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    20.04.2021

    BEITEN BURKHARDT und JUS Rechtsanwälte Schloms und Partner erwirken richtungsweisendes Urteil für Mandantin im Masken-Lieferstreit gegen den Bund

    Pressemitteilungen

    München, 21. April 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat gemeinsam mit JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner erfolgreich eine Münchner Klägerin im Masken-Lieferstreit gegen den Bund vertreten. In seinem aktuellen Urteil vom 21. April 2021 hat das Landgericht Bonn den Bund erstmals auf Zahlung von 1,8 Mio. Euro verurteilt (Az. 1 O 280/20).

     

    Noch Mitte März hatte das Landgericht Bonn eine Klage gegen das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wegen der Bezahlung von Schutzmasken abgewiesen. Das Landgericht Bonn hat nun im Streit zwischen dem Bund und einer Firma aus München um die Bezahlung von Atemschutzmasten in einem Urkundenprozess der Klage des Lieferanten vollumfänglich stattgegeben. Hintergrund des Rechtsstreits war die Lieferung von Atemschutzmasken, die der Bund unter anderem mit Verweis auf angebliche Qualitätsmängel nicht bezahlt hat.

     

    Die Klägerin, die von Volker Schloms (JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner, Augsburg) und BEITEN BURKHARDT-Partner Moritz Kopp (Corporate / M&A, München) vertreten wurde, hatte Ende April 2020 im Rahmen eines Open-House-Verfahrens 2,1 Mio. Schutzmasken geliefert. In den Verfahrensunterlagen war vereinbart, dass die Lieferungen spätestens bis 30. April 2020 erfolgt sein mussten. Der Bund hat der Lieferantin für 1,6 Mio.

     

    Masken einen Teilbetrag bezahlt. Nach mehreren Monaten erhielt die Klägerin die Mitteilung, die restlichen 500.000 Masken seien mangelhaft, insbesondere nicht wasserdicht. Da keine mangelfreien Waren geliefert worden seien, trete das BMG vom Vertrag zurück. Aufgrund des Fixcharakters des Geschäfts scheide eine Nacherfüllung aus.

     

    Die Anwälte der Lieferantin hatten vorgetragen, dass sich das BMG nicht auf diesen Fixcharakter berufen könne, weil es vielen namentlich bekannten Lieferanten die Möglichkeit der Nacherfüllung eingeräumt habe.

     

    Das Landgericht hat in einem umfangreichen Hinweisbeschluss betont, dass sich der Bund unter diesen Umständen wegen einer Ungleichbehandlung der Lieferanten nicht auf den Fixtermin berufen könne. Damit dürfe er auch nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern hätte den Lieferanten gestatten müssen, mangelfreie Ersatzware zu liefern. Das Vorbehaltsurteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, eine Trendwende in der Meinung des Gerichts ist jedoch klar erkennbar.

     

    Das erste Urteil im März 2021 wäre nach Ansicht von Rechtsanwalt Moritz Kopp anders ausgegangen, wenn diese Umstände dem Gericht damals schon bekannt gewesen wären.

     

    Hintergrund der mittlerweile 80 Klageverfahren vor dem Landgericht Bonn ist ein im April 2020 vergebener Großauftrag des Bundesgesundheitsministeriums. Das BMG suchte mit der Ausbreitung der Corona-Krise verzweifelt nach Atemschutzmasken für Kliniken und andere Einrichtungen. In einem sogenannten Open-House-Verfahren bot der Bund jedem Lieferanten einen Festpreis von EUR 4,50 pro Maske an, egal wie viele Teile geliefert wurden. Anstelle der erwarteten 200 Mio. Masken wurde dem Bund die vielfache Menge geliefert.

     

    KONTAKT

     

    Moritz Kopp

    Tel.: +49 89 35065 – 1317

    E-Mail: Moritz.Kopp@bblaw.com

     

    Volker Schloms

    Tel.: +49 821 – 34 66 063

    E-Mail: jus@jus-kanzlei.de