Ihre
Suche

    19.07.2024

    Bundestag beschließt Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung der Justiz


    In den vergangenen Tagen hat der Bundestag zwei Gesetze zur Förderung der Digitalisierung in der Justiz beschlossen: (i) Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und (ii) das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichten.

    Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, sollen schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltiger durchgeführt und im Endergebnis die Leistungsfähigkeit der Justiz erhöht werden.

    Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz soll vor allem den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in der Justiz fördern. Das Gesetz sieht beispielsweise hybride Akten vor. Diese sollen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile sowie für die vor und während der Einführung der E-Akte angelegten Papier- und elektronisch begonnenen Akten verwendet werden.

    Die Zivilprozessordnung und die Insolvenzordnung werden unter anderem in folgenden Punkten geändert:

    • In der Zivilprozessordnung wird mit § 103e ZPO eine neue Formfiktion eingefügt. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, gilt als formwirksam zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument bei Gericht gemäß § 130a ZPO eingereicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich ausgeschlossen ist, dass die Schriftform ersetzt wird.
    • Elektronische Forderungsanmeldungen und die elektronische Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern wird durch ein elektronisches Gläubigerinformationssystem verbessert. Der Insolvenzverwalter muss zudem auf dieser elektronischen Plattform den Insolvenzgläubigern alle maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen zur Verfügung stellen.

    Das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenzen ist eine Reaktion auf deren in den letzten Jahren vermehrten Einsatz. Dabei haben Videokonferenzen bewiesen, dass sie praktikabel sind. Die neuen praktischen Erfahrungswerte wurden nun in das neue Gesetz aufgenommen und konkretisieren die Nutzung von Videokonferenzen. Diese Anpassungen betreffen unter anderem folgende Punkte:

    • Anträge und Erklärungen gegenüber den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen nun auch per Bild- und Tonübertragung abgegeben werden können.
    • Klagen sowie Klageerwiderungen sollen Stellungnahmen dazu enthalten, ob gegen eine Videoverhandlung Einwände bestehen (§ 277 Abs. 1 S. 2 ZPO-neu).
    • Landesregierungen wird gestattet durch Rechtsverordnungen die vollvirtuelle Videoverhandlungen in den nächsten Jahren erproben zu lassen. Bei einer vollvirtuelle Videoverhandlung können auch alle Mitglieder des Gerichts von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle die Verhandlung leiten. Die Öffentlichkeit soll durch eine Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht gewahrt werden.

    Grundsätzlich soll auf Antrag gestattet werden, dass eine Verhandlung per Video durchgeführt wird. § 128a Abs. 3 ZPO sieht darüber hinaus vor, dass die Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung zu begründen ist. Die Verhandlung per Video wird mit den geplanten Maßnahmen erleichtert.

    Die Gesetzesänderungen werden dazu beitragen, dass die Justiz verbessert und damit der Justizstandort Deutschland attraktiver wird. Die weitere Modernisierung und Digitalisierung der Justiz und der Gerichtsverfahren sind aus unserer Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.

    Dr. Ralf Hafner
    Dr. Tobias Pörnbacher

    D&O: BGH zum Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung – Grundsatzentscheidung oder Schelte der Vorinstanz?
    D&O-Versicherungsverträge sehen typischerweise einen Wissentlichkeitsausschluss…
    Weiterlesen
    Schiedsverfahren in Gesellschaftsstreitigkeiten
    1. Executive Summary Schiedsverfahren spielen im Gesellschaftsrecht eine…
    Weiterlesen
    BGH erweitert Handlungsspielraum bei Schiedseinreden: § 1032-Antrag bleibt nach längerem Gerichtsverfahren möglich
    Wichtigsten Erkenntnisse Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist zulässig, auch…
    Weiterlesen
    Gesellschafterstreit: Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
    Reicht die Gesellschaft unter Verstoß gegen eine einstweilige…
    Weiterlesen
    OLG Stuttgart: Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
    Wenn sich die Geltendmachung eines Anspruchs als außergewöhnliche Maßnahme…
    Weiterlesen
    UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder Verkäuferfreundlich?
    Das UN-Kaufrecht wird von Unternehmen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen…
    Weiterlesen
    Beendigung des Influencer-Vertrags: Welche Ansprüche Influencer und Unternehmer im Blick haben sollten
    Influencer-Marketing ist für Unternehmen in Deutschland und der Welt ein…
    Weiterlesen
    Steuerhinterziehung: NRW kauft ein Terabyte Daten aus Offshore-Steueroasen
    Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) hat von einem…
    Weiterlesen
    Verweis auf im Internet abrufbare AGB ohne Versionsangabe unwirksam
    In einem nun veröffentlichten Urteil (BGH, Urt. v. 10.7.2025 – III ZR 59/24) hat…
    Weiterlesen