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    16.02.2023

    Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)


    Das Bundesministerium für Justiz legte am 16. Februar 2023 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vor. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, zwei unterschiedliche Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbänden muss es gestattet sein, Klagen auf Unterlassung von Verstößen gegen Verbraucherrechte in eigenem Namen zu erheben. Um die Verbraucherrechten durchsetzen zu können, sollen Verbände außerdem Abhilfeklagen erheben können. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht ist bereits am 25. Dezember 2022 ausgelaufen. Die Frist zur Anwendung der neu zu schaffenden Regelungen beginnt bereits am 25. Juni 2023.

     

    Der Referentenentwurf soll die verbliebene Lücke schließen. Im Mittelpunkt des Entwurfs steht die Neuschaffung des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherdurchsetzungsgesetz – VDuG). Diese soll pünktlich zum 25. Juni 2023 in Kraft treten.

     

    Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann kommentiert den Referentenentwurf wie folgt: Einerseits solle die Justiz entlastet und andererseits den Verbänden, eine geeignete Möglichkeit gleichgelagerte Ansprüche für Verbraucher direkt gelten machen zu können, geschaffen werden. Vor dem Hintergrund des Ziels, die Justiz entlasten zu wollen, ist besonders erwähnenswert, dass Verbraucher nach einer erfolgreichen Klage durch einen Verband ihre Ansprüche nicht mehr selbst vor Gericht geltend machen müssen. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf besteht die Möglichkeit eines Verfahrens zur Umsetzung einer Abhilfeentscheidung. Näheres regeln §§ 22 ff. VDuG.

     

    Die Verbraucher und Verbände erhalten überdies einen schnelleren und einfacheren Weg, um ihre Rechte geltend zu machen und einzuklagen. Wird ein Anspruch eines Verbrauchers im Umsetzungsverfahren vollständig oder teilweise abgelehnt, so verbleibt diesem aber weiterhin der Weg der Individualklage.

     

    Das VDuG ersetzt überdies die bisher in 6. Buch der ZPO geregelten Musterfeststellungsverfahren. Die Regelungen der §§ 606 bis 614 ZPO werden ins VDuG integriert.

     

    Auch die Regeln zur Verjährung sollen um einen § 204a BGB ergänzt werden. Dieser soll die Regelungen der bisherigen § 204 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 2 Satz 2 BGB aufnehmen sowie § 204 BGB hinsichtlich der Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen ergänzen.

     

    Der Referentenentwurf kann hier abgerufen werden: LINK

     

    Dr. Ralf Hafner

    Tobias Pörnbacher

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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