Zu Beginn des Jahres gab es im Maklerrecht eine wesentliche neue gesetzliche Regelung sowie eine Klarstellung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2020 das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Häuser zu Wohnzwecken beschlossen, das federführend vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet wurde. In Zukunft gilt nunmehr: Die Abwälzung des gesamten Maklerlohns auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte des Maklerlohns selbst tragen.
Am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat der Neuregelung zur Maklerprovision zugestimmt. Das Gesetz soll etwa Ende Dezember 2020/ Anfang Januar 2021 in Kraft treten und gilt für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden. Die neuen Regelungen finden sich in §§ 656a bis 656d BGB.