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    02.05.2021

    Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Körperschaften


    „Lässt man die Auswirkungen der Corona-Krise einmal außer Betracht, haben sich die Zukunftsaussichten für zahlreiche Stiftungen mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 verbessert.

     

    Insbesondere die Änderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51-68 AO) sind allesamt zu begrüßen. Insbesondere zu erwähnen sind: 

     

    • Körperschaften, deren jährliche Einnahmen 45.000 EUR nicht übersteigen, sind von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs.1 Nr. 5 AO) befreit
    • Erhöhung der Besteuerungsfreigrenze bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gem. § 64 Abs.3 AO von 35.000 EUR auf 45.000 EUR)“

     

    Den vollständigen Artikel von Axel Reimann können Sie online auf www.sogehtstiftung.de lesen.