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Weitere Erleichterungen im Vergaberecht für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen

Nachdem Bundesregierung und EU-Kommission mit Hinweisen zur individuellen Erleichterung bei der Durchführung von Vergabe­verfahren im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise (etwa betreffend den Bau von Flüchtlingsunterkünften) schnell auf die nach wie vor virulente Herausforderung reagiert haben (vgl. unseren Newsletter vom Oktober 2015, Seite 1), haben nun auch eine Reihe von Bundesländern reagiert. Anders als Bund und EU, die auf die existierenden Möglichkeiten des Vergaberechts zur Wahl des nicht offenen Verfahrens bzw. der beschränkten Ausschreibung und des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb bzw. der freihändigen Vergabe hinweisen, heben Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz sowie Thüringen ihre Wertgrenzen für die Durchführung von vereinfachten Vergabeverfahren situationsbezogen und temporär an – und das teilweise erheblich.

So erlaubt Mecklenburg Vorpommern seinen Kommunen die Vergabe von Bauaufträgen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen stehen, bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 4,5 Mio. ohne weitere Begründung beschränkt auszuschreiben oder freihändig zu vergeben. In NRW gilt dies sogar bis zum aktuellen Schwellenwert – bei Bauaufträgen also bis EUR 5,186 Mio. In „normalen Zeiten“ wäre bei so viel intransparenten Vergaben ein Aufschrei aus Brüssel mit Blick auf die bei solchen Aufträgen immer tangierte Binnenmarktrelevanz sicher – derzeit beschränkt man sich allerdings auch seitens der EU, der binnenweiten Krise Herr zu werden.

Auf eine andere Facette des Beschaffungswesens weist der Deutsche Städte- und Gemeindebund hin. Da seit Beginn der Flüchtlingsströme die Hersteller von Containerunterkünften die Preise ihrer Produkte vervielfacht haben, sieht der kommunale Spitzenverband die Stunde des Preisrechts gekommen. Da der Markt in diesem Segment derzeit nicht mehr funktioniere und daher auch keine Marktpreise hervorbringe, könne ggf. auf § 5 VO PR 30/53 und auf „Selbstkostenpreise“ abgestellt werden. Dieser sei dann nach § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 der Höchstpreis, überhöhte Preise könnten nachträglich auf dieses Niveau reduziert werden. Insofern erlangt die Preisverordnung von 1953 ungeahnte Aktualität.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Stephan Rechten

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