Bei der öffentlichen Übernahme gelten sowohl für den Bieter, als auch für das börsennotierte target strenge Regeln.
Für die erste Kontaktaufnahme gibt es keine spezielleren niederländischen Regeln, so dass es bei den europäischen Regelungen über den Insiderhandel bleibt.
Der eigentliche Bieterprozess beginnt zumeist mit der Ankündigung eines öffentlichen Übernahmeangebots in der Presse mit dem Hinweis, dass Bieter und Zielgesellschaft eine vorbehaltliche Einigung erzielt hätten. Innerhalb von vier Wochen nach der Ankündigung ist ein detaillierter Bericht in der Presse zu publizieren, dass innerhalb einer Frist, längstens zwölf Wochen, der AFM ein Übernahmeangebot zur Prüfung vorgelegt wird und man solange von einem Angebot absieht. Wenn die Vorlage nicht in der veröffentlichten Frist erfolgt, ist die Öffentlichkeit hierüber wiederum informiert zu werden.
Vor der Einreichung des Angebotes bei der AFM hat der Bieter bereits die Finanzierung der Übernahme sicherzustellen.
Nach Genehmigung durch die AFM ist das Angebot innerhalb von sechs Werktagen zu veröffentlichen oder mitzuteilen, dass kein Angebot erfolgen wird.
Nicht eher als am auf das Angebot folgende Werktag und nicht später als neun Werktage nach der Genehmigung beginnt die Anmeldefrist. Die Fristdauer ist abhängig von der Angebotsform. Bei einem freiwilligen oder verpflichtenden Angebot beträgt die Anmeldefrist acht Wochen auf alle Anteile. Bei einem Angebot bezüglich nur einem Teil der Anteile beträgt die Frist zwei Wochen. Die Frist kann auf einen spätestens drei Tage vor Fristablauf gestellten Antrag verlängert werden. Innerhalb der Verlängerung können die Anteilsinhaber ihre Zustimmung zurücknehmen. Der Bieter darf sein Angebot während des Bieterprozesses erhöhen. Ein Konkurrent darf die ganze Zeit sein Angebot ausbringen, dieses ist in der Regel ein feindliches, da bei einem freundlichen Angebot das target an das vereinbarte Angebot gebunden ist.
Nicht länger als sechs Tage vor Ende der nicht verlängerten Anmeldepflicht ist eine Hauptversammlung abzuhalten, zu der spätestens 42 Tage vorher geladen wurde. In dieser wird das Angebot besprochen und den Aktionären die Möglichkeit für Fragen gegeben.
Spätestens drei Tage nach Ablauf der Anmeldefrist hat der Bieter bekannt zu geben, ob sein Angebot bestand hatte. Innerhalb von drei Werktagen kann er noch öffentlich mitteilen, dass er noch eine Nachanmeldefrist setzen wird von nicht länger als zwei Wochen. In dieser Zeit können die Anteilseigner unter denselben Bedingungen anmelden.
Die Zielgesellschaft kann bei einem entsprechenden Verdacht die AFM bitten, dem potentiellen Bieter aufzufordern, seine Absichten offenzulegen. Die AFM fordert diesen dann gem. der „put up or shut up“-Regelung innerhalb von sechs Wochen ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben oder öffentlich bekannt zu machen, dass ein solches nicht erfolgen wird. Bekundet er kein Interesse, so ist es ihm für sechs Monate untersagt, ein Angebot abzugeben, bzw. für neun Monate, wenn er sich nicht an dem auferlegten Verfahren beteiligt hat. Ihm ist es innerhalb dieser Zeit auch nicht erlaubt sich auf anderer Weise die Stimmenmehrheit in der Zielgesellschaft zu verschaffen. Anderenfalls kann diese am Gerechtshof te Amsterdam beantragen, dass der Einfluss abgebaut wird. Das Verbot verfällt jedoch, wenn ein Dritter in dieser Zeit ein Angebot auf die Zielgesellschaft abgibt.
Wenn die Zielgesellschaft nicht an einer Übernahme interessiert ist oder an dieser nicht mitwirkt, so spricht man von einer feindlichen Übernahme. Der Bieter ist gesetzlich nicht verpflichtet vor Abgabe seines Angebots das target zu unterrichten. Der Bieterprozess beginnt dann, wenn der Bieter konkrete Informationen über den Inhalt des Angebots bekannt macht. Wenn dann die Zielgesellschaft öffentlich bekannt macht, dass man über eine Übernahme im Gespräch sei, beginnen die gesetzlichen Fristen.
Gesellschaften können sich auf verschiedene Weisen vor feindlichen Übernahmen schützen. In den Niederlanden verbreitet ist einer Stiftung (stichting) mit call options zu versehen, von denen diese im Falle einer feindlichen Übernahme gebraucht macht. Alternativ können auch bei einer Gesellschaft hinterlegte Aktienzertifikate verwendet werden. Der Hoge Raad hat die Verwendung von solchen Mitteln gebilligt, wenn sie zum Schutz der Aktionäre und/oder für die Unternehmenskontinuität notwendig sind.
Bei Erlangung einer Stimmenmehrheit von 30% in der Hauptversammlung alleine oder mit anderen zusammen durch pooling ist man zur Abgabe eines öffentlichen Angebotes verpflichtet. Hierzu kann man auf Antrag eines Aktionärs/Aktionärin von der Ondernemingskamer van het Gerechtshof ter Amsterdam verpflichtet werden. Die AFM ist jedoch nicht antragsberechtigt.
Das Angebot muss zu einem fairen Preis (billijke prijs) erfolgen, dies ist der höchste Preis zu dem der/die Verpflichtete im vorigen Jahr Anteile gekauft hat. Aktionäre können diesen auch durch die Ondernemingskamer van het Gerechtshof ter Amsterdam festlegen lass
Das squeeze-out Recht ist in Art. 2:92a BW geregelt und findet sowohl bei der NV als auch bei der BV Anwendung. Bei einem Anteilsbesitz von 95% an Stimmen und Wertpapier einer bestimmten Kategorie kann bei der Ondernemingskamer der Ausschluss der übrigen Aktionäre unter Zahlung eines billijke prijs beantragt werden.