ist die Erteilung einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht weiterhin dringend zu empfehlen. Der Gesetzgeber wollte diese durch die ausdrücklich in § 1358 BGB angeordnete Subsidiarität und die zeitliche Befristung des Notvertretungsrechts nämlich gerade nicht ersetzen. Zudem können in einer gesundheitlichen Notsituation auch andere wichtige Entscheidungen zu treffen sein, die sich nicht auf die Gesundheitssorge beziehen und daher von vorneherein nicht vom Notvertretungsrecht der Ehegatten umfasst sind. Daher sollte man sich nach wie vor möglichst frühzeitig dazu entscheiden, eine Vorsorge- und Betreuungsvoll-macht zu erteilen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Sieben neue Equity Partnerinnen und Partner: Starkes Wachstum aus den eigenen Reihen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sieben-neue-equity-partnerinnen-und-partner-starkes-wachstum-aus-den-eigenen-reihen</link>
                        <description>Sieben neue Equity Partnerinnen und Partner: Starkes Wachstum aus den eigenen Reihen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 23. November 2022</strong> – Für die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten stehen die Zeichen deutlich auf Wachstum: Nach der Partnerversammlung am gestrigen Dienstag wurden sieben neue Equity Partnerinnen und Equity Partner aus den eigenen Reihen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in die Partnerschaft aufgenommen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Dr. Georg Tolksdorf</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a> vertreten fünf verschiedene Rechtsgebiete und verteilen sich auf fünf Standorte.</p><ul><li><strong>Dr. Kathrin Bürger</strong> (Arbeitsrecht, Frankfurt und München), Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät schwerpunktmäßig im kollektiven Bereich. Sie begleitet Unternehmen bei tariflichen Veränderungen und (Haus-) Tarifvertragsver-handlungen sowie bei streikvorbereitenden Maßnahmen. Darüber hinaus berät sie Unternehmen bei der Verhandlung mit Betriebsräten, auch im Rahmen von Einigungsstellen sowie bei sämtlichen individualrechtlichen Fragestellungen.</li><li><strong>Dr. Silke Dulle</strong> (Corporate/M&amp;A, Berlin), Fachanwältin für Medizinrecht, berät Mandanten des Gesundheitswesens, insbesondere im Krankenhaus- und Krankenkassensektor. Sie berät dabei im Krankenhausrecht, Sozialversicherungs- und Pharmarecht, Vergaberecht und Gesellschaftsrecht.</li><li><strong>Christina Kamppeter</strong> (Arbeitsrecht, München), Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät nationale und internationale Unternehmen in allen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere bei Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der arbeitsrechtlichen Begleitung von Restrukturierungen.</li><li><strong>Susanne Klein</strong> (IP/IT/Medien, Frankfurt), Fachanwältin für Informations-technologierecht, ist ausgewiesene Expertin im Datenschutzrecht. Darüber hinaus berät sie ihre nationalen und internationalen Mandanten im IT- und Urheberrecht.</li><li><strong>Dr. Ralf Hafner</strong> (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München), berät seine nationalen und internationalen Mandanten in komplexen internationalen Konflikten bei der außergerichtlichen Konfliktlösung und vertritt sie vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.</li><li><strong>Dr. Georg Tolksdorf</strong> (Vermögen/Nachfolge/Stiftungen, Hamburg) ist im Bereich des Erb- und Stiftungsrechts sowie der (steueroptimierten) Vermögensnachfolgeplanung von Privatpersonen und (Familien-)Unternehmern tätig. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich der Durch-führung von (unternehmerischen) Testamentsvollstreckungen.</li><li><strong>Dr. Sebastian Weller</strong> (Corporate/M&amp;A, Düsseldorf) ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Gesellschaftsrecht/M&amp;A sowie Private Equity/Venture Capital tätig und berät insbesondere bei Übernahmen, Beteiligungen und Restrukturierungen. Er unterstützt bei sämtlichen Fragen rund um das Gesellschafts- und Umwandlungsrecht sowie Corporate Compliance.</li></ul><p>Neben den sieben neuen Equity Partnerinnen und Partnern wurden die folgenden Salary Partnerinnen und Partner zu Local Partnerinnen und Partnern gewählt:</p><ul><li><strong>Dr. Anne Dziuba</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Dr. Daniel Fischer</strong>, Real Estate, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Christina Hackbarth</strong>, IP/IT/Medien, München</li><li><strong>Christian Hipp</strong>, Kartellrecht, Berlin</li><li><strong>Tanja Hogh Holub</strong>, IP/IT/Medien, München</li><li><strong>Sylvia Jenoh</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Klaus Kemen</strong>, Real Estate, Berlin</li><li><strong>Dr. Markus Ley</strong>, Corporate/M&amp;A, Berlin</li><li><strong>Jörn Manhart</strong>, Arbeitsrecht, Düsseldorf</li><li><strong>Carsten Pütger</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Jochen Reuter</strong>, Real Estate, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Winfried Richardt</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong>, Konfliktlösung, München</li><li><strong>Mathias Zimmer-Goertz</strong>, IP/IT/Medien, Düsseldorf</li></ul><p>Weiterhin setzen folgende Kolleg:innen ihren Karriereweg erfolgreich fort und wurden vom Senior Associate zur/zum Salary Partner:in gewählt:</p><ul><li><strong>Annalena Benz</strong>, Real Estate, München</li><li><strong>Jens Ledermann</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Martina Schlamp</strong>, Arbeitsrecht, München</li></ul><p>Über das Wachstum aus den eigenen Reihen hinaus, verfolgt ADVANT Beiten kontinuierlich ihre Strategie des gezielten Wachstums durch Quereinsteiger:innen in ausgewählten Bereichen und bestätigt die Salary Partnerschaft für folgende Kolleg:innen:</p><ul><li><strong>Christian Burmeister</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin</li><li><strong>Dr. Moritz Jenn</strong>e, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Dr. Sebastian Kroll</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Markus P. Linnartz</strong>, Steuern, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Ariane Loof</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Michael Matthiessen</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Birgit Münchbach</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Kristin Müller-Nedebock</strong>, Steuern, Hamburg</li></ul><p>„Alle Senioritätsstufen sind für die Zukunft unserer Kanzlei von zentraler Bedeutung. Umso mehr freuen wir uns, dass wir so viele Kolleg:innen unterschiedlicher Senioritäten, Rechtsgebiete und Standorte auf ihrem Karriereweg begleiten dürfen, sagt Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Unser modifizierter Karrieretrack bietet allen Kolleg:innen zusätzliche Flexibilität in der individuellen Karriereplanung und ermöglicht es uns, unsere fachliche Expertise über die verschiedenen Ebenen noch klarer gegenüber unserer Mandantschaft herauszustellen.“</p><p>Herzlichen Glückwunsch an alle gewählten und bestätigten Partnerinnen und Partnern.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 Dec 2021 09:59:20 +0100</pubDate>
                        <title>HypoVereinsbank Stiftungsakademie mit Dr. Gerrit Ponath</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Gerrit Ponath bei der HVB Stiftungsakademie am 23. November 2021 über die rechtlichen Reformen im Stiftungssektor.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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