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Vergaberechtsreform 2016 – Ausschluss von Bietern und Wiederzulassung nach Selbstreinigung

Eine gesetzliche Regelung des Instituts der Selbstreinigung wurde seit langem diskutiert. Nunmehr normiert § 125 GWB Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Instruments. Im Anschluss an die §§ 123 und 124 GWB, in denen die Gründe für den zwingenden bzw. den fakultativen Ausschluss von Bietern normiert sind, regelt § 125 GWB die Ausnahme von diesen Ausschlussgründen. Zwingende Ausschlussgründe gem. § 123 GWB sind etwa bestimmte Straftaten von Personen, deren Verhalten dem Unternehmen, vor allem aufgrund von Leitungsfunktionen, zuzurechnen ist, oder steuerrechtliche Verfehlungen. Fakultative Ausschlussgründe, die aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen gewertet werden sollen, sind gem. § 124 GWB z. B. umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verstöße des Unternehmens.

§ 125 GWB eröffnet nunmehr dem Unternehmen, bei dem ein zwingender oder ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, diesen Ausschluss durch proaktive Gegenmaßnahmen zu verhindern. Solche Selbstreinigungs- bzw. Compliance-Maßnahmen sind z. B. geleistete Ausgleichszahlungen für durch das Fehlverhalten ent- standene Schäden oder die Selbstverpflichtung des Unternehmens hierzu sowie die aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber zur Aufklärung der Tatsachen, die zu dem Fehlverhalten führten. Weiterhin nennt § 125 Abs. 1 GWB das Ergreifen von konkreten technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden – was dies genau umfasst oder erfordert, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

Mit der Regelung werden insofern die bislang in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Ansätze für eine erfolgreiche Wiederzulassung zum Wettbewerb kodifiziert, wodurch größere Rechtssicherheit geschaffen wird. Die neue Regelung räumt in Abs. 2 der Vergabestelle allerdings einen Bewertungsspielraum ein, ob sie im konkreten Fall die Maßnahmen für ausreichend ansieht. Eine ablehnende Entscheidung über die Wertung der Selbstreinigungsmaßnahme muss dem Unternehmen gegenüber begründet werden. Das Ausmaß und mögliche Überprüfungen dieses Bewertungsspielraums wird sich in der Praxis zeigen müssen.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte Tanja Johannsen

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