Gelegentlich wird im Vertrag mit dem Handelsvertreter vereinbart, dass dieser den Ausgleich schon während der Vertragslaufzeit in Form von laufenden Zahlungen erhalten soll. Manchmal soll das tatsächlich den Interessen beider Parteien dienen. Oft ist es aber ein Ansatz, den Ausgleichanspruch dadurch zu ersparen, dass einfach ein Teil der Provision als Ausgleich umdeklariert wird. Entsprechend sind die Gerichte skeptisch bis ablehnend. Mehr erfahren Sie in unserer neuesten Podcastfolge!