„Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder obliegt es der Gesellschaft, nachzuweisen, welcher konkrete Schaden ihr infolge des pflichtwidrigen Handels entstanden ist. Hierzu hat die Gesellschaft unter anderem nachzuweisen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Vorstands finanziell stünde. Der BGH hat in diesem Zusammenhang nunmehr klargestellt, dass auch Vorständen einer Aktiengesellschaft...“
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