In den vergangenen Tagen hat der Bundestag zwei Gesetze zur Förderung der Digitalisierung in der Justiz beschlossen: (i) Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und (ii) das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichten.
Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, sollen schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltiger durchgeführt und im Endergebnis die Leistungsfähigkeit der Justiz erhöht werden.
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz soll vor allem den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in der Justiz fördern. Das Gesetz sieht beispielsweise hybride Akten vor. Diese sollen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile sowie für die vor und während der Einführung der E-Akte angelegten Papier- und elektronisch begonnenen Akten verwendet werden.
Die Zivilprozessordnung und die Insolvenzordnung werden unter anderem in folgenden Punkten geändert:
Das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenzen ist eine Reaktion auf deren in den letzten Jahren vermehrten Einsatz. Dabei haben Videokonferenzen bewiesen, dass sie praktikabel sind. Die neuen praktischen Erfahrungswerte wurden nun in das neue Gesetz aufgenommen und konkretisieren die Nutzung von Videokonferenzen. Diese Anpassungen betreffen unter anderem folgende Punkte:
Grundsätzlich soll auf Antrag gestattet werden, dass eine Verhandlung per Video durchgeführt wird. § 128a Abs. 3 ZPO sieht darüber hinaus vor, dass die Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung zu begründen ist. Die Verhandlung per Video wird mit den geplanten Maßnahmen erleichtert.
Die Gesetzesänderungen werden dazu beitragen, dass die Justiz verbessert und damit der Justizstandort Deutschland attraktiver wird. Die weitere Modernisierung und Digitalisierung der Justiz und der Gerichtsverfahren sind aus unserer Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.