An grenzüberschreitenden Fusionen sind eine niederländische Rechtsperson sowie eine solche ausländischen Rechts beteiligt.
Bis 2008 gab es keine gesetzlichen Regelungen zu einer solchen Fusion. So wurde in den Rechtswissenschaften zum einen vertreten, dass diese in Ermangelung einer Regelung nicht verboten sind und zum anderen, da das Gesetz nur die Fusion niederländischer Rechtspersonen kennt, auch nur solche erlaubt waren.
2004 trat mit der EU-Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über die SE die erste Regelung über grenzüberschreitende Fusionen in das niederländische Recht. Es folgte die SCE-Verordnung in 2006, über die grenzüberschreitenden Fusionen zwischen europäischen Genossenschaften. 2008 wurde mit der Reform des BW, die Richtlinie 2005/56/EG umgesetzt, als Reaktion auf die Entscheidung des EUGH, dass grenzüberschreitende Fusionen unter den Schutz der Niederlassungsfreiheit fallen.
Die Niederlande haben bei der Implementierung der zehnten Richtlinie den Anwendungsbereich bewusst auf den europäischen Wirtschaftsraum Europese Economische Ruimte (EER) beschränkt. So ist in den Niederlanden weiter streitig, ob eine Fusion einer niederländischen Gesellschaft mit einer nichteuropäischen möglich ist. Die Frage hat an Bedeutung verloren, dadurch dass andere europäische Länder Regelungen aufgenommen haben, nach denen nichteuropäische Länder in inländische Gesellschaftsformen umgewandelt werden können. So kann eine Gesellschaft nach dem Recht von Delaware sich umwandeln in eine Gesellschaft nach Luxemburger Recht, also europäischen Rechts.
Fusionen Aruba, Curacao, Sint Marten
Zum Königreich der Niederlande gehören auch die ehemaligen Kolonien Aruba, Curacao, Sint Marten sowie die Inseln mit den „besonderen Gemeinden“ Bonaire, Sabe und Sint Eustatius (sog. Landen Gebieden overzee LGO). Die karibischen Rechtsgebiete haben ihr eigenes BW, so dass eine Fusion nach niederländischem BW nicht möglich ist. Das IPR der LGO erlaubt gem. Art. 2:323a I BW BES eine Fusion mit einer ausländischen Gesellschaft, sofern die Fusion auch in dem Land des Fusionspartners zugelassen ist. Nach niederländischem Recht ist eine Fusion mit einer Gesellschaft nach dem Recht eines nicht EU-Staates nicht zugelassen, so dass eine Fusion nicht möglich ist.
Ob eine Fusion nach EU-Recht möglich ist, ist noch ungeklärt. Zwar sind die überseeischen Länder gem. Art. 355 II VWEU assoziierte Länder, jedoch gilt EU-Recht in assoziierten Ländern (Ausnahme: von Gibraltar) nicht uneingeschränkt. Gem. Art. 54 VWEU unterfallen Gesellschaften, die nach dem Recht eines europäischen Landes errichtet wurden und dort ihren Verwaltungssitz haben der Niederlassungsfreiheit. Das Königreich der Niederlande ist Mitglied der EU und nicht nur der Teilstaat Niederlande. So ist vertretbar, dass eine Gesellschaft nach dem Recht eines LGO-Landes dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt. Dies bringt jedoch mit sich, dass man die Frage als landesintern betrachten könnte. Wenn es innerhalb eines Landes Gesellschaften zwar desselben Staates aber verschiedener Länder gibt, so könnte man die Zulässigkeit einer Fusion als landesinternes Problem ansehen. Rechtsprechung des EUGH gibt es zu dieser Frage noch nicht.
Für LGO-Länder verbleibt aber unproblematisch der Weg über die Umwandlung in eine europäische Gesellschaft eines anderen Landes, um in einem zweiten Schritt mit einer niederländischen Gesellschaft zu fusionieren.
Grenzüberschreitende Fusionen nach niederländischem Recht
Die grenzüberschreitende Fusion kann erfolgen durch Aufnahme einer ausländischen Gesellschaft durch eine niederländische Gesellschaft „inbound fusie“ oder durch Aufnahme der niederländischen Gesellschaft durch eine ausländische „outbound fusie“. Beides kann erfolgen durch die Verschmelzung oder Neugründung. So dass sich die Varianten “inbound fusie door overneming”/”inbound fusie door oprichting” und “outbound fusie door overneming” und “outbound fusie door opchrichting” ergeben. Weiterhin kann die Fusion mit einer Sitzverlegung in ein Drittland verbunden sein.
Die Wahl der möglichen gesetzlichen Grundlage einer Fusion richtet sich u.a. nach der Rechtsform.
So findet die SE-Verordnung gem. Art. 2 I, 3 SE-Verordnung ausschließliche Anwendung auf NV’s und SE’s. Die SCE-Verordnung ist gem. Art. 2 I SCE-Verordnung allein auf cooperaties anzuwenden. Die Regelungen des BW finden gem. Art. 2:333b BW auf NV’s, SE’s, BV’s und SCE’s Anwendung. Das auf EuGH-Rechtsprechung beruhende Sevic-arrest ist eine Möglichkeit für Gesellschaften i.S.d. Art. 54 EU-Vertrag, das können neben Kapitalgesellschaften auch vermögensverwaltende Vereinigungen und Stiftungen sein.
Inbound Fusion durch Aufnahme
Inbound Fusion durch Neugründung
Outbound Fusion durch Aufnahme
Outbound Fusion durch Neugründung
Grenzüberschreitende Fusion mit inbound Sitzverlegung
Grenzüberschreitende Dreiecksfusion