Die sinkenden Fallzahlen von an Corona erkrankten Personen in Deutschland haben zu schrittweisen Lockerungen der strengen Sicherungsmaßnahmen geführt, und je nach Bundesland ist es den Bürgern wieder erlaubt, eine Reihe von öffentlichen Begegnungsräumen, wie insbesondere Restaurants und Gaststätten, zu besuchen. Der Betreiber derartiger Begegnungsräume ist dabei verpflichtet, ein Hygienekonzept umzusetzen, das unter anderem das Führen von Besucherlisten beinhalten kann. Hierdurch soll es ermöglicht werden, Personen, die Kontakt zu Erkrankten hatten, schnell und umfassend zu ermitteln.
Da dies mit dem Erheben und Speichern personenbezogener Daten einhergeht, stehen die Betreiber vor der Herausforderung, dass dabei die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden müssen.
Nachfolgend stellen wir dar, welche Pflichten damit einhergehen und für welchen Personenkreis diese gelten (Stand 4. Juni 2020).
Das Dokument steht Ihnen im Download zur Verfügung.