Zum 1. Januar 2021 ist eine Änderung der „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen“ (HOAI) in Kraft getreten. Diese bringt neue Freiheiten für die Vereinbarung von Planerhonoraren mit sich. Kurz gesagt gibt es nun – anders als früher – für Planerleistungen keine zwingenden Mindest- und Höchsthonorare mehr. Außerdem sind die Formanforderungen für Honorarvereinbarungen mit Planern erleichtert worden.
Die entsprechenden Änderungen hat der Gesetz-/Verordnungsgeber nicht ganz freiwillig vorgenommen: Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 4. Juli 2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen unionsrechtswidrig waren. Die nunmehr gewählte „Abhilfe“ beschränkt sich in ihren wesentlichen Grundzügen darauf, das umzusetzen. Eine Gesamtnovellierung der HOAI ist nicht erfolgt. Auch die vorgenommenen Änderungen haben jedoch erhebliche praktische Bedeutung. Insbesondere gilt nunmehr Folgendes:
Die jetzt vom Vorschriftengeber gewählte Lösung beschränkt sich vielfach auf das europarechtlich Notwendige. Dennoch erscheint grundsätzlich zu begrüßen, dass damit das, was in der Praxis ohnehin schon häufig zu konstatieren war, nämlich Abweichungen
vom bisherigen starren Honorarkonzept und -rahmen der HOAI, nunmehr auch rechtlich prinzipiell zulässig ist. Insbesondere Auftraggeber sollten sich der neuen Freiheiten bei der Honorargestaltung bewusst sein. Eine Hinweispflicht der Planer darauf, dass höhere oder niedrigere Honorare als die in den HOAI-Honorartafeln ausgewiesenen Honorare möglich sind, besteht nur gegenüber Verbrauchern (§ 7 Abs. 2 HOAI).