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    10.03.2020

    Haftungsrisiken für Manager bei Start-ups und deren Absicherung durch eine D&O-Versicherung


    In aller Regel wollen die Gründer vermeiden, für das Start-up mit ihrem gesamten Privatvermögen unbeschränkt persönlich zu haften. Typischerweise wird daher als Unternehmensträger eine Gesellschaft genutzt, z.B. eine GmbH. Hier haften die Gesellschafter – über ihre Kapitaleinlage hinaus – in der Regel nicht persönlich. Gerade bei Start-ups wird in der Anfangseuphorie allerdings häufig übersehen, dass auch bei Nutzung einer Gesellschaft als Unternehmensträger weiterhin das Risiko einer unbeschränkten persönlichen Haftung besteht, und zwar für die Geschäftsleiter der Start-up-Gesellschaft. Denn diese sind der Start-up-Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen. Geschäftsleiter, die ihre Pflichten verletzen, haften der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden (vgl. § 43 GmbHG).

     

    Manager sind im Rahmen ihrer täglichen Arbeit daher stets einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Das beginnt bei der seit dem Siemens-Skandal allseits bekannten Pflicht der Geschäftsleitung, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche relevanten Gesetze eingehalten werden (Compliance). Derartige gesetzliche Vorgaben nehmen stetig zu, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist hier nur ein Beispiel. Auch darüber hinaus muss die Geschäftsleitung das Unternehmen sorgfältig organisieren. Im Übrigen ist der Geschäftsleitung bei unternehmerischen Entscheidungen zwar ein weiter, aber eben auch nicht schrankenloser Ermessensspielraum eröffnet. Insbesondere muss die Geschäftsleitung auch dann auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft handeln. Läuft etwas schief und entsteht der Gesellschaft ein Schaden, wird heutzutage häufig fast schon reflexartig die Frage aufgeworfen, ob die Geschäftsleitung hierfür verantwortlich gemacht werden kann. Wenn nicht schon enttäuschte Gesellschafter eine Haftung der Geschäftsleiter für den entstandenen Schaden in den Raum stellen, ist es im Falle einer Insolvenz spätestens der Insolvenzverwalter, der das frühere Handeln der Geschäftsleiter überprüft.

     

    Vor diesem Hintergrund ist es heute für Unternehmen nahezu Standard, eine sog. D&O-Versicherung abzuschließen. Diese bietet im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz, wenn Geschäftsleiter wegen einer Pflichtverletzung bei ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft für einen Schaden in Anspruch genommen werden. Bei Start-ups sind die Haftungsrisiken von Managern häufig sogar deutlich höher als bei bereits etablierten Unternehmen. Bewährte Arbeitsabläufe/-anweisungen existieren häufig noch nicht. Mit vielen Themen bzw. Problemstellungen wird das Unternehmen meist erstmals konfrontiert, weshalb Erfahrungswerte fehlen und insoweit Unwägbarkeiten bestehen. Oftmals reichen auch die personellen und/oder finanziellen Ressourcen nicht aus, um alle relevanten Fragestellungen zu erkennen und hinreichend sorgfältig zu prüfen. Gerade bei Start-ups ist daher ein ausreichender Versicherungsschutz, insbesondere im Bereich D&O, zu empfehlen.

     

    Ein Grund, weshalb wir mit einem führenden Versicherungsmakler gesprochen haben, inwieweit sich diese Risiken versichern lassen und was bei dem Abschluss der Versicherungen zu beachten ist. Wie so oft kommt es auf die Details an, bei Versicherungen insbesondere auf den Umfang des Versicherungsschutzes und die konkreten Versicherungsbedingungen.

     

    • Welche Haftungsrisiken bestehen für Manager bei Start-ups?

      Nach dem Gesetz haften Geschäftsleiter bei Vermögensschäden auf Grund von Sorgfaltspflichtverletzungen unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen gegenüber dem eigenen Start-up-Unternehmen. Die Mehrzahl der Start-ups gehen leider in die Insolvenz. Die häufigsten Gründe liegen in mangelhaften Businessplänen, ungenügender Eigenkapitalausstattung, fehlender Anschlussfinanzierung oder keinem Plan "B“. Auch fehlendes Marketing oder Defizite bei der Buchführung oder im Personalwesen können zur Insolvenz führen. Dann sind es nicht nur Kunden, sondern auch amtliche Instanzen wie Finanzbehörden, Datenschutzbehörden, aber auch Sozialversicherungsträger oder Krankenkassen, die heute sehr viel gezielter als noch vor wenigen Jahren gegen Rechtsverstöße vorgehen. Gleichzeitig hat sich die An-spruchsmentalität verändert. Bei Vermögensschäden zögern Anteilseigner und vor allem der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter nicht lange. Sie wollen, dass die Verantwortlichen Vermögensschäden ersetzen, die dem Start-up entstanden sind. Der Insolvenzverwalter hat insoweit ein eigenes Haftungsrisiko, dem er Rechnung trägt, indem er Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder im Vorfeld der Insolvenz prüfen muss, um die Insolvenzmasse zu vergrößern.

    • Kann man typische Organpflichten benennen

      Ich muss als Geschäftsleiter natürlich die formalen Regeln einhalten, also alle Gesetze und die Firmensatzung. Zudem muss ich Sorgfaltspflichtverstöße vermeiden, die zu nachteiligen Geschäften bzw. Risiken für das Start-up führen, wie Fehlinvestitionen oder Verbindlichkeiten. Typische Organpflichten als Geschäftsführer bestehen darin, richtiges Personal auszuwählen, den Geschäftsbetrieb richtig zu organisieren und die Einhaltung der gesetzlichen, betrieblichen und kaufmännischen Regeln ständig zu überwachen. Dies gilt verschärft, wenn das Geld knapp wird. Kontrollpflichten bestehen auch für Aufsichts- oder kontrollierende Beiräte. Auch diese haften unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen gegenüber dem Start-up, wenn sie die Geschäftsführung nicht richtig beaufsichtigen und dies zu Vermögenschäden führt oder man Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsleiter nicht verfolgt.

    • Genau für solche Fälle sorgen Unternehmen doch vor und schließen auf Firmenkosten D&O-Managerhaftpflichtversicherungen für ihre Führungskräfte ab. Sollte das auch für Start-ups gelten?

      Unbedingt. Die Risiken sind dieselben. Schließlich können Manager für Fehlentscheidungen schon bei leichter Fahrlässigkeit persönlich haftbar gemacht werden und das unbegrenzt. Im Ernstfall übernimmt die D&O-Versicherung die Rechtskosten für die Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen und gleicht berechtige An-sprüche aus. Ein Schadenausgleich ist auch im Sinne der Anteilseigner, da eine spätere Vollstreckung in das Privatvermögen wenig aussichtsreich ist und so ein gewisser "Bilanzschutz“ für die Gesellschafter gewährleistet wird.

    • Wie hoch sind die Prämien üblicherweise und welche Unterlagen benötigt ein Versicherer für den Abschluss?

      Das hängt von der gewünschten und am Markt erhältlichen Deckungssumme ab und hierfür vor allem vom Businessplan. Denn ob und in welcher Höhe und Umfang ein Versicherer hierfür Deckung bieten möchte, steht und fällt mit dessen positiver Bewertung. Eine möglichst ausführliche mehrjährige Darstellung der geplanten wirtschaftlichen Entwicklung und Finanzierung ist für die Risikobeurteilung des Versicherers und den Erhalt eines vernünftigen Angebotes wichtig. Auch der Lebenslauf der Geschäftsführer sowie deren Erfahrungen im Geschäftsfeld spielen bei der Risikobe-urteilung eine Rolle. Passen alle Faktoren, so sind Deckungssummen bis EUR 2 - 3 Mio. zu Prämien zwischen EUR 2.000 – 4.000 denkbar. Diese sind regelmäßig Betriebsausgaben..

    • Was ist, wenn das Unternehmen eine solche D&O nicht finanzieren möchte, da sich die Gesellschafter dagegen aussprechen?

      Dann besteht die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer eine persönliche D&O-Versicherung nur für sich aus eigener Tasche privat finanziert. Die Anforderungen an die benötigten Unterlagen sind dieselben. Wer auf eigene Rechnung eine persönliche D&O-Versicherung abschließt, besitzt seine eigene Deckungssumme, die er mit niemandem teilen muss. Allerdings erhöht sich in der Praxis dann auch das Risiko, allein in die Haftung genommen zu werden, wenn dies bekannt wird. Daher sollte ein privater Abschluss gegenüber der Firma möglichst nicht publik gemacht werden.

    • Was ist, wenn beim Start-up überraschend die Staatsanwaltschaft vor der Bürotür steht oder Post von einer Ermittlungsbehörde eingeht, die wegen behaupteter Delikte (z.B. Datenschutzverletzungen, Steuerhinterziehung etc.) um Auskunft bittet?

      Wir empfehlen eine Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung abzuschließen, die ebenfalls das Start-up zahlen kann. Denn wenn Behörden ermitteln, dann ist das nicht steuerbar. Dem Staat geht es keineswegs darum, die juristische Person, also das Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, sondern den/die Unternehmensleiter und/oder die verantwortlichen Mitarbeiter. Wer sich gegen ein Strafverfahren wehren muss, braucht einen guten Strafverteidiger. Und der hat durchaus seinen Preis. Eine gute Strafrechtsschutzversicherung deckt auch dessen Stundensätze ab. Will das Unternehmen die Versicherungsprämie nicht bezahlen, so ist ebenfalls eine persönliche Strafrechtsschutzversicherung auf eigene Rechnung anzuraten.

    • Worauf sollte man beim Einkauf von solchen Versicherungspolicen achten?

      Auf das "Kleingedruckte“. Der Versicherungsmarkt für Managerversicherungen ist uneinheitlich und für Geschäftsführer oder auch Juristen nur schwer überschaubar. Neben einem guten Produkt, welches die genannten Risiken umfassend absichert, ist eine hohe Beratungsexpertise elementar, damit der Manager im Schadenfall nicht allein "im Regen steht“. Als Spezialmakler stellen wir hierfür neben D&O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes Rechtsanwaltsnetzwerk sowie eine eigene Schadenabteilung zur Verfügung, die als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer fungiert und für den Manager im Schadenfall da ist.

     


    Dr. Daniel Walden

    (Rechtsanwalt)


    Dr. Florian Weichselgärtner

    (Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (CVM))


    Marcus Helmich

    (D&O-Versicherungsmakler hendricks GmbH)