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Steuerpflicht auf Gewinne von Steuerausländern aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften

Am 13. Juli 2016 hatte das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beschlossen (siehe hierzu Tax Newsletter Juli 2016).

Mittlerweile hat der Bundesrat zu dem Gesetzesentwurf Stellung genommen. In seiner Sitzung vom 23. September 2016 hat der Finanzausschuss des Bundesrates neben Anmerkungen zu dem eigentlichen Entwurf auch weitreichende weitere Maßnahmen vorgeschlagen. Besonders für ausländische Gesellschaften, die deutschen Grundbesitz im Gesellschaftsvermögen halten, ist eine relevante Erweiterung des Gesetzesvorhabens hinzugekommen. Im Detail schlägt der Bundesrat vor, § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG dahingehend zu ändern, dass ein weiterer Tatbestand in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Buchstabe c1 eingeführt wird. Demnach wären als beschränkt steuerpflichtige (inländische) Einkünfte auch solche „Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 [anzusehen], die durch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften erzielt werden, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf inländischem unbeweglichen Vermögen beruht.”

Für ausländische Gesellschaften, die deutschen Grundbesitz halten, dürfte die Verabschiedung einer entsprechenden Regelung – soweit sich dies anhand des gegenwärtigen Entwurfsstandes beurteilen lässt – zu einer erheblichen Veränderung ihrer steuerlichen Situation führen.

Bisherige Rechtslage

Grundsätzlich stellt sich die aktuelle Rechtslage dergestalt dar, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen,die keiner inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, gemäß § 49 EStG nur dann einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen des § 17 EStG vorliegen. Andernfalls stellen Gewinne aus einer Veräußerung solcher Anteile durch einen Steuerausländer keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte dar und sind daher – zumindest in Deutschland – steuerfrei. AnderslautendeRegelungen in jüngeren DBA (welche in Bezug auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, deren Wert überwiegend durch deutschen Grundbesitz ausgemacht wird, Deutschland das Besteuerungsrecht zuweisen) entbehren bislang einer innerstaatlichen Besteuerungsgrundlage, sofern der ausländische Anteilseigner nicht tatsächlich mit seinem Veräußerungsgewinn auch einem Besteuerungstatbestand des § 49 EStG unterfällt.

Geplante Änderung, § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c1 EStG

Vor diesem Hintergrund soll der vom Bundesrat vorgeschlagene, neue Tatbestand die beschränkte Steuerpflicht auf Einkünfte erweitern, die aus der Veräußerung von Kapitalanteilen entstehen, deren Wert des Gesellschaftsvermögens zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar auf inländischem unbeweglichen Vermögen beruht.

Der Bundesrat begründet diese Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht damit, dass die Bundesrepublik mittlerweile in einigen DBA durch Vereinbarungen, die dem Art. 13 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens entsprächen, eine Besteuerungszuteilung für solche Veräußerungsgewinne gesichert habe (genannt werden beispielhaft die DBA mit Österreich, Dänemark, Polen und der Türkei). Auch die neuen DBA mit Luxemburg und den Niederlanden, die vom Bundesrat nicht genannt werden, enthalten entsprechende Regelungen. Da im nationalen Steuerrecht ein entsprechender Tatbestand aber bisher nicht existiere, liefen diese Regelungen im Moment ins Leere.

Mögliche Auswirkungen auf die Praxis

Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Neuregelung wäre in jedem Falle auf beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 49 EStG limitiert. Unbeschränkt Steuerpflichtige (z. B. inländische Kapitalgesellschaften, die deutschen Grundbesitz oder Anteile an Gesellschaften mit deutschem Grundbesitz halten) wären von der Regelung hingegen nicht betroffen.

Für beschränkt Steuerpflichtige wirft die durch den Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesänderung allerdings einige grundlegende Fragen auf: Nach dem Wortlaut der Entwurfsfassung soll die beschränkte Steuerpflicht offenbar unabhängig von der Beteiligungshöhe an der das Grundstück haltenden Gesellschaft greifen. Ebenso ist davon auszugehen, dass durch den Bezug auf ein „mittelbares” und „unmittelbares” Beruhen des Wertes des Gesellschaftsvermögens auf inländischen Immobilienbesitz auch die Veräußerung von (ausländischen) Holdinggesellschaften erfasst wären. Unklar ist dabei auch, wie sich der Wert des Gesellschaftsvermögens in den Fällen des neuen § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c1 EStG berechnen soll. Die vorstehenden Aspekte bedürfen der Konkretisierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Da der Bundesrat in seiner Begründung davon ausgeht, dass die aufgrund der Gesetzesänderung anfallende Steuer künftig in Form des Kapitalertragsteuerabzugs zu entrichten wäre, ist zum jetzigen Stand davon auszugehen, dass hiermit ein Steuerabzug i.S.d. § 50a Abs. 7 EStG gemeint ist; dieser hätte immerhin keine abgeltende Wirkung.

Ob die Gesetzesänderung in dieser Form tatsächlich kommen wird, ist noch unklar. Allerdings sollten Investoren, welche über ausländische Gesellschaften in deutsche Immobilien investierten, den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahren genau im Auge behalten.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Malte Strüber und Herrn Benjamin Knorr.

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Benjamin Knorr

Rechtsanwalt, LL.M. Eur., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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