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    18.03.2026

    BGH erweitert Handlungsspielraum bei Schiedseinreden: § 1032-Antrag bleibt nach längerem Gerichtsverfahren möglich


    Wichtigsten Erkenntnisse

    • Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist zulässig, auch wenn bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist.
    • Das gilt nur dann, wenn dort bereits die Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) erhoben wurde.
    • Auch eine späte Antragstellung – im konkreten Fall rund zwei Jahre nach Klageerhebung – lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch entfallen.

    Mit Beschluss vom 6. November 2025 (I ZB 33/25) hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ("BGH") klargestellt, dass ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO bei bereits anhängigem staatlichem Gerichtsverfahren zulässig bleibt – selbst bei längerer Verfahrensdauer. 

    Die Entscheidung stärkt die praktische Bedeutung des Feststellungsantrags zur Klärung der Schiedsbindung und erweitert den strategischen Handlungsspielraum der Parteien in schiedsnahen Streitigkeiten. 

    1. Hintergrund: Feststellungsantrag zur Klärung der Schiedsbindung 

    § 1032 Abs. 2 ZPO ermöglicht es Parteien, bevor ein Schiedsgericht konstituiert ist, durch ein staatliches Gericht feststellen zu lassen, ob ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig oder unzulässig ist. Zuständig ist das Oberlandesgericht/Bayrische Oberste Landgericht.

    Die Entscheidung hängt insbesondere davon ab,

    • ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht,
    • ob diese durchführbar ist und
    • ob der konkrete Streitgegenstand von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

    In der Praxis wird der Antrag häufig gestellt, wenn trotz Schiedsklausel ein Verfahren vor staatlichen Gerichten anhängig wird und die Zuständigkeitsfrage möglichst früh verbindlich geklärt werden soll.

    2. Sachverhalt Der Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH

    Die Antragstellerin, eine deutsche Herstellerin von Schiffsmotoren, hatte Motoren an ein australisches Unternehmen geliefert. Der ursprüngliche Kaufvertrag über die Schiffsmotoren enthielt eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC-Schiedsverfahrens in London. In einem weiteren Vertragsverhältnis bezüglich Service und Wartung der Motoren bestand eine weitere Schiedsklausel, die dänischem Recht unterlag.

    Nach Schäden an den Motoren nahm ein Versicherer – dem entsprechende Ansprüche abgetreten worden waren – die Herstellerin vor dem Landgericht Augsburg auf Schadensersatz in Höhe von über EUR 8,6 Mio. in Anspruch.

    Die Herstellerin erhob im staatlichen Verfahren die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO.

    Erst rund zwei Jahre nach Klageerhebung stellte die Herstellerin zusätzlich einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO.

    Das Kammergericht gab dem Antrag teilweise statt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

    3. Der 1. Zivilsenat des BGH bestätigt Parallelität von gerichtsverfahren und § 1032-Antrag

    3.1 Antrag auch bei laufendem Gerichtsverfahren zulässig

    Der 1. Zivilsenat stellte klar, dass ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht deshalb unzulässig ist, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt dann, wenn im staatlichen Verfahren die Schiedseinrede erhoben wurde.

    Zur Begründung verweist der Senat auf die gesetzliche Konzeption: Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist ausdrücklich den Oberlandesgerichten zugewiesen. Eine mögliche Doppelbefassung staatlicher Gerichte könne durch Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden.

    Damit bestätigt der 1. Zivilsenat, dass Schiedseinrede und Feststellungsantrag nebeneinanderstehende Instrumente zur Klärung der Schiedsbindung sind.

    3.2 Späte Antragstellung unschädlich

    Besonders praxisrelevant ist die zweite Klarstellung des 1. Zivilsenats. Der Antrag verliert sein Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil er erst längere Zeit nach Klageerhebung gestellt wird. Im konkreten Fall lagen etwa zwei Jahre zwischen der Klageerhebung und dem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO.

    Nach Ansicht des 1. Zivilsenats reicht dieser Zeitablauf für sich genommen nicht aus, um eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung anzunehmen. Zusätzliche Umstände müssten hinzutreten. Damit erweitert der 1. Zivilsenat den zeitlichen Handlungsspielraum der Parteien erheblich.

    3.3 Fokus auf den konkreten Streitgegenstand

    Der Beschluss enthält außerdem wichtige Aussagen zum Prüfungsgegenstand des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO.

    Der 1. Zivilsenat beanstandete, dass das Kammergericht den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens nicht ausreichend präzise bestimmt hat. Insbesondere hätte genauer geprüft werden müssen, ob der klagende Versicherer originäre Ansprüche oder abgetretene Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machte.

    Diese Unterscheidung war für die Reichweite der Schiedsvereinbarung zentral. Während originäre Ansprüche eines Dritten regelmäßig nicht von einer vertraglichen Schiedsklausel erfasst werden, können abgetretene Ansprüche an eine solche Klausel gebunden sein. In Konstellationen mit mehreren Vertragsverhältnissen und unterschiedlichen Streitbeilegungsregelungen kann daher nur eine präzise Bestimmung des Streitgegenstands klären, welche Schiedsklausel auf die geltend gemachten Ansprüche anzuwenden sind.

    4. Praktische Konsequenzen für die Schiedspraxis

    Die Entscheidung stärkt die praktische Bedeutung des Feststellungsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO.

    4.1 Kein Zeitdruck durch laufende Verfahren

    Der 1. Zivilsenat stellt klar, dass eine späte Antragstellung nicht automatisch zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führt. Parteien verlieren die Möglichkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO daher nicht allein deshalb, weil bereits längere Zeit vor staatlichen Gerichten prozessiert wurde.

    4.2 Präzise Bestimmung des Streitgegenstands ist wichtig

    Der Beschluss zeigt zugleich, dass für die Prüfung der Schiedsbindung eine exakte Analyse des Streitgegenstands erforderlich ist.

    Gerade bei komplexen internationalen Streitigkeiten – etwa mit Abtretungen, mehreren Anspruchsgrundlagen oder unterschiedlichen Rechts- und Vertragsverhältnissen – kann diese Differenzierung entscheidend dafür sein, ob eine Schiedsklausel anzuwenden ist.

    4.3 Einordnung in die Kompetenz-Kompetenz-Systematik

    Der Beschluss fügt sich zudem in die Systematik der Zuständigkeitskontrolle im deutschen Schiedsverfahrensrecht ein.

    Während grundsätzlich das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit entscheidet (§ 1040 ZPO), liegt die letzte Entscheidung bei den Oberlandesgerichten bzw. dem Bayrischen Obersten Landgericht. § 1032 Abs. 2 ZPO flankiert dieses Letztentscheidungsrecht und bietet eine staatliche Vorabkontrolle vor Bildung des Schiedsgerichts.

    Der 1. Zivilsenat stärkt mit seiner Entscheidung diese Kontrollfunktion der staatlichen Gerichte, ohne den Grundsatz der Kompetenz-Kompetenz in Frage zu stellen.

    5. Fazit: Mehr Flexibilität bei der Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen

    Mit seiner Entscheidung stärkt der 1. Zivilsenat des BGH die Rolle des Feststellungsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Es ist ein wirksames Instrument, um die Zuständigkeit zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten schnell zu klären.

    Der Senat stellt klar, dass weder ein bereits anhängiges staatliches Verfahren noch eine längere Verzögerung der Antragstellung das Rechtsschutzbedürfnis automatisch entfallen lassen. Gleichzeitig betont er die Bedeutung einer präzisen Bestimmung des Streitgegenstands für die Prüfung der Schiedsbindung.

    Für die Praxis internationaler Schiedsverfahren bedeutet dies größere strategische Flexibilität bei der Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen und bei der Klärung von Zuständigkeitsfragen.

    Dr. Ralf Hafner
    Dr. Tobias Pörnbacher

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