Mit seinem Urteil vom 11. März 2026, II R 10/23 stellte der BFH nun klar, dass die Kosten zur Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG zu behandeln sind.
Häufig enden Streitigkeiten in Bezug auf die Aufteilung des Nachlasses bei Erbengemeinschaften in anwaltlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Kosten hängen vom Gegenstandswert ab und die Angelegenheit gilt häufig als schwierig. Befinden sich in dem Nachlass Gegenstände von hohem Wert, wie z.B. Immobilien, sind diese Kosten entsprechend hoch.
Der BFH stellt klar, dass insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB zu den Kosten für die "Verteilung des Nachlasses" gehören.
Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen damit die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie gerichtliche
und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung und die bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.
Für die Abzugsfähigkeit spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat oder die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht.
Von diesen Nachlassverteilungskosten sind die Kosten der Regelung des Nachlasses abzugrenzen. Hierunter fallen Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz aus der Erbschaft stammenden Güter zu setzen. Diese Nachlassregelungskosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen, um abziehbar zu sein. Sie dürfen also nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses, also nach Inbesitznahme der Nachlassgegenstände, entstanden sein. Dann wären sie nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten.
Für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft besteht jedenfalls nach der Entscheidung des BFH in Bezug auf die Nachlassverteilungskosten Gewissheit, dass diese Kosten steuermindernd berücksichtigt werden können.